Minijobs und kurzfristige Beschäftigung

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1 Minijobs und kurzfristige Beschäftigung Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft 1. Definitionen Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht: die sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) und die sog. kurzfristige Beschäftigung ( 8 Abs. 1 SGB IV). Im Übrigen gelten auch für diese Beschäftigungsformen die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise die Regelungen zum Urlaub, zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und - beim Minijob - zum Kündigungsschutz "Kurzfristige Beschäftigung" Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Häufig sind kurzfristige Verträge befristet. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde. Begrenzung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage: Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund einer vertraglichen Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung, auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag). Die Ausweitung auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage gilt nur vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember Keine berufsmäßige Ausübung bei Arbeitsentgelt über 450 Euro: Selbst wenn der zeitliche Umfang drei Monate bzw. 70 Tage nicht übersteigt, liegt keine sozialversicherungsfreie "kurzfristige Beschäftigung" vor, sofern die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet (zum Beispiel Arbeit als Nachtschwester im Krankenhaus an vier Tagen pro Monat; zeitlicher Umfang: nur 58 Tage pro Jahr, aber berufsmäßig ausgeübt). Übersteigt das berufsmäßige Einkommen 450 Euro, liegt auch keine geringfügige Beschäftigung vor. Für Arbeitgeber gelten keine steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten "Geringfügig entlohnte Beschäftigung" (Minijob) Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt. Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung: Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und damit nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an. Höhe des Arbeitsentgelts: Als Geringfügigkeitsgrenze gilt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich seit Januar 2013 ein Betrag von 450 Euro (Grundzone). Diese Grenze darf regelmäßig nicht überschritten werden. "Regelmäßig" bedeutet, dass zwar eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich ist, jedoch das Entgelt nur maximal zweimal im Jahr aufgrund Seite 1 von 6

2 unvorhergesehener Umstände jeweils über 450 Euro liegen darf (z. B. durch Krankheitsvertretung). Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld eingerechnet. Der Anspruch auf tatsächlich nicht gewährte Einmalzahlungen ("Phantomlohn") wird nicht eingerechnet, jedoch z. B. nicht gezahlter laufender Tariflohn oder der Mindestlohn. Flexible Arbeitszeit Allerdings ist es zulässig, eine flexible Arbeitszeitregelung zu vereinbaren und ein Jahresarbeitszeitkonto einzurichten. Dann ist es unter bestimmten Voraussetzungen sogar zulässig, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Monate von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn die Jahresentgeltgrenze von Euro nicht überschritten wird. Im Rahmen des Mindestlohngesetzes ist allerdings zu beachten, dass solche Arbeitszeitkonten schriftlich vereinbart werden müssen, um von der Fälligkeitsregelung abzuweichen. Mehr Informationen finden Sie bei der Minijob-Zentrale unter dem Stichwort Flexible Arbeitszeitregelung Gleitzone von 450,01 bis 850 Euro ( 20 Abs. 2 SGB IV) Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen innerhalb dieser Entgeltzone stellen im Bereich der Sozialversicherung einen Übergang von Minijobs zu regulären Arbeitsverhältnissen dar (siehe dazu unten). Die zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden Arbeit pro Woche wurde aufgehoben. Damit kann mehr Stunden gearbeitet werden, solange die Verdienstgrenze nicht überschritten wird. 2. Sozialversicherungspflicht, Steuerrecht und Umlagen bei "kurzfristiger Beschäftigung" 2.1. Sozialversicherung Die "kurzfristige Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden Steuer Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber nach 40a Abs. 1 EStG die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 68 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften) Beachte: Die Lohnsteuer kann weder mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent noch mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben werden. Diese Möglichkeit besteht nur bei den "geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen". Sofern der Beschäftigte insgesamt nur in geringem Umfang Einkommen erzielt, wird er allerdings ohnehin wegen der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums keine Lohnsteuer zahlen Umlagen An die Minijob-Zentrale sind vom Arbeitgeber folgende Umlagen abzuführen: Umlage 1 (U 1) bei Krankheit: 0.9 % für 2018 Umlage 2 (U 2) Schwangerschaft/Mutterschaft: 0,24 % für 2018 Insolvenzgeldumlage: 0,06 % für Sozialversicherungspflicht, Steuerrecht und Umlagen bei "geringfügig entlohnter Beschäftigung" (Minijob) 3.1. Sozialversicherung und Steuer Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben. Seite 2 von 6

3 Der Arbeitgeber muss (in der Regel) folgende pauschale Beiträge entrichten: Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent, Beitragsanteil des Arbeitnehmers in höhe von 3,6 Prozent bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt. Ist der Arbeitgeber zur Zahlung dieser pauschalen Abgaben verpflichtet, braucht er sich keine individuellen Lohnsteuermerkmale des geringfügig Beschäftigten übermitteln zu lassen. Die steuerliche Seite ist rein durch die Entrichtung der Pauschsteuer erledigt. Die Pauschalabgaben inklusive der Pauschsteuer sind vollständig an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen (siehe dazu unten unter 3.3.). Statt der Entrichtung der Pauschsteuer besteht zudem wahlweise die Möglichkeit einer Individualversteuerung nach Vorlage der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die oben dargelegten pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung ausnahmsweise nicht entrichten, sondern muss die allgemeinen Beiträge zur Rentenversicherung abführen, etwa weil der Beschäftigte neben dem Minijob einen weiteren Minijob und einen Hauptberuf ausübt (zum Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen siehe unten). In diesen Fällen besteht neben der immer möglichen Individualversteuerung die Möglichkeit, die Lohnsteuer für diesen Minijob mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal zu erheben ( 40 a Abs. 2 a EStG). Anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer sind bei der Lohnsteuerpauschalierung nach 40 a Abs. 2 a EStG allerdings Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht enthalten. Die pauschale Lohnsteuer ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzuführen Umlagen An die Minijob-Zentrale sind vom Arbeitgeber folgende Umlagen abzuführen: Umlage 1 (U 1) bei Krankheit: 0,9 % für 2018 Umlage 2 (U 2) Schwangerschaft/Mutterschaft: 0,24 % für 2018 Insolvenzgeldumlage: 0,06 % für Einzugsstelle Pauschalbeiträge und Pauschsteuer werden zur Vermeidung aller Bürokratie an die Bundesknappschaft gezahlt: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Bochum Telefon , Telefax ; Internet: Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale Essen Service-Center: Telefon: Telefax: montags bis freitags 7:00 Uhr 17:00 Uhr minijob@minijob-zentrale.de Internet: 4. Sozialversicherungspflicht, Steuerrecht und Umlagen in der Gleitzone Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone von 450,01 bis 850 Euro führen zur Sozialversicherungspflicht. Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen innerhalb dieser Entgeltzone stellen im Bereich der Sozialversicherung einen Übergang von Minijobs zu regulären Arbeitsverhältnissen dar Sozialversicherung Der Arbeitgeber muss dann nur die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von etwa 20 Prozent des Entgelts übernehmen (gegenüber der Pauschale von regelmäßig 30 Prozent des Entgelts bei der geringfügigen Beschäftigung). Die durch den Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 Prozent bei einem Seite 3 von 6

4 Monatsverdienst ab 450,01 Euro und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent bei 850 Euro Verdienst. Der Arbeitnehmer erhält dadurch den Schutz aller Zweige der Sozialversicherung zu reduzierten Arbeitnehmeranteilen. Beim Zusammentreffen einer Nebenbeschäftigung in der Gleitzone mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 850 Euro gilt diese Regelung nicht. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen Steuer Im Lohnsteuerrecht gibt es keine Gleitzonenregelung. Die Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgt nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ElStam). Soweit bei mehreren Arbeitgebern der einzelne Arbeitslohn 450 Euro monatlich nicht übersteigt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag möglich Zuständigkeit der Krankenversicherung Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone begründen in der Regel Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldung zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. 5. Sozialversicherungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen Mehrere Arbeitnehmertätigkeiten werden zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefasst Minijob und Hauptberuf Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Minijob im Umfang von bis zu 450 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag gezahlt werden. Der Minijob darf nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste Minijob mit dem Hauptberuf zusammengerechnet. Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die 450-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. Im ersten Minijob ist nur der Pauschalbeitrag zu zahlen. In den anderen Beschäftigungen entsteht auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen für sich betrachtet unter der 450 Euro-Grenze bleiben. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte pauschal (Entgelt bis 450 Euro) oder in normaler Beitragshöhe (Entgelt über 450 Euro) gezahlt werden. Treffen Minijob und hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder Beamtentätigkeit zusammen, sind die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge und 2 Prozent Steuer zu zahlen. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person Mitglied einer Krankenkasse ist Mehrere Minijobs Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 450 Euro nicht überschreitet, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen. Wenn diese Summe zwischen 450,01 und 850 Euro liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für die Gleitzone zu berechnen. Liegt die Summe über 850 Euro, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht. Wird ein Minijob im Privathaushalt ausgeübt und ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 450 Euro, sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. 6. Studierende, Praktikanten und Auszubildende Für Studierende gelten keine Werkstudenten sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung keine Besonderheiten. Spezielle Informationen zu Studenten finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter dem Stichwort "Studenten". Für Auszubildende kommt eine geringfügige Beschäftigung nicht in Betracht, es liegt stets eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Seite 4 von 6

5 Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum bei bestehender Immatrikulation absolvieren, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Ein Pflichtpraktikum ist unabhängig von der Entgelthöhe versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Mindestlohngesetz ist hier nicht anwendbar. Die Ausgestaltung des Praktikums unterliegt alleine eventuellen hochschulrechtlichen Bestimmungen. Versicherungspflicht besteht hier jedoch in der Unfallversicherung. Für Praktika, die während des Studiums ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, besteht in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen. 7. Bußgeldbewehrte Meldepflichten Der Arbeitgeber hat sowohl geringfügig Entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der zuständigen Einzugsstelle an- und innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten muss er zusätzlich der Einzugsstelle jede Änderung des Arbeitsentgelts mitteilen, sofern die Änderung zu einer Über- oder Unterschreitung der 450-Euro-Grenze führt. Außerdem hat er für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Jahresmeldung zu erstatten. Die Meldungen werden auf dem Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" vorgenommen. Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld bis zu Euro belangt werden, wenn er seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Kommt es infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber darüber. Diese sind verpflichtet, notwendige An- und Abmeldungen bei Bundesknappschaft und Krankenkassen vorzunehmen. 8. Arbeitsrecht 8.1. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Bei mündlichem Vertragsschluss muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen. Ausnahmen gibt es nur noch für Aushilfstätigkeiten mit Vertragsdauer von höchstens einem Monat. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist aber nur wirksam, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde (vor Arbeitsberginn) Kündigungsschutz Teilzeitbeschäftigte sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen. Entscheidend dafür ist deren Arbeitsumfang. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, sind sie mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren, zählen also als halbe Arbeitnehmer. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden sind sie mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen. Auch für geringfügig Beschäftigte gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften aus Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz und die Regelungen für Schwerbehinderte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Auch geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen Bestand hat. Arbeitgeber, die in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) können gegebenenfalls an einem Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Erstattungsanspruch ist bei den Krankenkassen geltend zu machen Lohnfortzahlung an Feiertagen Ein Arbeitgeber muss nur Feiertagslohn zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip) Mindestlohn und Sonderleistungen Geringfügig Beschäftigte sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Damit gilt auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) mit einem Stundenlohn seit Januar 2017 von derzeit 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde (siehe auch, Nr ). Ab steigt er auf voraussichtlich 9,19 Euro pro Zeitstunde. Wenn ein Arbeitgeber zusätzliche Leistungen (z. B. Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in anteiliger Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist unwirksam. Zu beachten ist, dass durch Seite 5 von 6

6 die Zahlung von Gratifikationen die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten werden kann und Sozialversicherungspflicht eintritt Urlaub Geringfügig Beschäftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage- Woche. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben. Sind geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig sind, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekürzt. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8 bis 12 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei 6-Tage-Woche) Anspruch auf 24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub Einzelheiten können Sie dem IHK-Merkblatt Urlaub Antworten rund um das Thema Urlaub (Nr.: 79343) entnommen. 9. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone Auskünfte zur Beitragsberechnung gibt bei Mini-Jobs die Knappschaft-Bahn-See und bei anderen Beschäftigungen die Krankenkasse als Trägerin der Gesamtsozialversicherung. Berechnungsmöglichkeiten im Internet bieten zahlreiche Krankenkassen unter dem Suchwort Gleitzonenrechner. 10. Aufzeichnungspflicht für 450-Euro-Jobs und kurzfristig Beschäftigte Nach 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind detaillierte Stundenaufzeichnungen seit zu führen. Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten hier besteht keine Aufzeichnungspflicht. Als Nachweis kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Quelle: IHK Regensburg Stand: Juli 2018 Ansprechpartner: Anita Christl Stettenstraße Augsburg Tel Fax anita.christl@schwaben.ihk.de Seite 6 von 6

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