Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab
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- Bernhard Schubert
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1 DZ IV 46 Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab Erstellt von: Frau Pniok überarbeitet März 2005 Stand 03/2005 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTS037
2 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG Geringfügige Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Änderungen ab Zusammenrechnung Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit Mischfälle Kurzfristige Beschäftigungen Änderungen ab Zusammenrechnung Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigung Beschäftigung über den Jahreswechsel Besonderheiten Datenfelder Meldewesen Allgemeines zur Meldepflicht Personengruppen Beitragsgruppen Regelung ab Regelung bis Meldungen in KIDICAP Beispiele Standardfälle für Meldezeiträume ab Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Sonderfälle für Meldezeiträume ab dem Geringfügig entlohnt mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Geringfügig entlohnt mit Pauschal- und Pflichtbeiträgen (Mischfall) Versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung) Rechtliche Grundlagen Interessante Links Seite 2 von 16
3 Einleitung EINLEITUNG Zum sind das erste und zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Für geringfügige Beschäftigungen haben sich hieraus verschiedene Änderungen ergeben. Die materiell rechtliche Prüfung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und wie diese sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, obliegt der AOSt als Arbeitgeber. Insofern wird hier auf die materiell rechtliche Prüfung nicht näher eingegangen. Weitergehende Informationen dazu liefern die Krankenkassen. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen herausgegeben (Geringfügigkeitsrichtlinien vom ). Entsprechende Internetadressen sind unter Punkt 5. aufgeführt. Zum besseren Verständnis für die Eingaben in KIDICAP sind die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen, soweit für den öffentlichen Dienst bedeutsam, nachfolgend auszugsweise aufgeführt. Die Hinweise wurden im März 2005 aktualisiert und ergänzt. Seite 3 von 16
4 Geringfügige Beschäftigung 1. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Eine geringfügige Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Es werden zwei Arten unterschieden: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und Kurzfristige Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 1.1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Änderungen ab Die Entgeltgrenze wurde von 325 auf 400 Euro angehoben. Die Befristung auf 15 Wochenstunden ist entfallen. Der Arbeitgeber zahlt 11 % (früher 10 %) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und 12 % Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Nach der neuen Fassung des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt somit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt Zusammenrechnung Wie bisher werden auch künftig geringfügig entlohnte Beschäftigungen stets mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen eintritt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro übersteigt. Eine Zusammenrechnung von kurzfristigen mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen findet nicht statt. Grundsätzlich sind auch weiterhin geringfügige Beschäftigungen mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Jedoch wurde für diese Fälle ab eine Neuregelung eingeführt: Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei. Die zweite und weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in der KV/PV und RV eintritt. In der AV findet keine Zusammenrechnung statt. Seite 4 von 16
5 Geringfügige Beschäftigung Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit Geringfügig entlohnte Beschäftigte können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dadurch erwerben sie volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die Verzichtserklärung verliert mit Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Bei der Aufnahme einer neuen geringfügig entlohnten Beschäftigung ist eine neue Verzichtserklärung erforderlich. Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist nur zulässig, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mindestens 155 Euro beträgt. Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit trägt der Arbeitgeber 12 % Pauschalbeiträge, die Aufstockung bis zum vollen derzeitigen RV-Beitragssatz von 19,5 % übernimmt der Arbeitnehmer. Der Fall ist auch weiterhin als geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Personengruppenschlüssel "109" und Beitragsgruppenschlüssel "6100" an die Bundesknappschaft zu melden (vgl. Beispiel 3.2.1). Hinweis: Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zählt nicht zu den nachfolgend aufgeführten Mischfällen Mischfälle Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen kann es zu so genannten Mischfällen kommen. Übergangsfälle Dies sind Personalfälle die vor dem ein Entgelt zwischen 325,01 und 400,00 Euro hatten und daher in allen Versicherungszweigen pflichtig waren. Diese Fälle konnten sich von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Zweigen befreien lassen. Ist danach Versicherungspflicht in mindestens einem Zweig vorhanden, handelt es sich um einen Mischfall, da sowohl Pflichtbeiträge an eine Krankenkasse, als auch Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft abgeführt werden müssen. Ein Mischfall liegt nicht vor, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte nur auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Neue Mischfälle Durch die Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und einer zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen können sowohl Pflichtbeiträge in einem SV-Zweig als auch Pauschalbeiträge in anderen SV-Zweigen entstehen (diese Fälle kommen in der Praxis selten vor). Seite 5 von 16
6 Kurzfristige Beschäftigung 1.2. Kurzfristige Beschäftigungen Änderungen ab Bei kurzfristigen Beschäftigungen gilt die Beschränkung von 50 Arbeitstagen oder 2 Monaten jetzt bezogen auf das Kalenderjahr (bisher Zeitjahr). Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn die Beschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt ist, eine Dauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschreitet und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird Zusammenrechnung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Wird bei Beginn einer Beschäftigung festgestellt, dass durch die Zusammenrechnung mit den vorherigen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen die Zeitgrenze (2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) überschritten wird, ist das neue Beschäftigungsverhältnis vom Beginn der Beschäftigung an in allen SV-Zweigen versicherungspflichtig. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die zweite Beschäftigung beim AG Y ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten kurzfristigen Beschäftigung die Grenze von 2 Monaten überschreitet Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigung Kommt es wider Erwarten (unvorhergesehen) dazu, dass die Beschäftigung über 2 Monate hinaus verlängert wird, tritt Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht beginnt spätestens mit dem Tag der Überschreitung, also mit Beginn des 3. Monats bzw. mit dem 51. Arbeitstag. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Beispiel: Nicht berufsmäßig tätige Aushilfe, befristet beschäftigt vom bis Verlängerung am zum Versicherungsfrei vom bis Versicherungspflicht vom bis Die Versicherungspflicht kann allerdings auch schon früher beginnen. Wenn die Überschreitung schon vor Ablauf der 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage erkennbar wird, setzt bereits mit diesem Tag die Versicherungspflicht ein. Seite 6 von 16
7 Kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung über den Jahreswechsel Gehen die Beschäftigungszeiten über das zu beurteilende Kalenderjahr hinaus, erfolgt eine einheitliche Feststellung des Versicherungsverhältnisses. Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit den Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer der Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Jahr hineinreicht. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die am aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als 2 Monate beträgt. Die Beschäftigung bliebt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Ist die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die am aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Seite 7 von 16
8 Besonderheiten 1.3 Besonderheiten Die zentrale Melde- und Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft. Die Anwendung der grundsätzlich möglichen Pauschalversteuerung bei geringfügig Beschäftigten ist im Rahmen der Bezügezahlung durch das BfF unzulässig. Es ist wie bisher immer individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu versteuern (BMF-Erlass Z C 3 - O /02 v ). Seit dem sind geringfügig entlohnte Beschäftigte. auch versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung (BMI-Rundschreiben D II / -1/0 vom 11. Juni 2002 zur Durchführung des ATV Nr ). Kurzfristig Beschäftigte sind von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ausgenommen (Satz 1 Nr. 8 der Anlage 2 zum ATV). Aufgrund der Änderungstarifverträge vom fallen auch geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 SGB IV unter den Geltungsbereich des BAT, BAT-O, MTArb und MTArb- O. Seitdem ist eine Abrechnung über Festgehalt nicht mehr zulässig! Bei der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichtes vom tariflich zustehenden Arbeitsentgelt und nicht vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt auszugehen. Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass das gezahlte Festgehalt geringer als das tariflich zustehende Entgelt ist und wird dadurch die 400 Euro Grenze überschritten, führt dies rückwirkend zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der seit dem eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung findet für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des 8 SGB IV keine Anwendung. Seite 8 von 16
9 Datenfelder 1.4 Datenfelder Maske 9A Als Krankenkassenschlüssel für die Bundesknappschaft wurde die "6200" eingerichtet. Im Feld GFB-SCHL wird die Art der geringfügigen Beschäftigung (01 oder 02) erfasst. Maske 9B Die Personengruppe für eine geringfügig entlohnte Tätigkeit (109) bzw. kurzfristige (110) wird im Feld PERSONENGRP erfasst. Mischfälle Für Mischfälle wurde das Feld KV-KASSE-2 neu eingerichtet, hier ist die Schlüsselzahl der Bundesknappschaft (6200) zu erfassen. Im Feld KVAG-KTO-2 ist die Arbeitgebernummer (KVAG-KTO-NR. aus Maske 9A) zur KV-KASSE-2 zu erfassen. Im Feld PERSONENGRP-2 wird bei Mischfällen die Personengruppe für die pflichtversicherte Tätigkeit erfasst (grds. 101). Ausnahme Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit (Pauschalbeiträge in der KV und Pflichtbeiträge in der RV), sind die Beiträge an die Knappschaft abzuführen. Deshalb ist in diesen Fällen das Feld KV-KASSE mit dem Schlüssel der Knappschaft zu füllen und das Feld KV-KASSE-2 bleibt leer. Beispiele zur Erfassung sind unter 3. aufgeführt. Seite 9 von 16
10 Meldewesen 2. MELDEWESEN 2.1 Allgemeines zur Meldepflicht Für geringfügig Beschäftigte (kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte (Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung und Veränderungsmeldungen). Ausnahme Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen sowie keine Meldungen eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung) zu erstellen. Meldungen für Meldezeiträume bis zum sind bei der bisherigen Krankenkasse einzureichen. Für alle über den hinaus bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse trat zum durch den Übergang zur Bundesknappschaft ein meldepflichtiger Krankenkassenwechsel ein. 2.2 Personengruppen Für geringfügige Beschäftigungen sind folgende Personengruppenschlüssel anzugeben: 109 für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Pauschalbeiträge sind abzuführen) 110 für kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht abzuführen) Der Schlüssel "109" ist auch dann einzutragen, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Hingegen gilt der Schlüssel "101", wenn eine für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. In diesen Fällen ist zusätzlich das Feld "Mehrfachbeschäftigung" auszufüllen. Seite 10 von 16
11 Meldewesen 2.3 Beitragsgruppen Regelung ab Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für Meldezeiträume ab folgende Beitragsgruppen anzugeben: KV 6 11% Pauschalbeiträge RV 5 12 % Pauschalbeiträge Verzichtet der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, so gilt für Meldezeiträume ab der RV-Beitragsgruppenschlüssel "1": Für kurzfristig Beschäftigte ist der Beitragsgruppenschlüssel stets "0000". Bei der Erfassung in KIDICAP bleiben die Felder leer. Änderung der Beitragsgruppen in der Rentenversicherung ab Mit dem Wegfall der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung gilt ab dem für die Pauschalbeiträge der geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur noch der RV-Beitragsgruppenschlüssel "5". Insgesamt wurden die Beitragsgruppen in der Rentenversicherung wie folgt vereinheitlicht: 0 = kein Beitrag RV 1 = voller Beitrag RV 3 = halber Beitrag RV und 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte RV Die bisherigen Beitragsgruppen 2, 4, und 6 entfallen für Zeiträume ab Regelung bis Für Meldezeiträume bis einschließlich sind in der Rentenversicherung noch die bisherigen Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden. 0 = kein Beitrag RV 1 = voller Beitrag RV Arbeiter 2 = voller Beitrag RV Angestellte 3 = halber Beitrag RV Arbeiter 4 = halber Beitrag RV Angestellte 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte RV Arbeiter 6 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte RV Angestellte Seite 11 von 16
12 Meldewesen 2.4 Meldungen in KIDICAP Die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung wurden in das programmgesteuerte Meldewesen voll integriert. Alle Meldetatbestände wie Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresund Unterbrechungsmeldungen sind realisiert. Hinweis In Einzelfällen kommt es bei Mischfällen zu fehlerhaften Meldungen. Die Meldungen für Mischfälle sind daher immer zu überprüfen und ggfs. manuell zu korrigieren. Seite 12 von 16
13 Beispiele 3. BEISPIELE 3.1 Standardfälle für Meldezeiträume ab Geringfügig entlohnte Beschäftigung KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 01 Personengruppe 109 KV/RV/AV/PV-Pflicht 6500 Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 109 Beitragsschlüssel Kurzfristige Beschäftigung KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 02 Personengruppe 110 KV/RV/AV/PV-Pflicht leer Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 110 Beitragsschlüssel Sonderfälle für Meldezeiträume ab dem Geringfügig entlohnt mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 01 Personengruppe 109 KV/RV/AV/PV-Pflicht 6100 Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 109 Beitragsschlüssel 6100 Seite 13 von 16
14 Beispiele Geringfügig entlohnt mit Pauschal- und Pflichtbeiträgen (Mischfall) Mischfall mit Pflichtbeiträgen in der KV/PV/AV und Pauschalbeitrag in der RV KV-Kasse zuständige Kasse für Pflichtbeiträge z.b.4001 GfB-Schlüssel 01 Personengruppe 109 KV/RV/AV/PV-Pflicht 1511 KV-Kasse (Bundesknappschaft für Pauschalbeiträge) PersGrp (Meldung an die KK für Pflichtbeiträge) KVAG-Kto-2 Übernahme aus Feld KVAG-Kto-Nr. Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 109 Beitragsschlüssel 0500 Meldung an z.b. BEK 4001 Personengruppe 101 Beitragsschlüssel Versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung) Wird durch Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen die geringfügige Beschäftigung versicherungspflichtig, ist diese wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu erfassen und zu melden. Neben den üblichen Feldern ist zusätzlich das Feld MFB-Art zu erfassen, um der Krankenkasse mitzuteilen, dass die geringfügige Beschäftigung nur wegen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. KV-Kasse zuständige Kasse für Pflichtbeiträge z.b.4001 GfB-Schlüssel leer Personengruppe z. B. 101 KV/RV/AV/PV-Pflicht 1111 MfB-Art Schlüsselzahl der Mehrfachbeschäftigung Meldung an z.b. BEK 4001 Personengruppe 101 Beitragsschlüssel 1111 Seite 14 von 16
15 Rechtliche Grundlagen 4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Allgemein 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung Arbeitslosenversicherung 27 Abs. 2 und 5 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte 434i SGB III Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Übergangsfälle) Krankenversicherung 7 Abs. 1 und 2 SGB V Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung 8 Abs. 2 SGB V Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht 249b SGB V Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung Rentenversicherung 5 Abs. 2 und 3 SGB VI Versicherungsfreiheit 163 Abs. 8 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 168 Abs. 1 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit 229 Abs. 6 SGB VI Versicherungspflicht (Übergangsfälle) Seite 15 von 16
16 Links 5. INTERESSANTE LINKS weiter mit Stichwort "geringfügige Beschäftigung" Seite 16 von 16
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