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1 I K K - A K T U E L L Die neue Pflegezeit BERUF UND FAMILIÄRE PFLEGE VEREINBAREN Die Krankenkasse mit dem Plus an Leistung und Service.

2 Liebe Leserin, lieber Leser, bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz das Recht, kurze Zeit von der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Für eine längere Pflegezeit gibt es die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten. Bei Fragen zu dieser neuen Pflegezeit sind wir für Sie da. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, unser(e) Pflegeberater(in) informiert Sie gerne über Einzelheiten der Pflegezeit und die soziale Absicherung. Ihre IKK gesund plus

3 Ein plötzlicher Pflegebedarf? Dann müssen berufstätige Familienmitglieder zeitnah und zügig reagieren können: Sie haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Beschäftigte teilen dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf sein Verlangen legen sie eine ärztliche Bescheinigung vor, die neben der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit des Angehörigen auch die Notwendigkeit für die Arbeitsverhinderung bestätigt. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, unabhängig von der Betriebsgröße. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Wenn es länger dauert? Der Anspruch auf Pflegezeit bewahrt Menschen, die bereit sind, Angehörige zu pflegen, vor einem unfreiwilligen Berufsausstieg. Eine Verschlechterung der beruflichen Entwicklungschancen wird durch die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung und das Rückkehrrecht in die Vollzeitbeschäftigung vermieden. Von der Arbeit freigestellt Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Diese Pflegezeit kann in Form der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Dieser Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.

4 Die Beschäftigten weisen die Pflegebedürftigkeit ihres nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach. Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit Zeitraum und Umfang gilt eine 10-tägige Ankündigungsfrist und zwar schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. Wird nur eine teilweise Freistellung verlangt, ist darüber hinaus die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Bei einer teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, er kann aber dringende betriebliche Gründe geltend machen. Dadurch wird einerseits der Arbeitgeber vor Überforderung geschützt, andererseits ist nicht jeder Ablehnungsgrund ausreichend. Es muss sich um gewichtige Gründe handeln, die Vorrang vor den Interessen der häuslichen Pflege verdienen. Die Dauer Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Es besteht aber die Möglichkeit zur Verlängerung, wenn die Höchstdauer nicht ausgeschöpft wurde: Die Pflegezeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur höchstzulässigen Dauer von sechs Monaten verlängert werden. Dies kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Pflege nicht erfolgen kann, zum Beispiel weil die Person, die die Pflege übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit nicht einseitig beenden. Ebenso wie bei der Verlängerung ist hierzu die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, weil er seine

5 organisatorischen Dispositionen entsprechend der Ankündigung des Beschäftigten trifft und über eine ausreichende Planungssicherheit verfügen muss. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder dem Beschäftigten die häusliche Pflege unmöglich (z. B. wenn der Angehörige verstirbt oder in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wird) bzw. unzumutbar (wenn z. B. die Finanzierung der Pflegezeit nicht mehr gesichert und der Beschäftigte auf die regelmäßige Arbeitsvergütung angewiesen ist), endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten.

6 Beschäftigte nahe Angehörige Pflegebedürftigkeit Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte). Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und Geschwister sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Pflegebedürftig sind alle Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) pflegebedürftig sind (einschl. einer voraussichtlich zu erwartenden Pflegebedürftigkeit). Voraussetzung ist mindestens die Pflegestufe I. Arbeitsrecht Arbeitgeber sind zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. 616 Bürgerliches Gesetzbuch oder 19 Abs. 1 Nr. 2b des Berufsbildungsgesetzes) oder aufgrund einer Vereinbarung (z. B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) ergibt. Die Pflegezeit wird nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet. Soweit bestimmte Berufsbildungszeiten vereinbart worden sind, verlängert sich das Vertragsverhältnis um die in Anspruch genommene Pflegezeit. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis pflegender Angehöriger nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann

7 eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Ersatzkraft für die Zeit, in der Beschäftigte kurzzeitig an der Arbeitsleistung gehindert sind oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, ist zulässig. Es besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Pflegezeit vorzeitig endet. Wie ist die soziale Sicherung geregelt? Jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, ist in der Pflegezeit rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit (vollständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet unsere Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Eine Mindestpflegezeit wird nicht vorausgesetzt. Pflegepersonen sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert, wobei es auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit nicht ankommt. Dazu zählen Hilfen im Bereich der Körperpflege und soweit diese überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen auch Pflegetätigkeiten in den Bereichen Ernährung, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

8 Wir beraten Sie gern! Sie wünschen weitere Informationen zur Pflegeversicherung? Das Team der IKK gesund plus berät Sie gern oder nennt Ihnen kompetente Ansprechpartner. Rufen Sie uns an! IKK-Servicetelefon (24 Stunden zum Nulltarif) Die Krankenkasse mit dem Plus an Leistung und Service KKF-Verlag, Altötting. Bestell-Nr Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind das Pflegezeitgesetz und das Sozialgesetzbuch. Stand 05/2011.

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