Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation

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1 Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation von Pflege und Beruf Maik Max Purrotat Mustermann Pflegeberater der IKK classic Seite 1

2 Inhalt 1. Pflegezeitgesetz 2. Familienpflegezeitgesetz 3. Die Pflegestärkungsgesetze Leistungen bei häuslicher Pflege Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 2

3 Vereinbarung von Pflege und Beruf Beschäftigter Arbeitnehmer Pflegezeit 10 Arbeitstage (Pflegezeitgesetz) Pflegezeit 6 Monate (Pflegezeitgesetz) Familienpflegezeit 24 Monate (Familienpflegezeitgesetz) Seite 3

4 Seite 4 1. Pflegezeitgesetz

5 Pflegezeitgesetz Pflegezeitgesetz Kurzfristige Arbeitsfreistellung Bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Kranken-/Rentenversicherung, Arbeitsförderung Pflegezeit Bis zu 6 Monate Kündigungsschutz (arbeitsrechtlicher Anspruch) Beitragszuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung, Arbeitsförderung Seite 5

6 Pflegezeitgesetz Kurzfristige Arbeitsfreistellung bis zu 10 Tage Betriebsgröße für Anspruch irrelevant Freistellung bei einer akut auftretenden Pflegesituation zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege eines nahen Angehörigen Kurzfristige Freistellung von bis zu 10 Tagen Unverzügliche Information an Arbeitgebers erforderlich Ggf. unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Entgeltfortzahlung ist nicht gesetzlich geregelt (ggf. Tarifvertragsbestimmung) Ergänzend hierzu Pflegeunterstützungsgeld Seite 6

7 Pflegezeitgesetz Kurzfristige Arbeitsverhinderung Arbeitsfreistellung für maximal 10 Arbeitstage Anspruch besteht innerhalb von 14 Kalendertagen (auch bei z. B. nur zwei Arbeitstagen in der Woche) Ausgleich für entgangenes Entgelt während kurzzeitiger Arbeitsfreistellung bei mehreren Beschäftigten wird der zehntägige Anspruch aufgeteilt, bezogen auf einen Pflegebedürftigen und ein Akutereignis (Eintritt oder Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit) In Einzelfällen Inanspruchnahme mehrmals je Pflegebedürftigkeit Seite 7

8 Pflegezeitgesetz Pflegeunterstützungsgeld (PUG) Voraussetzung: kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Kinderkranken- oder Kinderverletztengeld Leistungshöhe grundsätzlich 90 % vom entgangenen Nettoentgelt Bei Einmalzahlungen 100 % vom entgangenen Nettoentgelt Beitragspflichtige Entgeltersatzleistung grundsätzlich beim erstmaligen akuten Auftreten einer Pflegebedürftigkeit der Anspruch kann in Einzelfällen auch mehrmals je Pflegebedürftigen entstehen Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung Seite 8

9 Pflegezeitgesetz Pflegezeit Rechtsanspruch nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten Möglich für die Pflege eines nahen Angehörigen in einer häuslichen Umgebung (keine vollstationäre Pflege oder betreutes Wohnen) Vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten Besonderer Kündigungsschutz jedoch: Arbeitsverhältnis wird während der Pflegezeit unterbrochen Abmeldung durch Arbeitgeber ab ersten Tag der Pflegezeit Seite 9

10 Pflegezeitgesetz Pflegezeit Kranken- und Pflegeversicherung: Wegfall der Versicherungspflicht wegen Beschäftigung wenn möglich: Familienversicherung ansonsten: Pflegekasse übernimmt Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung Arbeitsförderung: Zahlung der Beiträge durch die Pflegekasse, wenn mindestens 1 Jahr Pflichtversicherung zur Arbeitsförderung bestand Rentenversicherung: Keine besondere Regelung aufgrund Pflegezeit Seite 10

11 2. Familien- pflegezeitgesetz Seite 11

12 Familienpflegezeitgesetz Familienpflegezeit Längstens 24 Monate Reduzierung der Arbeitszeit Rechtsanspruch auf Freistellung in Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung Darlehen für freigestellten Beschäftigten Zinslos Rückzahlung spätestens binnen 48 Monaten nach Beginn der Freistellung Seite 12

13 Familienpflegezeitgesetz Familienpflegezeit Längstens 24 Monate Teilweise Freistellung: Arbeitszeit darf auf nicht weniger als 15 Wochenstunden reduziert werden Rechtsanspruch bei Arbeitgebern mit mindesten 25 Beschäftigten Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen je Pflegebedürftigen 24 Monate nicht überschreiten Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber: mindestens 8 Wochen vor der gewünschten Inanspruchnahme der Familienpflegezeit Seite 13

14 Familienpflegezeitgesetz Familienpflegezeit Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Pflegekasse oder Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit nur, wenn der Arbeitgeber dieser zustimmt Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten Seite 14

15 Familienpflegezeitgesetz Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung Zinsloses Darlehen für die Dauer der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz (6 Monate) oder der Familienpflegezeit möglich Antrag erforderlich Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Förderfähigkeit endet mit dem Ende der Freistellung Rückzahlung der Darlehenssumme innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung Die Rückzahlung beginnt in dem Monat nach dem Ende der Freistellung in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten Seite 15

16 Weitere Unterstützungsmöglichkeiten der Pflegepersonen Außerhalb der Pflegezeitgesetze bietet die Pflegeversicherung Verhinderungspflege bei (geplanter) Abwesenheit der Pflegeperson Kurzzeitpflege bei vorübergehend nicht sichergestellter ambulanter Pflege Tages- und/oder Nachtpflege dauerhafte Entlastung des Pflegealltags (tageweise) Betreuungs- und Entlastungsleistungen dauerhafte Entlastung des Pflegealltags (stundenweise) Seite 16

17 3. Die Pflegestärkungsgesetze Seite 17

18 Die Pflegestärkungsgesetze Pflegestärkungsgesetz 1 Pflegestärkungsgesetz 2 Leistungsverbesserungen (im Umfang von 2,4 Mrd. Euro) Einführung Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf Pflegegraden pauschale Steigerung vieler Leistungs- beträge der Pflegeversicherung um 4 % Aufbau Pflegevorsorgefonds = Beitragssatzsteigerung um 0,3 % = Beitragssatzsteigerung um weitere 0,2 % ab 1. Januar 2015 geplant ab 2017 Seite 18

19 Finanzierung stärken Heute für Morgen vorsorgen Ziel: Nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung Pflegevorsorgefonds: 1,2 Milliarden Euro pro Jahr bei der Bundesbank 20 Jahre Ansparzeit Stabilisierung der Beiträge in der Zukunft Beitrag zur Generationengerechtigkeit Januar 2015: Beitragssatzsteigerung 0,3 Prozent Januar 2017: Beitragssatzsteigerung 0,2 Prozent Verbesserung der Leistungen Anpassung der Leistungssätze an die Preisentwicklung Sicherung der Finanzierung des Pflegevorsorgefonds Seite 19

20 Leistungen bei häuslicher Pflege Seite 20

21 Pflegebedürftige stärken Individuell passgenaue Angebote auswählen Anstieg der Leistungssätze die meisten um pauschal 4 Prozent Zusätzliche Betreuungsleistungen jetzt auch für körperlich Beeinträchtigte (unabhängig der Anerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz) Zuschüsse für altersgerechten Umbau jetzt Euro (vorher Euro) Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel jetzt 40 Euro (vorher 31 Euro) Seite 21

22 Angehörige stärken Mehr Spielraum im Alltag bekommen Tages- und Nachtpflege künftig in vollem Umfang neben Sach- oder Geldleistungen Leistungsausweitung für Personen ohne Pflegestufe: Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Wohngruppenzuschlag Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen Flexible Nutzung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege Ausweitung der Zusätzlichen Betreuungsleistungen Grundbetrag für alle Pflegebedürftige Niedrigschwellige Entlastungsleistungen Seite 22

23 Leistungen bei häuslicher Pflege Leistungsausweitung ohne Vorliegen einer Pflegestufe (PS 0) bei eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegeld : 123 Euro monatlich Sachleistung : bis zu 231 Euro monatlich Kombinationsleistung Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Kurzzeitpflege Teilstationäre Pflege Wohngruppenzuschlag Anschubfinanzierung (Gründung einer ambulanten Wohngruppe) Seite 23

24 Leistungen bei häuslicher Pflege Ersatzpflege (Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson) Ehrenamtliche Pflegeperson ist an der Pflege verhindert Vorpflegezeit 6 Monate Euro pro Kalenderjahr maximal 42 Tage pro Kalenderjahr Ersatzpflege durch Angehörige, Bekannte, Pflegedienst/Pflegeeinrichtung 50 % Pflegegeld (außer erster und letzter Tag) nur nachgewiesene Kosten max. 806 Euro 50% des Kurzzeitpflegebetrags zusätzlich für Verhinderungspflege (ist auf die Kurzzeitpflege anzurechnen) Seite 24

25 Leistungen bei häuslicher Pflege Kurzzeitpflege (wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich) Euro pro Kalenderjahr maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Ersatzpflege durch zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung 50 % Pflegegeld (außer erster und letzter Tag) Euro und 28 Tage der Verhinderungspflege zusätzlich für Kurzzeitpflege (ist auf die Verhinderungspflege anzurechnen) Seite 25

26 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 26

27 2. Pflegestärkungsgesetz Einführung 2017 geplant Kerngedanken: Neues Begutachtungsverfahren zur Einstufung potenziell pflegebedürftiger Menschen und eine Neudefinition des Begriffs Pflegebedürftigkeit Neues Begutachtungsassessment: Maßstab soll der Grad der Selbstständigkeit statt der Zeitaufwand für Verrichtungen werden. Es sind fünf Pflegegrade geplant Seite 27

28 Seite 28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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