SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II

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1 SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, erfolgt die größte und umfassendste Reform der sozialen Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr Das Pflegeversicherungsrecht in seiner bisherigen Form kann der steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen aufgrund des demografischen Wandels sowie den Erfordernissen von Demenzerkrankten nicht mehr Rechnung zu tragen. Auch nach mehreren Reformen, die insbesondere auf Verbesserungen bei Demenzerkrankungen abzielten, finden geistige und psychische Beeinträchtigungen bei der Einstufung in eine Pflegestufe immer noch zu wenig Berücksichtigung. Ziel der Reform Mit einer neu definierten Pflegebedürftigkeit auf Grundlage eines neuen Begutachtungsinstruments sollen die Bedürfnisse von Menschen mit dementiellen, geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso berücksichtigt werden wie die derer mit körperlichen Beeinträchtigungen. Maßstab für die Einstufung ist zukünftig nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen. Das neue Verfahren stellt den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt und nicht wie bisher seine Defizite. Durch das neue Begutachtungsinstrument können die Ressourcen und Beeinträchtigungen des einzelnen Menschen genauer ermittelt werden, um die verbliebenen Fähigkeiten zu fördern, zu erhalten oder zu verbessern und weitere Pflegebedürftigkeit zu vermeiden sowie eine bedarfsgerechtere Planung der Pflege und flexiblerer Einsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Auch kann durch das neue Begutachtungsverfahren besser auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern eingegangen werden. Hier werden zum Vergleich gesunde gleichaltrige Kinder herangezogen. Pflegegrade statt Pflegestufen Künftig wird es statt der bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Je höher der Pflegegrad, desto eingeschränkter ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit und entsprechend mehr auf Hilfe angewiesen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5. Künftig haben jedoch auch Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bereits Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung. Hierzu zählen im ambulanten Bereich insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen, der Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat sowie der Anspruch auf Pflegeberatung. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 in vollstationärer Pflege erhalten ebenfalls einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 125 Euro.

2 2 Bereits pflegebedürftige Menschen werden automatisch von der bestehenden Pflegestufe in den gesetzlich vorgesehenen Pflegegrad eingestuft. Hierfür ist weder ein Antrag noch eine erneute Begutachtung erforderlich. Alle Pflegebedürftigen erhalten Ende des Jahres von ihrer Pflegekasse eine Mitteilung über ihren zukünftigen Pflegegrad. Großzügige gesetzliche Überleitungs- bzw. Besitzstandsschutzregelungen sorgen dafür, dass kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt werden wird. Viele werden von der Umstellung sogar profitieren. Zur Finanzierung der Reform steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 auf 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für kinderlose Versicherte. Neues Begutachtungsverfahren Das neue Begutachtungsinstrument erfasst nicht nur wie bisher die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Künftig werden, um die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit/Fähigkeiten beurteilen zu können, sechs elementare Lebensbereiche (sog. Module) betrachtet: Modul Definition 1: Mobilität 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4: Selbstversorgung 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Wie selbstständig ist jemand bei der Fortbewegung und beim Ändern seiner Körperhaltung? Wie findet sich jemand mit Hilfe Dritter örtlich und zeitlich zurecht? Kann er selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen? Wie häufig benötigt jemand Hilfe bei psychischen Problemlagen, wie etwa aggressivem oder selbstgefährdenden Verhalten? Wie selbstständig ist jemand im Alltag, zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken? Besteht Unterstützungsbedarf beim Umgang mit der Krankheit und den Behandlungen, zum Beispiel bei der Medikamentengabe oder bei der Nutzung von Hilfsmitteln? Wie selbstständig ist jemand bei der Planung seines Tagesablaufes? Kann er seine Zeit selbst einteilen oder Kontakte pflegen? Um die noch vorhandenen Fähigkeiten eines Menschen so genau wie möglich ermitteln zu können, setzt sich jedes Modul/jeder Bereich aus mehreren Kriterien zusammen. Das Modul Mobilität umfasst zum Beispiel folgende fünf Kriterien: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches sowie Treppensteigen. Zu beachten ist, dass Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, bei den Kriterien der vorstehend genannten Module/Bereiche berücksichtigt werden.

3 3 Vom Punktwert zum Pflegegrad Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den Modulen/Bereichen 1 bis 6, die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten, für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung. Die innerhalb eines Moduls/Bereiches für die verschiedenen Kriterien vergebenen Einzelpunkte werden zusammengezählt und gewichtet. Entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Gewichtung der Module Zu beachten ist hierbei, dass aus den Modulen 2 und 3 nicht beide Werte, sondern nur der höchste der beiden gewichteten Punktwerte in die Berechnung einfließt. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15% Mobilität 10% Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen 15% 20% 40% Umgang mit krankheitspezifischen/ therapiebedingten Anforderungen Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)

4 4 Aus den gewichteten Punktwerten der einzelnen Module/Bereiche wird der Gesamtpunktwert gebildet, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und aus dem der entsprechende Pflegegrad abgeleitet wird. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte erreicht: gewichtete Punkte Pflegegrad Ausmaß der Pflegebedürftigkeit 12,5 bis unter 27 PG 1 geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis unter 47,5 PG 2 erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis unter 70 PG 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis unter 90 PG 4 schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 90 bis 100 PG 5 schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Die Überleitung von der Pflegestufe zum Pflegegrad Pflegebedürftige, die bereits am 31. Dezember 2016 Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Kein Pflegebedürftiger soll dabei schlechter gestellt werden als bisher. Dafür ist ein umfassender Besitzstandsschutz vorgesehen, der lebenslang gilt. Kein übergeleiteter Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung schlechter gestellt werden, es sei denn, er ist nicht mehr pflegebedürftig. Die Überleitungsregelungen sehen für die Einstufung ab 1. Januar 2017 Folgendes vor: Bisherige Pflegestufe Pflegegrad Pflegestufe 0 (mit EA*) Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 (mit EA*) Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 (mit EA*) Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 (mit EA*) Pflegegrad 5 Härtefall Pflegegrad 5 * EA = eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz)

5 5 Leistungsbeträge im häuslichen Bereich ab 1. Januar 2017 Bei Pflegegeldbezug Pflegestufe bisher monatlich Pflegegrad ab monatlich 0 (mit EA*) 123, ,00 I 244, ,00 I (mit EA*) 316, ,00 II 458, ,00 II (mit EA*) 545, ,00 III 728, ,00 III (mit EA*) 728, ,00 *EA= eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz) Bei Tages-/Nachtpflege oder Sachleistung Pflegestufe bisher monatlich Pflegegrad ab monatlich 0 (mit EA*) 231, ,00 I 468, ,00 I (mit EA*) 689, ,00 II 1.144, ,00 II (mit EA*) 1.298, ,00 III 1.612, ,00 III (mit EA*) 1.612, ,00 III/Härtefall 1.995, ,00 *EA= eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz) Änderungen bei vollstationärer Pflege Das Vergütungssystem in der stationären Pflege wird ebenfalls grundlegend neu strukturiert. Bisher hing die Höhe der Eigenleistung, die ein pflegebedürftiger Heimbewohner zu tragen hatte, von der Pflegestufe ab. Je höher die Pflegestufe, desto höher der pflegebedingte Eigenanteil. Zukünftig haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 neben den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition einen vom Pflegegrad unabhängigen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten zu tragen. Dieser ist in den Pflegegraden 2

6 6 bis 5 gleich hoch, so dass der Eigenanteil nicht mehr steigt, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird. Leistungsbeträge bei vollstationärer Pflege ab 1. Januar 2017 Pflegestufe bisher monatlich Pflegegrad ab monatlich keine / 1 125,00 (Zuschuss) 0 (mit EA*) 231, ,00 I 1.064, ,00 I (mit EA*) 1.064, ,00 II 1.330, ,00 II (mit EA*) 1.330, ,00 III 1.612, ,00 III (mit EA*) 1.612, ,00 III/Härtefall 1.995, ,00 *EA= eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz) Besitzstandsschutz bei vollstationärer Pflege Für Pflegebedürftige, die am 31. Dezember 2016 in Einrichtungen der vollstationären Pflege leben, gilt Besitzstandsschutz. Kein Pflegebedürftiger wird schlechter gestellt als bisher. Ist der neue einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten im Januar 2017 höher als der pflegebedingte Eigenanteil im Dezember 2016, zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag in Höhe der Differenz. Dieser Zuschlag wird ohne Antrag monatlich gewährt. Soziale Sicherung der Pflegepersonen Mit dem Pflegestärkungsgesetz II soll auch eine bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erreicht werden. Für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 an wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, entrichtet die Pflegekasse bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Ferner ist künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen möglich, wenn die Pflegeperson eine versicherungspflichtige Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder aufgegeben hat. Birgit Schröder Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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