Wie Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung auf unbestimmte Zeit zuvorkommen können

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wie Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung auf unbestimmte Zeit zuvorkommen können"

Transkript

1 Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom , Az. 9 AZR 678/12) hat entschieden, daß Mitarbeitern aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs wegen einer sogenannten Pflegezeit der gesetzliche bezahlte Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden darf. Somit gibt es auch für die (unbezahlte) Pflegezeit noch den bezahlten Urlaubsanspruch obendrauf. Volles Urlaubsgeld trotz Pflegezeit als Sonderurlaub Zur Begründung weist das BAG darauf hin, daß der Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld gesetzlich zwingend und damit auch arbeitsvertraglich nicht abdingbar oder kürzbar ist. Ein Kürzung kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Wehrzeit oder Elternzeit. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sieht jedoch gar keine Kürzungsmöglichkeit vor, auch wenn während der Pflegezeit das Arbeitsverhältnis wegen diesem Sonderurlaub ruht. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ab Ankündigung einer Pflegezeit Muß ein Arbeitnehmer wegen Auflösung seiner Abteilung oder anderer Umstände eine vielleicht betrieblich bedingte Kündigung befürchten, so kann er der Kündigung zuvor kommen, indem er eine Pflegezeit vielleicht auch erst im Folgejahr beabsichtigt ankündigt. Der Besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit nach 3 PflegeZG. Eine ausdrückliche Begrenzung dieser Frist ist nicht geregelt. (von Pappenheim, Lexikon Arbeitsrecht 2014, S. 312) Dies bedeutet, wer als Arbeitnehmer etwa eine mögliche Entlassung aus welchem Grund auch immer fürchtet, etwa weil Personaleinsparungen angekündigt werden, kann z. B. ein Jahr im Voraus eine bis zu 6monatige Pflegezeit ankündigen, und auf diese Weise erst einmal

2 jedwede Kündigungsmaßnahme für 18 Monate verhindern. Dies kann auch schon mit der Ankündigung einer einmonatigen Pflegezeit erreicht werden, und die Frist kann womöglich auch länger sein. Die sechs Monate der Pflegezeit können abgekürzt werden z. B., weil der zu Pflegende die Pflege nicht akzeptiert, ins Pflegeheim geht oder die beabsichtigte Heimholung aus dem Heim verweigert, aggressiv ist, oder der Pflegende überfordert ist. Und wenn dies vor Beginn der Pflegezeit eintritt, dann endet diese schon ggf. vor ihrem Beginn. Das heißt, man kann es etwas steuern, wenn die Zeit, die die Kündigungsgefährdung im Betrieb zu überbrücken ist, beendet ist beispielsweise, weil sich die wirtschaftliche Lage verbessert hat oder weil schon genug andere Mitarbeiter entlassen wurden. Verzögerung der Kündigung kann den Arbeitsplatz retten Aus der Praxis ist bekannt, daß vielfach im Vorfeld einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers auch Verhandlungen über Abfindungsvereinbarungen wegen Personaleinsparungen geführt werden. Mit etwas Glück dauern solche Verhandlungen über die Abfindungshöhe und Nachteilsausgleich solange, bis im Laufe dieser Diskussion irgendwann der eigene Vorgesetzter eingespart worden war, womit die Verhandlungen folgenlos schlicht endeten. Im Vorteil sind dabei natürlich solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einige Erschwernisse der Kündigungsmöglichkeiten aufweisen, worauf eben dann bereits bei Vertragsabschluß zu achten ist. Auszug PflegeZG 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe

3 Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. 3 Pflegezeit (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. (3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. 4 Dauer der Pflegezeit (1) Die Pflegezeit nach 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer).

4 (2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. 5 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 oder der Pflegezeit nach 3 nicht kündigen. 7 Begriffsbestimmungen (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

5 mit freundlicher Genehmigung von WINTHERBURG-Medienagentur veröffentlich in DWZ ( Ausgabe Januar 2015, Seite 45)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Kontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule

Kontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Kontakthalteseminar für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Themen Pflegezeitgesetz Tarifeinigung 2008 Bericht aus der

Mehr

Für Beamte gelten die Vorschriften der 62, 64 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG).

Für Beamte gelten die Vorschriften der 62, 64 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG). Freistellung und Teilzeitbeschäftigung zur Pflege Angehöriger Hinsichtlich der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung im Falle der Pflege (naher) Angehöriger ist zunächst zwischen tarifbeschäftigten und

Mehr

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl.

Mehr

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung

Mehr

Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz. Zwischen. und

Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz. Zwischen. und Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)

Mehr

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel I. Pflegezeitgesetz v. 1.7.2008 1. Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung

Mehr

INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG)

INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche

Mehr

Merkblatt. Familienpflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht

Merkblatt. Familienpflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Merkblatt Familienpflegezeit Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Voraussetzungen der Familienpflegezeit... 3 1. Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit...

Mehr

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen

Mehr

SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung

SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung SVcompact Bisher erschienen: n Schnell und sicher durch die Sozialversicherung 120 Begriffe und ihre Erklärung n Maschinelles Melde- und Beitragsverfahren n Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung

Mehr

Das neue Pflegezeitgesetz

Das neue Pflegezeitgesetz Das neue Pflegezeitgesetz Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Lübeck Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.v. Reinbek 14. Januar 2009 Zum 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) im Zusammenhang

Mehr

April 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit

April 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit April 2008 Pflegereform 2008 Die Pflegezeit Am 1. Juli 2008 tritt das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Teil der damit verabschiedeten

Mehr

Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung

Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - PflegeZG)

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall

Mehr

Merkblatt zum Pflegezeitgesetz

Merkblatt zum Pflegezeitgesetz Merkblatt zum Pflegezeitgesetz Informationsschrift für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bearbeitet von Olaf Müller, Wolfgang Stuhlmann 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 20 S. Paperback ISBN 978 3 8073 0062

Mehr

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Das Gesetz sieht vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für

Mehr

Rechtliche Aspekte der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Rechtliche Aspekte der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Rechtliche Aspekte der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Auftakt- und Netzwerkveranstaltung Beruf und Pflege Baden-Württemberg 20. Januar 2014, Stuttgart Ass. jur. Isabell Wehinger Industrie und Handelskammer

Mehr

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die

Mehr

SVcompact. Pflegezeit und Pflegeurlaub. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Was Unternehmen wissen müssen

SVcompact. Pflegezeit und Pflegeurlaub. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Was Unternehmen wissen müssen SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen

Mehr

Im Fall des Falles. Pflege von Angehörigen. Wismar, 28.11.2011

Im Fall des Falles. Pflege von Angehörigen. Wismar, 28.11.2011 Im Fall des Falles Pflege von Angehörigen Wismar, 28.11.2011 1 Inhalte Aus Statistiken und Studien Informationen zur Sozialen Pflegeversicherung Der Pflegefall tritt ein Wenn die Pflegesituation anhält

Mehr

Schnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden. Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise

Schnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden. Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise Mein Schnellbrief vom 30. Juni 2008, Az.: 1413-1524 I. Magdeburg, 26. Juni 2012 Mein Zeichen:

Mehr

Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59

Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis 155 1

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015

Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft www.alzheimerberatung-stuttgart.de 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1 Unveränderte

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Spagat zwischen Beruf und Familie. Neues aus der Pflegereform 2008

Spagat zwischen Beruf und Familie. Neues aus der Pflegereform 2008 Spagat zwischen Beruf und Familie Neues aus der Pflegereform 2008 P R O F. D R. M A R T I N A R O E S H O C H S C H U L E B R E M E N I N S T I T U T F Ü R Q U A L I T Ä T U N D C A S E M A N A G E M E

Mehr

Pflegezeit und Pflegeurlaub

Pflegezeit und Pflegeurlaub SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und

Mehr

Die Seite "Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 80526 RECHTSINFORMATION Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) will der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen

Mehr

Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen

Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Aufgrund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die

Mehr

Gruszecki&Hildebrand

Gruszecki&Hildebrand Gruszecki&Hildebrand d i e s t e u e r b e r a t e r Ulrike Gruszecki Steuerberaterin Rainer Hildebrand Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Johannisstr. 45 32052 Herford Fon 05221 / 121 490 oder 144

Mehr

Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Inhalt: 1. Begriffsbestimmungen welche Personen sind umfasst? 2. Leistungsverweigerungsrecht / kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3. Wann besteht der Pflegezeitanspruch?

Mehr

Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz

Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 1 Übersicht Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Folie

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Arbeitsrecht. 1 Anspruchsvoraussetzungen. 2 Beantragung HI726810 HI662967

Arbeitsrecht. 1 Anspruchsvoraussetzungen. 2 Beantragung HI726810 HI662967 Elternzeit Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Sozialversicherung 16. September 2015 Arbeitsrecht 1 Anspruchsvoraussetzungen HI726810 HI662967 Anspruch auf Elternzeit hat

Mehr

FamilienPFLEGEZEIT. FAQs Familienpflegezeit. Füreinander da sein.

FamilienPFLEGEZEIT. FAQs Familienpflegezeit. Füreinander da sein. FAQs Familienpflegezeit 1. Was ist das Ziel der Familienpflegezeit? Die Familienpflegezeit hat das Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vereinbarkeit ihres Berufs mit der Pflege eines Familienmitglieds

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG-

Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG- Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG- Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg Tel.: 040-30965114 wocken@msbh.de

Mehr

Vorname, Nachname. Geburtsdatum. Anschrift. Telefonnummer

Vorname, Nachname. Geburtsdatum. Anschrift. Telefonnummer Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld Daten zum pflegebedürftigen nahen Angehörigen Name: Versichertennummer: Daten zum Antragsteller Vorname, Nachname Geburtsdatum Anschrift Telefonnummer Ich muss die Pflege

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Kurzzeitige Arbeitsverhinung, Pflegezeit, Familienpflegezeit Das ist neu seit dem 1.1.2015 ein Überblick(2): Kurzzeitige Arbeitsverhinung:

Mehr

Praxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am 30.06.2015

Praxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am 30.06.2015 Praxis & Recht Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage Informationsveranstaltung am 30.06.2015 Reinhard Gusek Geschäftsführer 2015 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen

Mehr

Das Pflegezeitgesetz. Regelungen, die für Sie wichtig sind. Wer profitiert wann vom Pflegezeitgesetz? Ausgabe 15, Dezember 08

Das Pflegezeitgesetz. Regelungen, die für Sie wichtig sind. Wer profitiert wann vom Pflegezeitgesetz? Ausgabe 15, Dezember 08 Ausgabe 15, Dezember 08 Verehrte Leserinnen und Leser, mehr oder weniger unbemerkt ist im Sommer 2008 das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, die Pflege noch besser

Mehr

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch

Mehr

Merkblatt für pflegende Angehörige

Merkblatt für pflegende Angehörige Merkblatt für pflegende Angehörige (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit -http://www.bmg.bund.de/ ) Pflegezeit Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige

Mehr

Änderungen in den Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.7.2008 (durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)

Änderungen in den Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.7.2008 (durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Änderungen in den Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.7.2008 (durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) zusammengestellt von Günther Schwarz, Evang. Gesellschaft, Stand 15.7.08 (Angaben ohne Gewähr)

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT, BOCHUM VERBAND DER

Mehr

Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit

Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit * aufgrund der einfacheren Darstellung wird im Folgenden nur der Begriff des Arbeitnehmers verwendet. Gemeint sind damit sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

Mehr

Nummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte

Nummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Personalblatt Nummer 2/2015 27. April 2015 Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195

Mehr

Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand Abteilung Recht 9. Januar 2015 Info Recht Arbeitsrecht Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

Merkblatt. Akutpflege und Pflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht

Merkblatt. Akutpflege und Pflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Merkblatt Akutpflege und Pflegezeit Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht 2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Akutpflege... 3 1. Voraussetzungen der Akutpflege... 3 1.1

Mehr

Das Alter finanziell meistern Information zu Betreuungs- und Pflegekosten

Das Alter finanziell meistern Information zu Betreuungs- und Pflegekosten Beratungsdienst Geld und Haushalt Das Alter finanziell meistern Information zu Betreuungs- und kosten Thomas Rohr Kreisseniorenrat Böblingen, Hildrizhausen 17.11.2015 Agenda Wen Wie erhalte betrifft ich

Mehr

2. Kündigungsfristen

2. Kündigungsfristen 2. Kündigungsfristen Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, müssen beide Seiten Kündigungsfristen einhalten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind seit 1993 für Arbeiter und Angestellte

Mehr

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de Vereinbarkeit von Beruf und Pflege» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de UNSERE THEMEN» Daten und Fakten» Pflege und Familienpflegezeit» Betriebliche Lösungsansätze»... und nun? www.aok-business.de

Mehr

Arbeitsvertrag (für Angestellte und Mitarbeiter ohne Tarifbindung)

Arbeitsvertrag (für Angestellte und Mitarbeiter ohne Tarifbindung) Arbeitsvertrag (für Angestellte und Mitarbeiter ohne Tarifbindung) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...

Mehr

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche. Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz

Mehr

Häusliche Pflege von Angehörigen

Häusliche Pflege von Angehörigen H rzlich willkommen Häusliche Pflege von Angehörigen Donnerstag, 29.11.2012 Dr. med. Astrid Bitschnau-Lueg, Praxis Königstrasse 33, Brühl Rechtsanwältin Nina Ahrend, Kanzlei für Betreuungsrecht, Köln Rechtsanwältin

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Familienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich?

Familienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich? Familienpflegezeitgesetz Was ist das eigentlich? Was ist das Ziel des Gesetzes? Bessere Vereinbarkeit von Betreuung (Pflege) naher Angehöriger in häuslicher Umgebung und Beruf Weiterer Schritt zu einer

Mehr

Hinweise zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Hinweise zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Hinweise zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Inhaltsübersicht: 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich. Nahe Angehörige 4. Pflegebedürftigkeit 5. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG 5.1 Anzeigepflicht

Mehr

Information In guten Händen bei der BKK

Information In guten Händen bei der BKK Information In guten Händen bei der BKK Pflege und Pflegeversicherung Die Reform Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, sollte die Strukturen der Pflege verändern

Mehr

Pflegereform 2015: Höhere Pflegeleistungen und mehr Rechte für pflegende Arbeitnehmer

Pflegereform 2015: Höhere Pflegeleistungen und mehr Rechte für pflegende Arbeitnehmer in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 51/14 Pflegereform 2015: Höhere Pflegeleistungen und mehr Rechte für pflegende Arbeitnehmer Gut 2,5 Millionen Pflegebedürftige gibt es in Deutschland.

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Altenhilfe Tübingen ggmbh

Altenhilfe Tübingen ggmbh Altenhilfe Tübingen ggmbh 1 18. Gerontopsychiatrische Arbeitstagung Auswirkungen der Pflegereform 2008 für die Demenzversorgung in Baden-Württemberg Stefanie Lohrmann (Dipl. Betriebswirtin/ Krankenschwester)

Mehr

Informationsbroschüre zum neuen Pflegezeitgesetz

Informationsbroschüre zum neuen Pflegezeitgesetz Definition Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Dauer der Pflegezeit Rechtsfolgen Informationsbroschüre zum neuen Pflegezeitgesetz Kündigungsschutz Soziale Absicherung Informationen für Personalverantwortliche

Mehr

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Mutterschutz Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz

Mehr

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die

Mehr

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

Rückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Juni 2014

Rückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Juni 2014 Rückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Juni 2014 Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige möchten gerne in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren,

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:.

Teilzeitarbeitsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:. Mustervertrag Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - wird folgender geschlossen: Teilzeitarbeitsvertrag 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der

Mehr

Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I

Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Liebe Leserin, lieber Leser, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist meist mit einer längeren Vorgeschichte

Mehr

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine

Mehr

Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht

Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Stand: 2007 Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit Oktober 2000 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. In der darauf folgenden Zeit wurden die gesetzlichen

Mehr

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Arbeit und Lernen 01.12.2011 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Inhalt Familienpflegezeit tritt am 1. Januar 2012 in Kraft... 3

Mehr

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)

Mehr

Liebe Leserin, lieber Leser,

Liebe Leserin, lieber Leser, Liebe Leserin, lieber Leser, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hilfe und Pflege sind zu organisieren, der Alltag des Pflegebedürftigen muss häufig

Mehr

Besonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG)

Besonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) KVJS Baden-Württemberg, Zweigstelle Karlsruhe, Dezernat 3/ Referat 31, Erzbergerstr. 119, 76133 Karlsruhe Besonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) - Informationen

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag *)

Befristeter Arbeitsvertrag *) Befristeter Arbeitsvertrag *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name

Mehr

Muster eines Arbeitsvertrages

Muster eines Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2014 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht - Tarifrecht I. / 2008

Newsletter Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht - Tarifrecht I. / 2008 Newsletter Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht - Tarifrecht I. / 2008 Herausgegeben von Rechtsanwalt Manfred Peiseler (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Rechtsanwalt Guido Graf

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Ein weiterer Baustein im Arbeitsschutzrecht S e m i n a r a r b e i t an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Fachbereich Allgemeine Verwaltung vorgelegt

Mehr

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Neuerungen zum 01.07.2008 Newsletter Nr. 03/08 Datum: 03.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren,

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Neuerungen zum 01.07.2008 Newsletter Nr. 03/08 Datum: 03.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 03/08 Datum: 03.07.2008 BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Neuerungen zum 01.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel... Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes

Mehr

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261

Mehr

3/9 Stellensuche welche

3/9 Stellensuche welche 0309 24.01.2004 19:03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem 1.7.2003 müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter

Mehr

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015 4 Grußwort Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen

Mehr

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015 4 Grußwort Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen

Mehr

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte

Mehr

wir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter für Mai dieses Jahres zusenden zu können.

wir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter für Mai dieses Jahres zusenden zu können. Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen 22.05.14 Waageplatz 2 Telefon: (0551) 48 59 28 Telefax: (0551) 4 51 99 Homepage: www.niemann-rechtsanwaelte.de E-Mail: kanzlei@niemann-rechtsanwaelte.de

Mehr

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!

Mehr

Paritätisches Konzept für ein Familienpflegegeld

Paritätisches Konzept für ein Familienpflegegeld Paritätisches Konzept für ein Familienpflegegeld Inhaltsverzeichnis Einführung... 3 1. Eckpunkte für ein Familienpflegegeld... 5 2. Modellrechnungen zum Familienpflegegeld... 7 2.1 Kosten des Familienpflegegeldes...

Mehr

Ratgeber: Elternzeit

Ratgeber: Elternzeit Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Elternzeit Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick, welche Rechte und Pflichten Sie während der Elternzeit haben.

Mehr