Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

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1 NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit Nach 33 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) besteht ein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe und für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn die Pflegeversicherung eine dauernde Pflegebedürftigkeit festgestellt und anerkannt hat. Die Art und der notwendige Umfang der beihilfefähigen Pflegeleistungen richten sich hierbei nach dem Gutachten, das die Pflegeversicherung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellt hat. 1. Häusliche Pflegehilfe durch eine Pflegekraft Erhält eine dauernd pflegebedürftige Person die häusliche Pflegehilfe durch Pflegefachkräfte (z.b. Sozialstation, ambulanten Pflegedienst), sind gem. 33 Abs. 1 NBhVO je nach Einstufung in die Pflegestufen I bis III die Aufwendungen bis zu den in 36 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegten monatlichen Höchstbeträgen beihilfefähig. Die Anerkennung einer Pflegefachkraft erfolgt durch die Pflegeversicherung. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III sind die Aufwendungen bis zu dem Höchstbetrag nach 36 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig. Pflegestufe I 450,00 468,00 Pflegestufe II 1.100, ,00 Pflegestufe III 1.550, ,00 Härtefall 1.918, ,00 Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten ( 28 SGB XI), wird die Beihilfe (ohne Berücksichtigung eines Bemessungssatzes) in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. 2. Pauschalbeihilfe Wird die Pflege nicht durch eine Pflegekraft im Sinne des 33 Abs. 2 NBhVO erbracht, so wird je nach Pflegestufe eine Pauschalbeihilfe in Höhe der Beträge nach 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gewährt. Diese beträgt monatlich in der Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe II 440,00 458,00 Pflegestufe III 700,00 728,00 und ist stets mit einem Beihilfeantrag geltend zu machen.

2 Ein aus der Pflegekasse/-versicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind, soweit sie vorrangig zu berücksichtigen sind, auf die Pflegepauschalbeihilfe anzurechnen. Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte. Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Der Rentenversicherungsbeitrag wird anteilig von der Pflegekasse/-versicherung und der Beihilfe übernommen. Der Antrag ist bei der Pflegekasse/-versicherung zu stellen. Für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht legen Sie bitte Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle vor. Die Feststellung muss u. a. folgende Angaben enthalten: Name, Geburtsdatum, Rentenversicherungsnummer, Rentenversicherungsträger und die beitragspflichtigen Einnahmen. 3. Kombinationsleistungen aus der häuslichen Pflegehilfe durch eine Pflegekraft (1.) und Pauschalbeihilfe (2.) Wird die häusliche Pflegehilfe teilweise durch eine Pflegekraft im Sinne des 33 Abs. 1 NBhVO und teilweise durch eine Pflegperson im Sinne des 33 Abs. 2 NBhVO erbracht, so werden die Beihilfen nach Abs. 1 und Abs. 2 anteilig gewährt ( 33 Abs. 5 NBhVO). 4. Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des 45 a SGB XI erfüllen, erhalten nach Maßgabe des 123 SGB XI Beihilfe zu Aufwendungen für verbesserte Pflegeleistungen. Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen haben Personen, die aufgrund einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben, z. B. durch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychischer Erkrankungen. Die Aufwendungen sind bis zu folgenden Beträgen monatlich beihilfefähig: a) 1. Häusliche Pflege durch eine Pflegekraft Pflegestufe 0 225,00 231,00 Pflegestufe I+ 665,00 689,00 Pflegestufe II , ,00 b) 2. Pauschalbeihilfe Pflegestufe 0 120,00 123,00 Pflegestufe I+ 305,00 316,00 Pflegestufe II+ 525,00 545,00 Beihilfen zu verbesserten Pflegeleistungen können nur gewährt werden, wenn die Pflegekasse/-versicherung dies entsprechend anerkannt hat. 5. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Lebt eine pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe i. S. des 38 a SGB XI und wird ihr Beihilfe nach 33 Abs. 1, 2 oder 5 NBhVO gewährt, so ist ein pauschaler Zuschlag von 205,00 monatlich beihilfefähig.

3 Weiterhin sind Aufwendungen für die Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen nach Maßgabe des 45 e SGB XI einmalig bis zu einem Betrag von 2.500,00 beihilfefähig. Beihilfen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen können nur monatlich gewährt werden, wenn die Pflegekasse/-versicherung dies entsprechend anerkannt hat. 6. Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege a) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des 41 Abs. 1 SGB XI sind bis zu der in 41 Abs. 2 S. 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. Pflegestufe I 450,00 Pflegestufe 0 231,00 Pflegestufe II 1.100,00 Pflegestufe I 468,00 Pflegestufe III 1.550,00 Pflegestufe I+ 689,00 Pflegestufe II 1.144,00 Pflegestufe II ,00 Pflegestufe III 1.612,00 Pflegestufe III ,00 7. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege Die Aufwendungen der Ersatzpflege sind beihilfefähig, soweit die gesetzliche und private Pflegeversicherung anteilig leistet. Den hierzu erstellten Nachweis der Pflegekasse bitten wir bei Einreichung der Kosten beizufügen. Wird eine dauernd pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung gepflegt (Kurzzeitpflege), sind die pflegebedingten Aufwendungen bis 1.612,00 im Kalenderjahr beihilfefähig. Der Höchstbetrag der Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für die Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612,00 auf insgesamt 3.224,00 verdoppelt werden. Voraussetzung ist, dass eine Verhinderungspflege im betreffenden Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der Zeitumfang hat sich von vier Wochen im Kalenderjahr auf acht Wochen erhöht. Wird bei einer Pflege durch andere geeignete Pflegepersonen (Pflegegeld) vertretungsweise eine andere geeignete Person eingesetzt, ändert sich an der Höhe der Pauschalbeihilfe nichts. Nur wenn die Pflege vertretungsweise durch eine Berufspflegekraft (Pflegedienst) in häuslicher Umgebung erfolgt, handelt es sich um eine Verhinderungspflege. Hierbei sind die Aufwendungen bis höchstens 1.612,00 im Kalenderjahr beihilfefähig. Der Höchstbetrag der Verhinderungspflege kann unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI zustehenden Betrag um bis zu 806,00 (50 v. H. der KZP) auf insgesamt 2.418,00 erhöht werden. Voraussetzung auch hier ist, dass für den genutzten Betrag (bis max. 806,00 ) noch keine Kurzzeitpflege im betreffenden Kalenderjahr in Anspruch genommen wurde. Der Zeitumfang hat sich von vier Monate im Kalenderjahr auf sechs Wochen erhöht. 7a. Ergänzendes Pflegegeld Einer pflegebedürftigen Person, der ein Pflegegeld ( 33 Abs. 2 NBhVO) oder der eine anteilige Pauschalbeihilfe (bei Kombipflege 33 Abs. 5 NBhVO) gewährt wird, ist während

4 einer Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach 33 Abs. 8 NBhVO (nicht bei stundenweiser Verhinderungspflege) oder einer Kurzzeitpflege nach 33 Abs. 9 NBhVO zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, die bisher gewährte Pauschalbeihilfe zur Hälfte weiter zu gewähren. Das ergänzende Pflegegeld wird jeweils getrennt für vier Wochen je Kalenderjahr bei der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und (zusätzlich) Kurzzeitpflege gewährt. 8. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Berechtigter Personenkreis Gem. 35 Abs. 1 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) erhalten beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des 45a Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI) erfüllen, nach Maßgabe des 45 b SGB XI Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben Personen, die aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben (auf Dauer eingeschränkte Alltagskompetenz). Neben den Personen, die bereits eine anerkannte Pflegeeinstufung haben, können auch Personen die Leistungen erhalten, denen keine Einstufung in eine Pflegestufe (Pflegestufe 0) zuerkannt worden ist. Diese Personen müssen jedoch zumindest einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben. Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des 45a erfüllen (also keine Einschränkung in der Alltagskompetenz haben), können ab ebenfalls zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 EUR monatlich ersetzt. 8a. Umfang der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Grundbetrag 104 EUR monatlich bzw. erhöhter Betrag 208 EUR monatlich) stehen nicht zur freien Verfügung, sondern können nur für bestimmte Hilfeleistungen eingesetzt werden. Grundsätzlich dient der monatliche Betrag nur der Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach 45c SGB XI gefördert oder förderungsfähig sind, entstehen. Darüber hinaus können Leistungen für selbstbeschaffte qualifizierte Pflegekräfte (z.b. ehem. Krankenschwestern) gewährt werden, sofern dies von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung anerkannt wurde. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass ein Zahlungsnachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen vorgelegt wird. Die Leistungen können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; werden die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr bis zum übertragen werden.

5 Neben den oben genannten Beträgen können Pflegebedürftige unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf häusliche Pflegehilfe ( 33 Abs. 1 NBhVO) zusätzliche Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen. Der für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen zusätzlich verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für häusliche Pflegehilfe nicht überschreiten. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sind sicherzustellen. 9. Vollstationäre Pflege Beim Vorliegen einer vollstationären Pflege (z. B. Alten- und Pflegeheim) gem. 34 NBhVO kann ein entsprechendes Informationsblatt bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle angefordert werden. 10. Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind nach 35 Abs. 2 beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Die Höhe der Zuschüsse richten sich nach 40 Abs. 1, 2 und 4 SGB XI. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. Für Personen, die nach 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den genannten Aufwendungen eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gezahlt. 11. Verfahren Die Anerkennung einer dauernden Pflegebedürftigkeit erfolgt durch die Pflegekasse/- versicherung. Eine entsprechende Leistungszusage der Pflegekasse/-versicherung ist bei der erstmaligen Beantragung einer Beihilfe beizufügen. Änderungen der Pflegestufe oder in der Art der Pflege sind umgehend schriftlich anzuzeigen. 12. Vorübergehende häusliche Krankenpflege Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die vorübergehende häusliche Pflege (bis zu 6 Monaten) richtet sich nach 22 NBhVO. Für Rückfragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung. Ihre Niedersächsische Versorgungskasse - Abteilung Beihilfen -

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