Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
|
|
- Elisabeth Holzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RUNDSCHREIBEN RS 2016/425 vom Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Themen: Mitgliedschaft/Beiträge Kurzbeschreibung: Anpassung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung zum Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG zum 1. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, der GKV-Spitzenverband hat die Grundsätze und die Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG auf Grundlage der mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) einhergehenden Änderungen zum 1. Januar 2017 angepasst. Im Einzelnen wurden in den Grundsätzen für das Antragsverfahren nach 2 Abs. 4 AAG dabei die nachfolgenden Änderungen (in den Dokumenten mit Unterstreichungen kenntlich gemacht) vorgenommen: 1. Erstattungsanträge der Arbeitgeber ( 2 Abs. 3 AAG) 1.1. Änderung der Rechtsvorschrift für die Erstellung der Grundsätze Durch das 6. SGB IV-ÄndG wird die bisherige Rechtsvorschrift zur Erstellung der Grundsätze gestrichen und durch den neuen Abs. 4 in 2 AAG ersetzt. Diese Änderung wurde in den Grundsätzen in der Einleitung und unter dem Abschnitt 1 berücksichtigt Änderung der Versionsnummer Aufgrund der Änderungen in der Anlage 1 war eine Anpassung der Versionsnummer erforderlich. Insofern ist die Versionsnummer 05 in den Anträgen auf Erstattung nach dem AAG ab dem 1. Januar 2017 anzugeben. Die Abschnitte und 2.3 wurden insoweit modifiziert.
2 Seite Konvertierung der Datensätze zum Versionswechsel 04/05 Wie bei einem Versionswechsel bereits bisher praktiziert, werden Erstattungsanträge, die von den Arbeitgebern ab dem 1. Januar 2017 in der Version 04 abgegeben werden, für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2017 von den Datenannahmestellen in die Version 05 konvertiert. Der Abschnitt wurde entsprechend überarbeitet Klarstellung zu Stornierungen von Erstattungsanträgen Es wurde klargestellt, dass bei einer Rückmeldung einer Krankenkasse nach 2 Abs. 2 AAG bzw. 98 Abs. 2 SGB IV der Arbeitgeber grundsätzlich keine Stornierung und Neumeldung abzugeben hat. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Daten im Feld DATENSATZ-ID zukünftig bei Stornierungen nicht mehr zu aktualisieren sind. Die Klarstellungen wurden unter dem Abschnitt 2.3 aufgenommen Bestandsprüfungen nach 98 Abs. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung Die Ausführungen zu den Bestandsprüfungen unter Abschnitt 4 waren auf Grundlage der mit dem 6. SGB IV-ÄndG einhergehenden rechtlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2017 in den Grundsätzen zu streichen. In der Anlage 1 wurde der Datenbaustein Bestandsfehler entfernt und das Kennzeichen, ob der Datenbaustein vorhanden ist, in ein Reservefeld umgewidmet Aufnahme eines Feldes für das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in den Datenbausteinen Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit (DBAU) und Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot (DBBT) Seit dem 1. Januar 2016 sind von den Arbeitgebern in dem Feld ERSTAT- TUNGSFAEHIGE ARBEITGEBERZUWENDUNGEN BAV die erstattungsfähigen Arbeitgeberzuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge anzugeben. Hier können sowohl beitragspflichtige als auch beitragsfreie Anteile enthalten sein. Dies führt bei den Krankenkassen, die eine Erstattung der tatsächlichen Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag vornehmen, zu Irritationen, da aus den vorliegenden Informationen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden kann. Bei der Angabe von Arbeitgeberzuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge kommt es daher
3 Seite 3 regelmäßig zu Differenzen zwischen der von der Krankenkasse durchgeführten Berechnung und den beantragten erstattungsfähigen Arbeitgeberanteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Um diese Irritationen zu beseitigen, wird ab dem 1. Januar 2017 in dem DBAU und dem DBBT ein Feld über das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt SV-PFLICHTIGES ARBEITSENT- GELT aufgenommen. 2. Meldungen der Krankenkassen ( 2 Abs. 3 AAG und 98 Abs. 2 SGB IV) 2.1. Grundsätzliches Nach 2 Abs. 4 AAG sind künftig auch der Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens für die Meldungen der Krankenkassen in den Grundsätzen zu beschreiben. Hierzu wurde der Abschnitt 4 in Maschinelle Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen umbenannt und im Folgenden das Verfahren beschrieben Rückmeldungen nach 2 Abs. 2 AAG Unter dem Abschnitt 4.1 werden die Rückmeldungen nach 2 Abs. 2 AAG beschrieben. Es wurde festgehalten, dass, soweit die Krankenkasse/Einzugsstelle eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers feststellt, sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung ab dem 1. Januar 2017 unverzüglich zu melden hat; dies gilt auch dann, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wurde. Zur Unterscheidung der unterschiedlichen Tatbestände (Abweichung, Ablehnung, vollständig entsprochen) wird in der Datensatzbeschreibung ein Kennzeichen aufgenommen. Darüber hinaus wurden die Rückmeldegründe erweitert und ein Feld für die Rückmeldung der Datensatz-ID implementiert. Die Datensatzbeschreibung wurde den Grundsätzen als Anlage 3 beigefügt Rückmeldungen nach 98 Abs. 2 SGB IV Nach 98 Abs. 2 SGB IV haben die Krankenkassen/Einzugsstellen ab dem 1. Januar 2017 auch Anträge auf Erstattung nach dem AAG einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen. Das Verfahren wird unter Abschnitt 4.2 beschrieben. Es wurde dabei festgehalten, dass die Unterrichtung über einen durch die Krankenkasse/Einzugsstelle geänderten Erstattungsantrag, soweit es die Angabe zum
4 Seite 4 Erstattungszeitraum betrifft, mit der Rückmeldung nach 2 Abs. 2 AAG erfolgt, da ohnehin zu jedem Antrag nach der vorgenannten Rechtsvorschrift eine Rückmeldung zur erfolgen hat und deshalb die Mitteilung über eine Änderung des Erstattungsantrages im Rahmen dieses Verfahrens gewährleistet werden kann. Eine obligatorische Abstimmung mit dem Arbeitgeber bei einer festgestellten Abweichung wurde dabei nicht beschrieben, da das Verfahren nach 2 Abs. 2 AAG eine solche Abstimmung nicht vorsieht. Gleichwohl werden die Krankenkassen verpflichtet, die Bestandsabweichung aufzuklären. Dies wird im Regelfall nur mit der Beteiligung des Arbeitgebers möglich sein. Die Datensatzbeschreibung wurde um die Datenfelder über einen abweichenden Erstattungszeitraum erweitert Stornierung der Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen Unter dem Abschnitt 4.3 wird das Stornierungsverfahren von Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen beschrieben. Demnach sind Mitteilungen zu stornieren, wenn sie unzutreffende Angaben enthielten bzw. wenn der ursprüngliche Antrag vom Arbeitgeber storniert wurde. 3. Weitere Änderungen in den Grundsätzen i. d. F. ab dem 1. Januar 2017 Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 6. Juni 2016 (BR-Drucksache 230/16) sollen die Rechtsvorschriften des Mutterschutzgesetzes angepasst werden. Der GKV-Spitzenverband hat die Anpassungen, die Auswirkungen auf das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG haben werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, in den Grundsätzen bereits berücksichtigt. Die Grundsätze (Anlage 1) wurden nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände mit Schreiben vom 31. August 2016 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Auflagen genehmigt. Die Verfahrensbeschreibung (Anlage 2) und deren Anlagen wurden aufgrund der vorstehenden Änderungen in den Grundsätzen entsprechend angepasst. Die vorgenommenen Modifikationen können dem Änderungsprotokoll (Anlage 3) entnommen werden.
5 Seite 5 Mit freundlichen Grüßen GKV-Spitzenverband Anlage(n) 1. Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung 2. Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung 3. Änderungsprotokoll zur Verfahrensbeschreibung
Die Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 15. Juni 2016 Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2017 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband
MehrDie Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 17. Juni 2015 Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband
MehrGemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,
MehrGemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,
MehrGrundsätze zum Fehlerprüfungsverfahren nach 97 Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 19.10.2016 Grundsätze zum Fehlerprüfungsverfahren nach 97 Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung Arbeitgeber und Zahlstellen
MehrDie Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 25. Mai 2012 Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2013 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband
MehrGrundsätze. zum Zahlstellen-Meldeverfahren. nach 202 Absatz 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 6. August 2015 Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach 202 Absatz 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung 1 Die Zahlstelle
MehrGemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 19.10.2016 Gemeinsame
MehrDer GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren nach 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV einzuleiten.
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrGemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame
MehrÄnderungen in den Arbeitgebermeldeverfahren
RUNDSCHREIBEN RS 2015/185 vom 22.04.2015 Änderungen in den Arbeitgebermeldeverfahren Themen: Mitgliedschaft/Beiträge Kurzbeschreibung: Auswirkungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
MehrGrundsätze. zum Zahlstellen-Meldeverfahren. nach 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 17. Oktober 2017 Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung Die Zahlstelle von Versorgungsbezügen
MehrGrundsätze. zum Zahlstellen-Meldeverfahren. nach 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 7. September 2016 Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung Die Zahlstelle von
Mehr3. Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrGemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame
MehrGrundsätze. zum Zahlstellen-Meldeverfahren. nach 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 27. Juni 2017 Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung Die Zahlstelle von Versorgungsbezügen
MehrGemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen
Seite 1 von 9 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen ( 107 SGB IV) 1 Gültig ab: 01.01.2018 Version: 9.0 1 Das Bundesministerium
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrVerfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen
Seite 1 von 11 Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach 23 c Abs. 2 und 3 SGB IV Gültig ab: 01.01.2016 Version: 8.0 Seite 2
MehrAnlage 9.4 und 19 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrVerfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen
Seite 1 von 10 Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach 23 c Abs. 2 und 3 SGB IV Gültig ab: 01.01.2016 Version: 8.0 Seite 2
MehrVerfahrensbeschreibung
GKV-Spitzenverband, Berlin 15. Juni 2016 Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung Mit dieser
MehrVerfahrensbeschreibung
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrVerfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen
Seite 1 von 12 Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach 107 SGB IV Gültig ab: 01.01.2018 Version: 9.0 Seite 2 von 12 Inhaltsverzeichnis
MehrDEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM. Gemeinsame Grundsätze für die Darstellung, Aktualisierung
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,
MehrVeröffentlichung: ja. Die Änderungen treten zum in Kraft
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrFür den Nachweis und die Zahlung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gilt 256 SGB V entsprechend ( 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
GKV-SPITZENVERBAND 2. Mai 2013 Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen durch Datenübertragung nach 256 Abs. 1 Satz 4 SGB
MehrGemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach. 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT BAHN SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,
MehrDEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM. Gemeinsame Grundsätze für die Darstellung, Aktualisierung
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,
Mehr1. Begründung der Angabe eines UV-Entgeltes von 0,00 EUR
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrStand: Seite 1 von 9 Version 6.0.2
GKV-Spitzenverband, Berlin Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin Bundesagentur
MehrGemeinsame Grundsätze zum Informationsportal für Arbeitgeber nach 105 Absatz 3 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE,
MehrVerfahrensbeschreibung
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 05.03.2013 Verfahrensbeschreibung für den Meldedialog zwischen der Künstlersozialkasse und den Krankenkassen für Meldungen nach 28a Absatz
MehrDie Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung. nach 28b Abs. 2 SGB IV
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrGemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in
MehrAnlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen
Seite 1 von 11 Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Stand: 22.05.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Version: 9.0 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsprotokoll... 3 2 Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine...
MehrAnhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der
MehrDokumentation EEL-Meldeverfahren
Änderungsübersicht Version Datum Beschreibung der Änderung V1.00 01.01.2015 Erstellung einer vorläufigen Kurzfassung der Dokumentation Inhalt 1 Allgemeines... 2 1.1 Erstellen eines Antrags auf Entgeltersatzleistung...
MehrDie UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrFachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit
Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 2 2. 0 1. 2 0 1 6 Rechtsgrundlage: 18i ff. SGB IV Kurzbeschreibung
Mehr... Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach 44 Abs. 5 SGB XI
Anlage Besprechung der Spitzenverbände und Krankenkassen, des VDR, der BfA und des Verbandes der privaten Krankenversicherung über Fragen der Rentenversicherung von Pflegepersonen am 13. Mai 2005... Mitteilungsverfahren
MehrAusgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung nach dem AAG
SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung nach dem AAG BKK-Arbeitgeberversicherung Vorwort Bei krankheitsbedingten
MehrVerfahrensbeschreibung
GKV-Spitzenverband, Berlin 17. Juni 2015 Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung Mit dieser
Mehr1. Anpassungen in der GKV-Monatsmeldung 1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrBundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 24.11.2016 Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 01.01.2017 an geltenden Fassung Der GKV-Spitzenverband
MehrEinheitliche Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß 23c Abs. 2a SGB IV
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg 18.10.2013 Einheitliche Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß 23c Abs. 2a SGB IV in der vom 1. Januar 2014 an geltenden
MehrAnlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen
Seite 1 von 11 Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Stand: 17.01.2018 Gültig ab: 01.07.2018 Version: 9.1 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsprotokoll... 3 2 Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine...
MehrNiederschrift. Nr. Tagesordnungspunkt Seite
Veröffentlichung am: 25.11.2014 Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
MehrGemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach. 28b Absatz 1 Nr. 4 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT BAHN SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,
MehrMeldewesen. DSRA - Erstattung bei Beschäftigungsverbot / Mutterschaft (U2)
Meldewesen DSRA - Erstattung bei Beschäftigungsverbot / Mutterschaft (U2) DSRA - Entgeltbescheinigung KV bei Beschäftigungsverbot/Mutterschaftsgeld Kurze Informationen vorab Individuelles und generelles
MehrDienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013
Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...
MehrKennung, um welchen Datensatz es sich handelt DSRA an M VERFAHREN VF
Anlage 3 1. Datensatz: DSRA - Datensatz Rückmeldung AAG Ein einheitliches Kernprüfprogramm wird nicht angeboten. Die genannten Fehlerprüfungen werden nur auf dem Weg von den Krankenkassen zu den Datenannahmestellen
Mehr2. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
2. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 1. Satzungsnachtrages wird
MehrAnlage zur Satzung der hkk. - Ausgleichskasse - In der Fassung des. 51. Nachtrages
Anlage zur Satzung der hkk - Ausgleichskasse - In der Fassung des 51. Nachtrages Stand: 01. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis A Maßgebende Rechtsnormen... 1 1 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen...
MehrErgebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. Oktober 2012 in Berlin
über die Sitzung der am in Berlin 2 Inhaltsübersicht Seite Top 1 Erstattung von Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz; hier: Begrenzung des fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze
MehrVerordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld
MehrNiederschrift. 2. Gesonderte Meldungen nach 194 Abs. 2 SGB VI von Pflegekassen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Niederschrift Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrKennung, um welchen Datensatz es sich handelt DSRA an M VERFAHREN VF
Anlage 3 1. Datensatz: DSRA - Datensatz Rückmeldung AAG Ein einheitliches Kernprüfprogramm wird nicht angeboten. Die genannten Fehlerprüfungen werden nur auf dem Weg von den Krankenkassen zu den Datenannahmestellen
MehrMeldewesen. DSLW - Vorerkrankungsmitteilung
Meldewesen DSLW - Vorerkrankungsmitteilung DSLW - Vorerkrankungsmitteilung Anforderung Vorerkrankungsmitteilung Beispiel: Folgende Fehlzeiten wurden bei dem Mitarbeiter in den Zeitarten eingepflegt. Die
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2016 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße
MehrStand: von 6 Version 7.1
* 01 = Entgeltbescheinigung KV bei DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBZE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID J J J J J m N m N N N N N N N m m J m * 02 = Entgeltbescheinigung KV bei
MehrDokumentation EEL-Meldeverfahren
Änderungsübersicht Version Datum Beschreibung der Änderung V1.00 01.01.2015 Erstellung einer vorläufigen Kurzfassung der Dokumentation V1.01 05.01.2015 Ergänzung Vereinbartes Brutto V1.02 09.01.2015 Ergänzung
MehrDie Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 15. Juni 2016 Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2017 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband
MehrDEÜV. Änderungsprotokoll zum gemeinsamen Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung
Mit dieser Lieferung (Stand 28.02.2019 Version 5.00) wird das gemeinsame Rundschreiben an die Beschlüsse der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens
MehrAAG-Anträge erstellen und übermitteln
AAG-Anträge erstellen und übermitteln Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1644 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Fehlzeit eintragen 3.2. AAG-Antrag erstellen 3.3. AAG-Antrag
MehrAnlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen
Seite 1 von 9 Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Stand: 18.02.2016 Gültig ab: 01.07.2016 Version: 8.1 Seite 2 von 9 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsprotokoll zur Anlage 3 (VB)... 3 2 Kombination
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)
Bundesrat Drucksache 90/04 30.01.04 Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG) A. Problem
Mehr1 Gemeinsame Grundsätze nach 23c Abs. 2 SGB IV 5. 2 Systemuntersuchte Entgeltabrechnungsprogramme 5
Vorwort 3 1 Gemeinsame Grundsätze nach 23c Abs. 2 SGB IV 5 2 Systemuntersuchte Entgeltabrechnungsprogramme 5 3 Elektronischer Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Leistungsträgern 5 4 Beschreibung
MehrBesonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der
MehrWISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt Lohnfortzahlung/Erstattung Version / Datum V
Software WISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt Thema Lohnfortzahlung/Erstattung Version / Datum V 13.0.4500 Wie können die Werte für eine Lohnfortzahlung / Erstattung ermittelt werden? Um die Werte für die
MehrInfor Finance Newsletter
Infor Finance Newsletter Dezember 2010 Inhalt Wussten Sie schon? Checkliste zum Jahreswechsel 2010/2011 1.0 Finanzwesen Infor Finance Release 3.15 Werte für Umsatzsteuer (Menü-Anwahl 200) 2.0 Personalwirtschaft
MehrGemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
MehrStand: Seite 2 von 10 Version 1.2
GKV-Spitzenverband, Berlin Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Deutscher Städtetag, Köln Deutscher Städte- und Gemeindebund,
MehrInformation für Zahlstellen
Information für Zahlstellen zum Maschinellen Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen Stand: 01. Dezember 2009 BKK Bundesverband Abteilung Beiträge und BKK Organisation Kronprinzenstr. 6 45128
MehrFehlerkatalog (Erstattungen der Arbeitgeber- Aufwendungen nach dem AAG)
Anlage 2 Fehlerkatalog (Erstattungen der Arbeitgeber- Aufwendungen nach dem AAG) Aufbau der n: Stellen 01-04 Kennzeichen des Datensatzes / Datens, in dem ein fehlerhafter Sachverhalt aufgetreten ist. Stelle
MehrEntgeltfortzahlungsversicherung
Entgeltfortzahlungsversicherung Inhalt Grundsatz... 1 1. Teilnehmende Arbeitgeber... 1 1.1. Ausnahmen... 2 1.2. Anzahl der Arbeitnehmer... 2 1.3. Regelmäßige Arbeitnehmerzahl... 2 2. Zuständige Ausgleichskasse...
MehrDie Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung. nach 28b Absatz 2 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN 06.12.2012 Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung
MehrVorläufige Dienstanweisung GKV-Meldeverfahren (bei Mehrfachbeschäftigung)
Vorläufige Dienstanweisung GKV-Meldeverfahren (bei Mehrfachbeschäftigung) Stand Juli 2013 Verfasser Frau Pniok Stand 07.2013 Seite 1 von 18 Vordruck Nr. BTD035 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung... 3 2
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrFragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.
Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben
MehrAusgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen
Anhang 2 zur Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen 1
MehrVerfahrensbeschreibung
GKV-Spitzenverband, Berlin 25. Mai 2012 Verfahrensbeschreibung für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung
MehrVerfahrensbeschreibung
GKV-Spitzenverband, Berlin 17. Juni 2015 Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung Mit dieser
Mehr