Beschäftigungen im Niedriglohnbereich
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- Kajetan Flater
- vor 6 Jahren
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1 TK-Firmenkundenservice Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax firmenkunden@tk.de Techniker Krankenkasse Inhalt 1. Niedriglohnbereich Regelmäßiges Arbeitsentgelt Beitragsberechnung Übergangsregelungen Beitragssätze Beitragsverteilung Besonderheit in der Rentenversicherung Mehrfachbeschäftigung Meldungen Entgeltfortzahlungsversicherung... 5 Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich, auch Gleitzone genannt, gibt es eine besondere Beitragsberechnung. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil, während der Anteil des Arbeitnehmers geringer ausfällt. Innerhalb der Gleitzone steigt die prozentuale Belastung des Arbeitnehmers bis zum vollen Beitragsabzug progressiv an. Die für den Niedriglohnbereich geltenden Besonderheiten haben wir für Sie in diesem Beratungsblatt zusammengestellt. Ergeben sich darüber hinaus noch Fragen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem Servicezentrum Mitgliedschaft und Beiträge gern für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice 1. Niedriglohnbereich Unter dem Niedriglohnbereich sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro zu verstehen. Der Niedriglohnbereich wird auch Gleitzone genannt. Es handelt sich also ausschließlich um Beschäftigungen, die mehr als geringfügig entlohnt mehr als 450 Euro und damit versicherungspflichtig sind. Bei Beschäftigungen im Niedriglohnbereich wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abgesenkt. Der Beitragsteil des Beschäftigten an den Beiträgen steigt in dieser Gleitzone progressiv an. Der niedrigere Beitrag soll Arbeitnehmer motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen. Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen unverändert. Die besonderen Regelungen gelten nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, zum Beispiel für Auszubildende und Praktikanten. Hier berechnen Sie die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Steuerrechtlich gibt es für Beschäftigte im Niedriglohnbereich keine Besonderheiten. Die Gleitzone wurde zum 1. Januar 2013 um 50 Euro verschoben. Daher gelten für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 Euro oder 800,01 und 850 Euro bezogen haben und dieses Gehalt weiterbeziehen, Übergangsregelungen. Diese Regelungen zur Beitragsberechnung erläutern wir Ihnen unter Punkt Regelmäßiges Arbeitsentgelt Die Vorschriften des Niedriglohnbereichs können Sie nutzen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzwerte liegt. Deshalb müssen Sie bei schwankenden Entgelten das jährliche Entgelt ermitteln und durch zwölf teilen. Das gilt auch, wenn Ihr Mitarbeiter Einmalzahlungen erhält. Beispiel 1 Herr Bär erhält ein monatliches Entgelt von 800 Euro. Außerdem steht ihm im November ein Weihnachtsgeld von 750 Euro zu. 30.5/101 01/2014 V Inhalt: Firmenkundenservice Daraus ergibt sich ein jährliches Entgelt von EUR: 800 EUR x EUR Geteilt durch zwölf ergibt sich ein regelmäßiges Monatsentgelt von 862,50 Euro. Die Beschäftigung von Herrn Bär fällt daher nicht in den Niedriglohnbereich.
2 Seite 2 In Monaten, in denen Ihr Arbeitnehmer mehr als 850 Euro als Entgelt erhält - zum Beispiel durch eine Einmalzahlung - gilt die besondere Regelung nicht. Dies ist ebenso der Fall, wenn Ihr Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen nebeneinander hat. Dann müssen Sie die Entgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenrechnen. Beispiel 2 Frau Soll ist bei Firma A gegen ein Entgelt von 500 Euro und bei Firma B für 600 Euro beschäftigt. Da sie insgesamt ein Entgelt von Euro erzielt, ist die Grenze von 850 Euro überschritten, sodass die Gleitzonenregelung für sie nicht gilt. Eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung bleibt allerdings unberücksichtigt. Beispiel 3 Herr Kann ist bei Firma C gegen ein Entgelt von 500 Euro und bei Firma D für 350 Euro beschäftigt. Die Beschäftigung C ist versicherungspflichtig. Bei Beschäftigung D handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Da er neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist diese versicherungsfrei. Bei der Berechnung des regelmäßigen Entgelts zählt das Entgelt aus Beschäftigung D nicht mit, sodass die Gleitzonenregelung für die Tätigkeit bei Firma C anzuwenden ist. Die Grenzwerte beziehen sich auf ein volles Monatsentgelt. Erhält Ihr Mitarbeiter das Entgelt nur für einen Teil des Abrechnungsmonats, rechnen Sie es deshalb mit der folgenden Formel auf den vollen Kalendermonat hoch: Teilarbeitsentgelt x 30 Kalendertage Sinkt das Entgelt durch Kurzarbeit, können Sie die Gleitzonenregelung nicht anwenden. Beispiel 4 Frau Groll ist bei Firma E für die Zeit vom 7.1. bis zum (19 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Entgelt für diese Zeit beträgt 620 Euro. Daraus ergibt sich ein monatliches Entgelt von 978,95 Euro. Es handelt sich also nicht um einen Gleitzonenfall. 3. Beitragsberechnung Um die Beiträge zu berechnen, können Sie den Gleitzonenrechner nutzen, den Sie auf unserem Firmenkundenportal im Internet unter finden (Webcode 9131). Generell werden die Beiträge im Niedriglohnbereich von einem geringeren Ausgangswert berechnet. Um diesen zu ermitteln benötigen Sie: das tatsächliche Arbeitsentgelt, den sogenannten Faktor "F", eine besondere Formel. Der Faktor "F" ist ein Wert, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich festlegt. Für das Jahr 2013 beträgt er 0,7605. Die Formel, um den geringeren Ausgangswert zu berechnen, lautet: 850 F x x F x (Entgelt 450) Um den Rechenweg zu vereinfachen, können Sie auch eine verkürzte Formel nutzen. Dafür benötigen Sie: das tatsächliche Arbeitsentgelt, einen Wert für die verkürzte Formel, einen Festbetrag für die verkürzte Formel. Die Werte für die vereinfachte Formel werden nicht von der Spitzenverbänden festgelegt, sondern ergeben sich aus dem Faktor F und der langen Formel. Die verkürzte Formel lautet: 1, x Arbeitsentgelt - 229, Euro. Beispiel 5 Tatsächliches Arbeitsentgelt 600 EUR Berechnung mit der verkürzten Formel. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu kürzen: 1, x 600 EUR - 229, EUR = 532,64 EUR Beträgt in einem Monat das Entgelt weniger als 450,01 Euro, so können Sie die oben beschriebene Formel nicht anwenden. In diesen Fällen errechnen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, indem Sie das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor "F" multiplizieren. Die Umrechnung auf den vollen Monat wird wie folgt vorgenommen: 620 EUR x 30 19
3 Seite 3 Beispiel 6 Herr Still ist bei Firma F gegen ein Entgelt von 430 Euro beschäftigt. Da er im November noch ein Weihnachtsgeld erhält, besteht Versicherungspflicht. Sein regelmäßiges Entgelt liegt auf das Jahr bezogen innerhalb der Gleitzone. In den Monaten, in denen das Entgelt unter 450,01 Euro liegt, rechnen Sie wie folgt: 430 EUR x 0,7605 = 327,02 EUR Das beitragspflichtige Entgelt beträgt also (außer im November) 327,02 Euro. 4. Übergangsregelungen Die Gleitzone wurde zum 1. Januar 2013 um 50 Euro verschoben. Für bestehende Beschäftigungen zwischen 400,01 und 450 Euro sowie 800,01 und 850 Euro, die weiterhin mit dem gleichen Entgelt entlohnt werden, gelten daher Übergangsregelungen. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 Euro erhielten und dieses Gehalt weiter beziehen, gilt die alte Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 fort, solange das Entgelt 450 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall berechnen Sie die Beiträge mit der alten Formel F x [(2 - F) x (Entgelt - 400)] und dem neuen Faktor F (0,7605). Die verkürzte Formel für diese Fälle lautet: 1,2395 x Entgelt - 191,60. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt zwischen 800,01 und 850 Euro bezogen haben und die Beschäftigung weiterhin bei gleichem Gehalt ausüben, berechnen Sie die Beiträge weiterhin nach den allgemeinen Regelungen, ohne die Gleitzonenregelungen anzuwenden. Die Gleitzonenregelung mit der neuen Formel wenden Sie nur an, wenn der Arbeitnehmer Ihnen dies ausdrücklich erklärt. Dies kann er bis zum 31. Dezember 2014 tun. Weitere Informationen zu den Übergangsregelungen finden Sie im Beratungsblatt "Geringfügige Beschäftigungen" unter (Webcode ) Entgelt Regelung Entgelt Regelung 400,01 bis 450 EUR alte Formel mit neuem 400,01 bis 450 EUR alte Formel Faktor F bis ,01 bis 850 EUR allgemeine Beitragsberechnung ohne Anwendung der Gleitzone; neue Formel, falls der Arbeitnehmer dies schriftlich erklärt 800,01 bis 850 EUR allgemeine Beitragsberechnung ohne Anwendung der Gleitzone 450,01 bis 800 EUR neue Formel 450,01 bis 800 EUR alte Formel Gehaltserhöhung: neue Formel 400,01 bis 800 EUR alte Formel 450,01 bis 850 EUR neue Beschäftigung: 450,01 bis 850 EUR neue Formel - 5. Beitragssätze Im Niedriglohnbereich gelten die bundesweit einheitlichen Beitragssätze in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Übersicht über alle Werte können Sie im Internet unter nachlesen (Webcode ). 5.1 Beitragsverteilung Den Gesamtbeitrag ermitteln Sie aus dem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Diesen multiplizieren Sie jeweils mit den Prozentsätzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und addieren die Werte. Für den Arbeitgeberanteil legen Sie das tatsächliche Entgelt zugrunde - also den Betrag zwischen 450,01 und 850 Euro, den Ihr Mitarbeiter monatlich als Bruttogehalt bekommt. Hieraus können Sie Ihre Anteile berechnen. Für den Arbeitnehmeranteil ziehen Sie den errechneten Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag ab. Diesen Differenzbetrag muss der Arbeitnehmer als Beitrag zahlen.
4 Seite 4 Beispiel 7 Frau Meier ist für ein monatliches Entgelt von 600 Euro bei der Firma G beschäftigt. Die Gleitzonenregelung ist anwendbar. Als beitragspflichtiges Entgelt wurde ein Betrag von 532,64 Euro errechnet. Die Firma G berechnet ihren Anteil aus dem tatsächlichen Entgelt, Frau Meier trägt nur die Differenz zum errechneten Beitrag. Daraus ergibt sich folgende Beitragsverteilung: KV (15,5 v.h.) PV (2,05 v.h.) Gesamtbeitrag aus anteil aus meranteil Arbeitgeber- Arbeitneh- 532,64 EUR 600 EUR 82,56 EUR 43,80 EUR 38,76 EUR 10,92 EUR 6,15 EUR 4,77 EUR Beitragszuschlag PV (0,25 v.h.) 1,33 EUR 1,33 EUR RV (18,9 v.h.) 100,67 EUR 56,70 EUR 43,97 EUR AV 15,98 EUR 9,00 EUR 6,98 EUR (3,0 v.h.) Gesamtbetrag 211,46 EUR 115,65 EUR 95,81 EUR KV = Krankenversicherung PV = Pflegeversicherung RV = Rentenversicherung AV = Arbeitslosenversicherung Geldleistungen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden soweit sie von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind trotz der verminderten Beitragszahlung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Für die Rentenversicherung gilt jedoch eine abweichende Regelung. 5.2 Besonderheit in der Rentenversicherung Auch die Beiträge zur Rentenversicherung berechnen Sie normalerweise aus dem reduzierten Arbeitsentgelt. Das kann später die Rente mindern. Daher kann der Mitarbeiter schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen möchte. Hinweis: Nehmen Sie die schriftliche Erklärung Ihres Beschäftigten zu seinen Lohnunterlagen. Beispiel 8 Frau Kurtz ist bei der Firma H beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt beträgt 600 Euro, davon sind 532,64 Euro beitragspflichtig. Frau Kurtz hat auf die Minderung des Entgelts für die Rentenversicherung verzichtet. Gesamtbeitrag aus anteil aus Arbeitgber- 532,64 EUR 600 EUR KV (15,5 v.h.) 82,56 EUR 43,80 EUR 38,76 EUR PV (2,05 v.h.) 10,92 EUR 6,15 EUR 4,77 EUR Beitragszuschlag PV (0,25 v.h.) 1,33 EUR 1,33 EUR RV Arbeitnehmeranteil (18,9 v.h.) AV (3,0 v.h.) Gesamtbetrag 113,40 EUR 56,70 EUR 56,70 EUR 15,98 EUR 9,00 EUR 6,98 EUR 224,19 EUR 115,65 EUR 108,54 EUR Die Erklärung kann der Mitarbeiter nur mit Wirkung für die Zukunft abgeben. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so gilt die Erklärung für alle gleichermaßen. Für den Arbeitgeberanteil ändert sich durch die Erklärung des Beschäftigten nichts, da dieser ohnehin schon seinen vollen Beitragsanteil entrichten muss. Der Verzicht auf die Entgeltverminderung wirkt sich nur auf die Rentenversicherung aus. In den übrigen Versicherungszweigen berechnen Sie die Beiträge weiterhin aus dem verringerten Entgelt. 6. Mehrfachbeschäftigung Hat Ihr Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen, kann sein Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone liegen. In diesem Fall würde es zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn jeder Arbeitgeber für sich allein nach der allgemeinen Berechnungsformel die Beiträge abrechnet. Sie erhalten deshalb seit dem 1. Januar 2012 für alle versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten eine sogenannte Gleitzonenmeldung von der TK. In dieser teilen wir Ihnen das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen sowie eventuell gezahlte einmalige Entgelte mit. Ermitteln Sie aus dem gemeldeten Gesamtentgelt mit dem Faktor "F" das reduzierte beitragspflichtige Entgelt. Dieses teilen Sie anschließend im Verhältnis der Einzelentgelte auf. Dazu multiplizieren Sie es mit dem von Ihnen gezahlten Gehalt und teilen es anschließend durch die Summe aller tatsächlichen Entgelte. Dieses Ergebnis ist die Basis, um die Beiträge zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter aufzuteilen.
5 Seite 5 7. Meldungen Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich geben Sie die üblichen Meldungen für Versicherungspflichtige ab. Im Meldedatensatz für Entgeltmeldungen füllen Sie das Feld "Entgelt in Gleitzone" aus. Hier gelten folgende Kennzahlen: 0 = Arbeitsentgelt lag nicht innerhalb der Gleitzone oder der Mitarbeiter hat schriftlich erklärt, dass er den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen will. 1 = Das Entgelt lag in allen Abrechnungszeiträumen innerhalb der Gleitzone. 2 = Das Entgelt lag sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone. Als Entgelt geben Sie den Betrag an, aus dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Im Allgemeinen ist also das gekürzte Entgelt maßgebend. Nur wenn der Beschäftigte auf seinen Antrag hin den vollen Rentenversicherungsbeitrag zahlt, tragen Sie das tatsächlich erzielte Entgelt ein. Für versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigte geben Sie zusätzlich eine monatliche GKV-Monatsmeldung (Meldegrund "58") ab. 8. Entgeltfortzahlungsversicherung Um die Umlage zu berechnen, ziehen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in der Rentenversicherung heran. Hat der Arbeitnehmer auf die Minderung des Arbeitsentgeltes in der Rentenversicherung verzichtet, ist das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage maßgeblich. Beispiel 9 Herr Söller ist bei zwei Firmen gleichzeitig beschäftigt. Bei Firma I erhält er monatlich 200 Euro, bei Firma J 300 Euro. Die Firmen übermitteln diese monatlichen Entgelte in den GKV-Monatsmeldungen an die TK. Die TK übermittelt beiden Firmen in einer Gleitzonenmeldung das Gesamtentgelt von 500 Euro. Der aus diesem Gesamtentgelt ermittelte Ausgangsbetrag von 405,70 Euro verteilt sich wie folgt: Firma I Firma J 405,70 EUR x 200 EUR = 162,28 EUR 405,70 EUR x 300 EUR = 243,42 EUR 500 EUR 500 EUR Beitragsberechnung: Firma I Die Beiträge werden aus 162,28 Euro berechnet, der Arbeitgeberanteil aus 200 Euro. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro: Beitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung 25,15 EUR 14,60 EUR 10,55 EUR Pflegeversicherung 3,33 EUR 2,05 EUR 1,28 EUR Beitragszuschlag 0,41 EUR 0,41 EUR Rentenversicherung 30,67 EUR 18,90 EUR 11,77 EUR Arbeitslosenversicherung 4,87 EUR 3,00 EUR 1,87 EUR Gesamtbetrag 64,43 EUR 38,55 EUR 25,88 EUR Firma J Die Beiträge werden aus 243,42 Euro berechnet, der Arbeitgeberanteil aus 300 Euro. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro: Beitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung 37,73 EUR 21,90 EUR EUR Pflegeversicherung 4,99 EUR 3,08 EUR 1,91 EUR Beitragszuschlag 0,61 EUR 0,61 EUR Rentenversicherung 46,01 EUR 28,35 EUR 17,66 EUR Arbeitslosenversicherung 7,30 EUR 4,50 EUR 2,80 EUR Gesamtbetrag 96,64 EUR 57,83 EUR 38,81 EUR
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