newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Neuerungen zum Newsletter Nr. 03/08 Datum: Sehr geehrte Damen und Herren,
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- Eduard Bösch
- vor 8 Jahren
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1 newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 03/08 Datum: BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Neuerungen zum Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Juli standen wieder einige Änderungen in der Sozialversicherung auf der Agenda. In dem Zusammenhang möchte ich Sie gern über die einzelnen beitrags- und versicherungsrechtlichen Auswirkungen informieren (siehe Anhang). Ihre Fragen beantworte ich auch gerne persönlich. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir per Mail. Mit freundlichem Gruß Heiko Lottermann Telefon: 0611 / Heiko Lottermann Referent Anlage I. Pflegeversicherungsreform II. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Rentenbezieher III. Beitragssatzveränderungen bei der BKK R+V BKK R+V auf Rang 1 Gutes muss nicht teuer sein. Die BKK R+V hat das stärkste Beratungsangebot: Für die Stiftung Warentest steht die BKK R+V bei Beratung und Service auf Rang 1. (Test 2007)
2 Pflegeversicherungsreform a) Neuer Beitragssatz: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird zum um 0,25 v. H. von bisher 1,7 v. H. auf dann 1,95 v. H. (bei Kinderlosen von bisher 1,95 v. H. auf dann 2,2 v. H.) erhöht. Damit sollen die laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und die beschlossenen Verbesserungen der Leistungen mittelfristig finanziert werden. Einzelheiten zu den leistungsrechtlichen Neuerungen finden Sie auf unserer Homepage b) Akute Pflegezeit (10 Tage Arbeitsverhinderung): Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen unabhängig von der Betriebsgröße. Nach der Gesetzesbegründung kann das Recht auf Freistellung nur einmal pro Pflegefall ausgeübt werden. Versicherungsrechtliche Auswirkungen Kranken- und Pflegeversicherung: Pflichtversicherte zahlen keine Beiträge (Leistungsanspruch bleibt für maximal einen Monat bestehen). Freiwillig Versicherte können ihre Mitgliedschaft weiterführen. Rentenversicherung: Bleibt bestehen (keine Lücke, weil der Beitragsmonat belegt ist). Arbeitslosenversicherung: Bleibt bestehen (keine Beiträge in der Arbeitslosenversicherung). c) 6-monatige Pflegezeit: Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, versicherte Freistellung von der Arbeit hat. Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Bei einer teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann dies nur aus dringenden Gründen ablehnen. Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Tage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden. Hierbei hat der Beschäftigte mitzuteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Wenn der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung verlangt, muss er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Ausnahmsweise endet sie vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird. Versicherungsrechtliche Auswirkungen Kranken- und Pflegeversicherung: Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit bestehen, soweit Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung besteht. Ansonsten ist eine freiwillige Weiterversicherung notwendig.
3 Rentenversicherung: Beitragszahlung zur Rentenversicherung durch die Pflegeversicherung, wenn die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Nähere Informationen bei der zuständigen Pflegekasse. Die Entgeltpunkte richten sich nach der Beitragshöhe. Arbeitslosenversicherung: Pflichtversicherung besteht für die Dauer der Pflegezeit fort. Folgende Aussagen gelten sowohl für die akute als auch für die 6-monatige Pflegezeit: WICHTIGE ERLÄUTERUNGEN! Die Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag der Freistellung erforderlich (Ausnahme nachgehender Leistungsanspruch bei Pflichtversicherten für akute Pflegezeit von 10 Arbeitstagen). Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft nach 7 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Dauer eines Monats ist ausgeschlossen. Arbeitnehmer, die freiwillig versichert sind, bleiben während einer Pflegezeit freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch sie erhalten Zuschüsse für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Mindestbeiträge, wenn sie während der Pflegezeit nicht beitragsfrei familienversichert sein können. Option andere Pflichtversicherung Es sind keine Zuschüsse vorgesehen für Personen, die während der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter pflichtversichert sind, weil sie einen anderen Versicherungspflichttatbestand als den aufgrund der bisherigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt erfüllen (zum Beispiel für eine Person, die als Witwe oder Witwer bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und dann aufgrund des Wegfalls der Vorrangversicherung Beschäftigung in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig wird. Hier bleibt es bei der für Rentner und Rentnerinnen allgemein vorgesehenen Beitragstragungsregelung und es wird kein Zuschuss gewährt). d) Pflegende Angehörige, die bei ihrer vorherigen Beschäftigung privat krankenversichert waren Beschäftigte, die als höher verdienende Arbeitnehmer bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert (und dementsprechend auch privat pflegeversichert) sind, erhalten Zuschüsse für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der für Mitglieder in der Sozialversicherung geltenden Mindestbeiträge. Auch hier gilt als Voraussetzung, dass sie während der Pflegezeit nicht z. B. über ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten beitragsfrei familienversichert sein können. Es sind hier keine höheren und weitergehenden Zuschüsse vorgesehen als für pflegende Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das gilt auch dann, wenn sich Privatversicherte während einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vermeidung von Nachteilen zusätzlich weiterhin in der privaten Krankenversicherung in Form einer Ruhensversicherung versichern. Zuschüsse werden nur für eine substitutive private Krankenversicherung (vergleichbar gesetzliche Vollversicherung) erbracht. Mitgliedschaft Die Pflegezeit als solche begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, es wird nicht etwa ein neuer Versicherungspflichttatbestand eingeführt. Für bisher privat Versicherte würde die Pflegezeit sonst zu einem Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung führen. Es genügt, dass sich Beschäftigte, die vor der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, bei Beginn der Pflegezeit freiwillig weiterversichern können. Ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde nicht vorgesehen. Denn dies wäre finanziell einseitig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gegangen. Keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeitsleistung befreien lassen, da hier der Versicherungspflichttatbestand als Arbeitnehmer fortbesteht. Eine Ausnahme gilt, wenn sie aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch den Status von geringfügig Beschäftigten haben und ihre Sozialversicherungspflicht nicht fortbesteht. Sie müssen sich, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegen, freiwillig weiterversichern und sollen deshalb auch Zuschüsse zur Krankenund Pflegeversicherung erhalten.
4 Höhe der Zuschüsse Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind. Dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. Privat Versicherte erhalten Zuschüsse in derselben Höhe, auch wenn ihr Beitrag tatsächlich höher ist. Ein darüber hinausgehender Versicherungsbeitrag geht zulasten des pflegenden Angehörigen. Der Beitragszuschuss darf den tatsächlichen Versicherungsbeitrag aber auch nicht übersteigen. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9% bei der Berechnung der Zuschüsse zugrunde gelegt. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird bei Privatversicherten der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (14,0%) sowie der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9% zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit. e) Auswirkungen auf die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt: Durch die Inanspruchnahme der Pflegezeit ergeben sich keine Auswirkungen auf den Versicherungsstatus. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist anzunehmen wie zum Beispiel auch bei Bezug von Elterngeld, Inanspruchnahme von Elternzeit, etc. f) Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Auch für Zeiten der Befreiung aufgrund einer Pflegezeit ergeben sich keine Auswirkungen auf den Versicherungsstatus. Hier ist ebenfalls ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen. Die neuen Regelungen zu diesem Thema sind insgesamt sehr umfangreich bei Ihren Fragen berate ich Sie sehr gern!
5 II. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Rentenbezieher Für Bezieher einer gesetzlichen Rente, die privat krankenversichert sind, berechnet sich der Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 1. März eines Jahres. Dieser Beitragssatz betrug zum 1. März 2008: 14 v.h. Er gilt vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember III. Beitragssatzveränderungen bei der BKK R+V Leider führen steigende Ausgaben zu Beitragssatzanpassungen. Einzelheiten zu den neuen Rechengrößen finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik Arbeitgeberinfos. Nachfolgend erhalten Sie den Text unserer Information aus der Mitgliederzeitschrift BKK inform. BKK R+V, die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes BKK R+V, Kreuzberger Ring 21, Wiesbaden, Telefon: 0611 / Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtum vorbehalten.
6 Aktuell Steigende Ausgaben erzwingen höheren Beitragssatz Liebe Mitglieder der BKK R+V! Die Lage in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist unbefriedigend. Auch eine finanziell so gesunde Krankenkasse wie die BKK R+V bleibt davon nicht unberührt. Steigende Leistungsausgaben sowie immer höhere Ausgleichszahlungen für finanzschwache Krankenkassen Ende 2008 müssen alle Kassen schuldenfrei sein fordern ihren Tribut. Hinzu kommt der Gesundheitsfonds, der zum 1. Januar 2009 startet. Mit ihm gehen die Kassen einer finanziell ungewissen Zukunft entgegen. Denn die Hoheit über ihre Finanzen liegt dann ausschließlich bei der Politik. Um angesichts dieser Situation wirtschaftlich stark zu bleiben und eine gute finanzielle Basis für die Zukunft zu schaffen, sind wir gezwungen, den Beitragssatz zum 1. Juli 2008 auf 13,8 Prozent anzuheben. Die Entscheidung fiel uns schwer, war aber unumgänglich geworden, um Ihnen auch künftig unsere Leistungen und unseren Service in gewohnt hoher Qualität bieten zu können. Und: Wir gehören nach wie vor zu den günstigsten Kassen, denn die meisten Mitbewerber haben seit Jahresbeginn ebenfalls ihre Beiträge erhöht. Ich möchte hier ausführlicher auf das eingehen, was uns alle 2009 erwartet. Nicht zuletzt deshalb, weil uns immer öfter Fragen nach den Auswirkungen des Gesundheitsfonds gestellt werden. Einheitlicher Beitragssatz Ab dem 1. Januar 2009 gilt in der GKV ein einheitlicher Beitragssatz, den die Bundesregierung festlegt. Unser neuer Beitragssatz wird also nicht lange halten. Denn die meisten Experten gehen davon aus, dass der Einheitsbeitragssatz über 15 Prozent liegen wird. Am 1. November 2008 wissen wir mehr. Dann wird die Regierung den für alle gleichen Beitragssatz verkünden. Trotz des einheitlichen Beitragssatzes wird es auch unter dem Gesundheitsfonds Versicherte geben, die mehr zahlen müssen als andere. Denn gibt eine Kasse mehr aus, als sie aus dem Fonds zugewiesen bekommt, muss sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf 1 Prozent des Jahreseinkommens nicht überschreiten. Andersherum kann eine Kasse auch Geld an ihre Versicherten auszahlen, wenn sie welches übrig hat. Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich Gerne würde ich Ihnen versichern: Die Chance ist groß, dass wir unseren Mitgliedern ab 2009 Rückzahlungen aus Überschüssen zahlen können, denn die BKK R+V hatte nie Schulden und gehört zu den finanzstärksten Kassen. Niemand, kein Vorstand welcher Krankenkasse auch immer, kann heute sagen, wie hoch die Zuweisungen sein werden, die seine Kasse aus dem Gesundheitsfonds erhalten wird. Die Ursache hierfür ist der Risikostrukturausgleich (RSA), in den finanzstarke Kassen einen Teil ihrer Beitragseinnahmen einzahlen, um schwächere zu unterstützen. Die BKK R+V hat übrigens 2007 über 50 Prozent ihrer Beitragseinnahmen an den RSA abgeführt. Nun soll der RSA zu einem morbiditätsorientierten RSA umgebaut werden. Das heißt, hatte eine Kasse viele Versicherte mit bestimmten kostspieligen Erkrankungen, erhält sie dafür zusätzlich Geld aus dem Fonds. Vom Morbi-RSA wird daher in besonderem Maße abhängen, wie hoch die Zuweisung ausfällt, die eine Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds erhält. Theoretisch ist es sogar möglich, dass wir 2009 weniger Geld aus dem Fonds zugewiesen bekommen, als wir unter heutigen Bedingungen zur Verfügung hätten. Soviel zum Jahr Zum Schluss noch eine positive Nachricht, denn ich bin ein unverbesserlicher Optimist: Die BKK R+V ist hervorragend aufgestellt für das, was uns erwartet. Eine hoch motivierte, qualifizierte und kreative Mannschaft wird dafür sorgen, dass Sie auch in Zukunft bei uns gut und sicher aufgehoben sind. Ihr Manfred Engel BKK inform 2 I 2008
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