PS 0, I, II, oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)
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- Eleonora Acker
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1 » Kurzzeitpflege Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Für die zeitlich begrenzte Unterbringung in einer statio nären Einrichtung (Alten-/Pflegeheim) im Anschluss an einen Kranken hausaufenthalt stellt die Pflegekasse pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag bzw. die Aufenthaltsdauer kann gesplittet werden. Hinzu kommt ein Eigenanteil pro Tag, dessen Höhe je nach Pflegeeinrichtung variieren kann. Voraussetzung ist, dass eine Pflegestufe vorhanden ist und die Versorgung zu Hause (Angehörige, ambulanter Pflegedienst) noch nicht sichergestellt werden kann.» Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen PS I, II, oder III 104 PS 0, I, II, oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) 104 PS 0, I, II, oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) 208 Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungsund Entlassungsangebote verwenden.» Pflegevertretung / Verhinderungspflege Ist die häusliche Pflegekraft z. B. durch Krankheit verhindert, übernimmt unter gewissen Voraussetzungen die Pflege kasse die Kosten für die Ersatzpflege (Ersatzpflegekraft oder Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim) in Höhe von pro Kalenderjahr bzw. für längstens 6 Wochen. Voraussetzung ist, dass der Patient bereits seit einem halben Jahr zu Hause gepflegt wurde und eine Pflegestufe besteht. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können parallel in Anspruch genommen werden! Informationen zur Rehabilitationseinrichtung beantwortet unser Sozialdienst.
2 Pflegekurse Pflegev Einzelpflegekräfte Pflegeversicherungs- Weiterentwicklungsgesetz» Pflegestützpunkte Pflegeberatung Pflegende Angehörige beklagen häufig, dass anfänglich weniger die eigentlichen pflegerischen Aufgaben als mehr die Vorbereitung und Organisation rund um die Pflege die größte Belastung darstellt. Ursache ist das Fehlen ganzheitlicher Versorgungsstrukturen. In den Stadtteilen und auf dem Land sollen deshalb sogenannte Pflegestützpunkte eingerichtet werden (für ca Bewohner ein Stützpunkt). Hier können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Auskunft zu den Leistungen erhalten und sich beraten lassen. Die Entscheidung obliegt aber den Bundesländern, ob und in welcher Form sie solche Stützpunkte einrichten und wer sie betreiben soll. Bayern hat dazu immer noch keine Entscheidung getroffen. Grundsätzlich gilt aber, jeder Pflegebedürftige hat künftig Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung, das so genannte Fallmanagement. Die Beratungskräfte der Pflegestützpunkte sollen bei Bedarf auch zu den Betroffenen nach Hause kommen. Die Beratung ist unabhängig, umfassend und kostenlos. Der Rechtsanspruch auf individuelle Pflegeberatung durch Pflegeberater, die aus Mitteln der Pflegeversicherung zu finanzieren sind, besteht ab dem » Pflegezeit für berufstätige Angehörige Berufstätige, die Angehörige pflegen, haben künftig Anspruch auf unbezahlte aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für maximal 6 Monate. Dies gilt für alle, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Neben diesem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage (unbezahlt), um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
3 ersicherung Tagespflege Pflegeberatung» Pflege-WG (gültig ab dem ) Die Pflege in Wohngemeinschaften wird durch die Reform deutlich verbessert. In einer Wohngruppe erhalten die Pflegebedürftigen pauschal 200 im Monat, wenn eine Hilfskraft gestellt wird. Für die Gründung einer Pflege-WG werden als Anreiz ein einmaliger Betrag von bis zu pro Pflegebedürftigen und maximal je WG vorgesehen. Allerdings handelt es sich dabei um ein zeitlich befristetes Programm und reicht mit 30 Millionen für maximal Wohngemeinschaften.» Einzelpflegekräfte In Zukunft kann zum Beispiel ein/e Altenpfleger/in oder Krankenpfleger/in, der/die sich selbständig machen möchte, Verträge mit den Pflegekassen zur Versorgung eines oder mehrerer Pflegebedürftiger abschließen. Bisher war das nur zulässig, wenn die Versorgung nicht durch Pflegedienste sicherzustellen war.» Tagespflege Tagespflegen sind Einrichtungen, in der Pflegebedürftige von morgens bis abends versorgt und betreut werden. Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tagespflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. PS 0 mit Demenz 231 PS I 468 PS I mit Demenz 689 PS II PS II mit Demenz PS III PS III mit Demenz 1.612
4 » Pflegekurse Seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes 1995 werden Pflegekurse für pflegende Angehörige und Interessierte angeboten. Pflegekurse mit 10 Abenden zu je 90 Minuten werden über die Pflegekassen vermittelt und bezahlt. Durchführung durch verschiedene Pflegeanbieter, Wohlfahrtsverbände usw. Pflegeschulungen direkt beim Pflegebedürftigen zu speziellen pflegerischen Erfordernissen werden von Ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Die Kosten werden von den Pflegekassen übernommen.» Pflegeberatung und Entscheidung über Anträge (gültig ab dem ) Die Pflegekassen müssen im Pflegefall eine Pflegeberatung zur Verfügung stellen. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen muss diese Beratung auch im häuslichen Umfeld erfolgen. Bereits nach Eingang des erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung muss Ihnen die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin unter Angabe einer konkreten Kontaktperson anbieten. Dies hat spätestens 2 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die Begutachtung von Anträgen zur Einstufung in eine Pflegestufe wird beschleunigt. Die Pflegekasse muss dem Antragsteller spätestens 5 Wochen nach Eingang seines Schreibens die Entscheidung schriftlich mitteilen. Erteilt die Pflegekasse den Bescheid nicht innerhalb dieser Frist, hat die Krankenkasse nach Fristende jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung nicht durch die Pflegekasse zu vertreten ist.» Qualitätssicherung In den 3 Jahren von 2008 bis 2011 wurden alle Pflegeeinrichtungen (Ambulante Pflegedienste, Altenheime usw.) vom MDK unangemeldet überprüft, ab 2011 dann jährlich und nach einheitlichen Kriterien beurteilt. Die Prüfergebnisse müssen in den Einrichtungen zusammengefasst und gut sichtbar aus gehängt werden. Außerdem erscheinen sie in allgemeinverständlicher Form im Internet.
5 Wissenswertes zur Pflegeversicherung Wenn sich im Verlauf des Klinikaufenthaltes abzeichnet, dass ein Patient pflegebedürftig im Sinne der Pflege versicherung ist und noch keine Pflegestufe vorliegt, leiten wir über den Medizinischen Dienst der Kranken versicherung das Schnellverfahren zur Pflegeeinstufung ein, um nach der Klinikentlassung die pflegerische Versorgung zu Hause sicher zu stellen. Per Schnelleinstufung werden aber nur mehr Neuanträge bearbeitet, keine Höherstufungen, auch wenn sich der Gesamtzustand seit der letzten Einstufung erheblich verschlechtert und der pflegerische Hilfebedarf deutlich erhöht hat. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass durch Patient / Angehörige / Betreuer umgehend bei der Pflege kasse eine reguläre Höherstufung beantragt wird. Dies kann auch telefonisch erfolgen, evtl. auch mit dem Hinweis auf eine hohe Dringlichkeitsstufe, wenn es eilt und die pflegerische Versorgung nach Klinikentlassung im Rahmen der bisherigen Pflege stufe nicht mehr sichergestellt werden kann. Die Bearbeitung durch den MDK wird dann vorgezogen. Bei Rehamaßnahmen übernimmt die Rehaklinik die Einleitung der Pflegeeinstufung.
6 Pflegebedürftigkeit gibt es in verschiedenen Lebensabschnitten: in jüngeren Jahren oder im Kindesalter meist durch Unfälle oder angeborene Behinderungen, im höheren Lebensabschnitt durch akut oder chronisch auftretende Erkrankungen. Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftig sind Personen, die wegen körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten voraussichtlich für mindestens 6 Monate der Hilfe bedürfen. Bei kürzerfristiger Pflegebedürftigkeit oder Pflegebedürftig keit in geringerem Umfang übernimmt die Kranken kasse seit 2004 keine Leistungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung mehr. Was beinhaltet die Hilfe? Die Hilfe besteht in Unterstützung, teilweiser oder vollständiger Übernahme» von waschen, duschen, baden» der Zahnpflege, kämmen, rasieren und der Blasenund Darmentleerung» der mundgerechten Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung» beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen steigen oder dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung» bei der hauswirtschaftlichen Versorgung: einkaufen, kochen, reinigen der Wohnung, abspülen, waschen der Wäsche oder dem Beheizen der Wohnung
7 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auf Antrag des Versicherten oder eines Vertreters (Betreuer, Sozialdienst im Klinikum) lässt die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Die Pflegestufen Der Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach dem Hilfe bedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Ver richtungen des täglichen Lebens, nicht jedoch nach dem allgemeinen Betreuungsbedarf.» Pflegestufe 0 Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen» Pflegestufe I erheblich pflegebedürftig Personen, die zur Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder allen Bereichen mindestens zweimal täglich Hilfe brauchen und zusätzlich mehrmals pro Woche Unterstützung in der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege muss pro Tag mehr als 45 Minuten betragen, zusammen mit der hauswirtschaftlichen Versorgung müssen 90 Minuten pro Tag erreicht werden.
8 » Pflegestufe II schwer pflegebedürftig Personen, die bei den oben erläuterten Bereichen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrmals pro Woche Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich in Anspruch nehmen müssen. Pro Tag muss ein Hilfebedarf von 180 Minuten bestehen, wobei auf die Grundpflege 120 Minuten entfallen müssen.» Pflegestufe III schwerst pflegebedürftig Personen, die für Körperpflege, Ernährung und Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen. Zusätzlich benötigen sie mehrmals die Woche Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich. Der Hilfebedarf muss für Pflege und Haushalt pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei für die Grundpflege mindestens 4 Stunden aufgewendet werden müssen. Wer leistet Hilfe» Ambulante Dienste Sie haben Verträge mit den Pflegekassen abgeschlossen und rechnen direkt mit ihnen ab. Pflegestufe Pflegegeld Sachleistung PS 0 mit Demenz PS I PS I mit Demenz PS II PS II mit Demenz PS III PS III mit Demenz
9 Kombinationsleistung: Das Pflegegeld wird abzüglich der prozentual anteiligen Sachleistung ausbezahlt. Ergänzende Hilfen: Essen auf Rädern, reine hauswirtschaftliche Versorgung oder andere Dienstleistungen wie Hausbesuche von Fußpflegern und Friseuren müssen selbst finanziert werden. Behandlungspflege durch einen Ambulanten Pflegedienst bzw. Hausbesuche durch Krankengymnasten usw. bedürfen der ärztlichen Verordnung.» Pflegeheime Pflegeheime haben ebenfalls Verträge mit den Pflegekassen geschlossen und erhalten pro Monat von den Pflegekassen bei: Pflegestufe Vollstationäre Pflege PS 0 mit Demenz 0 PS I PS I mit Demenz PS II PS II mit Demenz PS III PS III mit Demenz 1.612
10 Überleitung in den häuslichen und stationären Pflegebereich Fachkräfte für Pflegeüberleitung und Pflegeberatung Klinikum Büro: Fr. Rajner: Fr. Resch: Fr. Plankenauer: Fr. Käser: Hr. Moritz Büro Salzweg: Dok.-Nr /
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