Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung

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2 2 Bezugsgröße Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung (ISBN ). Nach 17a SGB IVist Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, in Euro nach dem Referenzkurs umzurechnen, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Besondere Regelungen enthalten in Zusammenhang mit dem Einkommen die 18a bis 18e SGB IV. Es handelt sich hier um die Berechnung des Einkommens, das beim Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist. Beachten Sie hierzu den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung (ISBN ). Bezugsgröße 18 SGB IV sieht die Vorschriften über die Bezugsgröße vor. Es handelt sich hierbei um eine Bemessungsgrundlage, die in vielen Sozialversicherungsbereichen benutzt wird. Benutzung in diesem Sinne bedeutet, dass von dieser Grenze, die sich im Übrigen jährlich ändert, ausgegangen wird, um gesonderte Grenzwerte zu ermitteln. So wird beispielsweise in 10 SGB V in Zusammenhang mit der Familienversicherung angenommen, dass ein Gesamteinkommen der mitversicherten Familienangehörigen dann unschädlich ist, wenn es ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Nach 18 SGB IV ist Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Sonderregelungen gelten hier für die neuen Bundesländer ( 18 Abs. 2 SGB IV). Das bedeutet, dass in den alten und den neuen Bundesländern unterschiedliche Bezugsgrößen gelten sind maßgebend: & in den alten Ländern jährlich Euro (monatlich: 2765 Euro) und & in den neuen Ländern Euro (monatlich: 2345 Euro). 309 Abs. 1 SGB V bestimmt in diesem Zusammenhang, dass für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Bezugsgröße der alten Bundesländer auch in den neuen Ländern maßgeblich ist. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung. In den anderen Versicherungszweigen sind jeweils getrennte Werte zu beachten. 20

3 Beiträge Versicherungsnummer 18f und 18g SGB IV beschäftigen sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer. Diese Versicherungsnummer wird insbesondere im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung benutzt und deshalb allgemein als Rentenversicherungsnummer bezeichnet. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für ihre Zwecke andere Nummern berücksichtigen (Krankenversichertennummer). Diese spielt beispielsweise bei der Krankenversicherungskarte bzw. der Elektronischen Gesundheitskarte eine wichtige Rolle. Die Versicherungsnummer befindet sich auf dem Sozialversicherungsausweis, den jeder Beschäftigte erhält (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 40). Leistungen Mit den Leistungen der Sozialversicherungsträger beschäftigt sich 19 SGB IV. Dort wird ausgeführt, dass die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungszweige mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung auf Antrag erbracht werden. Dies gilt allerdings nur, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Bestimmungen für die Unfallversicherung nicht etwas anderes ergibt. Beiträge 20 bis 28 SGB IV behandeln die Aufbringung der Mittel, insbesondere durch Beiträge. Zunächst wird hier (in 20 Abs. 1 SGB IV) bestimmt, dass die Mittel der Sozialversicherung (einschließlich der Arbeitsförderung) aufgebracht werden durch: & Beiträge der Versicherten & Beiträge der Arbeitgeber & Beiträge Dritter & staatliche Zuschüsse & sonstige Einnahmen. 2 Gleitzone 20 Abs. 2 SGB IV regelt den Begriff Gleitzone. Dieser spielt in Zusammenhang mit sogenannten Minijobs eine große Rolle. Die Gleitzonenregelung soll die sogenannte Niedriglohnschwelle abfedern, die sonst in geringfügig vergüteten Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde. 21

4 2 Beiträge Nach 20 Abs. 2 SGB IV handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen & 450,01 und & 850,00 Euro liegt. Bis galten 400 bzw. 800 Euro. Die Grenze von 850 Euro im Monat darf regelmäßig nicht überschritten werden. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Geringverdienergrenze 20 Abs. 3 SGB IV sieht die sogenannte Geringverdienergrenze vor. Danach trägt der Arbeitgeber abweichend von den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn & Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder & Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz leisten. Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Grenze von 325 Euro überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte. Festsetzung der Beiträge 21 SGB IV beschäftigt sich mit der Beitragsbemessung in den Versicherungszweigen, in denen die Versicherungsträger die Beiträge selbst festzusetzen haben. Zurzeit sind dies allerdings nur die Unfallversicherungsträger. Die Vorschrift verpflichtet diese Träger, bestimmte Grundsätze bei der Festsetzung zu beachten. So haben sie darauf zu achten, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können. Fälligkeit der Beiträge Die 22, 23 SGB IV beschäftigen sich mit dem Entstehen der Beitragsansprüche und der Fälligkeit. Aus dem Arbeitsentgelt berechnete Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am 22

5 Beiträge drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Für geschuldete Beiträge der Unfallversicherung gelten besondere Regelungen ( 23 Abs. 3 SGB IV). 2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beschäftigt sich 23a SGB IV. Dabei sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Beispiele sind Weihnachts- oder Urlaubsgelder. 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV sieht hier Ausnahmen vor. Bekanntlich werden die aus dem Arbeitsentgelt berechneten Beiträge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Es gibt zwei Beitragsbemessungsgrenzen, eine für die Kranken- und Pflegeversicherung und eine für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wenn in einem Monat beispielsweise Weihnachtsgeld gewährt wird, könnte es ohne die Vorschrift des 23a SGB IV leicht vorkommen, dass nur ein kleiner Teil der Gratifikation oder überhaupt nichts davon zur Beitragszahlung herangezogen wird. Dies verhindert 23a Abs. 3 SGB IV durch die Einführung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenze, die der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Dies ist beispielsweise der November, wenn in diesem Monat die Weihnachtsgratifikation ausgezahlt wird. In der Zeit vom bis zum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass es zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Vorstehendem übersteigt. 23

6 2 Beiträge Flexible Arbeitszeitregelungen In 23b SGB IV geht es um beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen. Zuvor ist die Versicherungspflicht im Fall einer Freistellung von der Arbeitsleistung angesprochen worden. In 23b SGB IV geht es um Vereinbarungen nach 7 Abs. 1a SGB IV. Danach ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach 7c SGB IV das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des 23 Abs. 1 SGB IV maßgebend. Mit Fällen, in denen das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird, beschäftigt sich 23b Abs. 2 SGB IV. Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen In 23c SGB IV geht es unter anderem um Zuschüsse des Arbeitgebers zu Lohnersatzleistungen, wie etwa zum Krankengeld der Krankenversicherung oder dem Verletztengeld der Unfallversicherung. Diese Zuschüsse gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Säumniszuschläge Werden Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu entrichten. Dieser Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrags. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn er gesondert schriftlich anzufordern wäre. Seit gilt für freiwillig Versicherte sowie für Personen im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gleiches Recht wie für sonstige Versicherte. Wichtig: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid nachträglich erhoben, so entfällt ein Säumniszuschlag. Das gilt aber nur, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung verpflichtet eine schlechte finanzielle Lage des Arbeitgebers die Versicherungsträger nicht, von der Berechnung von Säumniszuschlägen abzusehen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen vom herausgegeben. Dort wird auch der Erlass von Säumniszuschlägen behandelt. Hierzu ist 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu beachten. Danach dürfen Säumniszuschläge erlassen werden, wenn deren Einziehung nach 24

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