Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
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- Dieter Lorentz
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1 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Voraussetzungen für die Altersteilzeit Arbeitszeit während der Altersteilzeit Dauer der Altersteilzeit Arbeitsentgelt Aufstockung und Rentenbeiträge Abfindung Entgeltfortzahlung Urlaub Arbeitszeitguthaben Nebentätigkeit Schlußbestimmungen...7 Stand: Seite 2
3 Zwischen der Arcor AG & Co. KG und der Gewerkschaft TRANSNET und der Verkehrsgewerkschaft GDBA sowie der IG Metall wird folgender Altersteilzeittarifvertrag abgeschlossen. 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle bei Arcor AG & Co. KG (nachfolgend Arcor genannt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die unter den räumlichen und persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages (MTV) für die bei der Arcor AG & Co. KG beschäftigten Arbeitnehmer fallen. 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit (1) Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens Kalendertage eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung nach SGB III ausgeübt haben, können auf beiderseits freiwilliger Basis mit Arcor Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetztes und der nachfolgenden Bestimmungen vereinbaren. (2) Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. 3 Arbeitszeit während der Altersteilzeit (1) Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit die Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. (2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu erbringende Arbeitszeit kann einzelvertraglich oder durch frei- Stand: Seite 3
4 willige Betriebsvereinbarung so verteilt werden, daß sie vollständig im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Blockmodell) geleistet wird (Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase) wird. Darüber hinaus ist jede andere nach dem Altersteilzeitgesetz zulässige Form der Arbeitszeitverteilung möglich. (3) Mehrarbeit, die über die in 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen hinausgeht, ist ausgeschlossen. 4 Dauer der Altersteilzeit Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres und darf die Dauer von 2 Jahren nicht unterschreiten. Die Dauer von 2 Jahren kann unterschritten werden, soweit der Beschäftigte keine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ( 38 SGB VΙ ) in Anspruch nehmen will. 5 Arbeitsentgelt (1) Das Arbeitsentgelt während der Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bemißt sich nach den Bestimmungen des ETV und der Arbeitszeit gemäß 3 Abs. 1. Es wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. (2) Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Arbeits- und Freistellungsphase an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. (3) Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch den Erben zu. 11 MTV findet entsprechend Anwendung. (4) Soweit nach 5 Abs. 2 ETV nur ein anteiliges tarifliches Monatsentgelt zu zahlen ist, wird das Altersteilzeitentgelt entsprechend gekürzt. Stand: Seite 4
5 6 Aufstockung und Rentenbeiträge (1) Der Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhält einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von 3 Abs. 1 Nr. 1 a) Altersteilzeitgesetz auf das ihm nach 5 Abs. 1 zustehende Altersteilzeitentgelt. Der Aufstockungsbetrag ist so zu bemessen, daß im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Altersteilzeit das monatliche Nettoentgelt mindestens 85% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen Bruttovollzeitentgeltes beträgt. In das Bruttovollzeitentgelt sind einmalige Zahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) und vermögenswirksame Leistungen nicht einzubeziehen. Ebenso sind alle Zulagen und Zuschläge, die nicht der Lohnsteuer sowie der Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen, nicht einzubeziehen. (2) Soweit nach 5 Abs. 2 ETV nur ein anteiliges tarifliches Monatsentgelt zu zahlen ist, wird der Aufstockungsbetrag entsprechend gekürzt. (3) Arcor entrichtet für Arbeitnehmer in Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend 3 Abs. 1 Nr. 1 b) Altersteilzeitgesetz mindestens in Höhe des Betrages, der auf die Differenz zwischen dem Beitrag für 95% des Bruttovollzeitentgeltes - ausschließlich der Jahressonderzahlung und begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - und dem Beitrag für das Altersteilzeitentgelt entfällt. 7 Abfindung Wird das Ende des Altersteilzeitverhältnisses so vereinbart, daß es zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegt, erhält der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung im Sinne der 3 Ziffer 9 EStG; 9, 10 KSchG nach folgender Regelung: Die Abfindung beträgt beim Ausscheiden das 4-fache seines Bruttovollzeitentgeltes. Stand: Seite 5
6 Die Höhe des Bruttovollzeitentgeltes ist jedoch auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. 8 Entgeltfortzahlung Während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase zahlt Arcor Entgeltfortzahlung in entsprechender Anwendung des 12 ETV. Dabei entsprechen 85% des monatlichen Nettovollzeitentgeltes 100% der Beträge, die der Arbeitnehmer nach 11 ETV für den gleichen Zeitraum als Urlaubsentgelt bekommen hätte. 9 Urlaub Während der Freistellungsphase ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub durch die Freistellung erfüllt. Im Jahre des Wechsels besteht der Urlaubsanspruch anteilig. 10 Arbeitszeitguthaben Arbeitnehmer, die zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Guthaben auf ihrem Freizeitkonto haben, können dieses während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach ihrer Wahl wie folgt verwenden: a) Zur Verkürzung der Arbeitsphase. In diesem Falle gilt das eingebrachte Freizeitguthaben als geleistete Arbeitszeit im Rahmen der Arbeitsphase. Diese Möglichkeit besteht nicht, soweit dringende betriebliche Interessen der Arcor einer Verkürzung der Arbeitsphase entgegenstehen. b) Als Einmalzahlung zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt während der Laufzeit des Altersteilzeitverhältnisses. Dabei wird die Arbeitszeit entsprechend dem Wert zum Zeitpunkt der Auszahlung vergütet. Stand: Seite 6
7 11 Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer darf neben der Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB Ι V überschreitet oder für die er aufgrund solcher Beschäftigung Lohnersatzleistungen erhält. 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz gilt entsprechend. 12 Schlußbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. (2) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages können insgesamt oder in Teilen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres, frühestens zum gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sollte der Gesetzgeber während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die materiellen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes so verändern, daß hierdurch eine zusätzliche Belastung für Arcor eintritt, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung des Tarifvertrages aufnehmen. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, bestimmt sich die Aufstockungszahlung nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen. Gleiches gilt, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen der Altersteilzeit in nicht unwesentlichen Teilen ändern. Eschborn, 14. März 2005 Stand: Seite 7
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