TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT
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- Dominik Sommer
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1 Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März :00 19:00 Uhr
2 BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. 2
3 BEGRIFF Wie viel durchschnittlich weniger? Vollzeitbeschäftigte: 41,9 h/woche Teilzeitbeschäftigte: 18,2 h/woche 3
4 ENTWICKLUNG DER TEILZEIT 4
5 ENTWICKLUNG DER TEILZEIT 5
6 ÜBERBLICK Teilzeit: Möglichkeit der individuellen Regelung im Arbeitsvertrag Unabdingbare Gesetzesregelungen im TzBfG BEEG PflegeZG und im FPflegeZG 6
7 TEILZEIT IM SINNE DES TZBFG 7
8 TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG Beantragung Teilzeit nach TzBfG 8 TzBfG Arbeitsverhältnis: > 6 Monate bestanden Arbeitgeber: > 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Geltendmachung der Verringerung: 3 Monate vorher Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. 8
9 TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG Wann muss der Arbeitgeber Teilzeit genehmigen? Prüfungsschema: 1. Ob und welches Arbeitskonzept besteht beim Arbeitgeber? 2. Steht dieses tatsächlich gelebte Konzept dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegen? 3. Führt die Umsetzung des Teilzeitbegehrens zur Beeinträchtigung der betrieblichen Belange? Etwa unverhältnismäßig hohe Kosten, kein Ersatz für Vollzeitkraft auf dem Arbeitsmarkt. 9
10 TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG Ablehnung des Teilzeitverlangens: 8 TzBfG Arbeitgeber muss Teilzeit einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnen, sonst gelten Wünsche des Arbeitnehmers als festgelegt. Antrag kann hinsichtlich Umfang und Lage der Arbeitszeit nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden. Sonst: Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung Erneute Verringerung frühestens nach 2 Jahren verlangen! 10
11 DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS Geltung aller arbeitsrechtlichen Gesetze Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot Außer: sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung Auch mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AGG)! 11
12 DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS Fall: A arbeitet in Teilzeit als Tierarzthelferin für 13,- die Stunde. Als sie feststellt, dass die gleich qualifizierte Vollzeitkraft eine Monatsvergütung erhält, die einem Stundenlohn von 15,- entspricht, verlangt A von der Tierärztin eine Stundenlohnerhöhung von 2,-. Zu Recht? Lsg.: Die Stundenvergütung von 13,- ist unwirksam. A hat einen Anspruch auf die übliche Vergütung! 12
13 DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS Fall: A bemerkt, dass ihre Vollzeitkollegen mehr Urlaub haben, nämlich 20 Tage pro Jahr. Wie viele Urlaubstage stehen A im Jahr zu, wenn sie zwei Tage pro Woche arbeitet? Lsg.: 20 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen = 4 Wochen Urlaub 4 Wochen Urlaub bei 2 Arbeitstagen = 8 Tage Urlaub nötig 13
14 RÜCKKEHRANSPRUCH 9 TzBfG Teilzeitbeschäftigter ist bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung zu bevorzugen. Außer: Dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen entgegen. Etwa: Azubi ist auf Vollzeitarbeitsplatz zu übernehmen, Kollegen genießen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Sanktion: Betriebsrat kann Zustimmung verweigern! 14
15 ELTERNZEIT 15
16 ELTERNZEIT Generell zum BEEG: Bestehendes Arbeitsverhältnis Kind wird im selben Haushalt gepflegt und erzogen Für beide Elternteile (gleichzeitig!) Bis zum 3. Lebensjahres des Kindes Neu seit : Übertragbarkeit von 24 (!) Monaten bis zum 8. Geburtstag Neu seit : Aufteilung in max. drei (!) Abschnitte Tarifliche Besonderheiten üblich 16
17 ELTERNZEIT Zwei Möglichkeiten der Elternzeit: Keine Arbeitsleistung mehr, Pflichten ruhen Teilzeit, h/woche pro Elternteil 17
18 ELTERNZEIT Beantragung Vollzeit: 16 BEEG Planung für 2 Jahre Schriftlich Für den Zeitraum bis zum 3. Geburtstag des Kindes spätestens sieben Wochen vorher Für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher 18
19 ELTERNZEIT Ablehnung der beantragten Vollzeit: Grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich! Ausnahme: 3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag -> Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags 19
20 TEILELTERNZEIT Beantragung Teilzeit: 15 BEEG Vgl. Beantragung von Vollzeit Angabe von Beginn, Umfang (muss) und Lage (soll) der Teilzeit Mindestens für zwei Monate > 15 Beschäftigten Arbeitsverhältnis > sechs Monate Während der Elternzeit zweimal Stundenverringerung möglich. 20
21 TEILELTERNZEIT Ablehnung der beantragten Teilzeit: Keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe (etwa für die gesamte Elternzeit bereits eingestellte Ersatzkraft). Vor der Elternzeit: Mit schriftlicher Begründung innerhalb von 4 Wochen. In der Elternzeit: zwischen Geburt und 3. Geburtstag: Spätestens nach 4 Wochen zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: Spätestens nach 8 Wochen Nicht fristgemäß: Zustimmung gilt als erteilt. Ablehnung: Klage! 21
22 ELTERNTEILZEIT Fall: Vater V möchte seinen Erstgeborenen die ersten beiden Lebensjahre selbst betreuen und nicht arbeiten. Anschließend möchte er nur vormittags (25 h/woche) arbeiten. Was hat V zu tun? Lsg.: Vollzeit-Elternzeit 7 Wochen vor der Geburt schriftlich beantragen. 2. Abschnitt der Elternzeit als Teilzeit. Erst 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit beantragen Besser: Bereits bei der Anmeldung der Elternzeit 22
23 ELTERNZEIT Wie gestaltet sich das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit? Vollzeit-Elternzeit: Arbeitsverhältnis ruht Elterngeld ( 1 ff. BEEG) + Betreuungsgeld ( 4a-d BEEG) Elternteilzeit und Vollzeit-Elternzeit: Kündigungsschutz ( 18 BEEG) Befristete Verträge verlängern sich nicht Keine Benachteiligung Erleichterte Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ( 19 BEEG) 23
24 ELTERNGELD PLUS Berechnung des Elterngeld Plus in drei Schritten 1. Berechnung des monatlichen Elterngeldes ohne Einkommen nach Geburt Einkommen vor Geburt davon 65% = Elterngeld Euro = 910 Euro 2. Berechnung des monatlichen Elterngeldes mit Teilzeittätigkeit Einkommen vor der Geburt Abzügl. Teilzeiteinkommen nach der Geburt Einkommenswegfall Davon 65% Elterngeld in Teilzeit Euro Euro = Euro 650 Euro für einen Monat Elterngeld + Einkommen = Euro 24
25 ELTERNGELD PLUS 3. Berechnung monatliches Elterngeld Plus mit Teilzeittätigkeit (ab ) Halb so hoch wie das normale Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit = Elterngeld Plus für doppelte Anspruchsdauer! 910 Euro (s. eben oben) /2 = 455 Euro = 455 Euro für 2 Monate (Anspruchsdauer doppelt so lang) = 910 Euro insgesamt 25
26 ELTERNZEIT Ende der Elternzeit: Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit: nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ( 16 BEEG) Ende der Elternzeit: Arbeitsverhältnis lebt wieder auf! Arbeitsvertrag gilt wieder! Rückkehranspruch! Keine Umsetzung mit Schlechterstellung. 26
27 (FAMILIEN)PFLEGEZEIT 27
28 DREI INSTRUMENTE Akut: Leistungsverweigerungsrecht bis zu zehn Tage ( 2 PflegeZG) Teilweiser Ausstieg: Pflegezeit ( 3 PflegeZG) als Voll- oder Teilzeit bis zu sechs Monaten Wenn sechs Monate nicht reichen: Seit Familienpflegezeit (FPFZG) als Teilzeit (min. 15 Stunden) für max. 2 Jahre Kombination : Trotzdem max. 24 Monate. 28
29 (FAMILIEN)PFLEGEZEIT Voraussetzungen: Pflege naher Angehöriger Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft Geschwister, Schwager, Schwägerin Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder; Kinder, Adoptivund Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder Grundsätzlich: Häusliche Pflege 29
30 (FAMILIEN)PFLEGEZEIT 10 Tage: nicht vorher ankündigen Betriebsgröße irrelevant Inanspruchnahme: 30
31 (FAMILIEN)PFLEGEZEIT Pflegezeit: Inanspruchnahme: 10 Tage vorher schriftlich ankündigen Übergang von Familienpflegezeit in Pflegezeit: 8 Wochen vorher Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmer Schriftliche Vereinbarung Wünschen des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen 31
32 (FAMILIEN)PFLEGEZEIT Inanspruchnahme: Familienpflegezeit: 8 Wochen vorher Übergang Pflegezeit in Familienpflegezeit: 3 Monate Arbeitgeber mit mehr als 25 Arbeitnehmer Schriftliche Vereinbarung Wünschen des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen 32
33 PFLEGEZEITGESETZ Arbeitsverhältnis in der Pflegezeit: Kündigungsschutz Kein Arbeitsentgelt, evt. Verdienstausfall 10 Tage: Pflegeunterstützungsgeld (~ 70%) Pflegezeit und Familienpflegezeit: zinsloses Darlehen Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben grundsätzlich Hälfte des fehlenden Nettogehalts Mindesthöhe von 50 Euro monatlich Vorrang vor anderen Sozialleistungen Stundung in Härtefällen Erlass von einem Viertel, wenn Arbeitszeit auch nach 24 Monaten reduziert wird Auch wenn Freistellung auf freiwilliger Basis 33
34 ANSPRUCH AUF VOLLZEIT Ende der Pflegezeit: Verlängerung: nahtlos, mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Grenze der Höchstdauer Anspruch auf Verlängerung, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen oder wenn kein Wechsel der Pflegeperson möglich. Sonst: Vier Wochen nach Ende des Pflegebedarfs Vorzeitige Beendigung: Zustimmung des Arbeitgebers Rückkehranspruch! 34
35 ERGEBNISSE Teilzeit nach dem TzBfG: 8 und 9 TzBfG Kein faktischer Rückkehranspruch! Vorsicht bei Verlängerung von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem TzBfG Teilzeit nach dem BEEG: 15, 16 BEEG Elterngeld Rückkehranspruch Teilzeit nach PflegeZG oder FPflegeZG: Finanzierung Rückkehranspruch 35
36 LITERATUR Teilzeit nach dem TzBfG: Homepage BMAS blob=publicationfile Elternzeit: Homepage BMFSFJ Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Pflegezeit: Homepage BMFSFJ Vereinbarkeit-von-Famiie-Pflege-und-Beruf- Brosch_C3_BCre,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf 36
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