Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs. Information

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1 Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs Information

2 2 Inhalt Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs Art der Geringfügigkeit...3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Abwahl der Rentenversicherungspflicht Überschreitung der 450-E-Grenze Versicherungsfreiheit bei Beschäftigungsbeginn vor dem Versicherungspflicht bei Beschäftigungsbeginn vor dem Mehrere 450-E-Jobs E-Job neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung E-Job neben versicherungsfreier Beschäftigung Arbeitslose Rentner Minijob während Elternzeit, freiwilligem Wehrdienst Minijob im Privathaushalt Pauschale Beiträge, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und Steuern Nachweis und Zahlung der Beiträge und Steuern...20 Kurzfristige Beschäftigungen Beurteilungszeitraum Verlängerung der Beschäftigung Berufsmäßigkeit Rahmenarbeitsverträge Besondere Personengruppen...25 Meldungen...26 Eintritt von Versicherungspflicht...28 Versicherungspflichtige Minijobs Gleitzonenfall Kein Gleitzonenfall bei Beschäftigungsbeginn vor dem Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts Beitragsberechnung Teilmonate Mehrere Beschäftigungen Verzicht auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage Meldungen...33

3 3 Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs Teilzeitjobs im Niedriglohnbereich sind aus unserer Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Sie werden in fast allen Branchen und Wirtschaftsbereichen angeboten. Mehrere sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen sollen die Attraktivität solcher Beschäftigungen erhöhen und damit den Arbeitsmarkt beleben. Für die Betriebe und Arbeitgeber war und ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Niedriglohnbereichs ein harter Brocken, zumal in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zum Teil unterschiedliche Spielregeln gelten. Diese Broschüre gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen und damit Hilfestellung zum Alltagsgeschäft. Art der Geringfügigkeit Bei den geringfügig Beschäftigten wird zwischen zwei verschiedenen Arten unterschieden: den geringfügig entlohnten Beschäftigten, für die bei Beschäftigungsaufnahme ab oder später nur noch Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, aber grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit) besteht, und den kurzfristig Beschäftigten, die in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei bleiben. Darüber hinaus gelten auch für die versicherungspflichtigen Minijobber mit einem geringen Arbeitsentgelt Besonderheiten.

4 4 Ausgenommen von allen Sonderregelungen sind insbesondere Auszubildende; für sie scheiden sowohl Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit als auch geringere Beitragszahlungen wegen eines geringen Arbeitsentgelts generell aus. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Bei einem ab oder später aufgenommenen 450-E-Job kommt es grundsätzlich auf das regelmäßige Arbeitsentgelt pro Monat an. Ist der Minijob unbefristet, ergibt sich das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt als Durchschnittswert einer Jahresbetrachtung (maximal 5.400,00 E pro Jahr geteilt durch 12 gleich 450,00 E monatlich). Ist eine geringere Beschäftigungszeit als ein Jahr vereinbart (zum Beispiel nur für sechs Monate), ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze zu reduzieren (bei sechs Monaten also auf 2.700,00 E, dann geteilt durch 6 gleich 450,00 E monatlich). Diese Betrachtung auf ein Jahr bzw. auf den kürzeren Beschäftigungszeitraum ermöglicht, dass auch ein höheres Arbeitsentgelt als 450,00 E in einzelnen Monaten (etwa wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten in den einzelnen Monaten durch Wochenendarbeit) die geringfügige Entlohnung der Beschäftigung nicht aufhebt. Diese vorausschauende Betrachtungsweise ist zu Beginn einer Beschäftigung oder jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (zum Beispiel Erhöhung oder Reduzierung der Arbeitszeit) vorzunehmen; sie kann auch zum Beginn eines neuen Kalenderjahres erneut vorgenommen werden. Bei der Vorhersage sind nicht alle Eventualitäten zu berücksichtigen, eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, reicht aus. Muss die Prognose später korrigiert werden, weil der Verlauf sich anders dargestellt hat, ändert sich für die Vergangenheit nichts. Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird nur für die Zukunft angepasst.

5 5 Beginnt oder endet eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt der Grenzwert von 450,00 E auch für diese Kalendermonate, es sei denn, die Beschäftigung ist auf weniger als einen Zeitmonat befristet. Dann berechnet sich die Arbeitsentgeltgrenze nach folgender Formel: 450,00 E x Kalendertage des Beschäftigungsmonats geteilt durch 30 Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts (zum Beispiel weil der Arbeitsanfall mal höher mal geringer ist) und bei Schwankungen des Arbeitsentgelts innerhalb eines Saisonbetriebes ist das regelmäßige Arbeitsentgelt zu schätzen. Auf ein Jahr betrachtet darf das Arbeitsentgelt auch hier nur 5.400,00 E betragen, sodass im Durchschnitt nicht mehr als 450,00 E monatlich gezahlt werden. Ist die Beschäftigungsdauer geringer als ein Jahr, verringert sich der Jahreshöchstwert entsprechend. Ist das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt höher als 450,00 E, besteht Sozialversicherungspflicht, auch in den Monaten mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Grenze von 450,00 E. Die Schätzung ist von Zeit zu Zeit anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen. Wichtig: Auch nach einer neuen Schätzung mit einem abweichenden Ergebnis ändert sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nur für die Zukunft.

6 6 Eine Durchschnittsberechnung ist allerdings nur zulässig, wenn die auf längere Dauer angelegte Beschäftigung als Einheit zu werten ist. Liegen aber erhebliche inhaltliche Schwankungen bei den arbeitszeitlichen Verpflichtungen vor, sind die Zeitabschnitte getrennt zu beurteilen. Beispiel 1 monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden, Arbeits- 900 E monatlich Juni bis August: entgelt: September bis Dezember: Arbeitsentgelt: 10 Stunden, 90 E monatlich Obwohl das Gesamtarbeitsentgelt von 3.060,00 E im Durchschnitt der sieben Monate (= 437,14 E) den Grenzbetrag von 450,00 E nicht übersteigt, sind die Beschäftigungszeiten getrennt zu beurteilen. Das bedeutet: Keine geringfügig entlohnte Beschäftigung in den Monaten Juni bis August, geringfügig entlohnte Beschäftigung aber in den Monaten September bis Dezember. Wichtig: Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind nicht nur die vereinbarungsgemäß gezahlten, sondern alle Entgelte zu berücksichtigen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. durch einen Tarifvertrag) oder die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere auch einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, wie z. B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Beispiel 2 (Beschäftigungsbeginn nach dem ): Ein Arbeitnehmer erhält ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt von 435,00 E. Zusätzlich wird laut Arbeitsvertrag im Dezember ein Weihnachtsgeld von 300,00 E gezahlt. Das Jahresentgelt beträgt (12 x 435,00 E + 300,00 E =) 5.520,00 E. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt (5.520,00 E : 12 =) 460,00 E.

7 7 Eine geringfügige Beschäftigung liegt somit nicht vor; es besteht Sozialversicherungspflicht. Allerdings gelten für den Arbeitnehmer die besonderen Regelungen zur Gleitzone. Übrigens: Nur beitragspflichtige Arbeitsentgelte werden berücksichtigt (also z. B. keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die beispielsweise ein Sportverein einem nebenberuflich tätigen Übungsleiter zahlt). Abwahl der Rentenversicherungspflicht Wer in einem nach dem aufgenommenen 450-E-Job rentenversicherungspflichtig wird (verbunden mit einer eigenen Beitragspflicht), dies aber nicht wünscht, kann sich von dieser Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag, den die Minijob-Zentrale bereithält (unter ist einfach beim Arbeitgeber abzugeben. Von der Befreiung werden dann auch eventuell bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte weitere rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen erfasst. Die Befreiung wirkt solange, wie diese Beschäftigungen ausgeübt werden. Ist der Arbeitnehmer vorübergehend nicht mehr geringfügig entlohnt beschäftigt, verliert der Befreiungsantrag seine Wirkung. Bei einer erneuten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist der Befreiungsantrag erneut zu stellen. Wichtig: Der geringfügig entlohnt Beschäftigte verzichtet dann allerdings auf die Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung (nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % bzw. bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts), so z. B. auf Ansprüche auf medizinische und berufliche Rehabilitation sowie den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für einen früheren Rentenbeginn.

8 8 Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Befreiungsantrag, den er zu den Entgeltunterlagen nimmt, den Tag des Antragseingangs bei ihm. Anschließend meldet er der Minijob-Zentrale den Zugang des Antrags. Die Minijob-Zentrale wiederum prüft innerhalb eines Monats, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen und falls dies zutrifft wird zwar ein förmlicher Bescheid nicht erteilt, aber die Minijob-Zentrale informiert dann eventuell beteiligte andere Arbeitgeber. Abhängig vom Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale wirkt die Befreiung entweder rückwirkend vom Monatsbeginn an, an dem der Arbeitgeber den Befreiungsantrag erhalten hat (frühestens aber ab Beschäftigungsbeginn) oder bei verspäteter Meldung durch den Arbeitgeber vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung endgültig feststehen. Einzelheiten zum Verfahrensablauf erläutern wir Ihnen gern persönlich. Überschreitung der 450-E-Grenze Wird die Arbeitsentgeltgrenze erst im Laufe einer Beschäftigung regelmäßig überschritten, tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an, also nur für die Zukunft, zusätzlich zur Rentenversicherungspflicht auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung ein. Bei rückwirkender Erhöhung kommt es auf den Tag der Entstehung des höheren Anspruchs an (z. B. der Tag des Tarifabschlusses). Überschreitet das Arbeitsentgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen die 450-E-Grenze (wie z. B. bei einer Krankheitsvertretung), hat dies keine Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass dies nicht mehr als zweimal pro Jahr vorkommt.

9 9 Versicherungsfreiheit bei Beschäftigungsbeginn vor dem Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bereits vor dem begonnen hatten und deshalb versicherungsfrei waren, weil das Arbeitsentgelt im Monatsdurchschnitt nicht höher als 400 E war, bleiben auch ab versicherungsfrei. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt dies, solange das Arbeitsentgelt die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 E monatlich nicht übersteigt, in der Rentenversicherung allerdings nur, solange das Arbeitsentgelt nicht über 400,00 E im Monat angehoben wird. Ist das jedoch der Fall (Arbeitsentgelt ab 400,01 E) tritt Rentenversicherungspflicht ein. Ist das Arbeitsentgelt aber nicht höher als 450,00 E pro Monat, kann der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wer in einer solchen Bestandsbeschäftigung (Arbeitsentgelt höchstens 400,00 E monatlich) in der Rentenversicherung über den hinaus nicht versicherungsfrei bleiben möchte, kann für die Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit gegenüber seinem Arbeitgeber (oder bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur gegenüber allen Arbeitgebern) auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (schriftlicher Verzicht ist erforderlich).

10 10 Den dann zu zahlenden vollen Rentenbeitrag trägt der Beschäftigte, soweit dieser über den zuvor gezahlten pauschalen Beitrag des Arbeitgebers hinausgeht. Hatte ein geringfügig entlohnter Beschäftigter in einer solchen Beschäftigung schon vor dem auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, bleibt es bei dieser Entscheidung mit den beitragsrechtlichen Konsequenzen (Beitragsanteil des Arbeitgebers 15 % bzw. 5 % bei Beschäftigung in einem Privathaushalt, Anteil des Beschäftigten 3,9 % bzw. 13,9 % unter Berücksichtigung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 E monatlich).

11 11 Versicherungspflicht bei Beschäftigungsbeginn vor dem Besonderheiten gelten auch für Beschäftigte, deren Beschäftigung schon vor dem begonnen hatte und deren Arbeitsentgelt mehr als 400,00 E, aber nicht mehr als 450,00 E im Monat beträgt. Solange das Arbeitsentgelt nicht auf 400,00 E im Monat oder weniger sinkt, besteht weiterhin Versicherungspflicht. Das gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung (bis zum ) aber nur, wenn keine Familienversicherung eintritt (eigene Einkünfte bis 450,00 E schließen eine Familienversicherung nicht aus) oder der Beschäftigte sich auf Antrag (letzter Antragstag war der 2. April 2013) von dieser Versicherungspflicht befreien ließ. Ein solcher Befreiungsantrag ist auch in der Arbeitslosenversicherung möglich (den Befreiungsantrag nimmt die Agentur für Arbeit entgegen), der dann zukunftsbezogen wirkt. Die Abwahl der Rentenversicherungspflicht ist in diesen Fällen hingegen erst nach dem eingeräumt. Besteht für solche Beschäftigungen die Versicherungspflicht fort, berechnen sich die Pflichtbeiträge in allen Versicherungszweigen nach der Gleitzonenregelung mit der vor dem gültigen Formel. Kommt es in der Krankenversicherung nicht zur Versicherungspflicht (Familienversicherung oder Befreiung), zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Sollten Sie zu einem Übergangsfall dieser Art Fragen haben, beantworten wir Ihnen Ihre Fragen gern persönlich.

12 12 Übersicht 1 Neue Beschäftigung ab (Arbeitsentg KV/PV versicherungsfrei Beiträge: 13 % bzw. 5 %** zur KV* ALV versicherungsfrei keine Beiträge * Sofern der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. ** Bei Beschäftigung im Privathaushalt, jeweils vom tatsächlichen Arbeitse *** Insbesondere Auszubildende und Personen, die freiwillige Dienste leisten, AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer; KV = Krankenversicherung; PV = Pflege Übersicht 2 Beschäftigungsbeginn vor dem (Arb KV/PV versicherungsfrei, solange Arbeitsentgelt höchstens 450,00 Beiträge: 13 % bzw. 5 %** zur KV* ALV versicherungsfrei, solange Arbeitsentgelt höchstens 450,00 keine Beiträge * Sofern der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. ** Bei Beschäftigung im Privathaushalt, jeweils vom tatsächlichen Arbeitse *** Insbesondere Auszubildende und Personen, die freiwillige Dienste leisten, AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer; KV = Krankenversicherung; PV = Pflege

13 13 elt bis 450,00 E monatlich / 5.400,00 E jährlich) RV versicherungspflichtig Beiträge: AG 15 % bzw. 5 % **, AN 3,9 % bzw. 13,9 %; Bemessungsgrundlage: mindestens 175,00 monatlich versicherungsfrei auf Antrag des AN Beiträge: AG 15 % bzw. 5 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt ntgelt haben kein Befreiungsrecht. versicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; RV = Rentenversicherung eitsentgelt bis 400,00 E monatlich / 4.800,00 E jährlich) versicherungsfrei, solange Arbeitsentgelt höchstens 400,00 Beiträge: 15 % bzw. 5 %** RV bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit ab *** oder bei Fortbestand des Verzichts vor dem Beiträge: AG 15 % bzw. 5 %**, AN 3,9 % bzw. 13,9 %; Bemessungsgrundlage: AG tatsächliches Arbeitsentgelt, AN mindestens 175,00 monatlich ntgelt haben kein Befreiungsrecht. versicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; RV = Rentenversicherung

14 14 Mehrere 450-E-Jobs (Beschäftigungsbeginn ab ) Werden mehrere 450-E-Jobs zeitgleich ausgeübt, sind die daraus erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Wird dabei die Grenze von 450,00 E überschritten, besteht in allen diesen Beschäftigungsverhältnissen zusätzlich zur Rentenversicherungspflicht auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ergibt sich die Überschreitung des Grenzwerts von 450,00 E erst durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, tritt von diesem Zeitpunkt an in allen Beschäftigungen und in allen Versicherungszweigen Versicherungspflicht ein. Das gilt für die Rentenversicherung auch dann, wenn zuvor in der/den geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) auf Antrag Rentenversicherungsfreiheit bestand. BKK-Tipp: Bei demselben Arbeitgeber können zeitgleich nicht mehrere 450-e-Jobs ausgeübt werden, auch nicht in verschiedenen Arbeitsbereichen (z. B. in der Firma eines Selbstständigen und in dessen Privathaushalt; im Hauptbetrieb eines Arbeitgebers und in dessen Zweigniederlassung). Es liegt dann immer eine einheitliche Beschäftigung vor. 450-E-Job neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung (Beschäftigungsbeginn ab ) Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausgeübt, bleibt diese in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung findet nicht statt. Das gilt auch für die Rentenversicherung, sofern der Beschäftigte in der geringfügig entlohnten Beschäftigung auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Werden allerdings mehrere 450-E-Jobs neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, gilt für die Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung:

15 15 Nur die zuerst ausgeübte Nebenbeschäftigung bleibt versicherungsfrei (in der Rentenversicherung nur auf Antrag). Alle weiteren Nebenjobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind versicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung gilt eine Besonderheit: Hier bleiben alle 450-E-Jobs, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, versicherungsfrei. Sie werden weder mit der Hauptbeschäftigung noch mit den anderen 450-E-Jobs zusammengerechnet. Beispiel Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (monatliches Arbeitsentgelt 900,00 E) nimmt zusätzlich folgende Nebenbeschäftigungen auf: bei Arbeitgeber A ab 1.6. (monatliches Arbeitsentgelt 300,00 E), bei Arbeitgeber B ab 1.8. (monatliches Arbeitsentgelt 200,00 E). In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (sofern auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit) gilt: Der zuerst ausgeübte Nebenjob bei Arbeitgeber A bleibt versicherungsfrei (und es sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen) eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung findet nicht statt. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die Folge: Diese Beschäftigung ist versicherungspflichtig, und deshalb sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

16 16 In der Arbeitslosenversicherung gilt: Alle Beschäftigungen werden für sich beurteilt. Die Folge: Beide Nebenjobs gelten als geringfügig entlohnt; es besteht Versicherungsfreiheit. 450-E-Job neben versicherungsfreier Beschäftigung (Beschäftigungsbeginn ab ) Wird ein 450-E-Job neben einer bereits versicherungsfreien Hauptbeschäftigung (z. B. in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen der Höhe des Arbeitsentgelts) ausgeübt, bleibt dieser wegen geringfügiger Entlohnung versicherungsfrei, allerdings mit pauschaler Beitragspflicht (in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, es sei denn, der Beschäftigte ist hiervon auf Antrag befreit). Soweit allerdings mehrere Minijobs zeitgleich neben einer sozialversicherungsfreien Hauptbeschäftigung (z. B. als Beamter) ausgeübt werden, sind diese zwar nicht mit dieser Hauptbeschäftigung, wohl jedoch untereinander zu addieren. Diese Fälle werden so geregelt, als würden nur mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt. Übrigens: Beamte bleiben in weiteren Beschäftigungen stets kranken- und pflegeversicherungsfrei, selbst wenn die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammen die 450-E-Grenze überschreiten sollten. Arbeitslose Nimmt ein Bezieher von Arbeitslosengeld eine (oder mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigung(en) auf, gilt (seit ): Bei einem Arbeitsentgelt bis 450,00 E im Monat besteht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit pauschaler Beitragspflicht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, es sei denn, der Arbeitslose ist hiervon auf Antrag befreit.

17 17 Allerdings ist bei diesen Personen noch eine Besonderheit zu berücksichtigen: Wird nämlich ein höheres Arbeitsentgelt als 450,00 E monatlich erzielt, verbleibt es dennoch bei der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden beträgt. In der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung besteht dann allerdings Versicherungspflicht. Bei einem Arbeitsentgelt unter 850,00 E gelten jedoch die besonderen Regelungen zur Gleitzone. Rentner Wer als Bezieher einer Altersrente (oder einer Ruhestandspension oder einer berufsständischen Altersversorgung) einen 450-E-Job ausübt, ist in allen Versicherungszweigen, also auch der Rentenversicherung, versicherungsfrei. Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist nicht möglich. Der Arbeitgeber zahlt vom tatsächlichen Arbeitsentgelt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 % (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt) und grundsätzlich auch zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % bzw. 5 %. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, egal ob wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderheit, gelten keine Besonderheiten, wenn sie einen 450-E- Job ausüben. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit liegt vor, Rentenversicherungsfreiheit nur auf Antrag. Für den Arbeitgeber gilt bei Versicherungsfreiheit die übliche Regelung zur pauschalen Beitragspflicht.

18 18 Minijob während Elternzeit bzw. freiwilligem Wehrdienst (Beschäftigungsbeginn ab ) Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Elternzeit bzw. während des freiwilligen Wehrdienstes ausgeübt, ist diese in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, es sei denn, der Arbeitnehmer ist hiervon auf Antrag befreit. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob die Beschäftigung beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Mehrere 450-E-Jobs sind wie bei Personen ohne Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Minijob im Privathaushalt Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen Privathaushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt wird. Beschäftigungen, die z. B. durch Dienstleistungsagenturen begründet sind, fallen also nicht darunter. Für (ab aufgenommene) 450-E-Beschäftigungen im Privathaushalt gelten dieselben Regeln wie für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen in anderen Bereichen (lediglich der Prozentsatz für die pauschalen Beiträge beträgt jeweils 5 %). So bleibt der Beschäftigte kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, dagegen besteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht, es sei denn, der Beschäftigte lässt sich hiervon auf Antrag befreien. Im Übrigen gilt ein vereinfachtes Verfahren das sog. Haushaltsscheckverfahren. Hierbei bescheinigt der Arbeitgeber bei jeder Entgeltzahlung insbesondere den Zeitraum der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie bei Beendigung das Ende der Beschäftigung. Bei kontinuierlich gleichbleibender Entgelthöhe ist lediglich einmalig der Beginn der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt sowie bei Beendigung der Tätigkeit das Ende der Beschäftigung anzugeben. Ändert sich die Höhe des

19 19 Arbeitsentgelts, ist auch dies mit dem Haushaltsscheck zu melden. Der Haushaltsscheck ersetzt die sonst üblichen Meldungen. Neu ist für Beschäftigungen mit Beginndatum nach dem , dass, sofern der Beschäftigte sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, im Haushaltsscheck auch das Datum des Zugangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber anzugeben ist. Der Haushaltsscheck geht an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See. Diese berechnet die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht), die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, wenn kein Befreiungsantrag gestellt wird, die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung sowie die Pauschsteuer und zieht die Gesamtbeträge am Fälligkeitstag ein. Im Übrigen sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen, auch mit solchen außerhalb von Privathaushalten. Tritt durch die Zusammenrechnung Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen ein, ist das besondere Haushaltsscheckverfahren nicht mehr möglich. Pauschale Beiträge, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und Steuern Für versicherungsfreie und von der Rentenversicherungspflicht befreite (bei Beschäftigungsbeginn ab ) geringfügig entlohnte Beschäftigte hat der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, und zwar vom ersten Euro an, den der Beschäftigte erhält. Die Pauschalsätze betragen zur Krankenversicherung 13 % (5 % für Beschäftigte im Privathaushalt), Rentenversicherung 15 % (5 % für Beschäftigte im Privathaushalt) des gezahlten Arbeitsentgelts. Beiträge zur Pflegeund Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.

20 20 Wichtig: Erfüllt die geringfügig entlohnte Beschäftigung zugleich die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Seite 21 ff.), sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind übrigens nur dann zu zahlen, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist z. B. in einer beitragsfreien Familienversicherung über den Ehepartner oder als freiwilliges Mitglied, nicht jedoch für privat Krankenversicherte. Ist ein Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig (Beschäftigungsbeginn ab oder aufgrund eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit in einer bereits vor dem ausgeübten geringfügigen Beschäftigung), sind zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt einen Anteil von 15 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt, jeweils vom tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt, der Anteil des Arbeitnehmers beträgt 3,9 % bzw. 13,9 %. Für den Arbeitnehmer gilt jedoch eine Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 E monatlich. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreier oder rentenversicherungspflichtiger geringfügig entlohnter Beschäftigung sind auch steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, auf die individuelle Besteuerung zu verzichten und eine einheitliche Abgeltungssteuer zu entrichten (in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts). Ist eine z. B. zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung durch Zusammenrechnung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ebenfalls versicherungspflichtig, scheidet zwar eine Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % aus. Der Arbeitgeber kann jedoch in diesem Fall unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen dann noch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer.

21 21 Nachweis und Zahlung der Beiträge und Steuern Die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind vom Arbeitgeber zentral an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen (die auch die Meldungen entgegennimmt). Dies gilt auch für die 2 % Pauschsteuer. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die bei Beschäftigungsbeginn ab trotz geringfügiger Beschäftigung anfallen, zieht die Minijob-Zentrale ein. Gleiches gilt für die Pflichtbeiträge für eine bereits vor dem ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer (nach dem bis zum gültigen Recht) auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Nachzuweisen sind diese Abgaben gegenüber der Minijob-Zentrale in einem besonderen Beitragsnachweis, in dem auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben ist. Kurzfristige Beschäftigungen Eine kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese von vornherein auf maximal 2 Monate (60 Kalendertage) bzw. auf 50 Arbeitstage (gilt bei Beschäftigungen von weniger als 5 Tagen wöchentlich) befristet ist. Die Befristung kann vertraglich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben. Ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis kann also wegen der fehlenden Befristung auch dann nicht kurzfristig sein, wenn es an maximal 50 Arbeitstagen im Jahr ausgeübt wird.

22 22 Beurteilungszeitraum Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind zu addieren, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern verrichtet wurden. Abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr. Angerechnet werden auf den Zwei- Monats-Zeitraum (bzw. 50-Tage-Zeitraum) alle kurzfristig ausgeübten Beschäftigungen innerhalb desselben Kalenderjahres, einschließlich der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung. Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird im Übrigen immer vorausschauend für die gesamte Beschäftigungsdauer vorgenommen. Das gilt auch dann, wenn diese über den hinaus andauert und mit dem Jahreswechsel eigentlich ein neuer Beurteilungszeitraum beginnt. Beispiel Eine Beschäftigung (5-Tage-Woche) wird vom bis zum befristet ausgeübt. Zuletzt wurde eine kurzfristige Beschäftigung vom bis des Vorjahres verrichtet. Der Beurteilungszeitraum für die aktuelle Beschäftigung verläuft vom 1.1. bis zum des laufenden Jahres. Innerhalb dieses Zeitraums wurde keine anzurechnende Beschäftigung ausgeübt. Die Beschäftigung ist kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei. BKK-TIPP: Lassen Sie sich vor Aufnahme einer befristeten Beschäftigung vom Arbeitnehmer Dauer und Umfang vorangegangener Beschäftigungsverhältnisse schriftlich nachweisen. Nur so sind Sie in der Lage, eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

23 23 Verlängerung der Beschäftigung Wird die Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Planung doch über 2 Monate oder 50 Arbeitstage hinaus verlängert, tritt Versicherungspflicht, allerdings nur für die Zukunft, bereits ab dem Tag ein, von dem an die Überschreitung erkennbar wird. Beträgt das Arbeitsentgelt allerdings nicht mehr als 450,00 E monatlich, besteht jedoch ggf. ab dem Verlängerungszeitpunkt in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung mit pauschaler Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Schließt sich an eine geringfügig entlohnte (Dauer-) Beschäftigung unmittelbar eine auf zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 E monatlich an, wird regelmäßig unterstellt, dass die vorhergehende (Dauer-) Beschäftigung fortgesetzt wird. Es tritt dann Sozialversicherungspflicht ein. In der Rentenversicherung tritt Versicherungspflicht ein, allerdings mit dem Recht des Arbeitnehmers, sich hiervon auf Antrag befreien zu lassen (s. Seite 7). Berufsmäßigkeit Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450,00 E im Monat übersteigt. Grundsätzlich gilt: Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist z. B. bei Beschäftigungen der Fall, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und Fachschulausbildung/Studium) oder von Personen ausgeübt werden, die bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind (Hausfrauen/Hausmänner, Rentner).

24 24 BKK-TIPP: Bei kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, liegt grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, dem Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst verrichtet werden, da diese Tätigkeiten einer Hauptbeschäftigung gleichstehen. Auch kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden, sind nicht berufsmäßig, und zwar auch dann nicht, wenn die selbstständige Tätigkeit durch die kurzfristige Beschäftigung unterbrochen wird. Wer allerdings in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt war (ggf. in befristeten Nebenjobs neben einer Hauptbeschäftigung), ist berufsmäßig tätig. Angerechnet werden hierbei nicht nur Zeiten einer kurzfristigen Beschäftigung; berücksichtigt werden vielmehr sämtliche Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 E. Berufsmäßigkeit ist auf jeden Fall anzunehmen bei Personen, die bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sind. Gleiches gilt für Beschäftigungen, die während der Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt werden. Rahmenarbeitsverträge Grundsätzlich gilt: Eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung kann nicht kurzfristig sein. Regelmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll. Dies ist z. B. bei sog. Rahmenarbeitsverträgen von länger als einem Jahr der Fall und zwar auch dann, wenn nicht mehr als 50 Arbeitstage vereinbart wurden.

25 25 Darüber hinaus gelten hierbei folgende Grundsätze: Wird ein Rahmenarbeitsvertrag auf ein Jahr und werden die Arbeitseinsätze auf 50 Arbeitstage begrenzt, liegt zunächst eine kurzfristige Beschäftigung vor. Sollte der Vertrag jedoch über die Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden, entfällt die Kurzfristigkeit ab dem Zeitpunkt der Verlängerung. Schließt sich an einen auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag nach dessen Ende innerhalb von 2 Monaten ein weiterer Rahmenarbeitsvertrag beim gleichen Arbeitgeber an, ist von Beginn des neuen Vertrages an von einer regelmäßigen Beschäftigung auszugehen. Die Kurzfristigkeit entfällt also. Besondere Personengruppen Bei bestimmten Personengruppen sind folgende Besonderheiten zu beachten: Schüler: Schüler allgemein bildender Schulen können in den Schulferien eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ausüben. Gleiches gilt für Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer Fachschulausbildung/ eines Studiums. Berufsmäßigkeit liegt jedoch bei Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses vor. Zu welchem Zeitpunkt der Status Schüler endet, ergibt sich regelmäßig aus dem Datum des Abschlusszeugnisses. Studenten: Während der Vorlesungszeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen bleiben versicherungsfrei. Allerdings gilt für Studenten ein besonderer Berechnungsmodus zur Berufsmäßigkeit, wenn es um die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geht: Wurden innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) an ins-

26 26 gesamt mehr als 26 Wochen Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt, geht der Status Student verloren. Die Sozialversicherungspflicht ist dann wie bei einem berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zu beurteilen. Diese Besonderheiten gelten in der Rentenversicherung nicht. Hier beurteilt sich die Berufsmäßigkeit nach den sonst üblichen Kriterien. Rentner und Hausfrauen/Hausmänner: Eine Besonderheit bei der Beurteilung, ob Berufsmäßigkeit vorliegt, ergibt sich bei den Rentnern sowie Hausfrauen/ Hausmännern. Beschäftigungszeiten vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zählen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht mit, wenn später (im selben Kalenderjahr) doch noch eine befristete Beschäftigung aufgenommen wird. Meldungen Für geringfügig Beschäftigte (mit Ausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten) gelten die gleichen melderechtlichen Grundsätze wie für versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Meldeverfahrens um Daten für die gesetzliche Unfallversicherung müssen übrigens seit auch für kurzfristig Beschäftigte Entgeltmeldungen abgegeben werden. Allerdings ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt weiterhin mit "000000" anzugeben.

27 27 Für geringfügig Beschäftigte gelten folgende Beitragsgruppenschlüssel: Krankenversicherung: Beitragsgruppe 6: pauschaler Beitrag zur KV Rentenversicherung: Beitragsgruppe 5: pauschaler Beitrag zur RV Wichtig: Ist ein geringfügig entlohnt Beschäftigter rentenversicherungspflichtig (Beschäftigungsbeginn ab oder in Übergangsfällen Beschäftigungsbeginn vor dem aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit), ist der Schlüssel 1 anzugeben. Beim Personengruppenschlüssel ist zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten zu unterscheiden: Schlüssel 109 geringfügig entlohnte Beschäftigte (Pauschalbeiträge zur RV sind zu entrichten). Schlüssel 110 kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten) Wichtig: Der Schlüssel 109 ist auch dann zu verwenden, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte rentenversicherungspflichtig ist. Die Meldungen für geringfügig Beschäftigte gleich ob geringfügig entlohnt oder kurzfristig sind ausschließlich im maschinellen Verfahren an die Minijob- Zentrale zu erstatten. Etwaige Überschneidungen von mehreren Beschäftigungen werden dort zentral festgestellt. Sobald eine Beschäftigung daraufhin versicherungspflichtig wird, weil Geringfügigkeit nicht mehr vorliegt, erhält der Arbeitgeber unmittelbar eine entsprechende Mitteilung. Die Meldungen sind dann entsprechend zu korrigieren und an die zuständige Krankenkasse (und nicht mehr an die Minijob-Zentrale) erneut abzusetzen.

28 28 Eintritt von Versicherungspflicht Grundsätzlich ist es der Arbeitgeber, der zunächst über Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers entscheidet. Daraus erwächst für ihn auch die Pflicht, alle Angaben, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendig sind, beim Arbeitnehmer zu erfragen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Im Gegenzug ist natürlich ebenso der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zu geben. Dennoch kann es vorkommen, dass Überschneidungen von mehreren 450-E-Jobs oder wiederholt ausgeübte kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse erst im Nachhinein festgestellt werden (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei der Minijob-Zentrale, wenn dort Meldungen verschiedener Arbeitgeber eingehen). Da Beitragsnachforderungen wegen aller damit verbundener Nachteile möglichst vermieden werden sollen, tritt in solchen Fällen die Versicherungspflicht immer erst zukunftsbezogen ein. Das genaue Datum des Beginns der Versicherungspflicht teilt der feststellende Versicherungsträger dem Arbeitgeber mit. Nur wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Entscheidung zu treffen, gilt für ihn kein Vertrauensschutz für die Vergangenheit. Darüber hinaus sind Beiträge für die Vergangenheit auch dann nach zu erheben, wenn lediglich eine versicherungsrechtliche Fehlbeurteilung vorlag (z. B. wenn bei der Feststellung des Arbeitsentgelts eine feststehende Sonderzuwendung nicht berücksichtigt oder die Frage der Berufsmäßigkeit eines kurzfristig Beschäftigten falsch beurteilt wurde oder bei Beschäftigungsbeginn ab Rentenversicherungsfreiheit angenommen wurde, obwohl der Beschäftigte keinen Antrag auf Befreiung gestellt hatte).

29 29 Versicherungspflichtige Minijobs Gleitzonenfall Bezieht ein Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 E bis 850,00 E (Gleitzone), besteht zwar Sozialversicherungspflicht, dennoch gelten für solche Minijobs beitragsrechtliche Besonderheiten. So wird der Arbeitnehmer mit einem geringeren Beitragsanteil als üblich belastet. Charakteristisch für diese Gleitzonenregelung ist, dass das Verhältnis des Beitragsanteils des Arbeitnehmers zu dem des Arbeitgebers mit der Höhe des Arbeitsentgelts langsam ansteigt bis zur üblichen Regelung halbe-halbe (ab einem Arbeitsentgelt von 850,00 E monatlich). Für die Arbeitgeber bedeutet diese Besonderheit keine finanzielle Mehrbelastung. Hinweis: Für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 E, die schon vor dem begonnen haben, gilt soweit Versicherungspflicht besteht bis Ende 2014 die bis zum gültige Gleitzonenformel. Bei Bedarf beraten wir Sie hierzu gern persönlich. Kein Gleitzonenfall bei Beschäftigungsbeginn vor dem Begann die Beschäftigung schon vor dem , mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 und 850,00 E, war diese Beschäftigung bis zum kein Gleitzonenfall. Sie wird es trotz Anhebung der oberen Gleitzonengrenze auf 850,00 E zum auch nicht automatisch. Vielmehr gilt die Gleitzonenregelung nur dann, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er die Anwendung wünscht. Abgegeben werden kann die Erklärung bis zum Sie wirkt stets nur für die Zukunft.

30 30 Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts Nur wenn das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers regelmäßig innerhalb der Gleitzone liegt, ist die Sonderregelung anwendbar. Wie bei der Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt auch hier ggf. im Wege einer Schätzung oder Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Sonderzahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind entsprechend zu berücksichtigen. Wichtig: Die Gleitzone ist nicht anzuwenden, wenn es sich um zur Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer (Auszubildende) handelt. Beitragsberechnung Um den besonderen Arbeitnehmer-Beitragsanteil zu ermitteln, wird zunächst eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage errechnet. Hierfür dient so will es der Gesetzgeber folgende Formel (gültig seit dem für alle Gleitzonenfälle bei Beschäftigungsbeginn ab mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 E oder Beschäftigungsbeginn vor dem mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 800,00 E, auch wenn nach dem das Arbeitsentgelt auf bis zu 850,00 E erhöht wird): F mal 450 plus [{850 geteilt durch (850 minus 450)} minus {450 geteilt durch (850 minus 450)} mal F] mal (Arbeitsentgelt minus 450) oder vereinfacht: 1, mal Arbeitsentgelt minus 229,021875

31 31 Der Faktor F wird jedes Jahr neu angepasst. Die Berechnung ist recht kompliziert, am besten rufen Sie uns an oder nutzen den Gleitzonenrechner unter Wir helfen Ihnen gern. Von der auf diese Weise ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage sind zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu ermitteln. Im nächsten Schritt wird der Arbeitgeber-Beitragsanteil ermittelt. Dieser berechnet sich jedoch nicht aus dem fiktiven, sondern aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil ergibt sich dann durch folgende Rechnung: Gesamtbeitrag aus fiktivem Entgelt minus Arbeitgeber-Beitragsanteil aus tatsächlichem Entgelt gleich Arbeitnehmer-Beitragsanteil Die Berechnung ist für jeden einzelnen Sozialversicherungszweig durchzuführen. Teilmonate Wird Arbeitsentgelt nur für einen Teilmonat erzielt, ist dieses zunächst auf einen Monat hochzurechnen. Erst dann kann die fiktive Beitragsbemessungsgrundlage anhand der oben genannten Berechnungsformel ermittelt werden. Dieses fiktive Monatsentgelt ist dann wieder auf die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage herunterzurechnen. Mehrere Beschäftigungen Die Gleitzonen-Regelung mit der ab gültigen Gleitzonenformel ist immer dann anzuwenden, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb der Spanne von 450,01 E bis 850,00 E liegt. Die Arbeitsentgelte mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet. Nicht berücksichtigt werden somit Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen.

32 32 Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, ist die Gleitzonen-Regelung auch dann anzuwenden, wenn die einzelnen Arbeitsentgelte zwar unter der Grenze von 450,01 E liegen, ihre Summe jedoch insgesamt die obere Gleitzonengrenze von 850,00 E nicht überschreitet. Allerdings ist in diesen Fällen eine erweiterte Formel zur Ermittlung der fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage anzuwenden. Bitte fragen Sie uns hierzu. Verzicht auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer, die von der Gleitzonenregelung betroffen sind, können beantragen, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem vollen statt der fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage errechnet werden. In diesem Fall ist Bemessungsgrundlage für diese Beiträge das tatsächliche Arbeitsentgelt. Das wirkt sich erhöhend auf die spätere Rente aus. Der Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Er kann nur für zukünftige Beitragsberechnungen und soweit mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse abgegeben werden. Die Erklärung bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber hat die Erklärung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Übrigens wirkt der Verzicht vom Beginn der Beschäftigung an, wenn er innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung erklärt wird, ansonsten vom Tag nach Eingang beim Arbeitgeber an. Der Arbeitnehmer kann allerdings auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

33 33 Meldungen In den Meldungen zur Sozialversicherung ist immer das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung einzutragen. Finden die Regelungen der Gleitzone für Arbeitnehmer Anwendung, gilt daher Folgendes: Werden die Arbeitnehmer-Beitragsanteile nach der verminderten fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage berechnet, wird diese in die Meldungen eingetragen. Hat der Arbeitnehmer auf die verminderte Bemessungsgrundlage zur Berechnung seiner Beitragsanteile zur Rentenversicherung verzichtet, wird in die Meldungen das tatsächliche Arbeitsentgelt eingetragen. Übrigens: Die Meldungen sind besonders zu kennzeichnen, wenn die Regelungen der Gleitzone im zu meldenden Zeitraum anzuwenden waren. Der Datensatz im maschinellen Meldeverfahren sieht hierfür entsprechende Kennzeichen vor.

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35 Impressum Herausgeber: Wende Verlag Moderne Medien, Frechen Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung Hinweis: Alle Informationen in dieser Broschüre wurden mit großer Sorgfalt zusammengetragen. Eine Haftung können Verlag und Redaktion jedoch nicht übernehmen. Best.-Nr (12.13) Wende Verlag, Frechen

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