Kurzfristige Beschäftigung

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung HI Zusammenfassung LI Begriff Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (90 Kalendertage) bzw. insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Diese Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig. Eine Lohnsteuer-Pauschalierung ist jedoch möglich, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird, auf maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage befristet ist und einen durchschnittlichen Arbeitslohn von 12 EUR je Stunde sowie die Tageslohngrenze nicht überschreitet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Aufgrund der zeitlichen Begrenzung findet regelmäßig das TzBfG Anwendung. Insbesondere zu beachten ist das Diskriminierungsverbot ( 4 TzBfG) sowie die Zentralregelung zur Befristung in 14 TzBfG. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig Beschäftigte anwendbar. Lohnsteuer: Der Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Grundsätzen lohnsteuerpflichtig. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn kurzfristig Beschäftigter im steuerlichen Sinne regeln 40a EStG, R 40a.1 LStR sowie H 40a.1 LStH. Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung beschreibt 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV i. V. m. 115 SGB IV. Die Versicherungsfreiheit ist in 7 Abs. 1 SGB V (Krankenversicherung), 5 Abs. 2 SGB VI (Rentenversicherung) und 27 Abs. 2 SGB III (Arbeitslosenversicherung) geregelt. Die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sind nach dem AAG zu zahlen. Die

2 Satzungen der Berufsgenossenschaften legen die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung fest ( 153 ff. SGB VII). Insolvenzgeldumlage ist nach 358 SGB III zu zahlen. Detailliert setzen sich die Geringfügigkeits-Richtlinien mit versicherungs-, beitragsund melderechtlichen Fragestellungen auseinander. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Arbeitsentgelt bzw. Arbeitslohn bei kurzfristig Beschäftigten pflichtig frei Arbeitsrecht HI Auf kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf das "normale" Arbeitsverhältnis, da die Kurzfristigkeit kein fest umrissener arbeitsrechtlicher, sondern vorrangig ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff ist. Allerdings gelten gewisse arbeitsrechtliche Besonderheiten für Arbeitsverhältnisse von begrenzter Dauer. Die Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß 99 BetrVG. [ 2 ] Unter das TzBfG fallen in Vollzeit, aber periodisch beschäftigte Saisonarbeitnehmer als typische Kurzzeittätigkeit. Grundsätzlich bedarf die Befristung eines Vertrags eines Sachgrunds. Allerdings fallen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse durchweg unter die Ausnahmemöglichkeit sachgrundloser Befristung nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Zu beachten ist allerdings das Anschlussverbot des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bei mehrfacher Beschäftigung. Soweit kurzfristig Beschäftigte überwiegend Frauen sind, muss bei einer nach 4 Abs. 1 TzBfG ausnahmsweise unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten geprüft werden, ob darin nicht eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung liegt, die nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 153 EGV sowie nach dem AGG unzulässig ist. Kurzfristig Beschäftigte gelten als Arbeitnehmer i. S. des 5 BetrVG, unabhängig von ihrer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. Allerdings finden verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung: Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Monat unterliegen nicht der Nachweispflicht über die wesentlichen Arbeitsbedingungen durch schriftliche Niederlegung nach dem Nachweisgesetz ( 1 NachwG). Keine Anwendung findet auch das Kündigungsschutzgesetz, das die Erfüllung der 6- monatigen Wartezeit voraussetzt. [ 3 ]

3 Nach 3 EFZG haben auch kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; allerdings entsteht der Anspruch erst nach 4-wöchigem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ausreichend ist der rechtliche Bestand. Ist der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Wartezeit erkrankt, erhält er Entgeltfortzahlung ab dem Beginn der 5. Woche für den vollen Anspruchszeitraum von 6 Wochen. Grundsätzlich steht auch kurzfristig Beschäftigten ein Anspruch auf Elternzeit zu, ein solcher wird jedoch aufgrund der kurzen Zeitdauer kaum relevant werden. Urlaubsrechtlich werden kurzfristig Beschäftigte, obwohl auch sie dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterfallen, regelmäßig die 6-monatige Wartezeit nicht erfüllen. Ihnen steht jedoch ein Teilurlaubsanspruch nach 5 Abs. 1b BUrlG zu. Soweit Tarifverträge keine Ausnahmeregelungen enthalten, haben kurzfristig Beschäftigte denselben tariflichen Entgeltanspruch wie die übrigen Arbeitnehmer; zudem hat der Arbeitgeber eine eventuell gebotene tarifliche Eingruppierung unter Beteiligung des Betriebsrats gemäß 99 BetrVG vorzunehmen. [ 5 ] Lohnsteuer 1 Besteuerung nach den ELStAM HI HI Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. 2 Pauschalbesteuerung mit 25 % HI Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn für eine kurzfristige Beschäftigung mit 25 % pauschal besteuern und auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichten. [ 6 ] Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden Lohnsteuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht, die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je

4 Arbeitstag 72 EUR [ 7 ] (2016: 68 EUR) nicht übersteigt und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 12 EUR nicht übersteigt. [ 8 ] Die Möglichkeit des pauschalen Lohnsteuerabzugs entfällt, wenn von Anfang an ein wiederholter Einsatz geplant ist. Die Lohnsteuerpauschalierung bleibt aber möglich, solange nur keine - anfängliche - Wiederholungsabsicht besteht. Achtung Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich Die steuerliche Kurzfristigkeit weicht von dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der sog. kurzfristigen Beschäftigung ab. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Bedeutung. Pauschalierung trotz Überschreiten der Tageslohngrenze Wird der Einsatz einer Aushilfskraft zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ebenfalls mit 25 % pauschal erheben. In diesen Fällen ist die Tageslohngrenze unbeachtlich. Daneben sind aber die genannten Pauschalierungsvoraussetzungen zu beachten. 3 Alternative Pauschalierungsmöglichkeiten HI Handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung im steuerlichen Sinne, aber um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung, kommen die Pauschsteuersätze von 2 % oder 20 % in Betracht. [ 9 ] Scheiden auch diese Pauschalierungsmöglichkeiten aus, kann der Arbeitgeber ggf. die Pauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit 5 % wählen. [ 10 ] Sie gilt insbesondere für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer. Sozialversicherung 1 Versicherungsfreiheit HI HI Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. [ 11 ] Bestimmte Personenkreise sind allerdings auch versicherungspflichtig in einer kurzfristigen

5 Beschäftigung (Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit). 2 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis HI Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. 3 Befristung der Beschäftigung HI Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt wird. Um eine zeitliche Begrenzung nach der Eigenart einer Beschäftigung handelt es sich, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt (z. B. Aushilfe im Schlussverkauf). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich auf einen Arbeitseinsatz von 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres durch eine Rahmenvereinbarung begrenzt ist. Hinweis Kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausüben Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. 3-Monats-Zeitraum oder 70 Arbeitstage Von dem 3-Monats-Zeitraum ist dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Der Zeitraum von 70 Arbeitstagen ist maßgebend, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 5 Tagen liegt. Ein Nachtdienst, der sich über 2 Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Tag ebenfalls als ein Arbeitstag. Wird die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. Dann ist ggf. zu prüfen, ob es sich noch um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. 4 Zusammenrechnung HI Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden.

6 4.1 Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen HI Bei der Prüfung von Vorbeschäftigungen wird auf das Kalenderjahr abgestellt. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Er endet mit dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den im Laufe eines Kalenderjahres bereits ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Angerechnet werden alle kurzfristig ausgeübten Beschäftigungen innerhalb dieses Zeitraums. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um geringfügig entlohnte oder mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. Entscheidend ist, dass es sich um für sich betrachtet kurzfristige Beschäftigungen handelt. 4.2 Zeitgrenze von 90 Kalendertagen HI Bei der Zusammenrechnung treten an die Stelle des Zeitraums von 3 Monaten 90 Kalendertage (5-Tage-Woche), wenn die Vorbeschäftigungen keine vollen Kalendermonate umfassten. Sind Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 5 Tagen und Beschäftigungen von 5 oder mehr Arbeitstagen zusammenzurechnen, ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen. Praxis-Beispiel Mehrere Aushilfsbeschäftigungen Eine Hausfrau nimmt eine vom bis befristete Aushilfstätigkeit auf (5- Tage-Woche). In der Zeit vom bis und vom bis war sie ebenfalls befristet beschäftigt (jeweils 5-Tage-Woche). Lösung: Für die Prüfung der Zeitgrenze ist neben der zu beurteilenden Beschäftigung vom bis die Vorbeschäftigung vom bis zu berücksichtigen, weil diese für sich allein gesehen ebenfalls kurzfristig war bis = 17 KT bis = 25 KT insgesamt: 42 KT Die Beschäftigung vom bis ist versicherungsfrei, weil unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung vom bis die Zeitgrenze von 90 Kalendertagen nicht überschritten wird. Die Beschäftigung vom bis

7 darf bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht im Kalenderjahr 2017 ausgeübt wurde. Praxis-Beispiel Welche Zeitgrenze gilt? Ein Einzelhändler stellt für den Sommerschlussverkauf Aushilfe A und B ein: Aushilfe A arbeitet den gesamten August von Montag bis Samstag. Außerdem hat sie bereits den gesamten März die Zeit zwischen Ausscheiden einer Mitarbeiterin Ende Februar und Neueinstellung einer Vollzeitkraft zum 1.4. überbrückt. Auch hier war sie an 6 Wochentagen beschäftigt. Aushilfe B beginnt erst am 5.8. bis und arbeitet jeweils Montag bis Donnerstag. Sie ist außerdem schon fest für die Inventur Ende Oktober sowie für die Zeit vom 1. bis vertretungsweise mit jeweils einer 5-Tage-Woche eingeplant. Lösung: Für die Beurteilung, ob für Aushilfe A Versicherungsfreiheit vorliegt, ist der 3- Monats-Zeitraum maßgebend. Maßgebend für die Beurteilung, ob Versicherungsfreiheit für Aushilfe B vorliegt, ist hier der 70-Arbeitstage-Korridor. Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird immer vorausschauend für die gesamte Beschäftigungsdauer vorgenommen. Das gilt auch dann, wenn diese über den Jahreswechsel hinaus andauert. Wichtig Keine Zusammenrechnung Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen dürfen nicht zusammengerechnet werden. 5 Überschreiten der Zeitgrenze HI Überschreitet eine zunächst kurzfristige Beschäftigung entgegen den ursprünglichen Erwartungen

8 die vorgesehene Zeitdauer, so tritt ab Kenntnisnahme des Überschreitens Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Das gilt nicht, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Achtung Versicherungspflicht beginnt bereits bei erkennbarer Überschreitung der Zeitgrenze Stellt sich schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein. Die Versicherungspflicht beginnt bereits mit dem Tag, an dem die Überschreitung erkennbar wird. Die Beschäftigung bleibt nicht die restliche Zeit bis zum Ablauf der Zeitgrenze versicherungsfrei. Für die zurückliegende Zeit bleibt es aber bei der Versicherungsfreiheit. Praxis-Beispiel Versicherungspflicht ab Kenntnis der Verlängerung Ein Arbeitnehmer nimmt am eine Beschäftigung als Urlaubsvertretung in einer Bäckerei (6-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR (wöchentliche Arbeitszeit = 32 Stunden) auf. Da die Urlaubsvertretung am beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt. Die vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am mit, dass sie die Arbeit nicht am , sondern erst am aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung der Arbeitnehmerin bis zum Lösung: Die Beschäftigung ist vom an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 6 Prüfung der Berufsmäßigkeit HI Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt selbst bei Einhaltung der Zeitdauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht vor, wenn Berufsmäßigkeit gegeben ist und das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR beträgt.

9 Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ohne weitere Prüfung ist Berufsmäßigkeit immer dann anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Angerechnet werden bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit alle Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse handelt. Wird durch die Zusammenrechnung die Grenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, so ist die an sich kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig und somit versicherungspflichtig. Bei besonderen Tatbeständen und einigen Personenkreisen sind Besonderheiten zu beachten. 7 Meldungen 7.1 Inhalte der Meldungen HI HI Für kurzfristig Beschäftigte gilt das übliche DEÜV-Meldeverfahren. Deshalb sind für kurzfristig Beschäftigte die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Auch Jahresmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist stets " " und als Beitragsgruppenschlüssel [ 15 ] "0000" anzugeben. Darüber hinaus ist in den Meldungen für kurzfristig Beschäftigte der Personengruppenschlüssel "110" anzugeben. Zusätzlich sind in allen Entgeltmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen) auch die notwendigen Angaben zur Unfallversicherung anzugeben. Dazu gehört im Datenbaustein "Unfallversicherung" (DBUV) auch das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt aus einer kurzfristigen Beschäftigung. Hinweis Besonderheiten bei Rahmenvereinbarungen Bei Rahmenvereinbarungen sind Anmeldungen mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und Abmeldungen mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf Basis einer Rahmenvereinbarung für länger als einen

10 Monat unterbrochen, ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund "13" zu erstatten. 7.2 Empfänger der Meldungen HI Die DEÜV-Meldungen für kurzfristig Beschäftigte müssen an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt werden. Wichtig Daten zur Unfallversicherung Arbeitgeber müssen die kurzfristig Beschäftigten bei ihrem Unfallversicherungsträger und bei der Minijob-Zentrale anmelden. Auch wenn die Übermittlung der Meldedaten der Unfallversicherung in den DEÜV- Meldungen auch für kurzfristig Beschäftigte erfolgt, wird die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt (Ausnahme: private Haushalte). Die Entgelte der kurzfristig Beschäftigten müssen in der Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV) und im jährlichen Lohnnachweis für die Unfallversicherung gemeldet werden. 8 Beiträge bei kurzfristiger Beschäftigung HI Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen brauchen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt zu werden. 8.1 Unfallversicherung HI Das Entgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen ist beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragshöhe ist von der Branche des Betriebs abhängig. Die Zahlung erfolgt an die zuständige Berufsgenossenschaft. 8.2 Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen HI Das Arbeitsentgelt ist bei kurzfristig Beschäftigten zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig. Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Die Umlage 1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt bei der

11 Minijob-Zentrale ab ,9 % des Bruttoarbeitsentgelts, zur Umlage 2 sind 0,3 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen. Achtung Keine U1-Pflicht bei Beschäftigungsdauer bis zu 4 Wochen Weil der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist diese Umlage nur dann zu entrichten, wenn die Beschäftigung auf mehr als 4 Wochen angelegt ist. Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei einem Arbeitgeber von vornherein auf bis zu 4 Wochen befristet ist, entfällt die Umlagepflicht U1. Zur U2 (Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft) ist das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten auch bei Beschäftigungsdauer von bis zu 4 Wochen umlagepflichtig. Die entsprechenden Erstattungsanträge für die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung bzw. bei Mutterschaftsleistungen für kurzfristig Beschäftigte sind maschinell an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. 8.3 Insolvenzgeldumlage HI Für kurzfristige Beschäftigungen ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten (0,09 %). Die Beitragszahlung erfolgt an die Minijob-Zentrale. [ 1 ] S. aber Teilzeitarbeit, Geringfügig entlohnte Beschäftigung. [ 2 ] LAG München, Beschluss v , 3 TaBV 93/06. [ 3 ] 23 Abs. 1 KSchG. [ 4 ] [ 5 ] LAG München, Beschluss v , 3 TaBV 93/06. [ 6 ] 40a EStG. [ 7 ] Anhebung durch Zweites Bürokratieentlastungsgesetz, Gesetz bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet. [ 8 ] 40a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 EStG. [ 9 ] 40a Abs. 2, 2a EStG. [ 10 ] 40a Abs. 3 EStG. [ 11 ] 7 Abs. 1 SGB V; 20 SGB XI; 5 Abs. 2 SGB VI; 27 Abs. 2 SGB III. [ 12 ] [ 13 ]

12 [ 14 ] [ 15 ] S. Beitragsgruppen. [ 16 ] [ 17 ]

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