Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

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1 Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

2 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung eines Niedriglohnsektors Auswirkungen auf die Sozialversicherung ab 01. April 2003

3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Alt: Beschäftigung weniger als 15 Stunden/Woche Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 325,00 / Monat

4 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Neu: Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 400,00 / Monat Wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle mehr

5 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Weiterhin gilt: Die 15-Stunden-Regelung gilt nach wie vor bei der Prüfung der kurzfristigen Beschäftigungen ( 24 Abs. 5 SGB III)

6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigung ist: im Laufe des Kalenderjahres die Dauer - 2 Monate oder - max. 50 Arbeitstage und - keine berufsmäßige Ausübung

7 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Weiterhin gilt: Sozialversicherungsfreiheit bei beschäftigten Leistungsempfängern nach dem SGB III lohnsteuerpflichtig jeweils nach Lohnsteuerkarte oder bis zu Euro 400 pauschale Lohnsteuer

8 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zusammenrechung Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind zusammenzurechnen Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 überschritten besteht in allen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht

9 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zusammenrechnung Grundsätzlich keine Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und 400 Euro-Job Aber: Zusammenrechung von Hauptbeschäftigung mit 400 Euro-Job, wenn mehrere 400 Euro-Jobs zeitgleich bestehen

10 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Regel: Mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung werden alle anderen 400-Euro- Jobs mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Folge: in diesen Tätigkeiten besteht SV-Pflicht Die erste Beschäftigung ist versicherungsfrei, alle übrigen sind versicherungspflichtig. 1

11 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen am Stichtag Mini Job A ab Mini Job B 150 ab Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung versicherungsfrei durch Zusammenrechung versicherungspflichtig 1

12 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen NEU: Wird bei Zusammenrechnung verschiedener Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen, tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugstelle oder einem Träger der RV ein Eine rückwirkende Feststellung der SV-Pflicht mit der Konsequenz einer nachträglichen Beitragsberechnung ist ausgeschlossen! 1

13 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschale Beiträge zur KV und RV KV: 11 v. H. (vorher 10 %) RV: 12 v. H. (vorher 12 %) Arbeitnehmer kann weiterhin auf die Versicherungsfreiheit in der RV verzichten und durch zusätzliche Beiträge ergänzende Ansprüche gegenüber der RV erwerben. 1

14 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beitragssatz RV ab : 19,5%./. Pauschaler Beitragssatz: 12,0% durch AN zusätzlich und allein zu entrichtender Beitrag: 7,5% Beachte: - Mindestbemessungsgrundlage 155,00 - Mindestbeitrag 30,23 1

15 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Der 400 Euro-Job ist steuerpflichtig. Es besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. AG verzichtet auf die Vorlage einer Steuerkarte Pauschalsteuer in Höhe von 2 % (beinhaltet Lohnsteuer, Solizuschlag und Kirchensteuer)

16 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Voraussetzungen: Zahlung des Pauschalbeitrages zur RV durch den AG bzw. bei Verzicht des AN auf die Versicherungsfreiheit in der RV - Tragung des 12 %igen besonderen AG-Anteils zur RV durch den AG Liegen diese Voraussetzungen nicht vor: Pauschalsteuer in Höhe von 20 %

17 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zuständige Annahmestelle für abzugebende Meldungen + Einzugstelle für pauschalen Beiträge zur KV + RV + Einzug der Umlagen zu Lohnfortzahlungsversicherung + Erstattungsverfahren Lohnfortzahlungsversicherung Bundesknappschaft (Nebenstelle Essen) 1

18 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Auch die Pauschalsteuer i.h. 2 % ist vom AG an die Bundesknappschaft zu entrichten Der entsprechende Beitragsnachweis wird um die Steuernummer des AG ergänzt

19 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,- Beschäftigung B regelmäßiges Arbeitsentgelt: 150,- Das monatliche Arbeitsentgelt beider Beschäftigungen muss addiert werden.

20 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Gesamt: 350,- Beide Beschäftigungen sind für sich betrachtet geringfügig entlohnt. Sie werden daher addiert. Insgesamt liegt das Arbeitsentgelt unter 400,- und ist somit KV/PV/RV/AV-frei

21 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A regelmäßiges Arbeitsentgelt: 1250,- Beschäftigung B regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,- Das monatliche Arbeitsentgelt beider Beschäftigungen wird nicht addiert.

22 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung B ist geringfügig entlohnt und wird nicht mit Beschäftigung A zusammengerechnet. Beschäftigung B ist KV/PV/RV/AV-frei

23 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A regelmäßiges Arbeitsentgelt: 2400,- Beschäftigung B regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,- Beschäftigung C regelmäßiges Arbeitsentgelt: 350,- Das Arbeitsentgelt der Beschäftigungen A + C muss addiert werden. 2

24 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Die Beschäftigungen A + C sind KV/PV/RVpflichtig. Beschäftigung A ist AV-pflichtig. Beschäftigung C ist AV-frei. Beschäftigung B ist geringfügig entlohnt und somit KV/PV/RV/AV-frei.

25 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A ab regelmäßiges Arbeitsentgelt: 350,- Beschäftigung B ab regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,-

26 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Am liegt zunächst eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. KV/PV/RV/AV-frei Ab übersteigen die Arbeitsentgelte in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze. KV/PV/RV/AV-pflichtig 2

27 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Übergangsregelung: Für Beschäftigungsverhältnisse zwischen 325,01 und 400,- ist dem Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2003 mitzuteilen, ob aus diesem bisher sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis werden soll. Absicherung AG: Wie bisher, sollte die Bestätigung des AN über weitere bestehende Arbeitsverhältnisse vorliegen.

28 2 Kurzfristige Beschäftigung 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Alt: Die Beschäftigung ist innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 AT begrenzt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 325 überschreitet

29 2 Kurzfristige Beschäftigung 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Neu: Bei der Prüfung der zeitlichen Begrenzung von 2 Monaten bzw. 50 AT ist nicht mehr auf das Jahr, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen!

30 3 Kurzfristige Beschäftigung Beispiel: Befristete Beschäftigung vom: bis Verlauf des Zeitraumes bislang: bis Verlauf des Zeitraumes neu: bis

31 Kurzfristige Beschäftigung Bemerkungen Die Abgrenzung auf das Kalenderjahr ermöglicht es beispielsweise in den Monaten November und Dezember und im Anschluss daran von Januar bis Februar des Folgejahres eine kurzfristige und mithin SVfreie Beschäftigung auszuüben. Nach wie vor ist die Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 übersteigt. 3

32 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Liegt vor, wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt wird. Liegt nicht vor bei Beschäftigungen im privaten Haushalt, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind. 3

33 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet Durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet Besonderheiten sind zu berücksichtigen Besonderheiten sind nicht zu berücksichtigen

34 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Steuerliche Förderung: bei einem 400-EUR-Job 10 % der Aufwendungen höchstens 510 EUR bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Entgelt über 400 EUR 12 %, maximal jedoch EUR bei Inanspruchnahme einer Dienstleistungsagentur 20 % höchstens 600 EUR

35 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Es gelten die gleichen Zusammenrechnungsregeln wie bei normalen geringfügig entlohnten Beschäftigungen Der Privathaushalt hat folgende pauschalen Beiträge zur KV und RV abzuführen KV : 5 % RV: 5% Zusätzlich: Pauschalsteuer in Höhe von 2 % (beinhaltet Lohnsteuer, Solizuschlag, Kirchensteuer), wenn der private Haushaltsvorstand als AG auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet

36 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Voraussetzung: AG zahlt 5 % Pauschalbeitrag zur RV AG zahlt bei Verzicht des AN auf die Versicherungsfreiheit in der RV - den besonderen Beitrag von 5 % Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % erhoben

37 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Meldungen für die in Privathaushalten geringfügigen Beschäftigungen im Haushaltscheckverfahren (AE darf 400 nicht übersteigen) an Bundesknappschaft Beiträge werden von der Einzugstelle (Bundesknappschaft) berechnet und per Einzugsermächtigung eingezogen Entrichtung der Pauschalsteuer in Höhe von 2 % an Bundesknappschaft (im Haushaltscheck ist künftig die Steuernummer anzugeben!) Abführung des Beitrages zum für Januar bis Juni zum für Juli bis Dezember 3

38 3 Niedriglohnbereich/Gleitzone 1. Gleitzone beginnt bei 400,01 und endet bei 800,00 2. Innerhalb dieser Gleitzone wird ein fiktives Arbeitsentgelt zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ermittelt. Hierzu dient folgende Formel: [F x (2 - F)] x [(Arbeitsentgelt - 400)] 3. Von diesem fiktiven Arbeitsentgelt werden zunächst die Gesamtbeiträge errechnet 4. Von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt werden die Arbeitgeber- Beitragsanteile berechnet 5. Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil ergibt sich durch Gesamtbeitrag./. Arbeitgeber-Beitragsanteil

39 Niedriglohnbereich/Gleitzone Ab 01.April 2003 Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Mini Jobs bis 400 pro Monat, soweit SV-frei - keine Steuern - keine Sozialversicherungsbeiträge Ausnahme: AN verzichtet auf Versicherungfreiheit in RV; 7,5 % Rentenversicherung pauschal 25 %, davon 11 % Krankenversicherung 12 % Rentenversicherung 2 % Steuern Mini Jobs bis 400 pro Monat in Privathaushalten, soweit SV-frei - keine Steuern - keine Sozialversicherungsbeiträge Ausnahme: AN verzichtet auf Versicherungfreiheit in RV; 14,5 % Rentenversicherung pauschal 12 %, davon 5 % Krankenversicherung 5 % Rentenversicherung 2 % Steuern Arbeitsentgelt in der Gleitzone 400,01 bis 800,00 - normale Besteuerung - Ermittlung einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (AE fiktiv) AE fiktiv = [F x (2-F)] x [(AE-400)] AE = Arbeitsentgelt F = Faktor, der das Verhältnis zwischen 25 und dem durchschnittlichen GSV-Beitragssatz bestimmt F 2003 = 0,5995 wird jährlich durch Ministerium bekannt gegeben ½ KV-Beitragssatz ½ RV-Beitragssatz (9,75 %) ½ ALV-Beitragssatz (3,25 %) ½ PV-Beitragssatz (0,85 %) 3

40 Niedriglohnbereich/Gleitzone Wichtig: In den Meldungen nach der DEÜV ist das fiktive Arbeitsentgelt einzutragen Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zu erklären, dass in der RV das tatsächliche Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Aus der höheren Beitragszahlung resultiert ein höherer Rentenanspruch. In diesem Fall ist in den Meldungen das tatsächliche Arbeitsentgelt einzutragen 4

41 4 Niedriglohnbereich/Gleitzone Monatliches Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung 500. (angenommener Beitragssatz 14,9 %) 1. Schritt: Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgeltes AE = 500 F 2003 = 0,5995 AE fiktiv = [(0,5995 x 400) + (2-0,5995)] x [( )] = 379,85

42 Niedriglohnbereich/Gleitzone 1 fiktiver Gesamtbetrag 2. Schritt: Berechnung der Beiträge KV 14,9 % 379,85 x 14,9 % = 56,60 RV 19,5 % 379,85 x 19,5 % = 74,07 ALV 6,5 % 379,85 x 6,5 % = 24,69 PV 1,7 % 379,85 x 1,7 % = 6,46 161,82 2 AG-Anteil 500 x 7,45 = 37,25 3 AN-Anteil 56,60-37,25 = 19,35 Wichtig: 500 x 9,75 = 48,75 74,07-48,75 = 25, x 3,25 = 16,25 24,69-16,25 = 8, x 0,85 = 4,25 106,50 6,46-4,25 = 2,21 55,32 Eine Anwendung der Gleitzonenregelung scheidet bei zur Berufsausbildung beschäftigten Mitarbeitern (Auszubildende) aus. 4

43 Zusammenfassender Überblick Geringfügig Beschäftigte (sowohl als Haupt- und Nebenjob) Haushaltsnah geringfügig Beschäftigte Erweiterter Niedriglohnsektor in der Gleitzone Haushaltsnahe Beschäftigung in der Gleitzone Haushaltsnahe Beschäftigung Haushaltsnaher Dienstleistungsbereich Arbeitsentgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber bis 400 Euro - Keine Sozialabgaben - Steuerfrei bis 400 Euro - Keine Sozialabgaben - steuerfrei 400,01 bis 800 Euro 400,01 bis 800 Euro - Anstieg der Sozialvers. von ca. 4 % auf ca. 21 % - persönlicher individueller Steuersatz - Anstieg der Sozialvers. Von ca. 4 % auf ca. 21 % - Persönlicher individueller Steuersatz über 800 Euro - volle Sozialversicherungspflicht - persönlicher individueller Steuersatz kein Arbeitsentgelt kein Arbeitnehmer Pauschalabgabe: 11 % RV, 12 % kv, 2 % Steuern Pauschalabgabe: 5 % RV, 5 % kv, 2 % Steuern Steuerermäßigung: 10 % der Aufwendungen, max. 500 Euro volle Sozialversicherungpflicht volle Sozialversicherungpflicht Steuerermäßigung: 12% der Aufwendungen max Euro volle Sozialversicherungspflicht Steuerermäßigung: 12 % der Aufwendungen, max Euro Steuerermäßigung: 20 % der Aufwendungen, max. 600 Euro 4

44 Checkliste Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Ist die Beschäftigung zeitlich befristet? nein Beträgt das regelmäßige monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 EUR? nein Wird außerdem keine oder eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt? nein Ist die weiter Beschäftigung für sich allein betrachtet geringfügig entlohnt? nein ja Ergibt die Addition der Beschäftigungen ein monatl. Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 400 EUR? ja Die Beschäftigungen sind nicht wegen Geringfügigkeit versichrungsfrei. ja ja ja nein Siehe Checkliste Kurzfristige Beschäftigung Die Beschäftigung ist nicht geringfügig entlohnt und deshalb nicht versicherungsfrei Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt und deshalb versicherungsfrei. Die Beschäftigungen sind wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei. Besteht auf Grund der weiteren Beschäftigung Versicherungspflicht? nein Besteht auf Grund der (Haupt-) Beschäftigung Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder handelt es sich um eine Beamtentätigkeit? ja ja Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt und deshalb versicherungsfrei. Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt und deshalb wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei. Ist der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert? (Mitglied oder Familienversicherter) nein Es ist ein Pauschalbetrag zur RV von 12 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung an die Bundesknappschaft abzuführen. Möglichkeit zu Aufstockung auf 19,5 % ja Es ist ein Pauschalbetrag zur KV von 11 % und zur RV von 12 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung an die Bundesknappschaft abzuführen. Möglichkeit zu Aufstockung auf 19,5 % 4

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