Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV)
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- Thomas Beckenbauer
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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) HI Kurzbeschreibung HI Die Tabelle enthält die zulässigen Konstellationen der Beitragstragung bzw. Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose zur müssen grds. vom Mitglied alleine getragen werden. Für Geringverdiener ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend. Krankenversicherung: Beitragstragung LI Versicherungszweig/Beitragssatz KV: allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) Gilt für Arbeitnehmer mit mind. 6 Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch 7,3 % 7,3 % Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz vollständig KV: allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz [ 2 (2016: 1,1 %) die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt (Geringverdiener) [ 1 14,6 % 1,1 % KV: ermäßigter Beitragssatz (14,0 %) KV: pauschale Beiträge (13,0 %) KV: pauschale Beiträge (5,0 %) ohne Krankengeldanspruch und Arbeitnehmer in Altersteilzeit während der Freistellungsphase [ 3 in einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung (nur GKV- Versicherte) in einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Privathaushalt (nur GKV- Versicherte) 7,0 % 7,0 % 13,0 % 5,0 %
2 : Beitragstragung LI Versicherungszweig/Beitragssatz Gilt für Arbeitnehmer, die Alle Länder außer Sachsen: gesetzlich krankenversichert sind und nicht befreit wurden zur Berufsausbildung beschäftigt sind, der gesetzlichen angehören und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt [ 4 1,175 % 1,175 % 2,35 % PV: halber Beitragssatz (1,175 %) die Anspruch auf Beihilfe nach dem Beamtenrecht haben und deshalb nur Beiträge aufgrund des halben Beitragssatzes zahlen müssen 0,5875 % 0,5875 % Freistaat Sachsen: im Freistaat Sachsen beschäftigt sind als Auszubildende tätig sind und der gesetzl. angehören, wobei das Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt [ 5 1,675 % 0,675 % 2,35 %
3 PV: halber Beitragssatz (1,175 %) die Anspruch auf Beihilfe nach dem Beamtenrecht haben und deshalb nur Beiträge aufgrund des halben Beitragssatzes zahlen müssen 0,8375 % 0,3375 % PV-Beitragszuschlag für Kinderlose (bundesweit) PV: Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) nach dem geboren wurden und kinderlos sind (zahlbar ab Ablauf des Monats in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird) 0,25 % PV: Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) zur Berufsausbildung beschäftigt sind, der gesetzlichen angehören, das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben, und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt [ 6 0,25 % Rentenversicherung: Beitragstragung LI Versicherungszweig/Beitragssatz Gilt für Arbeitnehmer, die RV: knappschaftlich (24,8 %) rentenversicherungspflichtig sind rentenversicherungspflichtig in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind. zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren 9,35 % 9,35 % 9,35 % 15,45 % 18,7 %
4 Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt [ 7 RV: pauschale Beiträge (15,0 %) RV: pauschale Beiträge (5,0 %) (18,7%) versicherungsfreie Beschäftigung ausüben versicherungsfreie Privathaushalt ausüben rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben [ 8 rentenversicherungspflichtige Privathaushalt ausüben [ 9 15,0 % 5 % 3,7 % 15,0 % 13,7 % 5,0 % Arbeitslosenversicherung: Beitragstragung LI Versicherungszweig/Beitragssatz Gilt für Arbeitnehmer, die AV: allgemein (3,0 %) AV: allgemein (3,0 %) arbeitslosenversicherungspflichtig sind zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt [ 10 1,5 % 1,5 % 3,0 % [ 1 Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte. [ 2 242a SGB V. [ 3 BSG, Urteil v , B 12 KR 22/02 R. [ 4 Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte. [ 5 Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte. [ 6 Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte. [ 7 Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte. [ 8 Regelung gilt auch für auf Antrag rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte [ 9 Regelung gilt auch für auf Antrag rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte im
5 Privathaushalt [ 10 Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte.
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