Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

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1 RUNDSCHREIBEN RS 2016/425 vom Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Themen: Mitgliedschaft/Beiträge Kurzbeschreibung: Anpassung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung zum Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG zum 1. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, der GKV-Spitzenverband hat die Grundsätze und die Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG auf Grundlage der mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) einhergehenden Änderungen zum 1. Januar 2017 angepasst. Im Einzelnen wurden in den Grundsätzen für das Antragsverfahren nach 2 Abs. 4 AAG dabei die nachfolgenden Änderungen (in den Dokumenten mit Unterstreichungen kenntlich gemacht) vorgenommen: 1. Erstattungsanträge der Arbeitgeber ( 2 Abs. 3 AAG) 1.1. Änderung der Rechtsvorschrift für die Erstellung der Grundsätze Durch das 6. SGB IV-ÄndG wird die bisherige Rechtsvorschrift zur Erstellung der Grundsätze gestrichen und durch den neuen Abs. 4 in 2 AAG ersetzt. Diese Änderung wurde in den Grundsätzen in der Einleitung und unter dem Abschnitt 1 berücksichtigt Änderung der Versionsnummer Aufgrund der Änderungen in der Anlage 1 war eine Anpassung der Versionsnummer erforderlich. Insofern ist die Versionsnummer 05 in den Anträgen auf Erstattung nach dem AAG ab dem 1. Januar 2017 anzugeben. Die Abschnitte und 2.3 wurden insoweit modifiziert.

2 Seite Konvertierung der Datensätze zum Versionswechsel 04/05 Wie bei einem Versionswechsel bereits bisher praktiziert, werden Erstattungsanträge, die von den Arbeitgebern ab dem 1. Januar 2017 in der Version 04 abgegeben werden, für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2017 von den Datenannahmestellen in die Version 05 konvertiert. Der Abschnitt wurde entsprechend überarbeitet Klarstellung zu Stornierungen von Erstattungsanträgen Es wurde klargestellt, dass bei einer Rückmeldung einer Krankenkasse nach 2 Abs. 2 AAG bzw. 98 Abs. 2 SGB IV der Arbeitgeber grundsätzlich keine Stornierung und Neumeldung abzugeben hat. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Daten im Feld DATENSATZ-ID zukünftig bei Stornierungen nicht mehr zu aktualisieren sind. Die Klarstellungen wurden unter dem Abschnitt 2.3 aufgenommen Bestandsprüfungen nach 98 Abs. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung Die Ausführungen zu den Bestandsprüfungen unter Abschnitt 4 waren auf Grundlage der mit dem 6. SGB IV-ÄndG einhergehenden rechtlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2017 in den Grundsätzen zu streichen. In der Anlage 1 wurde der Datenbaustein Bestandsfehler entfernt und das Kennzeichen, ob der Datenbaustein vorhanden ist, in ein Reservefeld umgewidmet Aufnahme eines Feldes für das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in den Datenbausteinen Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit (DBAU) und Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot (DBBT) Seit dem 1. Januar 2016 sind von den Arbeitgebern in dem Feld ERSTAT- TUNGSFAEHIGE ARBEITGEBERZUWENDUNGEN BAV die erstattungsfähigen Arbeitgeberzuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge anzugeben. Hier können sowohl beitragspflichtige als auch beitragsfreie Anteile enthalten sein. Dies führt bei den Krankenkassen, die eine Erstattung der tatsächlichen Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag vornehmen, zu Irritationen, da aus den vorliegenden Informationen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden kann. Bei der Angabe von Arbeitgeberzuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge kommt es daher

3 Seite 3 regelmäßig zu Differenzen zwischen der von der Krankenkasse durchgeführten Berechnung und den beantragten erstattungsfähigen Arbeitgeberanteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Um diese Irritationen zu beseitigen, wird ab dem 1. Januar 2017 in dem DBAU und dem DBBT ein Feld über das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt SV-PFLICHTIGES ARBEITSENT- GELT aufgenommen. 2. Meldungen der Krankenkassen ( 2 Abs. 3 AAG und 98 Abs. 2 SGB IV) 2.1. Grundsätzliches Nach 2 Abs. 4 AAG sind künftig auch der Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens für die Meldungen der Krankenkassen in den Grundsätzen zu beschreiben. Hierzu wurde der Abschnitt 4 in Maschinelle Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen umbenannt und im Folgenden das Verfahren beschrieben Rückmeldungen nach 2 Abs. 2 AAG Unter dem Abschnitt 4.1 werden die Rückmeldungen nach 2 Abs. 2 AAG beschrieben. Es wurde festgehalten, dass, soweit die Krankenkasse/Einzugsstelle eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers feststellt, sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung ab dem 1. Januar 2017 unverzüglich zu melden hat; dies gilt auch dann, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wurde. Zur Unterscheidung der unterschiedlichen Tatbestände (Abweichung, Ablehnung, vollständig entsprochen) wird in der Datensatzbeschreibung ein Kennzeichen aufgenommen. Darüber hinaus wurden die Rückmeldegründe erweitert und ein Feld für die Rückmeldung der Datensatz-ID implementiert. Die Datensatzbeschreibung wurde den Grundsätzen als Anlage 3 beigefügt Rückmeldungen nach 98 Abs. 2 SGB IV Nach 98 Abs. 2 SGB IV haben die Krankenkassen/Einzugsstellen ab dem 1. Januar 2017 auch Anträge auf Erstattung nach dem AAG einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen. Das Verfahren wird unter Abschnitt 4.2 beschrieben. Es wurde dabei festgehalten, dass die Unterrichtung über einen durch die Krankenkasse/Einzugsstelle geänderten Erstattungsantrag, soweit es die Angabe zum

4 Seite 4 Erstattungszeitraum betrifft, mit der Rückmeldung nach 2 Abs. 2 AAG erfolgt, da ohnehin zu jedem Antrag nach der vorgenannten Rechtsvorschrift eine Rückmeldung zur erfolgen hat und deshalb die Mitteilung über eine Änderung des Erstattungsantrages im Rahmen dieses Verfahrens gewährleistet werden kann. Eine obligatorische Abstimmung mit dem Arbeitgeber bei einer festgestellten Abweichung wurde dabei nicht beschrieben, da das Verfahren nach 2 Abs. 2 AAG eine solche Abstimmung nicht vorsieht. Gleichwohl werden die Krankenkassen verpflichtet, die Bestandsabweichung aufzuklären. Dies wird im Regelfall nur mit der Beteiligung des Arbeitgebers möglich sein. Die Datensatzbeschreibung wurde um die Datenfelder über einen abweichenden Erstattungszeitraum erweitert Stornierung der Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen Unter dem Abschnitt 4.3 wird das Stornierungsverfahren von Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen beschrieben. Demnach sind Mitteilungen zu stornieren, wenn sie unzutreffende Angaben enthielten bzw. wenn der ursprüngliche Antrag vom Arbeitgeber storniert wurde. 3. Weitere Änderungen in den Grundsätzen i. d. F. ab dem 1. Januar 2017 Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 6. Juni 2016 (BR-Drucksache 230/16) sollen die Rechtsvorschriften des Mutterschutzgesetzes angepasst werden. Der GKV-Spitzenverband hat die Anpassungen, die Auswirkungen auf das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG haben werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, in den Grundsätzen bereits berücksichtigt. Die Grundsätze (Anlage 1) wurden nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände mit Schreiben vom 31. August 2016 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Auflagen genehmigt. Die Verfahrensbeschreibung (Anlage 2) und deren Anlagen wurden aufgrund der vorstehenden Änderungen in den Grundsätzen entsprechend angepasst. Die vorgenommenen Modifikationen können dem Änderungsprotokoll (Anlage 3) entnommen werden.

5 Seite 5 Mit freundlichen Grüßen GKV-Spitzenverband Anlage(n) 1. Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung 2. Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung 3. Änderungsprotokoll zur Verfahrensbeschreibung

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