Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
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- Sebastian Hoch
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1 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen, 20. April 2016
2 Referent Diplom Verwaltungswirt Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung 6 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 7 Steuerfreie Zuschläge 10 Unvorhersehbares Überschreiten 14 Mindestlohn 23 Pauschalbeiträge 24 Mehrere geringfügige Beschäftigungen 28 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis 31 Steuerrecht / Arbeitsrecht 43 Kurzfristige Beschäftigung 46 Drei Monate oder 70 Arbeitstage 48 Berufsmäßigkeit 51 Mehrere kurzfristige Beschäftigungen 60 3 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
4 Allgemeines im Gesetz Volksmund geringfügige Beschäftigung 8 SGB IV Minijobs 4 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
5 Minijobs geringfügige Beschäftigung 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig entlohnte Beschäftigung 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV kurzfristige Beschäftigung Voraussetzung: Regelmäßige monatliche Arbeitsentgelte max. 450 Euro im Monat versicherungsfrei, aber beitragspflichtig Voraussetzung: An nicht mehr als drei Monaten / 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr versicherungs- und beitragsfrei 5 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
6 6 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
7 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrages) bei Beginn der Beschäftigung sind somit auch eventuell zu erwartende Urlaubs- bzw. Weihnachtsgelder zu berücksichtigen 7 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
8 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Beispiel 1 Laufendes monatliches Arbeitsentgelt Vertraglich vereinbartes Urlaubsgeld Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld = 410 Euro = 190 Euro = 410 Euro Ergebnis: Laufendes Arbeitsentgelt (410 Euro x 12) = Euro Urlaubsgeld = 190 Euro Weihnachtsgeld = 410 Euro Zusammen = Euro regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt (5.520 Euro : 12) = 460 Euro Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 8 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
9 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Sonderregelung für Einmalzahlungen schriftlicher Verzicht im Voraus möglich unabhängig davon, ob arbeitsrechtlich zulässig keine Berücksichtigung bei der Ermittlung für 450 Euro- Grenze 9 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
10 Steuerfreie Zulagen Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach 3 Nummer 26 EStG sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Hierunter fallen beispielsweise Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten. Steuerfreibetrag beträgt Euro im Kalenderjahr. Steuerfreier Jahresbetrag kann pro rata (z. B. monatlich mit 200 Euro) angesetzt oder en bloc (beispielsweise jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. 10 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
11 Steuerfreie Zulagen Beispiel 2 Nebenberufliche Tätigkeit als Trainer monatliches Arbeitsentgelt Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich in Abzug gebracht 650 Euro Euro Ergebnis: regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt = 450 Euro Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 11 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
12 Steuerfreie Zulagen In der Regel sind lohnsteuerfreie laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen kein Arbeitsentgelt, wenn diese zusätzlich gewährt werden. Somit sind u. a. steuerfreie Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge oder steuerfreie Aufwandsentschädigungen, wie die Ehrenamtspauschale, beitragsfrei. Diese Beitragsfreiheit greift jedoch nur dann, wenn die Steuerfreiheit bereits bei der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berücksichtigt wurde. 12 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
13 Steuerfreie Zulagen Bis zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres können Arbeitgeber die Entgeltabrechnungen des Vorjahres korrigieren. Eine erst nachträglich geltend gemachte Steuerfreiheit greift nicht rückwirkend in die Beitragspflicht ein. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber irrtümlich zum Beispiel einen Steuerfreibetrag nicht angewandt hat. Dieser Ausschluss einer Erstattung der Beiträge aus einem zunächst versteuerten Arbeitsentgelt gilt gleichermaßen für nicht steuerbare oder pauschalversteuerte Einnahmen, Zuwendungen oder Einnahmen. 13 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
14 Unvorhersehbares Überschreiten Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an kein Minijob mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung 14 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
15 Unvorhersehbares Überschreiten Bis zu drei Monate Innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich 15 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
16 Unvorhersehbares Überschreiten Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll. 16 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
17 Unvorhersehbares Überschreiten Wird die monatliche Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als drei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer, wenn das Entgelt in der Jahresbetrachtung Euro überschreitet. 17 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
18 Unvorhersehbares Überschreiten Wird in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die geltende Arbeitsentgeltgrenze von Euro nicht überschritten, so tritt Versicherungspflicht nur für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze ein. Ein Minijob liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigt. 18 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
19 Unvorhersehbares Überschreiten Beispiel 3 Eine Raumpflegerin arbeitet seit Jahren für ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 Euro. Ende März 2016 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten April und Mai 2016 auf monatlich Euro. 19 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
20 Unvorhersehbares Überschreiten Beispiel 3 Ergebnis: Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016) die für einen Minijob maßgebende Entgeltgrenze von 450 Euro. Ein Minijob liegt dennoch auch für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016) nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Juni 2016) wegen durchgehender Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. 20 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
21 Unvorhersehbares Überschreiten nicht geplant z.b. Krankheitsvertretung Nicht vorhersehbar 21 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
22 Unvorhersehbares Überschreiten Beispiel 4 Ein Kellner arbeitet als Minijobber für 400 Euro im Monat. Da zwei Kollegen gleichzeitig für drei Wochen in Urlaub wollen, vereinbart der Arbeitgeber mit ihm, dass er in dieser Zeit die Schichten seiner Kollegen übernimmt und für den Monat ein Entgelt von Euro erhält. Ergebnis: Die Vertretung im Urlaubsfall ist nicht unvorhersehbar, vielmehr liegt die Urlaubsplanung am Arbeitgeber. Ein Minijob liegt nicht mehr vor, da das regelmäßige Arbeitsentgelt über 450 Euro im Monat liegt. (11 x 400 Euro = Euro Euro = Euro : 12 = 466,67 Euro) 22 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
23 Mindestlohn Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen, so gilt dies auch für die dort beschäftigten Minijobber. Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro darf der Minijobber somit ca. 52 ½ Stunden im Monat arbeiten (8,50 Euro x 52,5 Stunden = 446,25 Euro). 23 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
24 Vom Arbeitgeber zu zahlende (Pauschal-)Beiträge Krankenversicherung 13 % pauschal Ist nur zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist (pflicht-, freiwillig oder familienversichert). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird nicht erhoben. 24 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
25 Vom Arbeitgeber zu zahlende (Pauschal-)Beiträge Rentenversicherung Pflichtbeiträge 18,7 % bei Rentenversicherungsfreiheit 15 % pauschal 25 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
26 Vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgaben Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Lohnfortzahlungsversicherung) U1 U2 U3 1,00 % für Aufwendungen bei Krankheit oder Kur 0,30 % für Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz 0,12 % für Aufwendungen bei Insolvenzen 26 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
27 Vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgaben Einheitliche Pauschsteuer (nur wenn Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden) 2 % Inkl. Kirchensteuer Inkl. Solidaritätszuschlag 27 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
28 Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Besteht eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung?: Ja Der erste Minijob ist versicherungsfrei. Der zweite und jeder weitere ist mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen. Besteht keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sind alle Minijobs zusammenzurechnen. Rechtsfolge: Bei Zusammenrechnung sind die Beschäftigungen als Einheit zu sehen. 28 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
29 Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Beispiel 5 Die Beschäftigte erzielt beim Arbeitgeber A ein monatliches Entgelt von 400 Euro und beim Arbeitgeber B ein monatliches Entgelt von 250 Euro. Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Summe überschreitet die Entgeltgrenze von 450 Euro. Es liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es tritt in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. 29 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
30 Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen mit nicht geringfügiger Beschäftigung Beispiel 6 Die Beschäftigte erzielt beim Arbeitgeber A ein monatliches Einkommen von Euro und beim Arbeitgeber B ein monatliches Einkommen von 250 Euro. Ergebnis: Keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung A Beschäftigung B ist eine geringfügige Beschäftigung und versicherungsfrei. 30 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
31 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. (Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 16. Februar RK 26/81 -, USK 8310) 31 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
32 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber: Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend. Es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden. 32 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
33 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber ist der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann, d. h., zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer Verdopplung des Arbeitgebers. 33 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
34 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z.b. Zweigniederlassungen), unselbstständige Betriebe (z.b. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. 34 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
35 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Entscheidend ist allein, dass es sich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handelt. 35 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
36 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Beispiel 7 Ein Apotheker (Einzelunternehmer) beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Lager und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung. Ergebnis Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, da Arbeitgeberidentität besteht (der Apotheker als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann). Unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar abgrenzen lassen. 36 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
37 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeit- /Auftraggeber Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbstständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind. 37 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
38 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis In diesem Fall liegt regelmäßig keine selbstständige Tätigkeit vor. Sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt immer dann vor, wenn der vermeintlich selbstständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. (vgl. Urteil des BSG vom 3. Februar RK 18/93 -, USK 9411) 38 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
39 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit besonderen Verflechtungen Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Die Arbeitgebereigenschaft ist rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen. 39 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
40 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen, sind nach 32 SGB I nichtig. 40 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
41 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Die Regelung hat im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Abgrenzung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen die bisher ausgeübte Beschäftigung in Teilen mit dem Ziel ausgelagert wird, in gleichem Umfang und mit gleichem Inhalt entweder als vermeintlich rechtlich selbstständige Tätigkeit oder geringfügige Beschäftigung fortgeführt zu werden. Dies gilt insbesondere im Fall der Arbeitnehmerüberlassung, wenn ein Teil des Arbeitsverhältnisses auf ein Leiharbeitsunternehmen übergeht, dieses die Arbeitnehmer zurück verleiht und diese dort die gleichen bzw. (berufstypisch) vergleichbare Tätigkeiten unter gleichen Direktiven wie bisher verrichten. 41 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
42 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Beispiel 8 Die Konsum GmbH beschäftigt mehrere Arbeitnehmer als Verkäufer in ihren Supermärkten. Für die Regalauffüllung mit neuen Waren aus Sonderaktionen lässt sie sich diese Arbeitnehmer über ein Leiharbeitsunternehmen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen verleihen. Ergebnis Die Beschäftigungen werden im Rahmen einheitlicher Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, da die berufstypische Mehrarbeit der Arbeitnehmer für die Konsum GmbH über ein Verleihunternehmen eine zum Nachteil des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer führende Vertragsgestaltung darstellt. 42 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
43 Steuerrecht Steuerrechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist lohnsteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vorzunehmen. Arbeitgeber können auf den Abruf der ELStAM verzichten und die Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 Prozent erheben. Im Innenverhältnis kann der Arbeitgeber die 2-Prozent-Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. 43 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
44 Arbeitsrecht Wie ist ein Minijob arbeitsrechtlich zu behandeln? Grundsatz: Ein Minijob ist vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Arbeitsverhältnis wird durch Arbeitsvertrag begründet. Vereinbarungen über Arbeitszeit, Höhe des Arbeitsentgelts, Urlaubsanspruch etc. werden getroffen. Kündigungsfristen sind zu beachten. 44 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
45 Arbeitsrecht Wie ist ein Minijob arbeitsrechtlich zu behandeln? Grundsatz: Ein Minijob ist vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer der Beschäftigung: sechswöchiger Lohnfortzahlungsanspruch Absicherung des Arbeitgebers durch Umlagen zur Lohnfortzahlungs- Versicherung Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (80 Prozent) 45 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
46 Kurzfristige Beschäftigung 46 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
47 Kurzfristige Beschäftigung Definition Die Beschäftigung darf auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart (z. B. Erntehelfer) oder im Voraus vertraglich begrenzt sein. 47 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
48 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Drei Monate Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche 70 Arbeitstage Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche Befristete Beschäftigung für maximal ein Jahr möglich 48 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
49 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Beispiel 9 Beschäftigung vom 1. Juni 2016 bis 31. August Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt Euro. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2016 liegen nicht vor. Ergebnis: Es handelt sich um eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung. 49 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
50 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Beispiel 10 Eine Druckerei vereinbart schriftlich mit einem Zeitungsausträger eine befristete Beschäftigung vom 1. April 2016 bis zum 30. November Es wird festgelegt, dass der Arbeitseinsatz 70 Arbeitstage nicht überschreiten soll. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2016 liegen nicht vor. Ergebnis: Es handelt sich um eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung. 50 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
51 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Eine kurzfristige Beschäftigung ist kein Minijob, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist somit nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat nicht überschreitet, die Beschäftigung aber gleichwohl zeitlich begrenzt ist. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsentgelt bei einer Rahmenvereinbarung, die die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. 51 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
52 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig. 52 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
53 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. (vgl. Urteil des BSG vom 11. Juni RK 30/79 -, USK 80106). 53 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
54 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Beispiel 11 Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau unbefristet bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten fünf Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 Euro. Ergebnis: Die Tatsache, dass die Bankkauffrau aufgrund der vorhersehbaren Einsätze über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine regelmäßige Beschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. 54 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
55 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen; hierzu gehören z. B. Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung oder beabsichtigtem Studium. 55 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
56 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Für befristete Beschäftigungen, die zwischen einem Freiwilligendienst und dem beabsichtigten Studium ausgeübt werden, kann sich Berufsmäßigkeit ebenso ergeben. 56 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
57 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat berücksichtigt. 57 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
58 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine kurzfristige Beschäftigung (mit mehr als 450 Euro/Monat) ausüben, liegt Berufsmäßigkeit vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Neben einer selbstständigen Tätigkeit wird, auch wenn diese durch die Beschäftigung unterbrochen wird, eine kurzfristige Beschäftigung (mit mehr als 450 Euro/Monat) nicht berufsmäßig ausgeübt. 58 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
59 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Arbeitslose zählen zum Personenkreis der Erwerbstätigen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, wenn sie für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildungoder Arbeitsuchende bei der Arbeitsagentur gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug) eine kurzfristige Beschäftigung (mit mehr als 450 Euro/Monat) ausüben. 59 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
60 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Grundsatz: Es erfolgt eine Zusammenrechnung ohne Rücksicht auf die Entgelthöhe der Vorbeschäftigung. Rechtsfolge: Von dem Zeitpunkt an, von dem absehbar ist, dass die Grenze von drei Monaten / 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. 60 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
61 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Die Einhaltung der zulässigen Zeitgrenzen (drei Monate / 70 Arbeitstage) ist jeweils zu Beginn der neuen Beschäftigung unter Berücksichtigung bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübter kurzfristiger Beschäftigungen zu prüfen. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind auch dann zusammenzurechnen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. 61 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
62 Kurzfristige Beschäftigung Abgaben im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung Für kurzfristige Beschäftigungen sind im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung pauschal mit 25 Prozent versteuern. (Plus Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer.) 62 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
63 Kurzfristige Beschäftigung Abgaben im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung Lohnsteuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 68 Euro nicht übersteigt (bis 2014: 62 Euro) und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 12 Euro nicht übersteigt. 63 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
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