Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab"

Transkript

1 DZ IV 46 Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab Erstellt von: Frau Pniok überarbeitet März 2005 Stand 03/2005 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTS037

2 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG Geringfügige Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Änderungen ab Zusammenrechnung Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit Mischfälle Kurzfristige Beschäftigungen Änderungen ab Zusammenrechnung Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigung Beschäftigung über den Jahreswechsel Besonderheiten Datenfelder Meldewesen Allgemeines zur Meldepflicht Personengruppen Beitragsgruppen Regelung ab Regelung bis Meldungen in KIDICAP Beispiele Standardfälle für Meldezeiträume ab Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Sonderfälle für Meldezeiträume ab dem Geringfügig entlohnt mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Geringfügig entlohnt mit Pauschal- und Pflichtbeiträgen (Mischfall) Versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung) Rechtliche Grundlagen Interessante Links Seite 2 von 16

3 Einleitung EINLEITUNG Zum sind das erste und zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Für geringfügige Beschäftigungen haben sich hieraus verschiedene Änderungen ergeben. Die materiell rechtliche Prüfung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und wie diese sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, obliegt der AOSt als Arbeitgeber. Insofern wird hier auf die materiell rechtliche Prüfung nicht näher eingegangen. Weitergehende Informationen dazu liefern die Krankenkassen. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen herausgegeben (Geringfügigkeitsrichtlinien vom ). Entsprechende Internetadressen sind unter Punkt 5. aufgeführt. Zum besseren Verständnis für die Eingaben in KIDICAP sind die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen, soweit für den öffentlichen Dienst bedeutsam, nachfolgend auszugsweise aufgeführt. Die Hinweise wurden im März 2005 aktualisiert und ergänzt. Seite 3 von 16

4 Geringfügige Beschäftigung 1. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Eine geringfügige Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Es werden zwei Arten unterschieden: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und Kurzfristige Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 1.1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Änderungen ab Die Entgeltgrenze wurde von 325 auf 400 Euro angehoben. Die Befristung auf 15 Wochenstunden ist entfallen. Der Arbeitgeber zahlt 11 % (früher 10 %) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und 12 % Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Nach der neuen Fassung des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt somit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt Zusammenrechnung Wie bisher werden auch künftig geringfügig entlohnte Beschäftigungen stets mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen eintritt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro übersteigt. Eine Zusammenrechnung von kurzfristigen mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen findet nicht statt. Grundsätzlich sind auch weiterhin geringfügige Beschäftigungen mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Jedoch wurde für diese Fälle ab eine Neuregelung eingeführt: Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei. Die zweite und weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in der KV/PV und RV eintritt. In der AV findet keine Zusammenrechnung statt. Seite 4 von 16

5 Geringfügige Beschäftigung Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit Geringfügig entlohnte Beschäftigte können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dadurch erwerben sie volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die Verzichtserklärung verliert mit Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Bei der Aufnahme einer neuen geringfügig entlohnten Beschäftigung ist eine neue Verzichtserklärung erforderlich. Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist nur zulässig, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mindestens 155 Euro beträgt. Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit trägt der Arbeitgeber 12 % Pauschalbeiträge, die Aufstockung bis zum vollen derzeitigen RV-Beitragssatz von 19,5 % übernimmt der Arbeitnehmer. Der Fall ist auch weiterhin als geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Personengruppenschlüssel "109" und Beitragsgruppenschlüssel "6100" an die Bundesknappschaft zu melden (vgl. Beispiel 3.2.1). Hinweis: Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zählt nicht zu den nachfolgend aufgeführten Mischfällen Mischfälle Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen kann es zu so genannten Mischfällen kommen. Übergangsfälle Dies sind Personalfälle die vor dem ein Entgelt zwischen 325,01 und 400,00 Euro hatten und daher in allen Versicherungszweigen pflichtig waren. Diese Fälle konnten sich von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Zweigen befreien lassen. Ist danach Versicherungspflicht in mindestens einem Zweig vorhanden, handelt es sich um einen Mischfall, da sowohl Pflichtbeiträge an eine Krankenkasse, als auch Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft abgeführt werden müssen. Ein Mischfall liegt nicht vor, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte nur auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Neue Mischfälle Durch die Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und einer zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen können sowohl Pflichtbeiträge in einem SV-Zweig als auch Pauschalbeiträge in anderen SV-Zweigen entstehen (diese Fälle kommen in der Praxis selten vor). Seite 5 von 16

6 Kurzfristige Beschäftigung 1.2. Kurzfristige Beschäftigungen Änderungen ab Bei kurzfristigen Beschäftigungen gilt die Beschränkung von 50 Arbeitstagen oder 2 Monaten jetzt bezogen auf das Kalenderjahr (bisher Zeitjahr). Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn die Beschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt ist, eine Dauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschreitet und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird Zusammenrechnung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Wird bei Beginn einer Beschäftigung festgestellt, dass durch die Zusammenrechnung mit den vorherigen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen die Zeitgrenze (2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) überschritten wird, ist das neue Beschäftigungsverhältnis vom Beginn der Beschäftigung an in allen SV-Zweigen versicherungspflichtig. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die zweite Beschäftigung beim AG Y ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten kurzfristigen Beschäftigung die Grenze von 2 Monaten überschreitet Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigung Kommt es wider Erwarten (unvorhergesehen) dazu, dass die Beschäftigung über 2 Monate hinaus verlängert wird, tritt Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht beginnt spätestens mit dem Tag der Überschreitung, also mit Beginn des 3. Monats bzw. mit dem 51. Arbeitstag. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Beispiel: Nicht berufsmäßig tätige Aushilfe, befristet beschäftigt vom bis Verlängerung am zum Versicherungsfrei vom bis Versicherungspflicht vom bis Die Versicherungspflicht kann allerdings auch schon früher beginnen. Wenn die Überschreitung schon vor Ablauf der 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage erkennbar wird, setzt bereits mit diesem Tag die Versicherungspflicht ein. Seite 6 von 16

7 Kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung über den Jahreswechsel Gehen die Beschäftigungszeiten über das zu beurteilende Kalenderjahr hinaus, erfolgt eine einheitliche Feststellung des Versicherungsverhältnisses. Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit den Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer der Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Jahr hineinreicht. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die am aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als 2 Monate beträgt. Die Beschäftigung bliebt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Ist die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die am aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Seite 7 von 16

8 Besonderheiten 1.3 Besonderheiten Die zentrale Melde- und Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft. Die Anwendung der grundsätzlich möglichen Pauschalversteuerung bei geringfügig Beschäftigten ist im Rahmen der Bezügezahlung durch das BfF unzulässig. Es ist wie bisher immer individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu versteuern (BMF-Erlass Z C 3 - O /02 v ). Seit dem sind geringfügig entlohnte Beschäftigte. auch versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung (BMI-Rundschreiben D II / -1/0 vom 11. Juni 2002 zur Durchführung des ATV Nr ). Kurzfristig Beschäftigte sind von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ausgenommen (Satz 1 Nr. 8 der Anlage 2 zum ATV). Aufgrund der Änderungstarifverträge vom fallen auch geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 SGB IV unter den Geltungsbereich des BAT, BAT-O, MTArb und MTArb- O. Seitdem ist eine Abrechnung über Festgehalt nicht mehr zulässig! Bei der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichtes vom tariflich zustehenden Arbeitsentgelt und nicht vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt auszugehen. Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass das gezahlte Festgehalt geringer als das tariflich zustehende Entgelt ist und wird dadurch die 400 Euro Grenze überschritten, führt dies rückwirkend zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der seit dem eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung findet für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des 8 SGB IV keine Anwendung. Seite 8 von 16

9 Datenfelder 1.4 Datenfelder Maske 9A Als Krankenkassenschlüssel für die Bundesknappschaft wurde die "6200" eingerichtet. Im Feld GFB-SCHL wird die Art der geringfügigen Beschäftigung (01 oder 02) erfasst. Maske 9B Die Personengruppe für eine geringfügig entlohnte Tätigkeit (109) bzw. kurzfristige (110) wird im Feld PERSONENGRP erfasst. Mischfälle Für Mischfälle wurde das Feld KV-KASSE-2 neu eingerichtet, hier ist die Schlüsselzahl der Bundesknappschaft (6200) zu erfassen. Im Feld KVAG-KTO-2 ist die Arbeitgebernummer (KVAG-KTO-NR. aus Maske 9A) zur KV-KASSE-2 zu erfassen. Im Feld PERSONENGRP-2 wird bei Mischfällen die Personengruppe für die pflichtversicherte Tätigkeit erfasst (grds. 101). Ausnahme Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit (Pauschalbeiträge in der KV und Pflichtbeiträge in der RV), sind die Beiträge an die Knappschaft abzuführen. Deshalb ist in diesen Fällen das Feld KV-KASSE mit dem Schlüssel der Knappschaft zu füllen und das Feld KV-KASSE-2 bleibt leer. Beispiele zur Erfassung sind unter 3. aufgeführt. Seite 9 von 16

10 Meldewesen 2. MELDEWESEN 2.1 Allgemeines zur Meldepflicht Für geringfügig Beschäftigte (kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte (Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung und Veränderungsmeldungen). Ausnahme Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen sowie keine Meldungen eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung) zu erstellen. Meldungen für Meldezeiträume bis zum sind bei der bisherigen Krankenkasse einzureichen. Für alle über den hinaus bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse trat zum durch den Übergang zur Bundesknappschaft ein meldepflichtiger Krankenkassenwechsel ein. 2.2 Personengruppen Für geringfügige Beschäftigungen sind folgende Personengruppenschlüssel anzugeben: 109 für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Pauschalbeiträge sind abzuführen) 110 für kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht abzuführen) Der Schlüssel "109" ist auch dann einzutragen, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Hingegen gilt der Schlüssel "101", wenn eine für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. In diesen Fällen ist zusätzlich das Feld "Mehrfachbeschäftigung" auszufüllen. Seite 10 von 16

11 Meldewesen 2.3 Beitragsgruppen Regelung ab Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für Meldezeiträume ab folgende Beitragsgruppen anzugeben: KV 6 11% Pauschalbeiträge RV 5 12 % Pauschalbeiträge Verzichtet der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, so gilt für Meldezeiträume ab der RV-Beitragsgruppenschlüssel "1": Für kurzfristig Beschäftigte ist der Beitragsgruppenschlüssel stets "0000". Bei der Erfassung in KIDICAP bleiben die Felder leer. Änderung der Beitragsgruppen in der Rentenversicherung ab Mit dem Wegfall der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung gilt ab dem für die Pauschalbeiträge der geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur noch der RV-Beitragsgruppenschlüssel "5". Insgesamt wurden die Beitragsgruppen in der Rentenversicherung wie folgt vereinheitlicht: 0 = kein Beitrag RV 1 = voller Beitrag RV 3 = halber Beitrag RV und 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte RV Die bisherigen Beitragsgruppen 2, 4, und 6 entfallen für Zeiträume ab Regelung bis Für Meldezeiträume bis einschließlich sind in der Rentenversicherung noch die bisherigen Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden. 0 = kein Beitrag RV 1 = voller Beitrag RV Arbeiter 2 = voller Beitrag RV Angestellte 3 = halber Beitrag RV Arbeiter 4 = halber Beitrag RV Angestellte 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte RV Arbeiter 6 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte RV Angestellte Seite 11 von 16

12 Meldewesen 2.4 Meldungen in KIDICAP Die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung wurden in das programmgesteuerte Meldewesen voll integriert. Alle Meldetatbestände wie Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresund Unterbrechungsmeldungen sind realisiert. Hinweis In Einzelfällen kommt es bei Mischfällen zu fehlerhaften Meldungen. Die Meldungen für Mischfälle sind daher immer zu überprüfen und ggfs. manuell zu korrigieren. Seite 12 von 16

13 Beispiele 3. BEISPIELE 3.1 Standardfälle für Meldezeiträume ab Geringfügig entlohnte Beschäftigung KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 01 Personengruppe 109 KV/RV/AV/PV-Pflicht 6500 Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 109 Beitragsschlüssel Kurzfristige Beschäftigung KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 02 Personengruppe 110 KV/RV/AV/PV-Pflicht leer Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 110 Beitragsschlüssel Sonderfälle für Meldezeiträume ab dem Geringfügig entlohnt mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 01 Personengruppe 109 KV/RV/AV/PV-Pflicht 6100 Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 109 Beitragsschlüssel 6100 Seite 13 von 16

14 Beispiele Geringfügig entlohnt mit Pauschal- und Pflichtbeiträgen (Mischfall) Mischfall mit Pflichtbeiträgen in der KV/PV/AV und Pauschalbeitrag in der RV KV-Kasse zuständige Kasse für Pflichtbeiträge z.b.4001 GfB-Schlüssel 01 Personengruppe 109 KV/RV/AV/PV-Pflicht 1511 KV-Kasse (Bundesknappschaft für Pauschalbeiträge) PersGrp (Meldung an die KK für Pflichtbeiträge) KVAG-Kto-2 Übernahme aus Feld KVAG-Kto-Nr. Meldung an Bundesknappschaft 6200 Personengruppe 109 Beitragsschlüssel 0500 Meldung an z.b. BEK 4001 Personengruppe 101 Beitragsschlüssel Versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung) Wird durch Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen die geringfügige Beschäftigung versicherungspflichtig, ist diese wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu erfassen und zu melden. Neben den üblichen Feldern ist zusätzlich das Feld MFB-Art zu erfassen, um der Krankenkasse mitzuteilen, dass die geringfügige Beschäftigung nur wegen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. KV-Kasse zuständige Kasse für Pflichtbeiträge z.b.4001 GfB-Schlüssel leer Personengruppe z. B. 101 KV/RV/AV/PV-Pflicht 1111 MfB-Art Schlüsselzahl der Mehrfachbeschäftigung Meldung an z.b. BEK 4001 Personengruppe 101 Beitragsschlüssel 1111 Seite 14 von 16

15 Rechtliche Grundlagen 4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Allgemein 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung Arbeitslosenversicherung 27 Abs. 2 und 5 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte 434i SGB III Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Übergangsfälle) Krankenversicherung 7 Abs. 1 und 2 SGB V Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung 8 Abs. 2 SGB V Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht 249b SGB V Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung Rentenversicherung 5 Abs. 2 und 3 SGB VI Versicherungsfreiheit 163 Abs. 8 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 168 Abs. 1 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit 229 Abs. 6 SGB VI Versicherungspflicht (Übergangsfälle) Seite 15 von 16

16 Links 5. INTERESSANTE LINKS weiter mit Stichwort "geringfügige Beschäftigung" Seite 16 von 16

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...

Mehr

Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte Anwender-Dokumentation Stand: 23.06.2011 Telefon Hotline Personalwesen 04261/855 504 Rechnungswesen 04261/855 505 Branchen-Service 04261/855 502 Mobilität & KDW Service 04261/855

Mehr

13. Geringfügig Beschäftigte

13. Geringfügig Beschäftigte Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet

Mehr

Beitragsgruppenschlüssel

Beitragsgruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1664 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Die wichtigsten Kombinationen 3. Beitragsgruppenschlüssel im Einzelnen 3.1. Krankenversicherung 3.2. Rentenversicherung

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

Kurzfristig Tätige. 1. Steuer. 2. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung

Kurzfristig Tätige. 1. Steuer. 2. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung II. Kurzfristig Tätige 1. Steuer Die Ausführungen im Abschnitt 1 zum Steuerrecht im Zusammenhang mit Geringverdienern gelten auch für kurzfristig Tätige. Dies bedeutet, dass die Eingangsbeträge der Steuerklassen,

Mehr

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Aushilfslohn - Geringfügige Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige (Tz. 3) 1. Dauerhaft geringfügig

Mehr

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) Bundesrecht Titel: Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen

Mehr

Dienstanweisung Gleitzone

Dienstanweisung Gleitzone D2.26 Dienstanweisung Gleitzone Verfasser: Gabriele Pniok Stand Mai 2008 Stand: 05/2008 Seite 1 von 33 BTD026 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...4 1. Beschäftigungen in der Gleitzone...5

Mehr

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg 10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige

Mehr

Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den

Mehr

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten

Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Durch das Zweite Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( Hartz II ) ist die seit vier Jahren geltende

Mehr

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage 450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung. Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018!

Kurzfristige Beschäftigung. Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018! Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015

Mehr

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen enservice V nd 9 u 1/ m 22 t: F 0 al 05 nh 1 k 0 n 2 e 0 ir Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig en... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Beschäftigung von Studenten Allgemeines Beschäftigungsverhältnisse, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Entscheidungshilfe. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? Versicherungsfreiheit

Entscheidungshilfe. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? Versicherungsfreiheit Entscheidungshilfe Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? nein ja Versicherungsfreiheit Ist das Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 3 Monate befristet? nein

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2018V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen Allgemein Das heutige Seminar erfolgt auf Basis der im August 2017 gültigen Rechtslage. Es handelt sich bei unserem Seminar lediglich um eine Informationsveranstaltung, die

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 23. November 2016 ein überarbeitetes gemeinsames

Mehr

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen

Mehr

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht Anlage zu Newsletter Nr. 098-2012 vom 10. Dezember 2012 1. Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für

Mehr

Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016

Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016 Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 4. Oktober 2016 Referent André Fasel 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft

Mehr

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig

Mehr

Informationen Arbeitgeber über Mitarbeiter

Informationen Arbeitgeber über Mitarbeiter Informationen Arbeitgeber über Mitarbeiter Arbeitgeber: 1. Persönliche Angaben Aushilfe kurzfrist. Beschäft. Gleitzone sozial. Pflichtig Name, Vorname: Geschlecht: weiblich männlich Staatsangehörigkeit:

Mehr

Welche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti

Welche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti Die Neuregelung für sog. Minijobs Nachdem sich das Bundeskabinett und der Bundesrat am 7. bzw. 29.11.2002 mit den Entwürfen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt befasst hatten, sind

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte zur Überprüfung der gespeicherten Daten

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte zur Überprüfung der gespeicherten Daten Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte zur Überprüfung der gespeicherten Daten Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Beschäftigte Studenten

Beschäftigte Studenten Gesundheit weiter gedacht Versicherung beschäftigter Studenten und Praktikanten Beschäftigte Studenten Die versicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Studenten wirkt sich auf die einzelnen Zweige

Mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr 613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell

Mehr

EGSZ WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE

EGSZ WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE I. Allgemeine Informationen 1. Name, Vorname (bitte Personalausweis/Reisepass vorlegen) 2. PLZ/Wohnort 3. Straße 4. Telefon/Mobiltelefon 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit (Ausland ohne

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand ) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der

Mehr

Vorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23

Vorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23 Vorwort 13 Einleitung 15 1 Die neuen Regelungen im Überblick 19 1.1 Anhebung der Entgeltgrenzen 19 1.2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 19 1.3 Gleitzonenformel und Übergangsbestimmungen 20

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Die Checkliste dient ausschließlich als interne Arbeitshilfe für Unternehmen. Fragen zur Ausfüllung der Checkliste sind an den Arbeitgeber

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

ACCURAT HCM-Payroll Wartung Release 13.02

ACCURAT HCM-Payroll Wartung Release 13.02 ACCURAT HCM-Payroll Wartung Release 13.02 Inhalt 1 Allgemeine Hinweise... 2 1.1 Einsatz der Wartung für alle ACCURAT Multipers-Anwender... 2 2 Lohnsteuer Erhöhung des Grundfreibetrages ab 01.01.2013...

Mehr

Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone

Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente Januar 2016 Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Fast sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Minijobs zum Beispiel im Verkauf,

Mehr

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O

Mehr

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Schülerbeschäftigungen und befristete Jobs von Schulabgängern

Schülerbeschäftigungen und befristete Jobs von Schulabgängern Beitragsbemessungsgrenze Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich

Mehr

Beschäftigte Studenten

Beschäftigte Studenten Gesundheit weiter gedacht Versicherung beschäftigter Studenten und Praktikanten Beschäftigte Studenten Die versicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Studenten wirkt sich auf die einzelnen Zweige

Mehr

Beckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten

Beckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten Mandanten-Info überreicht durch Beckmann Vereidigter BuchprUfer Steuerberater Minijobs I Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2013 beachten Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Einleitung...

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1655 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Personengruppenschlüssel 4. Besondere Arbeitsverhältnisse 4.1. Duales Studium 2 2 3 9

Mehr

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.

Mehr

Für den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen:

Für den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen: Mai 2003 Mandanten-Information 2/2003 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 und der Schuldrechtreform am 01.01.2002 hat der Gesetzgeber das private Mietrecht

Mehr

Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen

Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen September/Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis SEITE 1. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN...4 1. GESETZLICHE

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Mai 2013. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Steuerberater

Mehr

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung HI521625 Zusammenfassung LI1919416 Begriff Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie von vornherein

Mehr

Arbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort

Arbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1 Arbeitgeber persönliche Daten Arbeitnehmer Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum und -ort Staatsangehörigkeit Familienstand Schwerbehindert JA / NEIN Anschrift: Straße PLZ

Mehr

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-

Mehr

Mini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung

Mini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung Informationen für die Praxis Mini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung Stand: Januar 2012 Inhalt: 1. Definitionen... 1 1.1. "Kurzfristige Beschäftigung... 1 1.2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job)...

Mehr

Studentenjobs und Praktikanten 2015

Studentenjobs und Praktikanten 2015 I... K K - AKTUELL Studentenjobs und Praktikanten 2015 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Inhalt Studentenjobs und Praktikanten Studium und 450-Euro-Job Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013

Mehr

Personal-Stammblatt für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte ( Minijob bis 450 Euro)

Personal-Stammblatt für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte ( Minijob bis 450 Euro) Personal-Stammblatt für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte ( Minijob bis 450 Euro) Arbeitgeber: CK tax Steuerberatungsgesellschaft mbh 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift:

Mehr

SVprofi Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Minijobs und Gleitzone

SVprofi Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Minijobs und Gleitzone SVprofi 2017 Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Minijobs und Gleitzone Vorwort In der Bundesrepublik Deutschland sind Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich gesetzlich

Mehr

Meldesachverhalte und Meldefristen. Kurzbeschreibung. Anmeldungen. Abmeldungen

Meldesachverhalte und Meldefristen. Kurzbeschreibung. Anmeldungen. Abmeldungen Kurzbeschreibung Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung gibt es zahlreiche Sachverhalte, die mit unterschiedlichen Abgabegründen innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind. Diese Meldesachverhalte,

Mehr

KIDICAP-Umsetzung der Einbeziehung des Krankentagegeldes in die Regelung des 7 Abs. 3 SGB IV

KIDICAP-Umsetzung der Einbeziehung des Krankentagegeldes in die Regelung des 7 Abs. 3 SGB IV Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D2.26 KIDICAP-Umsetzung der Einbeziehung des Krankentagegeldes in die Regelung des 7 Abs. 3 SGB IV Erstellt von: G. Pniok Stand: 03/ 2008 Seite 1 von 10 BTS237 Inhaltsverzeichnis

Mehr

» MINIJOBS UND GLEITZONE»

» MINIJOBS UND GLEITZONE» » MINIJOBS UND GLEITZONE» SVprofi 2018 Schnell und sicher durch die Sozialversicherung VORWORT In der Bundesrepublik Deutschland sind Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich gesetzlich

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde

Mehr

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS) Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung. nach 28b Abs. 2 SGB IV

Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung. nach 28b Abs. 2 SGB IV AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung

Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Zusam- Fallkonstellation menrech- Abgabenbelastung der geringfügigen nung ( 8 Beschäftigungsverhältnisse SGB IV) Mit Zweite RV KV AV Einkommen-

Mehr

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Füllen Sie bitte diese Erklärung vollständig aus und senden Sie diese möglichst bald an die Kirchenkreisverwaltung des Ev. Luth. Kirchenkreises Nordfriesland Abteilung II Personal Postfach 1140, 25911

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen

Mehr

N i e d e r s c h r i f t

N i e d e r s c h r i f t N i e d e r s c h r i f t über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt

Mehr

Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 28. September 2017

Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 28. September 2017 Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 28. September 2017 Referent André Fasel 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der

Mehr

TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11

TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11 IN HÄLT TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11 I. GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNG 11 1. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts 12 a. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Mehr

Tit. 4 Melderecht -> Tit. 4.3 Meldungen im Störfall

Tit. 4 Melderecht -> Tit. 4.3 Meldungen im Störfall Tit. 4.3.2 RdSchr. 10c Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, meldeund leistungsrechtliche Auswirkungen Tit. 4 Melderecht -> Tit. 4.3 Meldungen im Störfall Titel: Gemeinsames

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres

Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An nachrichtlich an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

Mehr

Minijobs. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten. In enger Zusammenarbeit mit

Minijobs. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten. In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Minijobs Minijobs Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2014 beachten In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Definition Minijob... 1 2. Geringfügig

Mehr

Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst

Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART

Mehr

Abmeldung eines Minijobbers

Abmeldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abmeldung eines Minijobbers Fotolia contrastwerkstatt +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ haushaltsjob-boerse.de +++ Inhaltsübersicht

Mehr

Studenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium.

Studenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium. Studenten Studium & Job 2014 Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium. Sehr geehrte Studentin, sehr geehrter Student, ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz

Mehr

Bundestierärztekammer e. V.

Bundestierärztekammer e. V. Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit

Mehr

» MINIJOBS UND GLEITZONE»

» MINIJOBS UND GLEITZONE» » MINIJOBS UND GLEITZONE» SVprofi 2019 Schnell und sicher durch die Sozialversicherung VORWORT In der Bundesrepublik Deutschland sind Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich gesetzlich

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

Erklärung des Aushilfsbeschäftigten

Erklärung des Aushilfsbeschäftigten Erklärung des Aushilfsbeschäftigten Diese Erklärung liefert die erforderlichen Daten zur Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber füllt

Mehr