Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
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- Frank Sommer
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1 Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Thomas Hackenberg Referatsleiter Pflegeversicherung / Sonstige Vertragspartner Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Bayern Kongress Pflegezeiten sind Lebenszeiten des Bayerischen Landesverbands des Katholischen Deutschen Frauenbunds am im Bayerischen Landtag
2 Agenda Pflegeversicherung Zahlen, Daten, Fakten Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Das Herzstück: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Leistungen und geplante Änderungen Finanzierung der Reform Weiterer Fahrplan Fazit 2
3 Pflegeversicherung Zahlen, Daten, Fakten (1) Einführung Pflegeversicherung Neuer fünfter Zweig der Sozialversicherung Konzeption als Teil-Versicherung und somit keine Abdeckung des vollen Pflegeaufwands Leistungsangebot je nach Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen) 3
4 4 Pflegeversicherung Zahlen, Daten, Fakten (2)
5 5 Pflegeversicherung Zahlen, Daten, Fakten (3)
6 6 Pflegeversicherung Zahlen, Daten, Fakten (4)
7 Agenda Pflegeversicherung Zahlen, Daten, Fakten Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Das Herzstück: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Leistungen und geplante Änderungen Finanzierung der Reform Weiterer Fahrplan Fazit 7
8 PSG II Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (1) 14 Abs. 1 SGB XI (Neufassung) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. 8
9 PSG II Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (2) Alter Pflegebedürftigkeitsbegriff seit Jahren in der Kritik Bisheriger Fokus vorrangig auf körperliche Beeinträchtigungen Anzahl der Menschen mit Demenzerkrankungen steigt Neuer Fokus auf körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen Welche Unterstützung braucht der Pflegebedürftige bei der Alltagsbewältigung? Pflegebedürftigkeit muss weiterhin auf Dauer (mind. 6 Monate) bestehen 9
10 PSG II Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (3) Bisher 3 Pflegestufen Künftig 5 Pflegegrade Neues Begutachtungsinstrument zur Ermittlung des Pflegegrades Gliederung in sechs Module mit unterschiedlicher Gewichtung Pflegefachliche Bewertung mittels Punkten und Zuordnung zu einem Pflegegrad 10
11 PSG II Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (4) 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 11
12 2. PSG II Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (5) Überleitungsregelungen für bereits Pflegebedürftige Vermeidung von Neubegutachtungen und Entlastung der Verwaltungsstrukturen Besitzstandsregelung für rd. 2,8 Mio. Pflegebedürftige (d.h. keine Schlechterstellung!) 12
13 PSG II Leistungen und geplante Änderungen (1) Grundsätzlich kommen mit dem PSG II keine neuen Leistungen bzw. Leistungsarten hinzu Individuellere Einstufungen durch neues Begutachtungsinstrument und passgenauere Leistungen Neue Leistungsbeträge (siehe Übersicht) 13
14 Leistungsart PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Pflegesachleistung 36 SGB XI Anspruch nur über Entlastungsbetrag Pflegegeld 37 SGB XI kein Anspruch Wohngruppenzuschlag Änderungen 38a SGB XI zum Verhinderungspflege 39 SGB XI erwerbsmäßig (bis 6 Wochen) kein Anspruch Leistungen Verhinderungspflege 39 SGB XI durch Angehörige bis 2. Grades (bis 6 Wochen) kein Anspruch , ,5 Pflegehilfsmittel 40 Abs. 1 SGB XI Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 40 Abs. 4 SGB XI Tages- und Nachtpflege 41 SGB XI Kurzzeitpflege 42 SGB XI (bis 8 Wochen) Vollstationäre Pflege 43 SGB XI Anspruch nur über Entlastungsbetrag Anspruch nur über Entlastungsbetrag Anspruch nur über Entlastungsbetrag Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für Behinderte Menschen 43a SGB XI kein Anspruch Entlastungsbetrag 45 b SGB XI Anschubfinanzierung Wohngruppen 45e SGB XI Übertragung des amb. Sachleistungsbetrages (40 v. H.) auf 14 Leistung von Angebote zur Unterstützung im Alltag bis max. kein Anspruch 275,6 519,2 644,8 798
15 PSG II Leistungen und geplante Änderungen (2) Fokus Stationäre Pflege Einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) Gleichmäßige Verteilung der nicht durch Pflegeversicherung gedeckten pflegesatzfähigen Kosten auf Bewohner. Für Pflegebedürftige hat eine Höherstufung keine finanzielle Mehrbelastung zur Folge. 15
16 PSG II Leistungen und geplante Änderungen (3) Fokus Ambulante Pflege Weiterzahlung des hälftigen/anteiligen Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen ( 37 Abs. 2 S. 2 und 38 Abs. 4 SGB XI) Übertragung von Mitteln der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege (bis zu 806 Euro) ist auch möglich, wenn die Verhinderungspflege durch Personen durchgeführt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben ( 39 SGB XI) 16
17 PSG II Leistungen und geplante Änderungen (4) Fokus Soziale Sicherung der Pflegeperson Pflegekasse zahlt Beiträge an die Rentenversicherung. Voraussetzung: Die ehrenamtliche Pflegeperson pflegt einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigsten 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche. Bei Mehrfachpflege (Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen) ist zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand zu ermitteln. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nur entrichtet, wenn die jeweilige Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand mindestens 30 Prozent umfasst (Mindestpflegeaufwand). 17
18 PSG II Leistungen und geplante Änderungen (5) Fokus Pflegeberatung Pflegeberatung seit jeher Anspruch und Aufgabe der Pflegekassen Umfangreiche Beratungsstrukturen in Bayern (Geschäftsstellennetz der Pflegekassen, Häuslichkeit des Versicherten, Pflegestützpunkte, Pflegeservice Bayern) Weitere Beratungsangebote durch Fachstellen, Kommunen, Sozialverbände und Verbraucherberatung 18
19 PSG II Leistungen und geplante Änderungen (6) Fokus Pflegeberatung Niedrigschwellige Angebote nach Landesrecht sind in den Preisvergleichslisten abzubilden und im Internet zu veröffentlichen Benennung eines zuständigen Pflegeberaters Zugehende Pflegeberatung Pflegeberatung kann künftig auch gegenüber den Angehörigen oder Lebenspartnern (ohne Beisein des Pflegebedürftigen) erfolgen 19
20 PSG II Finanzierung Anhebung Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte (auf 2,55 bzw. 2,8 für Kinderlose) ab Mehreinnahmen bundesweit rund 2,5 Milliarden Euro, Steigerung bis 2020 auf rund 2,7 Milliarden Euro Zusätzliche Kosten durch Überleitungs- und Bestandsschutzregelungen von rund 4,4 Milliarden Euro bis
21 PSG II Weiterer Fahrplan 22. Juni 2015: Referentenentwurf 4. Quartal 2015: Verabschiedu ng im Bundesrat 2016: Anpassung von leistungs- und vertragsrechtlic hen Vorschriften, Überleitung der Pflegesätze 12. August 2015: Kabinettsbeschluss : Inkrafttreten des Gesetzes : flächendeckend e Einführung des neuen Pflegebedürftig keitsbegriffs 21
22 Agenda Pflegeversicherung Zahlen, Daten, Fakten Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Das Herzstück: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Leistungen, Änderungen und Stärkungen Finanzierung der Reform Weiterer Fahrplan Fazit 22
23 Fazit Grundsätzlich hat sich das Warten gelohnt neues pflegefachliches Fundament der Pflegeversicherung wurde gelegt! Situation demenzerkrankter Pflegebedürftiger wird verbessert! Umsetzung erfordert von allen Akteuren erhebliches Engagement zum Wohle der Pflegebedürftigen! Kritik: Leistungsbeträge werden erst 2020 von der Bundesregierung geprüft! Vorschlag: regelmäßige Dynamisierung der Leistungsbeträge um die Wertstabilität zu sichern! 23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Thomas Hackenberg Referatsleiter Pflege / Sonstige Vertragspartner vdek-landesvertretung Bayern thomas.hackenberg@vdek.com
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