13. Geringfügig Beschäftigte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "13. Geringfügig Beschäftigte"

Transkript

1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de. Abgerufen am von anonymous 13. Geringfügig Beschäftigte Wie bei den versicherungspflichtig Beschäftigten sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse Entgelt und damit auch Jahresmeldungen zu erstatten. Aber auch alle anderen meldepflichtigen Tatbestände sind unter Angabe der festgelegten Schlüsselzahlen sofern sie vorkommen zu melden. Somit sind ggf. auch Unterbrechungsmeldungen, aber auch Änderungsmeldungen im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel oder einer Beitragsgruppenänderung, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. erst später für eine eigene Beitragszahlung zur Rentenversicherung entscheidet, unter den festgelegten Schlüsselzahlen abzugeben. In Anlehnung an 7 Abs. 3 SGB IV ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt grundsätzlich für die Zeitdauer bis zu einem Monat fortbesteht und demzufolge Abmeldungen im Zusammenhang mit entgeltlosen Beschäftigungszeiten erst nach Ablauf dieser Monatsfrist zu erstatten sind. Wird die Arbeit nach Ablauf der Monatsfrist wieder aufgenommen, sind Anmeldungen abzugeben. Mit dieser Regelung soll den Arbeitgebern z. B. im Zusammenhang von Zeiten eines unbezahlten Urlaubs aber auch bei Arbeitsunfähigkeitszeiten eine Vielzahl von Ab- und Anmeldungen erspart werden. Unterbrechungsmeldungen sind nur in den Ausnahmefällen zu erstatten, in denen der Beschäftigte z. B. Verletztengeld oder auch Übergangsgeld erhält. In diesen Fällen ist wie bei den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, wenn aus der Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen. Eine Steuerung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen, für die allein der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen hat, erfolgt über den Personengruppenschlüssel 109 und die Beitragsgruppen KV = 6, RV = 5 (bis bei Angestellten 6 ), AlV = 0 und PV = 0. Für die Arbeitnehmer, die die Befreiung von der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung beantragen und demzufolge eigene Beiträge zu zahlen haben, gilt ebenfalls der Personengruppenschlüssel 109. Für sie sind jedoch folgende Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden: KV = 6, RV = 1 (bis bei Angestellten 2 ), AlV = 0 und PV = 0. Obgleich der Personengruppenschlüssel 109 für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorrangig zu melden ist, gilt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die neben einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. In diesen Fällen ist bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Versicherungsschutz, bezogen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung, eine Meldung mit Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel KV = 6, RV = 1 (bis bei Angestellten 2 ), AlV = 1 und PV = 0 abzugeben. Die Meldungen gehen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) in Essen. Beispiele zu den abzugebenden Meldungen werden ab Rdnr. 140 ff. dargestellt. Die Steuerung der kurzfristig Beschäftigten wird über den Personengruppenschlüssel 110 erreicht. Es fallen nur An- und Abmeldungen an (keine Entgeltmeldungen). Für die abzugebenden Meldungen gilt das Meldeverfahren der versicherungspflichtig Beschäftigten mit der Maßgabe, dass die nicht zu füllenden Seite 1 von 22

2 Abgerufen am von anonymous Felder (Beitragsgruppenschlüssel und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) mit Nullen zu füllen sind; der Tätigkeitsschlüssel ist in jedem Fall anzugeben Bei jahresüberschreitenden Beschäftigungen sind An- und Abmeldungen in einem Arbeitsvorgang unter Grund der Abgabe 40. nicht möglich. In diesen Fällen ist z. B. bei einer Beschäftigung vom bis zum eine Anmeldung zum und eine Abmeldung zum zu erstatten, wobei in die Abmeldung der Zeitraum bis einzusetzen ist; an Stelle des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und der Beitragsgruppen sind Nullen zu setzen. In Anlehnung an 7 Abs. 3 SGB IV ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt grundsätzlich für die Zeitdauer bis zu einem Monat fortbesteht und demzufolge Abmeldungen im Zusammenhang mit entgeltlosen Beschäftigungszeiten erst nach Ablauf dieser Monatsfrist zu erstatten sind. Wird die Arbeit nach Ablauf der Monatsfrist wieder aufgenommen, sind Anmeldungen abzugeben. Mit dieser Regelung soll den Arbeitgebern eine Vielzahl von Ab- und Anmeldungen erspart werden. Die Meldungen gehen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) in Essen. Beispiele zu Meldungen für geringfügig Beschäftigte Beispiel 1: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300. Die Raumpflegerin ist versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 2: Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50. Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (100 ) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von (400 2 : 30 =) 26,67 übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Beitragsgruppenschlüssel: 2101 Beispiel 3: Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 180. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Laufendes Arbeitsentgelt 4680 Seite 2 von 22

3 Abgerufen am von anonymous ( =) + Weihnachtsgeld 180 Zusammen 4860 Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (4860 : 12 =) 405 und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400, so dass die Raumpflegerin versicherungspflichtig ist. Beispiel 4: Ein Heizer erzielt in den Monaten September bis April monatlich 460 und in den Monaten Mai bis August monatlich 340. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: September bis April (8 460 =) 3680 Mai bis August (4 340 =) 1360 zusammen 5040 Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5040 : 12 =) 420 und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400, so dass der Heizer versicherungspflichtig ist. Beispiel 5: Eine familienversicherte Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 154 in Abzug gebracht. Die nebenberufliche Lehrerin ist versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrags von 154 als Aufwandsentschädigung 400 nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 6: Seite 3 von 22

4 Abgerufen am von anonymous Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt am 1.3. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 616. Auf das Arbeitsentgelt wird zunächst der als Aufwandsentschädigung vorgesehene Steuerfreibetrag von jährlich 1848 angewendet. Die nebenberufliche Lehrerin ist für die Zeit vom 1.3. bis zum wegen der vollen Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von (3 616 =) 1848 nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit ist weder ein Pauschalbeitrag zu zahlen noch eine Meldung zu erstatten. Vom 1.6. an besteht Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt 400 übersteigt. Ab 1.6. Beispiel 7: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Die Raumpflegerin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Beispiel 8: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet beim vom 2.5. bis zum (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 beim vom 2.5. bis zum Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 320 Die Beschäftigung beim ist wegen ihrer Dauer und die Beschäftigung beim wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Seite 4 von 22

5 Abgerufen am von anonymous Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 9: Eine privat krankenversicherte Verkäuferin arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 (Dauerbeschäftigung). Am 1.7. nimmt sie zusätzlich eine bis zum befristete Beschäftigung beim auf; dort arbeitet sie als Verkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Die Verkäuferin bleibt auch in der Zeit vom 1.7. bis zum weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist. Der hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 10: Eine Verkäuferin arbeitet regelmäßig beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1800 beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Seite 5 von 22

6 Abgerufen am von anonymous Beispiel 11: Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 seit beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 seit beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber C Seite 6 von 22

7 Abgerufen am von anonymous Beitragsgruppenschlüssel: 1101 Beispiel 12: Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim und C aus. Beim arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 ; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Der Beamte ist in den Beschäftigungen beim und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei, aufgrund seines Statusses als Beamter. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 übersteigt. Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Beispiel 13: Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim weitere Beschäftigungen beim und C aus. Beim arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 ; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150. Bei den Beschäftigungen beim und C handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 nicht übersteigt; die Beschäftigungen sind deshalb versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung kommt auch für den Bereich der Rentenversicherung nicht in Betracht, weil die Beamtenbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Die und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. /C Beispiel 14: Seite 7 von 22

8 Abgerufen am von anonymous Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim und C aus. Beim arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 ; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Rentenund Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim in der Rentenversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Beispiel 15: Ein Programmierer arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Am nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 und am eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 auf. Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen. nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-)Beschäftigung beim kommt für den Bereich der Seite 8 von 22

9 Abgerufen am von anonymous Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 nicht übersteigt, haben die und C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 0(9)111 Beitragsgruppenschlüssel: 6501(0) Arbeitgeber C a) an die zuständige Krankenkasse Beitragsgruppenschlüssel: 0100 b) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beitragsgruppenschlüssel: 6000 Beispiel 16: Ein Programmierer arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert. Am nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 und am eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 auf. Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen Seite 9 von 22

10 Abgerufen am von anonymous beim und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-) Beschäftigung beim kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 übersteigt, sind vom und C keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die und C haben jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Ab Beitragsgruppenschlüssel: 0111 Beitragsgruppenschlüssel: 0501 Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0101 Beispiel 17: Ein Programmierer arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Am nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 und am eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 auf. Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In den beiden übrigen Beschäftigungen nicht, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. Im Übrigen scheidet der Programmierer zum aus der Krankenversicherungspflicht aus, weil sein Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Vom an besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung; der Programmierer ist vom an in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Seite 10 von 22

11 Abgerufen am von anonymous Pflegeversicherung sind vom an anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen; vom an sind anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung gesteht in den Beschäftigungen beim und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Bis Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 1101 Ab Beitragsgruppenschlüssel: 0(9)111 Beitragsgruppenschlüssel: 6501(0) Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0(9)101 Beispiel 18: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am eine Beschäftigung auf; sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Am gibt sie gegenüber ihrem Seite 11 von 22

12 Abgerufen am von anonymous Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung ab, dass sie vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Raumpflegerin ist in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vom Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht. Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen: Arbeitgeber (12 % von 200 =) 24,00 Arbeitnehmer (7,5 % von 200 =) 15,00 Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Beispiel 19: Ein Apotheker arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Er ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am nimmt er eine weitere Beschäftigung als Apotheker beim auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Am gibt er gegenüber seinem eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der Apotheker ist aufgrund der Beschäftigung beim versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt sowohl für die Beschäftigung beim als auch für die Beschäftigung beim. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Im Übrigen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgung für die Beschäftigungen A und B zu leisten. Beitragsgruppenschlüssel: 1011 Seite 12 von 22

13 Abgerufen am von anonymous Beitragsgruppenschlüssel: 6000 Beispiel 20: Ein Architekt arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Er ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180. Am gibt er gegenüber seinem eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der Architekt ist aufgrund der Beschäftigung beim versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt nur für die Beschäftigung beim. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 1011 Beitragsgruppenschlüssel: 6100 Beispiel 21: Eine Verkäuferin nimmt am eine bis zum des Folgejahres befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1500 auf. Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei Monate nicht überschreitet. Beispiel 22: a) Eine Hausfrau nimmt am 1.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1800 auf. Sie vertritt nacheinander drei Seite 13 von 22

14 Abgerufen am von anonymous Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt. Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.6., sondern erst am 1.7. aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei. b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin entgegen der Mitteilung vom ihre Beschäftigung nicht am 1.7., sondern erst am 5.7. wieder aufnimmt, so dass die Urlaubsvertretung bis zum 4.7. verlängert wird. Diese Beschäftigung ist vom 1.7. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht. c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber bereits am mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 5.7. aufnehmen werde. In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung; die Versicherungsfreiheit endet daher am d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber am mitteilt, sie sei arbeitsunfähig geworden. Die Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen. Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt vom an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor; die Versicherungsfreiheit endet daher am Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 1.7. beendet wird. Zu a und b: Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Zu b (ab 1.7.), c und d (jeweils ab 15.6.) Beispiel 23: Ein Kraftfahrer übt beim eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2300 aus. Am 1.7. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Kellner auf, die von vornherein bis zum befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 500. Die Beschäftigung beim unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Seite 14 von 22

15 Abgerufen am von anonymous Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 24: Ein Verkäufer übt seit Jahren beim eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2200 aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650. Neben seiner Beschäftigung beim war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: a) vom bis (Sechs-Tage-Woche) b) vom 1.4. bis (Sechs-Tage-Woche) c) vom 1.8. bis (Sechs-Tage-Woche) zusammen = 22 Kalendertage = 30 Kalendertage = 51 Kalendertage = 103 Kalendertage Die Beschäftigung beim unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den neben der Beschäftigung beim im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht. Seite 15 von 22

16 Abgerufen am von anonymous Beispiel 25: Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420. Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 übersteigt. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird; die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Beispiel 26: Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an a) sechs Tagen b) fünf Tagen und c) vier Tagen in der Woche ein. Da in den Fällen a und b die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die unter B 2.2 genannte Zeitdauer (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten wird, von der Zweimonatsfrist auszugehen; im Fall c hingegen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt. Beispiel 27: Eine Hausfrau nimmt am 2.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll; Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: a) vom 2.1. bis (Fünf-Tage-Woche) b) vom bis (Sechs-Tage-Woche) c) vom 2.5. bis (Sechs-Tage-Woche) zusammen = 24 Kalendertage = 16 Kalendertage = 48 Kalendertage = 88 Kalendertage Seite 16 von 22

17 Abgerufen am von anonymous Die Beschäftigung zu c ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 2.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht. Beispiel 28: Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 720 vom 3.8. bis zum (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 310 Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 29: Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 vom 3.8. bis zum (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jeweils vom Beginn der Beschäftigung an. Seite 17 von 22

18 Abgerufen am von anonymous Die Beschäftigung beim ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 beträgt, so dass die Beschäftigung beim versicherungspflichtig ist. Der hat keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zu zahlen. Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 30: Eine Hausfrau nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1000 auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum des Folgejahres befristet. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.7. bis zum eine Beschäftigung ausgeübt. Die am aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Beispiel 31: Eine Hausfrau nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.8. bis zum eine Beschäftigung ausgeübt. Die am aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Seite 18 von 22

19 Abgerufen am von anonymous Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 32: Eine Hausfrau nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1400 auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum befristet. Im laufenden Kalenderjahr war die Hausfrau wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 400 ): a) vom 2.3. bis zum = 106 Kalendertage b) vom 13.8 bis zum = 39 Kalendertage zusammen = 145 Kalendertage Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten scheidet aus, da hiernach nur geringfügige (d. h. Beschäftigungen von einer Dauer von nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen. Da die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt 145 Kalendertage, also mehr als zwei Monate, betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht. Beispiel 33: Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1800 ) infolge Heirat zum aufgegeben. Von diesem Zeitpunkt an war sie nicht mehr berufstätig. Am 1.8. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum befristet ist. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum ausgeübte Beschäftigung außer Betracht. Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt und bleibt daher versicherungsfrei. Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 34: Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390. Am wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 410 mit Wirkung vom 1.6. vereinbart. Da das Arbeitsentgelt vom 1.6. an 400 überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung am Ab 1.6. Seite 19 von 22

20 Abgerufen am von anonymous Beispiel 35: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.7. bis zum zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 1.7. bis zum auf monatlich 480. Die Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 1.7. bis zum weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten des Grenzwertes handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.8.) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 36: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390. Durch Tarifvertrag vom wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 1.7. an auf 410 erhöht. Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Arbeitsentgeltgrenze zwar vom 1.7. an überschritten; Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit dem ein, weil an diesem Tage der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit vom 1.7. bis zum sind allerdings pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der Arbeitsentgelterhöhung nachzuzahlen. Vom an sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. Bis 14.8.: Ab 15.8.: Beispiel 37: Eine Raumpflegerin arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See gemeldet. Am 1.8. nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 beim auf. Die Raumpflegerin hat die Frage des Arbeitgebers B nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. meldet die Arbeitnehmerin somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Seite 20 von 22

21 Abgerufen am von anonymous Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig ist, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 400 übersteigt. Mit Bescheid vom informiert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die und B darüber, dass die Arbeitnehmerin zum als geringfügig Beschäftigte bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab- und zum als versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist. Beispiel 38 Ein Student arbeitet 18 Stunden in der Woche beim als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800,00. Seit Stunden in der Woche beim als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220,00 Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird durch Aufnahme der Beschäftigung beim ab die 20-Stundengrenze (Versicherungsfreiheit von Werkstunden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt Versicherungspflicht in der Hauptbeschäftigung ein. Die daneben seit dem ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung bei bleibt wie in der Rentenversicherung als erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 39: Ein Student arbeitet seit Jahren 16 Stunden beim als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700,00. Seit Stunden beim als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170,00. Seit Stunden beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160,00. Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils (für sich Seite 21 von 22

22 Abgerufen am von anonymous gesehen) um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400,00 im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird durch Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber C die 20-Stundengrenze (Versicherungsfreiheit für Werkstudenten) überschritten. Dadurch tritt Versicherungspflicht in der Beschäftigung bei ein. Die Beschäftigung bei ist um den Gleichklang mit der Rentenversicherung herzustellen nun die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben der Hauptbeschäftigung bei ausgeübt wird. Sie ist versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber C ist hingegen wie in der Rentenversicherung mit der Beschäftigung bei zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen jeweils 400,00 im Monat nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 1101 Seite 22 von 22

Geringfügige Beschäftigungen Beispiele

Geringfügige Beschäftigungen Beispiele 1 Geringfügige Beschäftigungen e geringfügig entlohnte Beschäftigung Die familienversicherte Raumpflegerin Dagmar Passnecker arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR. Frau Passnecker ist

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen

Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen September/Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis SEITE 1. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN...4 1. GESETZLICHE

Mehr

Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab

Hinweise zur Bearbeitung von geringfügig Beschäftigten ab DZ IV 46 Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab 01.04.2003 Erstellt von: Frau Pniok überarbeitet März 2005 Stand 03/2005 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTS037 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen Beispiele

Geringfügige Beschäftigungen Beispiele 1 Geringfügige Beschäftigungen Beispiele Inhalt Geringfügige Beschäftigungen Beispiele... 1 Beispiel Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber... 3 Beispiel einheitliches Beschäftigungsverhältnis... 3

Mehr

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg 10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige

Mehr

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage 450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden

Mehr

Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016

Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016 Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 4. Oktober 2016 Referent André Fasel 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft

Mehr

Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte Anwender-Dokumentation Stand: 23.06.2011 Telefon Hotline Personalwesen 04261/855 504 Rechnungswesen 04261/855 505 Branchen-Service 04261/855 502 Mobilität & KDW Service 04261/855

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung

Mehr

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung

Mehr

Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten

Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Durch das Zweite Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( Hartz II ) ist die seit vier Jahren geltende

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2

Mehr

Informationsdienst. Geringfügige Beschäftigungen Letzte Aktualisierung: Juni 2008 Inhaltsverzeichnis

Informationsdienst. Geringfügige Beschäftigungen Letzte Aktualisierung: Juni 2008 Inhaltsverzeichnis Geringfügige Beschäftigungen Letzte Aktualisierung: Juni 2008 Inhaltsverzeichnis A B Allgemeines Versicherungsrecht 1 Allgemeines 2 Geringfügige Beschäftigungen 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Mehr

Bundestierärztekammer e. V.

Bundestierärztekammer e. V. Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung HI521625 Zusammenfassung LI1919416 Begriff Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie von vornherein

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9. Was jeder wissen sollte 11. Klarheit im Versicherungsrecht 29

Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9. Was jeder wissen sollte 11. Klarheit im Versicherungsrecht 29 Schnellübersicht Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9 Was jeder wissen sollte 11 larheit im Versicherungsrecht 29 larheit im Beitragsrecht 69 Mini-Jobs in Privathaushalten 85 Der

Mehr

Personalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart

Personalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart Überreicht durch: Personalbogen Arbeitgeber: Name, Vorname des Arbeitnehmers Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geschlecht männlich weiblich Geburtsort Geburtsname (falls keine RV-Nummer angegeben werden

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr 613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell

Mehr

28 Kurzfristige Beschäftigung

28 Kurzfristige Beschäftigung 28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.

Mehr

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung

Mehr

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB

Mehr

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Studenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium.

Studenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium. Studenten Studium & Job 2014 Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium. Sehr geehrte Studentin, sehr geehrter Student, ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Beispiel: Der Student A arbeitet seit April 2015 an 22 Std. wöchentlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Das Entgelt beträgt 1.000 EUR.

Beispiel: Der Student A arbeitet seit April 2015 an 22 Std. wöchentlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Das Entgelt beträgt 1.000 EUR. Haufe online: Top-Thema Schüler- und Studentenjobs Versicherungsfreie Studentenjobs Ferienzeit ist Jobberzeit. Jedes Jahr nutzen Tausende Schüler und Studenten die Ferien, um das Taschengeld aufzubessern.

Mehr

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit

Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit HI946448 Kurzbeschreibung HI946448.1 Eine Voraussetzung für eine

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,

Mehr

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ] TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen

Mehr

Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn:

Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn: ANGABEN ZUR ABRECHNUNG VON AUSHILFSTÄTIGKEIT (von OT auszufüllen) Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn: Vorzulegende Unterlagen: Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung Immatrikulationsbescheinigung

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O

Mehr

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Ausgabe 47/2009 Techniker Krankenkasse Beschäftigung von Studenten und Praktikanten 30.5/011 01/2010 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Ordentlich Studierende...

Mehr

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV)

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV) Gemeinsame Verlautbarung AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen, 13. Oktober 2015 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone

Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente Januar 2016 Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Fast sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Minijobs zum Beispiel im Verkauf,

Mehr

Teilzeitjobs und Aushilfen

Teilzeitjobs und Aushilfen IKK-INFORMATIV Teilzeitjobs und Aushilfen GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE RICHTIG BEURTEILEN Vorwort Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, insgesamt

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2016 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgung TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche

Mehr

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone Vorwort In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Abmeldung eines Minijobbers

Abmeldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abmeldung eines Minijobbers Fotolia contrastwerkstatt +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ haushaltsjob-boerse.de +++ Inhaltsübersicht

Mehr

Minijobs. Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Minijobs. Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Auswirkungen der Rentenversicherungspflicht auf einzelne Personenkreise Neben der Erhöhung der Entgeltgrenze von 400 Euro auf 450 Euro sind geringfügig

Mehr

MINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN)

MINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN) MINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN) Stand: November 2015 Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer

Mehr

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Füllen Sie bitte diese Erklärung vollständig aus und senden Sie diese möglichst bald an die Kirchenkreisverwaltung des Ev. Luth. Kirchenkreises Nordfriesland Abteilung II Personal Postfach 1140, 25911

Mehr

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Personal-Nr... Konfession:. Geburtsdatum: Identifikationsnummer (falls über Lohnsteuerkarte

Mehr

Techniker Krankenkasse

Techniker Krankenkasse 30.5/011 01/2014 V Inhalt: Firmenkundenservice TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Techniker Krankenkasse Fax 040-85

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Erklärung der Arbeitnehmerin / das Arbeitnehmers

Erklärung der Arbeitnehmerin / das Arbeitnehmers Anlage zum Neuaufnahme-Beleg GfB Erklärung der Arbeitnehmerin / das Arbeitnehmers bei geringfügig entlohnter oder kurzfristiger Beschäftigung bzw. bei Aufnahme einer Aushilfstätigkeit, um eine korrekte

Mehr

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Werkstudenten und Praktikanten M BO Ve rla g SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Inhaltsüberblick Folie 1 Personenkreis Beitragsrecht Beschäftigte Studenten Versicherungsrecht Melderecht 3

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs. Information

Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs. Information Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs Information 2 Inhalt Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs...3 - Art der Geringfügigkeit...3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen...4 - Abwahl der Rentenversicherungspflicht...7

Mehr

!!! MINDESTLOHN / TARIFLOHN beachten!!!

!!! MINDESTLOHN / TARIFLOHN beachten!!! Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Die Checkliste dient ausschließlich als interne Arbeitshilfe für Unternehmen. Fragen zur Ausfüllung der Checkliste sind an den Arbeitgeber

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Personalfragebogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angabe Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Bankverbindung: Kontonummer: Bankleitzahl: Identifikationsnummer: Staatsangehörigkeit: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: ja, genaue Bezeichnung:

Mehr

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012) SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der

Mehr

Welche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti

Welche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti Die Neuregelung für sog. Minijobs Nachdem sich das Bundeskabinett und der Bundesrat am 7. bzw. 29.11.2002 mit den Entwürfen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt befasst hatten, sind

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Service für Firmenkunden Titelthema hieinzeiligeer einfügen Seite 1 Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die geringfügig Beschäftigten sind umfangreich und kompliziert. Mit diesem Beratungsblatt

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen)

Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen) Persönliche Angaben: Familienname Vorname Straße und Hausnummer (inkl. Anschriftenzusatz) Geburtsdatum PLZ, Ort Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer (gem. Sozialvers.Ausweis) Staatsangehörigkeit

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand Geburtsdatum, Geburtsname: Rentenversicherungsnummer:

Mehr

HerausgeberInnen: Regionalstelle Frau & Wirtschaft für den Kreis Borken, Gronau Netzwerk der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken

HerausgeberInnen: Regionalstelle Frau & Wirtschaft für den Kreis Borken, Gronau Netzwerk der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken Impressum HerausgeberInnen:, Gronau Netzwerk der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken Text: Rosemarie Braunnagel-Fürstenau Rechtsanwältin, Münster Redaktion: 5. überarbeitete Auflage,

Mehr

Teilzeitjobs, Aushilfen und Gleitzonenregelung

Teilzeitjobs, Aushilfen und Gleitzonenregelung Teilzeitjobs, Aushilfen und Gleitzonenregelung Gültig ab 1. Januar 2016 2 EINLEITUNG Vorwort Teilzeit- und Aushilfsjobs werden in fast allen Wirtschaftszweigen angeboten. Für Betriebe sind Arbeitnehmer

Mehr

Checkliste. www.steuerberatung-landgraf.de. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben

Checkliste. www.steuerberatung-landgraf.de. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben Checkliste www.steuerberatung-landgraf.de für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift:. Telefon: Rentenversichertennummer:

Mehr

Neue Grenzwerte und Rechengrößen

Neue Grenzwerte und Rechengrößen PERSONALWESEN 1 Sozialversicherungen 2017 Neue Grenzwerte und Rechengrößen Zum 1. Januar 2017 sind zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kraft getreten. Soweit sie auch die öffentlichen

Mehr

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4

Mehr

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.

Mehr

Geburtsdatum, Geburtsort: Sonstige:

Geburtsdatum, Geburtsort: Sonstige: Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des

Mehr

Herausgeberinnen: Netzwerk der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken

Herausgeberinnen: Netzwerk der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken Impressum Herausgeberinnen: Netzwerk der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken Text: Rosemarie Braunnagel-Fürstenau Rechtsanwältin, Münster Redaktion: Dagmar Wissing Gleichstellungsbeauftragte

Mehr

1. Ziel. 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) 3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. 4. Flexirente. 5.

1. Ziel. 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) 3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. 4. Flexirente. 5. Rentner Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 138 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob).1. Gesetzlich krankenversichert.. Privat krankenversichert 3. Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Minijobs. Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Minijobs. Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Liebe Leserin, lieber Leser, die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Meldeund Beitragsverfahrens

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr