Merkblatt -Pflegeversicherung-

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1 Welche erhalte ich von der Pflegeversicherung? Auch Kinder und können unter bestimmten Umständen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Kindern muss ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern vorhanden sein. Vom Hilfebedarf wird somit der Pflegeaufwand eines gesunden Kindes abgezogen (siehe Übersicht auf Seite 4). Für eine (Pflegeleistung) müssen bei den Verrichtungen: 1. im Bereich der Grundpflege (Waschen, Duschen, Baden incl. Eincremen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung, mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung, selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und 2. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder Beheizen der Wohnung) im Durchschnitt in der ein Zeitaufwand von mindestens 9 Minuten, davon mehr als 45 Minuten in der Grundpflege; in der ein Zeitaufwand von mindestens drei Stunden, davon mehr als zwei Stunden in der Grundpflege; in der ein Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden, auch nachts, davon mehr als vier Stunden in der Grundpflege pro Tag entstehen. Der Hilfebedarf kann durch komplette oder teilweise Übernahme, Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeiten entstehen. Anträge sind bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekassen können künftig neben dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auch andere unabhängige Gutachter mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. Zur Vorbereitung der Begutachtung empfiehlt es sich, ein sogenanntes Pflegetagebuch über die durchgeführten Pflege- und Betreuungsleistungen zu führen. Personen mit festgestellter erheblich Alltagskompetenz ohne (sog. ; Betreuungsleistung) konnten bisher lediglich sog. zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Seit dem hat dieser Personenkreis erstmals daneben einen Anspruch auf Pflegesachleistung, Pflegegeld, die Kombination der beiden, Verhinderungspflege sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegehilfsmittel. Die wichtigsten der Pflegeversicherung sind: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfe ( 37 SGB X) 12,- (mit festgestellter erheblich Alltagskompetenz) 235,- 35,- 44,- 525,- 7,- Das Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen selbst sowie für seine Angehörigen steuerfrei. Bei z.b. einem Krankenhausaufenthalt ruht ab dem 29. Tag der Anspruch auf Pflegegeld Erd./M.D. QMH/Sozialdienst- Pflegeversicherung E 5.13 Seite 1 von 5

2 Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe, 36 SGB X) durch einen Pflegedienst Kombinationsleistung ( 38 SGB X) Teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege, 41 SGB X) Kombination mit 36 und 37 möglich, z.b. volles Pflegegeld oder volle Sachleistung und zusätzlich die Hälfte des Höchstbetrages für die Tagesund Nachtpflege Hausbesuch zur Beratung durch einen Pflegedienst Verhinderungspflege/ Ersatzpflege ( 39 SGB X) Kurzzeitpflege ( 42 SGB X) Pflegehilfsmittel Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu 225,- (mit festgestellter erheblich Alltagskompetenz) bis zu 45,- bis zu 665,- bis zu 11,- bis zu 125,- bis zu 1.55,- Härtefälle bis monatl ,- Der Pflegebedürftige kann die nach 36 und 37 nach seinen Bedürfnissen anteilig kombinieren, z.b. 5% des Höchstbetrages Sachleistung und 5% des monatl. Pflegegeldes. - bis zu 45,- bis zu 1.1,- bis zu Verpflichtung: Verpflichtung: Verpflichtung: Verpflichtung: halbjährlich halbjährig halbjährig vierteljährig Pflegebedürftige em Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Die nformation muss auch in leichter Sprache zugänglich sein. Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr, oder über das Jahr verteilt, eine Ersatzpflegekraft in Anspruch genommen werden (stationärer Aufenthalt in einer anerkannten Einrichtung ist auch möglich). Kostenerstattung bis zu einer Höhe von 1.55,- im Jahr. Voraussetzung: 6 Monate Pflege. Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälft weitergezahlt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird es gar nicht gekürzt. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen in zugelassenen Pflegeheimen (bei Kindern und n unter 25 Jahren auch in besonders für sie geeigneten Einrichtungen, z.b. der Behindertenhilfe) für die Dauer von bis zu 4 Wochen im Jahr bis zu einer Höhe von Pflegegeld wird für die Dauer der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre zur medizin. Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während der Maßnahme für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Pflegehilfsmittel sind Mittel, die der Erleichterung der Pflege (auch der Erleichterung für Pflegekraft)oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Typische Pflegehilfsmittel sind Pflegebetten, Badewannenlifter, etc. Die Pflegekassen übernehmen Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu einem Betrag von 31,-. Großpackungen sind gestattet und werden anteilig auf den Monat angerechnet (z.b. Windeln) Erd./M.D. QMH/Sozialdienst- Pflegeversicherung E 5.13 Seite 2 von 5

3 Wohnraumverbesserung n stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe n stationären Pflegeeinrichtungen Rentenversicherung für Pflegepersonen Pflegekurse Zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45b SBG X) Hilfe zur Pflege Pflegezeit Kurzzeitige Freistellung Häusliche Betreuung Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Umfeldes gewähren Pflegekassen Zuschüsse bis zu 2.557,- je Baumaßname ohne Eigenbeteiligung. n einer gemeinsamen Wohnung können mehrere Pflegebedürftige zusammen bis zu 1.228,- erhalten. - Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe übernimmt die Pflegekasse 1 % des Heimentgelts, höchstens 256,- Euro , ,- 1.55,- Härtefälle bis 1.918,- Zahlung eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen. Der festgestellte Pflegebedarf muss mindestens 14 Stunden in der Woche betragen. Es darf daneben keine Erwerbstätigkeit über 3 Std. wöchentlich ausgeübt werden. Die Pflegezeit mehrerer Pflegebedürftiger (z.b. zweier Kinder) kann zusammengerechnet werden. Die Pflegekassen bieten unentgeltliche Schulungskurse und Einzelschulungen an. Pflegebedürftige em Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung erhalten eine Kostenerstattung für bestimmte (Liste von Anbietern bei den Pflegekassen) bis zu einem Betrag von 1,- (Grundbetrag) bzw. 2 (erhöhter Betrag), z.b. für Kurzzeitpflege, Tagespflege, ambulante Betreuung. Diese können auch Pflegebedürftige ohne erhalten. Reichen die jährlichen der Pflegeversicherung zur Deckung des Bedarfes an Pflegeleistungen nicht aus, können darüber hinaus gemäß dem SGB X in Anspruch genommen werden. Diese werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Berufstätige Angehörige von Pflegebedürftigen können sich bis zu 6 Monate von ihrer Arbeit frei stellen lassen (unbezahlter Urlaub). Jedoch nur einmalig möglich! Berufstätige Angehörige von Pflegebedürftigen können sich bis zu 1 Tage von ihrer Arbeit frei stellen lassen, um in akut auftretenden Pflegesituationen die Pflege sicherzustellen und / oder die Pflege zu organisieren. Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen ( - ) oder seiner Familie. Förderung von Kommunikation & Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, Tagestruktur, bedürfnisgerechter Beschäftigung und des Tag- Nacht- Rhythmus. Dies ist auch als gemeinschaftliche häusliche Betreuung von mehreren Pflegebedürftigen möglich. Förderung ambulanter Wohngruppen ( 38 a SGB X) Bei Gründung einer ambulanten Wohngruppe von mindestens 3 Pflegebedürftigen der Stufe - pro Pflegebedürftigen 2,-/ Monat. Auch besteht die Möglichkeit einer Anschubfinanzierung: pro Pflegebedürftigen bis zu 2.5,- bzw. max. 1.,- pro Wohngruppe. Voraussetzung: mindestens 1 Präsenzkraft muss tätig sein Erd./M.D. QMH/Sozialdienst- Pflegeversicherung E 5.13 Seite 3 von 5

4 5.13 Erd./M.D. QMH/Sozialdienst- Pflegeversicherung E 5.13 Seite 4 von 5

5 Zur Feststellung einer auf Dauer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz müssen nach 45a SGB X wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Funktionsstörungen festgestellt sein: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 1. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Anmerkung: Dieses wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen. Es ersetzt auf keinen Fall die persönliche Beratung. Für Rückfragen steht hnen der Sozialdienst zur Verfügung Erd./M.D. QMH/Sozialdienst- Pflegeversicherung E 5.13 Seite 5 von 5

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