Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017
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- Jutta Becker
- vor 7 Jahren
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1 BKK Dachverband e. V. Pressestelle Infoblatt Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017 Wie jedes Jahr werden in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel die sogenannten Rechengrößen angepasst. Auf Besserverdiener kommen erneut höhere Sozialversicherungsbeiträge zu. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 gelten für das kommende Jahr die folgenden Werte/Größen für die Entgeltabrechnung: Beitragsbemessungsgrenzen Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung steigt 2017 monatlich auf EUR im Rechtskreis West und auf EUR im Rechtskreis Ost. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze EUR im Rechtskreis West und EUR im Rechtskreis Ost. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 4.350,00 EUR festgesetzt. Werte in EUR jährlich Monatlich kalendertäglich BBG RV/ALV* West , ,00 211,67 Ost , ,00 190,00 Knappschaftliche RV BBG West , ,00 261,67 Ost , ,00 233,33 BBG KV/PV* , ,00 145,00 *BBG - Beitragsbemessungsgrenze, RV - Rentenversicherung, ALV-Arbeitslosenversicherung, KV - Krankenversicherung, PV - Pflegeversicherung 1
2 Jahresarbeitsentgeltgrenze Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wird im Jahr 2017 auf ,00 EUR erhöht. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 ( EUR) privat krankenversichert waren, gilt im Jahr 2017 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von ,00 EUR. Werte in EUR West /Ost Jährlich Jahresarbeitsentgelt-grenze allgemeine ,00 besondere ,00 Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2016 die gültige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von ,00 EUR bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von ,00 EUR überschreitet, scheiden zum aus der Krankenversicherungspflicht aus und haben die Möglichkeit sich freiwillig bei der BKK zu versichern. Dieses gilt aber nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2017 (57.600,00 EUR bzw ,00 EUR) übersteigt. Ist dieses nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig. Bezugsgröße in der Sozialversicherung Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung, welche die Einkommenseinwicklung im Sinne der Deutschen Rentenversicherung abbildet. Sie hängt eng mit dem Durchschnittsentgelt zusammen. Aus ihr werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der deutschen Sozialversicherung bedeutsam sind, abgeleitet (zum Beispiel Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten). Im Rechtskreis West wird die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2017 auf 2.975,00 EUR und im Rechtskreis Ost auf 2.660,00 EUR festgesetzt. Geringfügigkeitsgrenze Auch im Jahr 2017 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 450 EUR. Beitragssätze 2017 Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt auch im Jahr 2017 weiterhin 14,6 Prozent (die Beitraglast wird bei diesem Teil des Krankenversicherungsbeitrages paritätisch verteilt, das heißt jeweils 50 Prozent tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). 2
3 Der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Jahr 2017 weiterhin bei 14,0 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit der Fall, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Auch hier gilt die paritätische Beitragsverteilung. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) und ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Im Jahr 2017 beträgt dieser 1,1 Prozent. Krankenversicherung- Beitragssätze Allgemein 14,6 % Ermäßigt 14,0 % Zusatzbeitrag, durchschnittlich 1,1 % Zusatzbeitrag, kassenindividuell Eine Übersicht mit den individuellen Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen können Sie herunterladen unter: Pflegeversicherung Das Pflegestärkungsgesetz II sieht umfangreiche Änderungen bei den Leistungen für Pflegebedürftige vor. Einige Bestimmungen sind schon zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, wesentliche Änderungen zum Pflegebegriff und zum Begutachtungsverfahren werden zum 1. Januar 2017 wirksam. Mit dem neuen Pflegebegriff erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Durch den erweiterten Personenkreis werden die Kosten der Pflegeversicherung steigen. Um dies zu finanzieren, wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2017 angepasst. 3
4 Der Beitragssatz in der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2017 Beitragssatz steigt um 0,2 Prozentpunkte Neuer Beitragssatz: 2,55 % Arbeitgeber 1,275 % Arbeitnehmer 1,275 % Sachsen: Arbeitgeber 0,775 % Arbeitnehmer 1,775 % Neuer Beitragssatz für Kinderlose: 2,80 % Arbeitgeber 1,275 % Arbeitnehmer 1,525 % Sachsen: Arbeitgeber 0,775 % Arbeitnehmer 2,025 % Zur Beurteilung von Pflegebedürftigkeit wird ein neues Verfahren eingeführt. Ab 1. Januar 2017 wird es anstatt bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Die neuen Pflegegrade sollen eine bessere Erfassung des jeweiligen Pflegezustandes möglich machen. In Zukunft werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Insbesondere an Demenz erkrankte Menschen können von dem neuen Beurteilungsverfahren profitieren. In sechs verschiedenen Bereichen wird der Grad der Selbständigkeit begutachtet und gemessen. Diese Ergebnisse führen mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad. Folgende Bereiche werden beurteilt: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Wer schon Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wird kraft Gesetzes (automatisch) in das neue System übergeleitet. Es muss dafür kein neuer Antrag auf Begutachtung gestellt werden. Mit der Überleitung in den neuen Pflegegrad ist keine Leistungskürzung verbunden. Alle Leistungen, die bisher erbracht wurden, bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen, einige werden sogar verbessert. Wird ab 1. Januar 2017 ein Antrag auf erneute Begutachtung gestellt, bleibt der Pflegebedürftige nach der Überleitung in einen Pflegegrad in diesem Pflegegrad. Eine Herabstufung ist nicht vorgesehen, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit entfällt ganz. Rentenversicherung Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt auch im Jahr ,7 Prozent. Er wird paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. 4
5 Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2017 weiterhin 3,0 Prozent. Auch hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 50 Prozent. Beitragssätze 2017 Rentenversicherung 18,70% Arbeitslosenversicherung 3,00% Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten Krankenversicherung 2017 Die zuschussberechtigten freiwillig beziehungsweise privat krankenversicherten Arbeitnehmer erhalten als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrages, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung und den beitragspflichtigen Einnahmen errechnet, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei einem privat versicherten Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber allerdings höchstens die Hälfte des Betrages übernehmen, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der maßgebliche Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.350,00 EUR im Jahr 2017 beträgt der Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 317,55 EUR (4.350,00 EUR x 7,3 Prozent). Bei krankenversicherten zuschussberechtigten Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent anzuwenden. Daraus ergibt sich ab dem 1. Januar 2017 ein maximaler Beitragszuschuss von 304,50 EUR (4.350,00 EUR x 7,0 Prozent). Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung 2017 Die zuschussberechtigten Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegeversicherung erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe von 55,46 EUR (4.350,00 EUR x 1,275 Prozent). Der Zuschuss wird bei privat versicherten Arbeitnehmern begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Hinweis: In Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss aufgrund der besonderen Beitragstragung 4.350,00 EUR x 0,775 Prozent = 33,71 EUR. 5
6 Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung Krankenversicherung, ohne Anspruch auf Krankengeld Pflegeversicherung Pflegeversicherung - Sachsen 317,55 EUR 304,50 EUR 55,46 EUR 33,71 EUR Anhebung der steuerlichen Freibeträge Für die Jahre 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden. Vorgesehen ist, den steuerlichen Grundfreibetrag in zwei Schritten um 168 EUR (2017) und um weitere 180 EUR auf EUR (2018) anzuheben. Der Kinderfreibetrag soll um 108 EUR (2017) und um weitere 72 EUR auf EUR (2018) steigen. Gleichzeitig soll das Kindergeld sowohl 2017 als auch 2018 jeweils um 2 EUR monatlich je Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2017 um 10 EUR auf monatlich 170 EUR je Kind erhöht. Die Anhebung der Freibeträge soll noch im Jahr 2016 verabschiedet werden, damit diese schon beim Lohnsteuerabzug für Januar 2017 berücksichtigt werden können. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, zum Ausgleich der kalten Progression die übrigen Tarifeckwerte in den Jahren 2017 beziehungsweise 2018 um die erwartete Inflationsrate des jeweiligen Jahres anzupassen. Eigenständige Versicherungspflicht für Waisenrentner und gleichgestellte Personen Momentan sind Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente krankenversicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), selbst dann, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die KVdR nicht vor, kommt eine Familienversicherung oder eine freiwillige Krankenversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Frage. Mit der Versicherungspflicht in der KVdR oder der freiwilligen Versicherung in der GKV besteht für den Waisenrentner Beitragspflicht. Ab 1. Januar 2017 sind Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente und diese auch beantragt haben, kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sogar beitragsfrei. Die Versicherungspflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Waise vor der Stellung des Waisenrentenantrags zuletzt privat krankenversichert war es sei denn, die Voraussetzungen für eine Familienversicherung oder die Vorversicherungszeit sind erfüllt. 6
7 Von der neuen Vorschrift über die Versicherungspflicht werden nicht nur Neu-Waisenrentner, die ab 1. Januar 2017 einen Rentenantrag stellen, sondern auch alle Bestandsrentner und - rentenantragsteller erfasst, die am 31. Dezember 2016 eine Waisenrente beziehen oder sich in einem entsprechenden Rentenantragsverfahren befinden. Start des Informationsportals Arbeitgeber Sozialversicherung im Januar 2017 Im Dezember 2014 beschloss das Bundeskabinett den Aufbau und den Betrieb eines Informationsportals für die Sozialversicherung. Dadurch soll insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie auch Privatpersonen als Arbeitgeber eine Unterstützung bei der Durchdringung und Umsetzung der komplexen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen für die soziale Sicherung geboten werden. Der Aufbau und die Errichtung des Portals lagen in der Verantwortung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das seinerseits die ITSG GmbH mit der Umsetzung beauftragte. Mithilfe des Informationsportals Arbeitgeber Sozialversicherung können sich Arbeitgeber durch die Beantwortung einfacher Fragen die erforderlichen Basisinformationen über sozialversicherungsrechtliche Notwendigkeiten beschaffen. Meldungen können über das Portal allerdings nicht abgesetzt und auch keine Anträge gestellt werden, da es sich um eine reine Informationsplattform handelt. Neben der GKV sind u. a. auch die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund an dem Projekt beteiligt. Das Portal wird im Januar 2017 online gehen und ist dann jedermann zugänglich. Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 beschlossen, den Mindestlohn um 34 Cent anzuheben. Damit gilt ab dem 1. Januar 2017 in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. 7
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