Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003
|
|
- Dennis Walter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003
2 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung eines Niedriglohnsektors Auswirkungen auf die Sozialversicherung ab 01. April 2003
3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Alt: Beschäftigung weniger als 15 Stunden/Woche Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 325,00 / Monat
4 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Neu: Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 400,00 / Monat Wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle mehr
5 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Weiterhin gilt: Die 15-Stunden-Regelung gilt nach wie vor bei der Prüfung der kurzfristigen Beschäftigungen ( 24 Abs. 5 SGB III)
6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigung ist: im Laufe des Kalenderjahres die Dauer - 2 Monate oder - max. 50 Arbeitstage und - keine berufsmäßige Ausübung
7 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Weiterhin gilt: Sozialversicherungsfreiheit bei beschäftigten Leistungsempfängern nach dem SGB III lohnsteuerpflichtig jeweils nach Lohnsteuerkarte oder bis zu Euro 400 pauschale Lohnsteuer
8 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zusammenrechung Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind zusammenzurechnen Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 überschritten besteht in allen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht
9 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zusammenrechnung Grundsätzlich keine Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und 400 Euro-Job Aber: Zusammenrechung von Hauptbeschäftigung mit 400 Euro-Job, wenn mehrere 400 Euro-Jobs zeitgleich bestehen
10 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Regel: Mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung werden alle anderen 400-Euro- Jobs mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Folge: in diesen Tätigkeiten besteht SV-Pflicht Die erste Beschäftigung ist versicherungsfrei, alle übrigen sind versicherungspflichtig. 1
11 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen am Stichtag Mini Job A ab Mini Job B 150 ab Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung versicherungsfrei durch Zusammenrechung versicherungspflichtig 1
12 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen NEU: Wird bei Zusammenrechnung verschiedener Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen, tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugstelle oder einem Träger der RV ein Eine rückwirkende Feststellung der SV-Pflicht mit der Konsequenz einer nachträglichen Beitragsberechnung ist ausgeschlossen! 1
13 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschale Beiträge zur KV und RV KV: 11 v. H. (vorher 10 %) RV: 12 v. H. (vorher 12 %) Arbeitnehmer kann weiterhin auf die Versicherungsfreiheit in der RV verzichten und durch zusätzliche Beiträge ergänzende Ansprüche gegenüber der RV erwerben. 1
14 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beitragssatz RV ab : 19,5%./. Pauschaler Beitragssatz: 12,0% durch AN zusätzlich und allein zu entrichtender Beitrag: 7,5% Beachte: - Mindestbemessungsgrundlage 155,00 - Mindestbeitrag 30,23 1
15 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Der 400 Euro-Job ist steuerpflichtig. Es besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. AG verzichtet auf die Vorlage einer Steuerkarte Pauschalsteuer in Höhe von 2 % (beinhaltet Lohnsteuer, Solizuschlag und Kirchensteuer)
16 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Voraussetzungen: Zahlung des Pauschalbeitrages zur RV durch den AG bzw. bei Verzicht des AN auf die Versicherungsfreiheit in der RV - Tragung des 12 %igen besonderen AG-Anteils zur RV durch den AG Liegen diese Voraussetzungen nicht vor: Pauschalsteuer in Höhe von 20 %
17 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zuständige Annahmestelle für abzugebende Meldungen + Einzugstelle für pauschalen Beiträge zur KV + RV + Einzug der Umlagen zu Lohnfortzahlungsversicherung + Erstattungsverfahren Lohnfortzahlungsversicherung Bundesknappschaft (Nebenstelle Essen) 1
18 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Auch die Pauschalsteuer i.h. 2 % ist vom AG an die Bundesknappschaft zu entrichten Der entsprechende Beitragsnachweis wird um die Steuernummer des AG ergänzt
19 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,- Beschäftigung B regelmäßiges Arbeitsentgelt: 150,- Das monatliche Arbeitsentgelt beider Beschäftigungen muss addiert werden.
20 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Gesamt: 350,- Beide Beschäftigungen sind für sich betrachtet geringfügig entlohnt. Sie werden daher addiert. Insgesamt liegt das Arbeitsentgelt unter 400,- und ist somit KV/PV/RV/AV-frei
21 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A regelmäßiges Arbeitsentgelt: 1250,- Beschäftigung B regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,- Das monatliche Arbeitsentgelt beider Beschäftigungen wird nicht addiert.
22 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung B ist geringfügig entlohnt und wird nicht mit Beschäftigung A zusammengerechnet. Beschäftigung B ist KV/PV/RV/AV-frei
23 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A regelmäßiges Arbeitsentgelt: 2400,- Beschäftigung B regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,- Beschäftigung C regelmäßiges Arbeitsentgelt: 350,- Das Arbeitsentgelt der Beschäftigungen A + C muss addiert werden. 2
24 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Die Beschäftigungen A + C sind KV/PV/RVpflichtig. Beschäftigung A ist AV-pflichtig. Beschäftigung C ist AV-frei. Beschäftigung B ist geringfügig entlohnt und somit KV/PV/RV/AV-frei.
25 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beschäftigung A ab regelmäßiges Arbeitsentgelt: 350,- Beschäftigung B ab regelmäßiges Arbeitsentgelt: 200,-
26 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Am liegt zunächst eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. KV/PV/RV/AV-frei Ab übersteigen die Arbeitsentgelte in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze. KV/PV/RV/AV-pflichtig 2
27 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Übergangsregelung: Für Beschäftigungsverhältnisse zwischen 325,01 und 400,- ist dem Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2003 mitzuteilen, ob aus diesem bisher sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis werden soll. Absicherung AG: Wie bisher, sollte die Bestätigung des AN über weitere bestehende Arbeitsverhältnisse vorliegen.
28 2 Kurzfristige Beschäftigung 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Alt: Die Beschäftigung ist innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 AT begrenzt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 325 überschreitet
29 2 Kurzfristige Beschäftigung 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Neu: Bei der Prüfung der zeitlichen Begrenzung von 2 Monaten bzw. 50 AT ist nicht mehr auf das Jahr, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen!
30 3 Kurzfristige Beschäftigung Beispiel: Befristete Beschäftigung vom: bis Verlauf des Zeitraumes bislang: bis Verlauf des Zeitraumes neu: bis
31 Kurzfristige Beschäftigung Bemerkungen Die Abgrenzung auf das Kalenderjahr ermöglicht es beispielsweise in den Monaten November und Dezember und im Anschluss daran von Januar bis Februar des Folgejahres eine kurzfristige und mithin SVfreie Beschäftigung auszuüben. Nach wie vor ist die Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 übersteigt. 3
32 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Liegt vor, wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt wird. Liegt nicht vor bei Beschäftigungen im privaten Haushalt, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind. 3
33 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet Durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet Besonderheiten sind zu berücksichtigen Besonderheiten sind nicht zu berücksichtigen
34 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Steuerliche Förderung: bei einem 400-EUR-Job 10 % der Aufwendungen höchstens 510 EUR bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Entgelt über 400 EUR 12 %, maximal jedoch EUR bei Inanspruchnahme einer Dienstleistungsagentur 20 % höchstens 600 EUR
35 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Es gelten die gleichen Zusammenrechnungsregeln wie bei normalen geringfügig entlohnten Beschäftigungen Der Privathaushalt hat folgende pauschalen Beiträge zur KV und RV abzuführen KV : 5 % RV: 5% Zusätzlich: Pauschalsteuer in Höhe von 2 % (beinhaltet Lohnsteuer, Solizuschlag, Kirchensteuer), wenn der private Haushaltsvorstand als AG auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet
36 3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Voraussetzung: AG zahlt 5 % Pauschalbeitrag zur RV AG zahlt bei Verzicht des AN auf die Versicherungsfreiheit in der RV - den besonderen Beitrag von 5 % Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % erhoben
37 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Meldungen für die in Privathaushalten geringfügigen Beschäftigungen im Haushaltscheckverfahren (AE darf 400 nicht übersteigen) an Bundesknappschaft Beiträge werden von der Einzugstelle (Bundesknappschaft) berechnet und per Einzugsermächtigung eingezogen Entrichtung der Pauschalsteuer in Höhe von 2 % an Bundesknappschaft (im Haushaltscheck ist künftig die Steuernummer anzugeben!) Abführung des Beitrages zum für Januar bis Juni zum für Juli bis Dezember 3
38 3 Niedriglohnbereich/Gleitzone 1. Gleitzone beginnt bei 400,01 und endet bei 800,00 2. Innerhalb dieser Gleitzone wird ein fiktives Arbeitsentgelt zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ermittelt. Hierzu dient folgende Formel: [F x (2 - F)] x [(Arbeitsentgelt - 400)] 3. Von diesem fiktiven Arbeitsentgelt werden zunächst die Gesamtbeiträge errechnet 4. Von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt werden die Arbeitgeber- Beitragsanteile berechnet 5. Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil ergibt sich durch Gesamtbeitrag./. Arbeitgeber-Beitragsanteil
39 Niedriglohnbereich/Gleitzone Ab 01.April 2003 Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Mini Jobs bis 400 pro Monat, soweit SV-frei - keine Steuern - keine Sozialversicherungsbeiträge Ausnahme: AN verzichtet auf Versicherungfreiheit in RV; 7,5 % Rentenversicherung pauschal 25 %, davon 11 % Krankenversicherung 12 % Rentenversicherung 2 % Steuern Mini Jobs bis 400 pro Monat in Privathaushalten, soweit SV-frei - keine Steuern - keine Sozialversicherungsbeiträge Ausnahme: AN verzichtet auf Versicherungfreiheit in RV; 14,5 % Rentenversicherung pauschal 12 %, davon 5 % Krankenversicherung 5 % Rentenversicherung 2 % Steuern Arbeitsentgelt in der Gleitzone 400,01 bis 800,00 - normale Besteuerung - Ermittlung einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (AE fiktiv) AE fiktiv = [F x (2-F)] x [(AE-400)] AE = Arbeitsentgelt F = Faktor, der das Verhältnis zwischen 25 und dem durchschnittlichen GSV-Beitragssatz bestimmt F 2003 = 0,5995 wird jährlich durch Ministerium bekannt gegeben ½ KV-Beitragssatz ½ RV-Beitragssatz (9,75 %) ½ ALV-Beitragssatz (3,25 %) ½ PV-Beitragssatz (0,85 %) 3
40 Niedriglohnbereich/Gleitzone Wichtig: In den Meldungen nach der DEÜV ist das fiktive Arbeitsentgelt einzutragen Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zu erklären, dass in der RV das tatsächliche Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Aus der höheren Beitragszahlung resultiert ein höherer Rentenanspruch. In diesem Fall ist in den Meldungen das tatsächliche Arbeitsentgelt einzutragen 4
41 4 Niedriglohnbereich/Gleitzone Monatliches Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung 500. (angenommener Beitragssatz 14,9 %) 1. Schritt: Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgeltes AE = 500 F 2003 = 0,5995 AE fiktiv = [(0,5995 x 400) + (2-0,5995)] x [( )] = 379,85
42 Niedriglohnbereich/Gleitzone 1 fiktiver Gesamtbetrag 2. Schritt: Berechnung der Beiträge KV 14,9 % 379,85 x 14,9 % = 56,60 RV 19,5 % 379,85 x 19,5 % = 74,07 ALV 6,5 % 379,85 x 6,5 % = 24,69 PV 1,7 % 379,85 x 1,7 % = 6,46 161,82 2 AG-Anteil 500 x 7,45 = 37,25 3 AN-Anteil 56,60-37,25 = 19,35 Wichtig: 500 x 9,75 = 48,75 74,07-48,75 = 25, x 3,25 = 16,25 24,69-16,25 = 8, x 0,85 = 4,25 106,50 6,46-4,25 = 2,21 55,32 Eine Anwendung der Gleitzonenregelung scheidet bei zur Berufsausbildung beschäftigten Mitarbeitern (Auszubildende) aus. 4
43 Zusammenfassender Überblick Geringfügig Beschäftigte (sowohl als Haupt- und Nebenjob) Haushaltsnah geringfügig Beschäftigte Erweiterter Niedriglohnsektor in der Gleitzone Haushaltsnahe Beschäftigung in der Gleitzone Haushaltsnahe Beschäftigung Haushaltsnaher Dienstleistungsbereich Arbeitsentgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber bis 400 Euro - Keine Sozialabgaben - Steuerfrei bis 400 Euro - Keine Sozialabgaben - steuerfrei 400,01 bis 800 Euro 400,01 bis 800 Euro - Anstieg der Sozialvers. von ca. 4 % auf ca. 21 % - persönlicher individueller Steuersatz - Anstieg der Sozialvers. Von ca. 4 % auf ca. 21 % - Persönlicher individueller Steuersatz über 800 Euro - volle Sozialversicherungspflicht - persönlicher individueller Steuersatz kein Arbeitsentgelt kein Arbeitnehmer Pauschalabgabe: 11 % RV, 12 % kv, 2 % Steuern Pauschalabgabe: 5 % RV, 5 % kv, 2 % Steuern Steuerermäßigung: 10 % der Aufwendungen, max. 500 Euro volle Sozialversicherungpflicht volle Sozialversicherungpflicht Steuerermäßigung: 12% der Aufwendungen max Euro volle Sozialversicherungspflicht Steuerermäßigung: 12 % der Aufwendungen, max Euro Steuerermäßigung: 20 % der Aufwendungen, max. 600 Euro 4
44 Checkliste Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Ist die Beschäftigung zeitlich befristet? nein Beträgt das regelmäßige monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 EUR? nein Wird außerdem keine oder eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt? nein Ist die weiter Beschäftigung für sich allein betrachtet geringfügig entlohnt? nein ja Ergibt die Addition der Beschäftigungen ein monatl. Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 400 EUR? ja Die Beschäftigungen sind nicht wegen Geringfügigkeit versichrungsfrei. ja ja ja nein Siehe Checkliste Kurzfristige Beschäftigung Die Beschäftigung ist nicht geringfügig entlohnt und deshalb nicht versicherungsfrei Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt und deshalb versicherungsfrei. Die Beschäftigungen sind wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei. Besteht auf Grund der weiteren Beschäftigung Versicherungspflicht? nein Besteht auf Grund der (Haupt-) Beschäftigung Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder handelt es sich um eine Beamtentätigkeit? ja ja Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt und deshalb versicherungsfrei. Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt und deshalb wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei. Ist der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert? (Mitglied oder Familienversicherter) nein Es ist ein Pauschalbetrag zur RV von 12 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung an die Bundesknappschaft abzuführen. Möglichkeit zu Aufstockung auf 19,5 % ja Es ist ein Pauschalbetrag zur KV von 11 % und zur RV von 12 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung an die Bundesknappschaft abzuführen. Möglichkeit zu Aufstockung auf 19,5 % 4
Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrWelche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti
Die Neuregelung für sog. Minijobs Nachdem sich das Bundeskabinett und der Bundesrat am 7. bzw. 29.11.2002 mit den Entwürfen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt befasst hatten, sind
MehrRegelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)
SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig
MehrHartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr
613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige (Tz. 3) 1. Dauerhaft geringfügig
MehrMini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung
Informationen für die Praxis Mini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung Stand: Januar 2012 Inhalt: 1. Definitionen... 1 1.1. "Kurzfristige Beschäftigung... 1 1.2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job)...
MehrTit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone
Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen
MehrGleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung
Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.
Mehr10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg
10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige
MehrHartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten
Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Durch das Zweite Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( Hartz II ) ist die seit vier Jahren geltende
Mehr450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage
450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte
MehrReform bei den geringfügigen Beschäftigungen
Reform bei den geringfügigen Beschäftigungen Mini-Jobs: & geringfügig entlohnte Beschäftigung & kurzfristige Beschäftigung & Überschreiten der Entgelt- und Zeitgrenzen & Übergangsfälle zum 01. April 2003
MehrGeringfügige Beschäftigungsverhältnisse: Mini-Jobs und kurzfristig Beschäftigte
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Juli 2005 Merkblatt zu Sozialversicherungs- und Steuerrecht Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse: Mini-Jobs und kurzfristig Beschäftigte Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
MehrMini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung
Mini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung 1. Definitionen 1 1.1. Kurzfristige Beschäftigung 1 1.2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) 2 2. Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht bei kurzfristiger
MehrTEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11
IN HÄLT TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11 I. GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNG 11 1. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts 12 a. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
MehrGeringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte Anwender-Dokumentation Stand: 23.06.2011 Telefon Hotline Personalwesen 04261/855 504 Rechnungswesen 04261/855 505 Branchen-Service 04261/855 502 Mobilität & KDW Service 04261/855
MehrDie Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigung. - gültig ab 1. April
Aktualisierte Auflage Stand März 2003 Die Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigung - gültig ab 1. April 2003 - Inhaltsübersicht: 1. Einleitung 2. Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs bis 400 2.1 Geringfügig
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
Mehr1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht
Anlage zu Newsletter Nr. 098-2012 vom 10. Dezember 2012 1. Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für
MehrDer Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten. Den Arbeitgeber treffen dagegen Melde- und Beitragspflichten.
Information Geringfügige Beschäftigung / Niedriglohngleitzone oder Minijobs und Midijobs Wirtschaft und Recht A. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Minijob Aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den
MehrFür den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen:
Mai 2003 Mandanten-Information 2/2003 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 und der Schuldrechtreform am 01.01.2002 hat der Gesetzgeber das private Mietrecht
MehrMinijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone
Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente Januar 2016 Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Fast sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Minijobs zum Beispiel im Verkauf,
MehrBeurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen
MehrDeLuTA 2016 am Donnerstag, den 07. Dezember 2016 in Bremen
DeLuTA 2016 am Donnerstag, den 07. Dezember 2016 in Bremen Referentin: Marion von Chamier Geschäftsführer Ass. in jur. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) 1. Verdienstgrenze 450 monatlich im
MehrGeringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht
Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet
MehrMehrfachbeschäftigung
SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den
MehrBeschäftigungen im Niedriglohnbereich
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit
MehrIhr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Januar 2013 1. Definitionen 1.1.
MehrAuswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung
Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Zusam- Fallkonstellation menrech- Abgabenbelastung der geringfügigen nung ( 8 Beschäftigungsverhältnisse SGB IV) Mit Zweite RV KV AV Einkommen-
MehrBeitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung
Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-
MehrSeite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9. Was jeder wissen sollte 11. Klarheit im Versicherungsrecht 29
Schnellübersicht Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9 Was jeder wissen sollte 11 larheit im Versicherungsrecht 29 larheit im Beitragsrecht 69 Mini-Jobs in Privathaushalten 85 Der
MehrBeschäftigungen im Niedriglohnbereich
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit
MehrHinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab
DZ IV 46 Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab 01.04.2003 Erstellt von: Frau Pniok überarbeitet März 2005 Stand 03/2005 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTS037 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
MehrBundestierärztekammer e. V.
Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit
MehrMerkblatt: Minijobs Stand: 2018
Merkblatt: Minijobs Stand: 2018 Eine geringfügige Beschäftigung (auch Minijob") ist im deutschen Recht ein Arbeitsverhältnis mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder kurzer Dauer
MehrBeschäftigung von Studenten und Praktikanten
Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Beschäftigung von Studenten Allgemeines Beschäftigungsverhältnisse, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der
MehrEinige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:
Stolpersteine - Gleitzone Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausnahmen von der Regelung 3. Regelmäßiges Arbeitsentgelt maßgebend 3.1 Sonderzahlungen 3.2 Gelegentliche Unter- bzw. Überschreitung 3.3 Schwankende
MehrEinige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:
Stolpersteine - Gleitzone Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausnahmen von der Regelung 3. Regelmäßiges Arbeitsentgelt maßgebend 3.1 Sonderzahlungen 3.2 Gelegentliche Unter- bzw. Überschreitung 3.3 Schwankende
MehrBUNDESMINISTERIUM DES INNERN
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D II 2-220 216/28... 0 18 88 Datum 681-1949 1. April 2003 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich:
MehrMinijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Stand: September 2009 1. Definitionen Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht: die sog. geringfügig
MehrBeschäftigungen im Niedriglohnbereich
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrMinijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte
MehrBeschäftigte der Teilnehmergemeinschaften
Beschäftigte der Teilnehmergemeinschaften VTG Baden-Württemberg Regionalkonferenzen, November 2018 Referent: Thomas Heim-Rueff Beschäftigte der Teilnehmergemeinschaften Agenda Beschäftigungsverhältnisse
MehrInformationen Arbeitgeber über Mitarbeiter
Informationen Arbeitgeber über Mitarbeiter Arbeitgeber: 1. Persönliche Angaben Aushilfe kurzfrist. Beschäft. Gleitzone sozial. Pflichtig Name, Vorname: Geschlecht: weiblich männlich Staatsangehörigkeit:
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,
MehrArbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort
STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1 Arbeitgeber persönliche Daten Arbeitnehmer Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum und -ort Staatsangehörigkeit Familienstand Schwerbehindert JA / NEIN Anschrift: Straße PLZ
Mehr13. Geringfügig Beschäftigte
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.
MehrBeckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten
Mandanten-Info überreicht durch Beckmann Vereidigter BuchprUfer Steuerberater Minijobs I Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2013 beachten Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Einleitung...
MehrMini-Jobs. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Mitglieder, ab dem gelten neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche
Mini-Jobs Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Mitglieder, ab dem 1.4.2003 gelten neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu den Mini-Jobs. Durch das Zweite Gesetz für
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden
MehrWerner Vith und Jürgen Walbrühl Steuerberater Meckenheim/Alfter
Werner Vith und Jürgen Walbrühl Steuerberater Meckenheim/Alfter ERFASSUNGBOGEN FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE Arbeitgeber: Vorname: Nachname: Geburtsname: Anschrift: PLZ: Ort: Straße: Haus-Nr.: Identifikationsnummer:
MehrGeringfügige Beschäftigungen
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrRichtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) Bundesrecht Titel: Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen
MehrBeispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient 430 im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i.h.v. 300.
178 9. Teilzeitkräfte und Minijob 9. Teilzeitkräfte und Minijob 9.1 Begriffsbestimmung Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren
MehrErklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Füllen Sie bitte diese Erklärung vollständig aus und senden Sie diese möglichst bald an die Kirchenkreisverwaltung des Ev. Luth. Kirchenkreises Nordfriesland Abteilung II Personal Postfach 1140, 25911
MehrMinijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
MehrCheckliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Die Checkliste dient ausschließlich als interne Arbeitshilfe für Unternehmen. Fragen zur Ausfüllung der Checkliste sind an den Arbeitgeber
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrHaufe TaschenGuide Euro Mini-Jobs. Bearbeitet von Harald Janas, Uwe Thiemann
Haufe TaschenGuide 84 450 Euro Mini-obs Bearbeitet von Harald anas, Uwe Thiemann 1. Auflage 2012. Taschenbuch. 96 S. Paperback ISBN 978 3 648 03757 7 Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz,
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Mehr2 Beschäftigte Pensionäre
TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen enservice V nd 9 u 1/ m 22 t: F 0 al 05 nh 1 k 0 n 2 e 0 ir Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig en... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...
MehrMinijobs und kurzfristige Beschäftigung
Minijobs und kurzfristige Beschäftigung Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft 1. Definitionen Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht:
MehrPersonalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone
Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit Rentenvers.-Nummer Geburtsort Geburtsname Angaben
MehrBeitragsgruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1664 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Die wichtigsten Kombinationen 3. Beitragsgruppenschlüssel im Einzelnen 3.1. Krankenversicherung 3.2. Rentenversicherung
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte zur Überprüfung der gespeicherten Daten
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte zur Überprüfung der gespeicherten Daten Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche
MehrMINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN)
MINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN) Stand: November 2015 Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An nachrichtlich an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
MehrVorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23
Vorwort 13 Einleitung 15 1 Die neuen Regelungen im Überblick 19 1.1 Anhebung der Entgeltgrenzen 19 1.2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 19 1.3 Gleitzonenformel und Übergangsbestimmungen 20
MehrStudenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium.
Studenten Studium & Job 2014 Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium. Sehr geehrte Studentin, sehr geehrter Student, ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2018V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...
MehrDienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013
Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...
MehrStudenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016
Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 4. Oktober 2016 Referent André Fasel 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft
MehrKurzfristige Beschäftigung. Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018!
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015
MehrMinijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen Minijob und kurzfristige Beschäftigung Stand: 1/2018 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61 / 94 06-0, Fax 0 59 61 / 9406-29
MehrPersonalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart
Überreicht durch: Personalbogen Arbeitgeber: Name, Vorname des Arbeitnehmers Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geschlecht männlich weiblich Geburtsort Geburtsname (falls keine RV-Nummer angegeben werden
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
VII Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Linkverzeichnis... XIII XVII XVIII 1. Teil. Mini-Job... 1 A. Mini-Job und Nebenjob... 1 I. Vorraussetzungen der Geringfügigkeit... 1 1. Allgemeines...
MehrRechengrößen der Sozialversicherung und Sachbezugswerte für das Jahr 2010
Rechengrößen der Sozialversicherung und Sachbezugswerte für das Jahr 2010 Die sog. Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, z. B. bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
MehrInformation über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum
Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ^ 1 Grundlagen der Personalabrechnung 1.1 Gesetzliche und betriebliche Grundlagen Personalabrechnung 1.1.1 Gesetzliche Grundlagen 1.1.2 Betriebliche Grundlagen 1.1.3 Zusammenfassung
MehrSchülerbeschäftigungen und befristete Jobs von Schulabgängern
Beitragsbemessungsgrenze Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich
MehrEntscheidungshilfe. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? Versicherungsfreiheit
Entscheidungshilfe Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? nein ja Versicherungsfreiheit Ist das Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 3 Monate befristet? nein
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrPersonal-Stammblatt für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte ( Minijob bis 450 Euro)
Personal-Stammblatt für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte ( Minijob bis 450 Euro) Arbeitgeber: CK tax Steuerberatungsgesellschaft mbh 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift:
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
MehrMinijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)
Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht
MehrEGSZ WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE
I. Allgemeine Informationen 1. Name, Vorname (bitte Personalausweis/Reisepass vorlegen) 2. PLZ/Wohnort 3. Straße 4. Telefon/Mobiltelefon 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit (Ausland ohne
MehrGUT BERATEN. Studium & Job
GUT BERATEN Studium & Job Studium & Job Ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz war für Sie bisher selbstverständlich und meist haben Sie darüber nicht nachdenken müssen. Während
Mehr