Wie Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung auf unbestimmte Zeit zuvorkommen können
|
|
- Arthur Braun
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom , Az. 9 AZR 678/12) hat entschieden, daß Mitarbeitern aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs wegen einer sogenannten Pflegezeit der gesetzliche bezahlte Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden darf. Somit gibt es auch für die (unbezahlte) Pflegezeit noch den bezahlten Urlaubsanspruch obendrauf. Volles Urlaubsgeld trotz Pflegezeit als Sonderurlaub Zur Begründung weist das BAG darauf hin, daß der Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld gesetzlich zwingend und damit auch arbeitsvertraglich nicht abdingbar oder kürzbar ist. Ein Kürzung kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Wehrzeit oder Elternzeit. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sieht jedoch gar keine Kürzungsmöglichkeit vor, auch wenn während der Pflegezeit das Arbeitsverhältnis wegen diesem Sonderurlaub ruht. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ab Ankündigung einer Pflegezeit Muß ein Arbeitnehmer wegen Auflösung seiner Abteilung oder anderer Umstände eine vielleicht betrieblich bedingte Kündigung befürchten, so kann er der Kündigung zuvor kommen, indem er eine Pflegezeit vielleicht auch erst im Folgejahr beabsichtigt ankündigt. Der Besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit nach 3 PflegeZG. Eine ausdrückliche Begrenzung dieser Frist ist nicht geregelt. (von Pappenheim, Lexikon Arbeitsrecht 2014, S. 312) Dies bedeutet, wer als Arbeitnehmer etwa eine mögliche Entlassung aus welchem Grund auch immer fürchtet, etwa weil Personaleinsparungen angekündigt werden, kann z. B. ein Jahr im Voraus eine bis zu 6monatige Pflegezeit ankündigen, und auf diese Weise erst einmal
2 jedwede Kündigungsmaßnahme für 18 Monate verhindern. Dies kann auch schon mit der Ankündigung einer einmonatigen Pflegezeit erreicht werden, und die Frist kann womöglich auch länger sein. Die sechs Monate der Pflegezeit können abgekürzt werden z. B., weil der zu Pflegende die Pflege nicht akzeptiert, ins Pflegeheim geht oder die beabsichtigte Heimholung aus dem Heim verweigert, aggressiv ist, oder der Pflegende überfordert ist. Und wenn dies vor Beginn der Pflegezeit eintritt, dann endet diese schon ggf. vor ihrem Beginn. Das heißt, man kann es etwas steuern, wenn die Zeit, die die Kündigungsgefährdung im Betrieb zu überbrücken ist, beendet ist beispielsweise, weil sich die wirtschaftliche Lage verbessert hat oder weil schon genug andere Mitarbeiter entlassen wurden. Verzögerung der Kündigung kann den Arbeitsplatz retten Aus der Praxis ist bekannt, daß vielfach im Vorfeld einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers auch Verhandlungen über Abfindungsvereinbarungen wegen Personaleinsparungen geführt werden. Mit etwas Glück dauern solche Verhandlungen über die Abfindungshöhe und Nachteilsausgleich solange, bis im Laufe dieser Diskussion irgendwann der eigene Vorgesetzter eingespart worden war, womit die Verhandlungen folgenlos schlicht endeten. Im Vorteil sind dabei natürlich solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einige Erschwernisse der Kündigungsmöglichkeiten aufweisen, worauf eben dann bereits bei Vertragsabschluß zu achten ist. Auszug PflegeZG 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe
3 Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. 3 Pflegezeit (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. (3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. 4 Dauer der Pflegezeit (1) Die Pflegezeit nach 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer).
4 (2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. 5 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 oder der Pflegezeit nach 3 nicht kündigen. 7 Begriffsbestimmungen (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
5 mit freundlicher Genehmigung von WINTHERBURG-Medienagentur veröffentlich in DWZ ( Ausgabe Januar 2015, Seite 45)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrKontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule
Kontakthalteseminar für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Themen Pflegezeitgesetz Tarifeinigung 2008 Bericht aus der
MehrFür Beamte gelten die Vorschriften der 62, 64 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG).
Freistellung und Teilzeitbeschäftigung zur Pflege Angehöriger Hinsichtlich der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung im Falle der Pflege (naher) Angehöriger ist zunächst zwischen tarifbeschäftigten und
MehrMerkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte
Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
MehrDelegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008
Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung
MehrMuster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz. Zwischen. und
Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)
MehrJUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg
JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrVereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel I. Pflegezeitgesetz v. 1.7.2008 1. Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung
MehrINFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG)
INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche
MehrMerkblatt. Familienpflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht
Merkblatt Familienpflegezeit Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Voraussetzungen der Familienpflegezeit... 3 1. Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit...
MehrDadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.
Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen
MehrSVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung
SVcompact Bisher erschienen: n Schnell und sicher durch die Sozialversicherung 120 Begriffe und ihre Erklärung n Maschinelles Melde- und Beitragsverfahren n Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung
MehrDas neue Pflegezeitgesetz
Das neue Pflegezeitgesetz Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Lübeck Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.v. Reinbek 14. Januar 2009 Zum 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) im Zusammenhang
MehrApril 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit
April 2008 Pflegereform 2008 Die Pflegezeit Am 1. Juli 2008 tritt das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Teil der damit verabschiedeten
MehrHinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung
Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - PflegeZG)
MehrHäufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall
MehrMerkblatt zum Pflegezeitgesetz
Merkblatt zum Pflegezeitgesetz Informationsschrift für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bearbeitet von Olaf Müller, Wolfgang Stuhlmann 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 20 S. Paperback ISBN 978 3 8073 0062
MehrPflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Das Gesetz sieht vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für
MehrRechtliche Aspekte der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Rechtliche Aspekte der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Auftakt- und Netzwerkveranstaltung Beruf und Pflege Baden-Württemberg 20. Januar 2014, Stuttgart Ass. jur. Isabell Wehinger Industrie und Handelskammer
MehrTEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT
Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die
MehrSVcompact. Pflegezeit und Pflegeurlaub. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Was Unternehmen wissen müssen
SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland
Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen
MehrIm Fall des Falles. Pflege von Angehörigen. Wismar, 28.11.2011
Im Fall des Falles Pflege von Angehörigen Wismar, 28.11.2011 1 Inhalte Aus Statistiken und Studien Informationen zur Sozialen Pflegeversicherung Der Pflegefall tritt ein Wenn die Pflegesituation anhält
MehrSchnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden. Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise
Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise Mein Schnellbrief vom 30. Juni 2008, Az.: 1413-1524 I. Magdeburg, 26. Juni 2012 Mein Zeichen:
MehrKommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59
Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis 155 1
MehrLeistungen der Pflegeversicherung ab 2015
Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft www.alzheimerberatung-stuttgart.de 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1 Unveränderte
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke
MehrSpagat zwischen Beruf und Familie. Neues aus der Pflegereform 2008
Spagat zwischen Beruf und Familie Neues aus der Pflegereform 2008 P R O F. D R. M A R T I N A R O E S H O C H S C H U L E B R E M E N I N S T I T U T F Ü R Q U A L I T Ä T U N D C A S E M A N A G E M E
MehrPflegezeit und Pflegeurlaub
SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und
MehrDie Seite "Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 80526 RECHTSINFORMATION Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) will der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen
MehrMerkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen
Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Aufgrund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die
MehrGruszecki&Hildebrand
Gruszecki&Hildebrand d i e s t e u e r b e r a t e r Ulrike Gruszecki Steuerberaterin Rainer Hildebrand Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Johannisstr. 45 32052 Herford Fon 05221 / 121 490 oder 144
MehrPflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Inhalt: 1. Begriffsbestimmungen welche Personen sind umfasst? 2. Leistungsverweigerungsrecht / kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3. Wann besteht der Pflegezeitanspruch?
MehrDie Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz
Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 1 Übersicht Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Folie
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrArbeitsrecht. 1 Anspruchsvoraussetzungen. 2 Beantragung HI726810 HI662967
Elternzeit Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Sozialversicherung 16. September 2015 Arbeitsrecht 1 Anspruchsvoraussetzungen HI726810 HI662967 Anspruch auf Elternzeit hat
MehrFamilienPFLEGEZEIT. FAQs Familienpflegezeit. Füreinander da sein.
FAQs Familienpflegezeit 1. Was ist das Ziel der Familienpflegezeit? Die Familienpflegezeit hat das Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vereinbarkeit ihres Berufs mit der Pflege eines Familienmitglieds
MehrGesetz über die Pflegezeit -PflegeZG-
Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG- Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg Tel.: 040-30965114 wocken@msbh.de
MehrVorname, Nachname. Geburtsdatum. Anschrift. Telefonnummer
Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld Daten zum pflegebedürftigen nahen Angehörigen Name: Versichertennummer: Daten zum Antragsteller Vorname, Nachname Geburtsdatum Anschrift Telefonnummer Ich muss die Pflege
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Kurzzeitige Arbeitsverhinung, Pflegezeit, Familienpflegezeit Das ist neu seit dem 1.1.2015 ein Überblick(2): Kurzzeitige Arbeitsverhinung:
MehrPraxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am 30.06.2015
Praxis & Recht Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage Informationsveranstaltung am 30.06.2015 Reinhard Gusek Geschäftsführer 2015 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen
MehrDas Pflegezeitgesetz. Regelungen, die für Sie wichtig sind. Wer profitiert wann vom Pflegezeitgesetz? Ausgabe 15, Dezember 08
Ausgabe 15, Dezember 08 Verehrte Leserinnen und Leser, mehr oder weniger unbemerkt ist im Sommer 2008 das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, die Pflege noch besser
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrMerkblatt für pflegende Angehörige
Merkblatt für pflegende Angehörige (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit -http://www.bmg.bund.de/ ) Pflegezeit Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige
MehrÄnderungen in den Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.7.2008 (durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
Änderungen in den Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.7.2008 (durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) zusammengestellt von Günther Schwarz, Evang. Gesellschaft, Stand 15.7.08 (Angaben ohne Gewähr)
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT, BOCHUM VERBAND DER
MehrInfoblatt Mutterschutz und Elternzeit
Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit * aufgrund der einfacheren Darstellung wird im Folgenden nur der Begriff des Arbeitnehmers verwendet. Gemeint sind damit sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
MehrNummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte
Personalblatt Nummer 2/2015 27. April 2015 Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195
MehrNeue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand Abteilung Recht 9. Januar 2015 Info Recht Arbeitsrecht Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von
MehrEin Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.
Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche
MehrMerkblatt. Akutpflege und Pflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht
Merkblatt Akutpflege und Pflegezeit Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht 2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Akutpflege... 3 1. Voraussetzungen der Akutpflege... 3 1.1
MehrDas Alter finanziell meistern Information zu Betreuungs- und Pflegekosten
Beratungsdienst Geld und Haushalt Das Alter finanziell meistern Information zu Betreuungs- und kosten Thomas Rohr Kreisseniorenrat Böblingen, Hildrizhausen 17.11.2015 Agenda Wen Wie erhalte betrifft ich
Mehr2. Kündigungsfristen
2. Kündigungsfristen Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, müssen beide Seiten Kündigungsfristen einhalten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind seit 1993 für Arbeiter und Angestellte
MehrVereinbarkeit von Beruf und Pflege.» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de UNSERE THEMEN» Daten und Fakten» Pflege und Familienpflegezeit» Betriebliche Lösungsansätze»... und nun? www.aok-business.de
MehrArbeitsvertrag (für Angestellte und Mitarbeiter ohne Tarifbindung)
Arbeitsvertrag (für Angestellte und Mitarbeiter ohne Tarifbindung) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
MehrUrlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.
Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz
MehrHäusliche Pflege von Angehörigen
H rzlich willkommen Häusliche Pflege von Angehörigen Donnerstag, 29.11.2012 Dr. med. Astrid Bitschnau-Lueg, Praxis Königstrasse 33, Brühl Rechtsanwältin Nina Ahrend, Kanzlei für Betreuungsrecht, Köln Rechtsanwältin
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
MehrFamilienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich?
Familienpflegezeitgesetz Was ist das eigentlich? Was ist das Ziel des Gesetzes? Bessere Vereinbarkeit von Betreuung (Pflege) naher Angehöriger in häuslicher Umgebung und Beruf Weiterer Schritt zu einer
MehrHinweise zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Hinweise zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Inhaltsübersicht: 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich. Nahe Angehörige 4. Pflegebedürftigkeit 5. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG 5.1 Anzeigepflicht
MehrInformation In guten Händen bei der BKK
Information In guten Händen bei der BKK Pflege und Pflegeversicherung Die Reform Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, sollte die Strukturen der Pflege verändern
MehrPflegereform 2015: Höhere Pflegeleistungen und mehr Rechte für pflegende Arbeitnehmer
in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 51/14 Pflegereform 2015: Höhere Pflegeleistungen und mehr Rechte für pflegende Arbeitnehmer Gut 2,5 Millionen Pflegebedürftige gibt es in Deutschland.
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrAltenhilfe Tübingen ggmbh
Altenhilfe Tübingen ggmbh 1 18. Gerontopsychiatrische Arbeitstagung Auswirkungen der Pflegereform 2008 für die Demenzversorgung in Baden-Württemberg Stefanie Lohrmann (Dipl. Betriebswirtin/ Krankenschwester)
MehrInformationsbroschüre zum neuen Pflegezeitgesetz
Definition Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Dauer der Pflegezeit Rechtsfolgen Informationsbroschüre zum neuen Pflegezeitgesetz Kündigungsschutz Soziale Absicherung Informationen für Personalverantwortliche
MehrMutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
1. Mutterschutz Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz
MehrTeilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit
Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die
Mehr18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der
MehrAußerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
MehrRückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Juni 2014
Rückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Juni 2014 Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige möchten gerne in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren,
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrTeilzeitarbeitsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:.
Mustervertrag Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - wird folgender geschlossen: Teilzeitarbeitsvertrag 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der
MehrArbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I
Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Liebe Leserin, lieber Leser, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist meist mit einer längeren Vorgeschichte
MehrA. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich
A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine
MehrMerkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht
Stand: 2007 Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit Oktober 2000 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. In der darauf folgenden Zeit wurden die gesetzlichen
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Arbeit und Lernen 01.12.2011 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Inhalt Familienpflegezeit tritt am 1. Januar 2012 in Kraft... 3
MehrZusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch
Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
MehrLiebe Leserin, lieber Leser,
Liebe Leserin, lieber Leser, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hilfe und Pflege sind zu organisieren, der Alltag des Pflegebedürftigen muss häufig
MehrBesonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG)
KVJS Baden-Württemberg, Zweigstelle Karlsruhe, Dezernat 3/ Referat 31, Erzbergerstr. 119, 76133 Karlsruhe Besonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) - Informationen
MehrBefristeter Arbeitsvertrag *)
Befristeter Arbeitsvertrag *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name
MehrMuster eines Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2014 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrNewsletter Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht - Tarifrecht I. / 2008
Newsletter Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht - Tarifrecht I. / 2008 Herausgegeben von Rechtsanwalt Manfred Peiseler (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Rechtsanwalt Guido Graf
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrDas Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Ein weiterer Baustein im Arbeitsschutzrecht S e m i n a r a r b e i t an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Fachbereich Allgemeine Verwaltung vorgelegt
Mehrnewsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Neuerungen zum 01.07.2008 Newsletter Nr. 03/08 Datum: 03.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren,
newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 03/08 Datum: 03.07.2008 BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Neuerungen zum 01.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrArbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
MehrEs begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht
Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261
Mehr3/9 Stellensuche welche
0309 24.01.2004 19:03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem 1.7.2003 müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter
MehrBessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015 4 Grußwort Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen
MehrBessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015 4 Grußwort Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen
MehrUrlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte
Mehrwir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter für Mai dieses Jahres zusenden zu können.
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen 22.05.14 Waageplatz 2 Telefon: (0551) 48 59 28 Telefax: (0551) 4 51 99 Homepage: www.niemann-rechtsanwaelte.de E-Mail: kanzlei@niemann-rechtsanwaelte.de
MehrKein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit
VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!
MehrParitätisches Konzept für ein Familienpflegegeld
Paritätisches Konzept für ein Familienpflegegeld Inhaltsverzeichnis Einführung... 3 1. Eckpunkte für ein Familienpflegegeld... 5 2. Modellrechnungen zum Familienpflegegeld... 7 2.1 Kosten des Familienpflegegeldes...
MehrRatgeber: Elternzeit
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Elternzeit Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick, welche Rechte und Pflichten Sie während der Elternzeit haben.
Mehr