Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

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1 Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Information 1. Allgemeines zur Beitragsbemessung Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Bei der Beitragsberechnung werden zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei Arbeitnehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Im Kalenderjahr 2018 werden die Beiträge mind. von einer Beitragsbemessungsgrundlage i.h.v ,00 EUR und höchstens von einem Betrag i.h.v ,00 EUR berechnet ( Beitragspflichtige Einnahmen ). Das freiwillige Mitglied hat bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen mitzuwirken; insbesondere sind auf Verlangen der Krankenkasse entsprechende Nachweise über die Einnahmen vorzulegen. Sofern das Mitglied diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist die Krankenkasse verpflichtet, die Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen (Höchstbeitrag). Das Mitglied kann allerdings seine Mitwirkung nachholen. Mit dem "Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz GKV-VEG)" ist nunmehr geregelt, dass die Beiträge in diesen Fällen rückwirkend neu festzusetzen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Mitglied entsprechende Einkommensnachweise innerhalb von 12 Monaten vorlegt und dabei geringere Einnahmen nachweist. Etwaige Säumniszuschläge sind in diesen Fällen übrigens ausschließlich auf der Grundlage des neu festgesetzten Beitrages (rückwirkend) zu berechnen; sofern Säumniszuschläge bislang auf Grundlage des Höchstbeitrags berechnet wurden, sind diese also zu korrigieren. Im Übrigen gilt die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillig versicherte Rentner, wenn diese ähnlich der KVdR eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen (vgl. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte ). Die Regelung findet damit seit grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des 6 Abs. 3 SGB V der Fall. Danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.b. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung). Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machten und daher auch über den hinaus freiwillig versichert blieben (vgl. Rentnerkrankenversicherung ). 2. Beitragsbemessung von Selbstständigen Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wurden die Beiträge bis grundsätzlich ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Konnte das Mitglied niedrigere Einnahmen nachweisen, wurden diese als Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt. Allerdings galten sog. Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für hauptberuflich Selbstständige; die Beiträge wurden daher mindestens von einem Betrag in Höhe des aok-business.de - PRO Online,

2 Teils der monatlichen Bezugsgröße (2018: 2.283,75 EUR) berechnet Darüber hinaus galten Besonderheiten für Existenzgründer (also Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach 93 SGB III) sowie in den Fällen, in denen aufgrund drohender sozialer Härten im Einzelfall eine sog. Härtefallprüfung vorgenommen wurde. In diesen Fällen wurden die Beiträge mindestens von einem Betrag in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße (2018: 1.522,50 EUR) berechnet. 2.1 Neues Recht ab Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wurde die Systematik der Beitragsbemessung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ab deutlich verändert. Hintergrund ist die politische Zielsetzung, die Beitragsbelastung für Selbstständige soweit sie auf die bisherigen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen zurückzuführen ist - deutlich zu reduzieren. Zu diesem Zweck wird zum einen der Grundsatz einer regelhaften Beitragsbemessung für diesen Personenkreis auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze aufgegeben. Zum anderen entfällt eine Differenzierung in der Höhe der maßgeblichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zwischen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen einerseits und sonstigen freiwilligen Mitgliedern andererseits. Praxistipp: Wichtig: Für alle freiwilligen Mitglieder ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 auf den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße (2019: 1.038,33 Euro monatlich) festgelegt und zwar unabhängig davon, ob das freiwillige Mitglied hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. In der Folge erübrigt sich auch die Notwendigkeit einer verwaltungsaufwendigen Prüfung einer besonderen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für sog. Härtefälle und Existenzgründer. Die Prüfung des Vorliegens einer haupt- oder nebenberuflichen Selbstständigkeit entfällt künftig in den Fällen, in denen diese Unterscheidung nur im Hinblick auf die Bestimmung der maßgeblichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage relevant war. Gleichwohl kann sich die Notwendigkeit einer derartigen Prüfung auch weiterhin ergeben; dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn das Vorliegen einer hauptberuflichen Selbstständigkeit zum Ausschluss einer ansonsten bestehenden Versicherungspflicht (z. B. als Beschäftigter im Rahmen einer Nebentätigkeit) führt. Darüber hinaus kann die freiwillige Mitgliedschaft eines Selbstständigen nur dann mit einem Anspruch auf Krankengeld durchgeführt werden, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. 2.2 Beitragsfreiheit bei Krankengeld und Muttschaftsgeld Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wurde darüber hinaus die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld neu geregelt. In der Konsequenz werden freiwillige Mitglieder von der Pflicht zur Zahlung von Mindestbeiträgen während des Bezuges von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld entbunden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung nunmehr keine Beiträge mehr aus dem Differenzbetrag zwischen dem vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Arbeitseinkommen und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu entrichten haben. 2.3 Nachweise der beitragspflichtigen Einnahmen Das Arbeitseinkommen freiwillig versicherter Selbstständiger ist dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Es ist dort unter der Rubrik "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" ausgewiesen. Die auf diese Weise ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen gelten grundsätzlich unverändert bis zur Vorlage des darauffolgenden Einkommensteuerbescheides. Lediglich in den Fällen, in denen die tatsächlichen (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich von dem letzten Einkommensteuerbescheid abweichen und in der Konsequenz eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung für den Selbstständigen droht, können als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen auch andere amtliche Unterlagen der aok-business.de - PRO Online,

3 Finanzverwaltung akzeptiert werden; regelmäßig handelt es sich hierbei um den Vorauszahlungsbescheid. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt im Übrigen dann vor, wenn das gegenwärtige Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel von dem im letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Arbeitseinkommen abweicht. In diesem Fall werden die Beiträge auf Antrag des Selbstständigen zunächst vorläufig festgesetzt. Liegt für den betreffenden Veranlagungszeitraum ein Einkommensteuerbescheid vor, werden die Beiträge auf dieser Grundlage (rückwirkend) neu berechnet. Bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung wurde das Verfahren für die Beitragsfestsetzung insbesondere für selbstständig Erwerbstätige für die Zeit ab neu ausgerichtet. Zwar ist auch weiterhin der aktuellste Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen; die Beiträge werden allerdings auf dieser Basis stets vorläufig festgesetzt. Wird zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheid für diesen Zeitraum vorgelegt, werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet und in der Folge endgültig festgesetzt, sodass im Ergebnis für jedes Kalenderjahr die Höhe der steuerrechtlich relevanten Einnahmen identisch ist mit den Einnahmen, die der Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen sind. Beispiel: Sachverhalt: Die Beiträge für ein freiwilliges Mitglied mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit werden für die Zeit ab dem berechnet; Grundlage der Beitragsberechnung ist der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 liegt Ende 2020 vor. Beurteilung: Die Beiträge werden für die Zeit ab dem zunächst vorläufig berechnet - und zwar auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides Eine endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt Ende 2020 nach Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr Hinweis: Das Verfahren ist im Übrigen nicht nur auf hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige begrenzt; auch das Arbeitseinkommen aus einer nebenher ausgeübten selbstständigen Tätigkeit wird künftig zunächst der vorläufigen Beitragsberechnung zugeführt. Das gleiche Verfahren gilt ferner für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die vorläufige Festsetzung der Beiträge aus Arbeitseinkommen oder Vermietung und Verpachtung wirkt sich übrigens auch auf alle weiteren Einnahmen aus, die das Mitglied daneben bezieht. Auch die Beiträge für diese weiteren Einnahmen werden also künftig zunächst vorläufig festgesetzt. Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Unter dem Begriff "Einnahmen des Ehegatten" wird unter anderem auch das Arbeitseinkommen sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung subsummiert. Liegen solche Komponenten des sog. "Ehegatteneinkommens" vor, werden sie uneingeschränkt in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung miteinbezogen. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen trotzt Aufforderung der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach, werden die Beiträge ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) endgültig berechnet. Darüber hinaus gilt: Die Beiträge für Mitglieder, deren zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausweist oder die erklären, dass sie über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, werden auch nach der neuen Rechtslage zukunftsbezogen endgültig (auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Für den Fall, dass wider Erwarten Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Mitglieds eintreten, die zu niedrigeren Beiträgen geführt hätten, steht ihm nach 231 Abs. 3 SGB V ein Erstattungsanspruch für den Fall des Nachweises niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen zu aok-business.de - PRO Online,

4 Die Änderungen traten am in Kraft. 3. Beitragsbemessung bei zusätzlicher geringfügiger Beschäftigung Durch 249b SGB V wird geregelt, dass bei geringfügig Beschäftigten der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.h.v. 13 % zu tragen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung auch als beitragspflichtige Einnahme im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu am in drei verschiedenen Verfahren entschieden, dass die Regelung über den Pauschalbeitrag nach 249b SGB V abschließend sei; für eine weitere Berücksichtigung des Arbeitsentgelts i.r.d. Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder sei daher kein Raum. In der Konsequenz sind Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach 240 SGB V nicht zu berücksichtigen. 4. Berücksichtigung des Sozialausgleichs Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG )" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem neu ausgerichtet. Eine der wesentlichen Veränderungen besteht darin, dass die Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben, sondern jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz festlegt. Nähere Informationen finden Sie im Stichwort Sozialausgleich - Allgemeines. 5. Fälligkeit der Beiträge Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden entsprechend dem vom GKV-Spitzenverband festgelegten Zeitpunkt fällig; dies ist der 15. des Folgemonats (Beispiel: am wird der freiwillige Beitrag für April 2019 fällig). Die seit dem geltende Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge, nach der diese Beiträge künftig am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig werden ( Fälligkeit der Beiträge ), ist hierbei also grds. unbeachtlich. Soweit die Beiträge trotz Fälligkeit nicht entrichtet werden, sind grds. Säumniszuschläge zu erheben. Der Säumniszuschlag für alle Mitglieder beträgt einheitlich 1 % des jeweils rückständigen Beitrages. 6. Zusatzbeitragssatz Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % abzusenken - die daraus resultierenden Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen; der besondere Beitragsanteil des Arbeitnehmers i.h.v. 0,9 % ist entfallen. Jede Krankenkassesetzt ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wurde bislang ausschließlich vom Mitglied getragen und im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten - Arbeitgeber (oder im Falle der Rentenzahlung auch der RV-Träger) behalten die Beiträge also direkt ein und leiten sie an die Krankenkasse weiter. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde zum geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern getragen werden. In der Konsequenz wird nunmehr auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Entsprechend wurden die Regelungen der Beitragstragung in der Weise angepasst, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rentenversicherungsträger den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte tragen aok-business.de - PRO Online,

5 Die Neuregelung zur Beitragstragung des Zusatzbeitrages hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer bzw. freiwillig versicherte Rentner. Diese Arbeitnehmer bzw. Rentner erhalten nunmehr einen Zuschuss, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Arbeitnehmer oder Rentner, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie u. a. unter dem Stichwort Arbeitgeberzuschuss. Wichtig: Freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben ihre Beiträge hingegen auch weiterhin selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Während die Beitragsberechnung aus unterschiedlichen Einnahmearten des freiwilligen Mitglieds (z.b. Mieteinnahmen und Rente) weiterhin getrennt mit dem für sie jeweils maßgeblichen Beitragssatz vorzunehmen ist, sind die Zusatzbeiträge grundsätzlich aus der Summe aller Einnahmen zu berechnen. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes i.h.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.h.v. 7,0 %. Siehe auch Arbeitgeberzuschuss Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV Freiwillige Krankenversicherung - Beginn / Ende Freiwillige Krankenversicherung - Beitrittsrecht Freiwillige Krankenversicherung - PV Freiwillige Krankenversicherung - Wahlrecht Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte BVerfG, BvL 4/ aok-business.de - PRO Online,

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