FamilienPFLEGEZEIT. FAQs Familienpflegezeit. Füreinander da sein.

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1 FAQs Familienpflegezeit 1. Was ist das Ziel der Familienpflegezeit? Die Familienpflegezeit hat das Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vereinbarkeit ihres Berufs mit der Pflege eines Familienmitglieds zu erleichtern und ihnen finanzielle Sicherheit für die Dauer der Pflege zu garantieren. Berufstätige, die parallel zur Pflege ihrer Angehörigen im Rahmen der Familienpflegezeit ihre Arbeitszeit reduzieren, bleiben weiterhin erwerbstätig und sozialversichert. Auch ihre Rentenansprüche bleiben bestehen und sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz. 2. Warum gibt es das Familienpflegezeitgesetz? Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und der sich wandelnden Altersstruktur rückt die Pflege hilfsbedürftiger Menschen zunehmend ins sozialpolitische Blickfeld. Immer mehr Menschen werden immer älter, mit zunehmendem Alter steigt jedoch das Risiko der Pflegebedürftigkeit, sodass 2050 voraussichtlich fast doppelt so viele Menschen dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein wer den wie heute. Derzeit beziehen 2,63 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als zwei Drittel von ihnen werden zu Hause von ihren Angehörigen und durch ambulante Pflegedienste versorgt. Für 79 Prozent der Betroffenen lassen sich allerdings, laut einer Umfrage im Auftrag des BMFSFJ, Beruf und Pflege nur schlecht miteinander vereinbaren. In der Praxis ist es für berufstätige Familienmitglieder, die die Pflege Angehöriger übernehmen, oft schwierig, die Balance zwischen Pflege und Berufsalltag zu finden. Zu viele Menschen geben ihren Job ganz auf, um der Pflege gerecht zu werden. Dies hat weitreichende Folgen für ihren weiteren beruflichen Weg und ihre eigene Absicherung im Alter. Hier soll die Familienpflegezeit berufstätigen Pflegenden eine realitätsnahe Hilfe im Alltag anbieten, damit Beruf und Pflege besser miteinander vereinbart werden können. 3. Wie funktioniert die Familienpflegezeit? Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte, im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Das Bruttogehalt wird in einem ersten Schritt entsprechend der reduzierten Arbeitsstunden gekürzt. Der Arbeitgeber stockt das Gehalt um die Hälfte der Kürzung auf. Wer also seine Arbeitszeit beispielsweise um 50 Prozent reduziert, erhält 75 Prozent seines Gehalts. Der Arbeitgeber tritt mit dem Aufstockungsbetrag in Vorleistung. Zum Ausgleich muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Ablauf der Familienpflegezeit wieder in Vollzeit arbeiten, bekommt aber so lange das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen worden ist. Weitere Informationen erhalten Sie unter oder über das Servicetelefon Pflege des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter 01801/ *. * 3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/Minute aus den Mobilfunknetzen Seite _FAQs_FPZ.indd :10

2 4. Wie lange kann ich Familienpflegezeit nehmen? Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate beantragt werden. 5. Was muss ich als Auszubildende oder Auszubildender beachten? Bei Auszubildenden ist zu beachten, dass die Dauer der Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der Restlaufzeit des Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden kann. Somit wird gewährleistet, dass der Gehaltsvorschuss noch während der Laufzeit des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgeglichen werden kann. Beträgt also die Restlaufzeit des Ausbildungsverhältnisses zwölf Monate, kann nur für sechs Monate Familienpflegezeit beantragt werden. 6. Ich stehe in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Was muss ich beachten? Für befristete Arbeitsverhältnisse gelten dieselben Bedingungen wie für Auszu bildende. 7. Kann dem Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit gekündigt werden? Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das heißt, den Beschäftigten kann grundsätzlich nicht in der Familienpflegezeit gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Der Ausnahmefall muss von der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz für zulässig erklärt werden. 8. Gibt es einen finanziellen Zuschuss zur Familienpflegezeit? Es gibt keinen finanziellen Zuschuss, wie er beispielsweise beim Kindergeld gezahlt wird. Allerdings erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Familienpflegezeit ihre Arbeitszeit reduzieren, einen Gehaltsvorschuss vom Arbeitgeber. Zwar sinkt der Bruttolohn aufgrund der Arbeitszeitreduktion, der Arbeitgeber stockt für die Dauer der Familienpflegezeit den Lohn aber um die Hälfte der reduzierten Arbeitszeit wieder auf. Beispielrechnung: Eine Vollzeitbeschäftigte verdient EUR brutto. Sie halbiert während der Familienpflegezeit ihre Arbeitszeit um 50 Prozent, erhält aber weiterhin ein Gehalt von 75 Prozent des bisherigen Bruttolohns. Im Falle der Beispielrechnung also EUR. Um den Lohnvorschuss wieder auszugleichen, erhält die Arbeitnehmerin nach Beendigung der Familienpflegezeit weiterhin nur 75 Prozent Lohn bei 100 Prozent Arbeitszeit, bis das Zeit- und Gehaltskonto wieder ausgeglichen ist. 9. Was ist die Familienpflegezeitversicherung? Die Familienpflegezeitversicherung ist eine finanzielle Absicherung für den Arbeitgeber, der während der Familienpflegezeit in finanzielle Vorleistung tritt. Sie deckt das mögliche Ausfallrisiko der Rückzahlungen ab, das durch Berufsunfähigkeit oder Tod der/des Beschäftigten eintreten kann. Die Versicherung wird für die Dauer von Pflege- und Nachpflegephase abgeschlossen. Seite _FAQs_FPZ.indd :10

3 10. Wie beantrage ich eine Familienpflegezeitversicherung? Die Familienpflegezeitversicherung kann durch die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten selbst oder durch den Arbeitgeber beantragt werden. Dabei gibt es drei mögliche Wege: Die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte schließt bei einer selbst gewählten Versicherung einen individuellen Versicherungsvertrag ab. Der Arbeitgeber schließt eine Versicherung ab. Der Versicherungsschutz wird durch die Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abgeschlossene Gruppenversicherung hergestellt. 11. Welche Unterlagen muss ich als Arbeitgeber/als Arbeitnehmer vorlegen, um eine Familienpflegezeitversicherung zu beantragen? Wenn Sie eine individuelle Versicherung abschließen wollen, sprechen Sie mit Ihrer Versicherung. Sie wird sicherlich ein zertifiziertes Angebot vorhalten. Wenn Sie in die Gruppenversicherung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) aufgenommen werden wollen, finden Sie den Anmeldeantrag auf den Seiten des BAFzA ( 12. Welche Versicherung kann ich wählen? Familienpflegezeitversicherungen müssen zertifiziert sein. Die Zertifizierung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Versicherers beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln. Mit der Zertifizierung einer Familienpflegezeitversicherung wird festgestellt, dass die Vertragsbedingungen eines Versicherungsvertrages den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. 13. Ich möchte Familienpflegezeit nehmen. Gibt es Einbußen bei meinen Rentenansprüchen? Wer im Rahmen der Familienpflegezeit Verantwortung für pflegebedürftige Familienangehörige übernimmt, verliert keine Rentenansprüche. Im Gegenteil: Wer zusätzlich zum Job einen Angehörigen pflegt, erwirbt mehrere Rentenansprüche. Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des dann ausgezahlten Arbeitsentgeltes weiter. Zusätzlich überweist die Pflegekasse der Rentenversicherung während der Familienpflegezeit für die geleistete Pflege Beiträge, wenn der Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt. Die Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe der zu pflegenden Person. Weitere Auskünfte kann der zuständige Rentenversicherungsträger geben. Seite _FAQs_FPZ.indd :10

4 14. Haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit? Die Familienpflegezeit ist individuell zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festzulegen. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht. Um die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, müssen Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung schließen. In der betrieblichen Praxis soll sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit orientieren, die auch ohne gesetzlichen Zwang ein großer Erfolg war. 15. Wie muss die Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber aussehen? Ist der Arbeitgeber mit der Familienpflegezeit einverstanden, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die Informationen über den Umfang der Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit, Beginn und Dauer der Familienpflegezeit, die Rückkehr zur alten Wochenarbeitszeit sowie zur Aufstockung des Gehalts und zum späteren Ausgleich des Zeit- und Lohnkontos beinhalten muss. Einen Vordruck der Vereinbarung finden Sie im Servicebereich unter pflege-zeit.de. 16. Ich bin Arbeitnehmer und möchte Familienpflegezeit nehmen. Brauche ich die Zustimmung meines Arbeitgebers? Ja, Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten, benötigen die Zustimmung ihres Arbeitgebers. 17. Wie genau gestaltet sich der Arbeitsumfang während der Familienpflegezeit? Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren individuell, wie sich die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit gestaltet. Sie muss bei mindestens 15 Stunden pro Woche liegen. Der alte Arbeitsumfang ist nach dem vereinbarten Ende der Familien pflegezeit wieder aufzunehmen, aber auch dann, wenn die Pflege vorher endet. 18. Seit wann gibt es die Familienpflegezeit? Das Gesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. 19. Was ist der Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit? Die Pflegezeit wurde am 1. Juli 2008 im Rahmen der letzten Pflegereform eingeführt und sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit haben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Während der Pflegezeit bekommen die Beschäftigten allerdings kein Gehalt, sind aber weiterhin sozialversichert und haben Sonderkündigungsschutz. Die im Pflegezeitgesetz vorgesehene Höchstdauer reicht allerdings nicht aus, um Erwerbstätigen über einen längeren Zeitraum die Versorgung von Angehörigen zu ermöglichen. Hier setzt die neue Familienpflegezeit an. Sie kann bis zu 24 Monate genommen werden und die Pflegenden beziehen weiterhin einen Teil ihres Gehalts. Seite _FAQs_FPZ.indd :10

5 20. Warum sollten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Familienpflegezeit beantragen? Die Familienpflegezeit ist eine freiwillige Option für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Familienangehörige zu Hause pflegen wollen. Vollzeitpflege und Vollzeitarbeit sind auf Dauer nicht zu vereinbaren. Hier bietet die Familienpflegezeit den Menschen, die Verantwortung für ihre Angehörigen übernehmen wollen, die Möglichkeit, Pflege und Beruf flexibel miteinander zu verbinden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bietet die Familienpflegezeit folgende Vorteile: Keine Doppelbelastung durch Vollzeitpflege und Vollzeitarbeit Finanzielle Absicherung durch Lohnvorschuss Erhalt der Rentenansprüche und Vermeidung von Altersarmut Kontinuität im Berufsleben und im Lebenslauf Höhere Zufriedenheit durch fortlaufenden Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen 21. Warum sollten Arbeitgeber der Familienpflegezeit zustimmen? In Zeiten einer sich ändernden Altersstruktur werden in Zukunft immer weniger Menschen im erwerbsfähigen Alter sein. Berufe und ganze Branchen werden in Konkurrenz um immer weniger qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber treten. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer mehr auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf achten. Beruf und Karriere einerseits und das Leben in der Familie mit der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen andererseits müssen in Einklang gebracht werden. Unternehmen, die die Familienpflegezeit einführen, binden so erfahrene Fachkräfte an ihr Unternehmen, die anderenfalls in akuten Pflegesituationen kündigen würden. Durch die Familienpflegezeit bleibt den Unternehmen das betriebliche Erfahrungswissen ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine höhere Arbeitszufriedenheit und Arbeitgeber können sich als familienfreundliche Unternehmen darstellen. Letztendlich gehen Unternehmen, die sich an der Familienpflegezeit beteiligen, kein finanzielles Risiko ein, da sie den Lohnvorschuss über ein zinsloses Darlehen abdecken und der Arbeitnehmer den Lohnvorschuss nach Beendigung der Familienpflegezeit nacharbeitet. Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dazu nicht in der Lage, zum Beispiel durch Tod oder Berufsunfähigkeit, springt die Familienpflegezeitversicherung ein. 22. Welche Risiken trägt der Arbeitgeber? Die Familienpflegezeit ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und birgt für Arbeitgeber keine Risiken. Den Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber der Person in Familienpflegezeit als Gehaltsvorschuss zahlt, kann über ein zinsloses Darlehen refinanziert werden. Für den Fall, dass die Person in Familienpflegezeit den Gehaltsvorschuss nicht zurückzahlen kann, gibt es eine Familienpflegezeitversicherung. Seite _FAQs_FPZ.indd :10

6 23. Wo beantrage ich als Arbeitgeber das zinslose Darlehen für die Lohnfort zahlung meiner Angestellten in Familienpflegezeit? Anträge können an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), Köln gestellt werden. 24. Welche Unterlagen muss ich als Arbeitgeber vorlegen, damit das Darlehen bewilligt wird? Vorzulegen sind: Die Familienpflegezeitvereinbarung mit dem Arbeitnehmer Eine Entgeltbescheinigung des Arbeitnehmers der letzten zwölf Monate Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des zu pflegenden Familienmitglieds der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers Ein Nachweis über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung oder einen Antrag auf Aufnahme in die vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abgeschlossene Gruppenversicherung 25. Wie viele Stunden muss ich während der Familienpflegezeit arbeiten? Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. 26. Ich habe unterschiedliche Wochenarbeitszeiten, kann ich trotzdem Familienpflegezeit nehmen? Ja, allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit, im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr, 15 Stunden nicht unterschreiten. 27. Was ist die Nachpflegephase? Die Nachpflegephase schließt sich an die Familienpflegezeit an. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer arbeitet in der Nachpflegephase wieder im alten Arbeitsumfang und gleicht das Zeit- und Gehaltskonto wieder aus. 28. Für welche Familienangehörigen kann ich Familienpflegezeit nehmen? In Betracht kommen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. 29. Kann ich für dieselbe Person mehrmals Familienpflegezeit nehmen? Ja, allerdings kann für dieselbe pflegebedürftige Person eine weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Nachpflegephase genommen werden. Seite _FAQs_FPZ.indd :10

7 30. Kann ich nach Rückkehr aus der Familienpflegezeit zusätzlich mehr Wochenstunden arbeiten, um den Gehaltsvorschuss schneller nachzuarbeiten? Ja, nach dem Ende der Familienpflegezeit kann die/der Beschäftigte mit einer höheren wöchentlichen Stundenzahl arbeiten. Die Stundenzahl sollte in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. 31. Wie berechnet sich der Aufstockungsbetrag? Die Ermittlung des Aufstockungsbetrages erfolgt nach folgender Formel: (W1 W2) x G1 G2 x x 1 2 W1 = Wochenstunden vor der Familienpflegezeit W2 = Wochenstunden während der Familienpflegezeit G1 = Gesamteinkommen der letzten 12 Monate G2 = Gesamtstunden in den letzten 12 Monaten Zur Berechnung des Aufstockungsbetrages finden Sie hier einen Online-Rechner: Kann die Familienpflegezeit frühzeitig enden? Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege, z. B. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person, oder bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden endet die Familienpflegezeit mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege oder das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. 33. Ich unterschreite die wöchentliche Mindestarbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit. Muss ich deshalb die Familienpflegezeit abbrechen? Nein, die Unterschreitung aufgrund von Kurzarbeit führt nicht zu einem Abbruch der Familienpflegezeit. 34. Mein Beschäftigungsverhältnis ist in der Nachpflegephase beendet worden. Muss ich den Gehaltsvorschuss zurückzahlen? Wird das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem das Zeit- und Arbeitskonto noch nicht ausgeglichen worden ist und ein Ausgleich auch nicht durch die Familienpflegezeitversicherung erfolgt, ist der/die Beschäftigte zum Ausgleich verpflichtet. Kündigt der Arbeitgeber hingegen das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht im Verhalten der/des Beschäftigten liegen, erlischt sein Ausgleichsanspruch insoweit, als mangels entsprechender Gegenforderungen keine Aufrechnung möglich ist. Seite _FAQs_FPZ.indd :10

8 35. Welche Rechte hat der Arbeitgeber, wenn die bzw. der Beschäftigte seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt? Für den Fall, dass die/der Beschäftigte ihrer oder seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nicht nachgekommen ist, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderungen aus dem Darlehen. 36. Muss ich als Arbeitgeber das Darlehen des BAFzA annehmen? Nein, der Arbeitgeber muss das Darlehen nicht in Anspruch nehmen. Für den Fall, dass die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Übernahme der Rückzahlungen durch das BAFzA. 37. In der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz. Gilt der auch für die Nachpflegephase? Der Kündigungsschutz während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit gilt auch für die Nachpflegephase. Seite _FAQs_FPZ.indd :10

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