Praxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am
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- Bernd Schmid
- vor 7 Jahren
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1 Praxis & Recht Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage Informationsveranstaltung am Reinhard Gusek Geschäftsführer AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
2 Gesetzliche Regelungen: I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) III. Inkrafttreten der Änderungen zum beachte: neue Elternzeitregelungen erst für Geburten ab AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
3 Tipps für die Praxis: I. Pflegezeitgesetz II. III. Familienpflegezeit Elternzeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
4 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Ziel Ermöglichung der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger durch den Arbeitnehmer in häuslicher Umgebung. Mittel Kurzzeitpflege Langzeitpflege AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
5 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Kurzzeitpflege 2 PflegeZG Akute Pflegesituation (auch Ausfall Pflegekraft) bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen Max. 10 Tage (nach Gesetzesbegründung nur 1 x pro Pflegefall bei gleicher Ursache; keine Stückelung; TZ-Kräfte haben nur anteiligen Anspruch) Unverzügliche Mitteilung (Grund und Dauer) Kein Zustimmungserfordernis => Leistungsverweigerungsrecht Nachweis auf Anforderung Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. 616 BGB, soweit nicht wirksam abbedungen (z.b. Arbeitsvertrag oder TV) Pflegeunterstützungsgeld 44a III SGB XI Achtung: weder bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) noch bestimmte Betriebsgröße (Schwellenwert) vorgesehen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
6 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Langzeitpflege 3 I PflegeZG Bereits eingetretene Pflegebedürftigkeit bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung Bei vollständiger Freistellung kein Zustimmungserfordernis Bei teilweiser Freistellung Vereinbarung erforderlich. Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich. Anspruch entfällt, wenn nicht mehr als 15 AN beschäftigt. Achtung: Azubis und Heimarbeiter zählen mit ( 7 I PflegeZG), Berechnung nach Köpfen, nicht nach AZ-Anteilen, nicht betriebs- sondern unternehmensbezogen Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen Inanspruchnahme ist mind. 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs Dauer: max. 6 Monate => BAG: nicht ausgeschöpfter Zeitraum geht unter ( AZR 348/10) aber: Verlängerung mit Zustimmung Arbeitgeber möglich Kein Vergütungsanspruch gegen Arbeitgeber Stattdessen: Darlehnsanspruch gem FPfZG AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
7 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Sonderregelungen I Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, 3 V PflegeZG Auch stationäre Betreuung möglich Pflegezeit nach 3 I oder 3 V PflegeZG alternativ, nicht kumulativ ( 3 V Satz 4 PflegeZG) Bereits eingetretene Pflegebedürftigkeit Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung Bei vollständiger Freistellung kein Zustimmungserfordernis Bei teilweiser Freistellung Vereinbarung erforderlich. Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich. Anspruch entfällt, wenn nicht mehr als 15 AN beschäftigt. Achtung: Azubis und Heimarbeiter zählen mit ( 7 I PflegeZG), Berechnung nach Köpfen, nicht nach AZ-Anteilen, nicht betriebs- sondern unternehmensbezogen Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen Inanspruchnahme ist mind. 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs Dauer: max. 6 Monate Kein Vergütungsanspruch gegen AG. Stattdessen: Darlehnsanspruch gem FPfZG AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
8 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Sonderregelungen II Sterbebegleitung ( 3 VI PflegeZG) eines nahen Angehörigen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung Bei vollständiger Freistellung kein Zustimmungserfordernis Bei teilweiser Freistellung Vereinbarung erforderlich. Ablehnung bei dringenden betrieblichen Gründen möglich Kleinunternehmensklausel 15 AN Nachweispflicht 10-tägige Ankündigungsfrist Dauer: max 3 Monate ( 4 III 2 PflegeZG) je Angehörigem Betreuung auch stationär möglich (z.b. Hospiz) Kein Vergütungsanspruch, stattdessen: Darlehnsanspruch AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
9 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Gemeinsame Regelungen Pflegezeit kann mit Familienpflegezeit kombiniert werden Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten Gilt auch für Freistellung zur Sterbebegleitung Bei vollständiger Freistellung: Kürzung des Erholungsurlaubes um 1/12 je vollem Monat Besonderer Kündigungsschutz = Kündigungsverbot Ab Ankündigung Kurzzeit- oder Langzeitpflege, höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der Freistellung Naher Angehöriger Neu: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, Schwägerinnen und Schwager (aber nicht: Onkel und Tanten) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
10 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Ziel Verbesserung der Möglichkeit zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege Mittel Familienpflegezeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
11 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Familienpflegezeit Anspruch auf befristete Teilzeittätigkeit bei häuslicher Pflege naher Angehöriger Höchstdauer: 24 Monate Wöchentliche Mindestarbeitszeit: 15 Stunden, bei ungleichmäßiger Verteilung im Durchschnitt von einem Jahr Anspruch entfällt im Kleinunternehmen Achtung: Hier gilt als Schwellenwert 25 Beschäftigte, gerechnet nach Köpfen, ohne Azubis (vgl. 2 I 4 FPfZG) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
12 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Familienpflegezeit Pflegezeit, Familienpflegezeit und Sterbebegleitung dürfen je Angehörigem zusammen 24 Monate nicht überschreiten ( 2 II FPfZG) Besonderer Kündigungsschutz gem. 5 PflegeZG gilt auch hier ( 2 III FPfZG) Kündigungsverbot ab Ankündigung der Familienpflegezeit, längstens jedoch 12 Wochen vor deren Beginn und nur bis Beendigung der teilweisen Freistellung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
13 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Sonderregelung Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen Wie Familienpflegezeit, aber auch Pflege in außerhäuslicher Umgebung möglich, alternativ statt oder im Wechsel mit Familienpflegezeit wählbar ( 2 V 2-4 FPfZG) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
14 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Familienpflegezeit Inanspruchnahme ( 2a FPfZG) Schriftliche Ankündigung Spätestens 8 Wochen vor gewünschtem Beginn Mitteilung über Zeitraum und Umfang innerhalb der 24 monatigen Höchstdauer Angabe der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit Vereinbarung erforderlich, Ablehnung aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich ( 2a II FPfZG) Auslegungsregel ( 2a I 3 FPfZG): Ohne eindeutige Bezeichnung als Familienpflegezeit oder Pflegezeit gilt Pflegezeit als beantragt, soweit Voraussetzungen für beides erfüllt sind AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
15 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Kombinationsmöglichkeiten Variante 1: 6-monatige Pflegezeit nach 3 I oder V PflegeZG + 18 monatige Familienpflegezeit desselben pflegebedürftigen Angehörigen ( 2a I 4 FPfZG) Voraussetzung: Familienpflegezeit schließt unmittelbar an die Pflegezeit an. Schriftliche Ankündigung spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit, also nach 3 Monaten Pflegezeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
16 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Kombinationsmöglichkeiten Variante 2: 18 monatige Familienpflegezeit + 6-monatige Pflegezeit nach 3 I oder V PflegeZG Voraussetzung: Freistellung nach Pflegezeitgesetz ist in unmittelbarerem Anschluss an Familienpflegezeit zu beanspruchen Schriftliche Ankündigung spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit, also nach 16 Monaten Familienpflegezeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
17 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Kombinationsmöglichkeiten Variante 3: 6-monatige Pflegezeit nach 3 I oder V PflegeZG + 15 monatige Familienpflegezeit nach 2a I 4 FPfZG + 3 monatige Sterbebegleitung nach 3 VI PflegeZG Voraussetzung: Wie oben Variante 1 sowie schriftliche Ankündigung für die Sterbebegleitung spätestens 10 Tage vor Beginn AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
18 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Kombinationsmöglichkeiten Variante 4: 15 monatige Familienpflegezeit nach 2a I 4 FPfZG + 6-monatige Pflegezeit nach 3 I oder V PflegeZG + 3 monatige Sterbebegleitung nach 3 VI PflegeZG Voraussetzung: Freistellung nach Pflegezeitgesetz ist in unmittelbarem Anschluss an Familienpflegezeit zu beanspruchen Schriftliche Ankündigung spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit, also nach 13 Monaten Familienpflegezeit Schriftliche Ankündigung für die Sterbebegleitung spätestens 10 Tage vor Beginn (also nach 5,5 Monaten Pflegezeit) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
19 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf F r i s t e n Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Kurzzeitpflege Unverzügliche Mitteilung sofortiger Antritt Langzeitpflege + Sterbebegleitung Ankündigung 10 Arbeitstage vor Beginn Antritt frühestens 10 Tage nach Mitteilung Familienpflegezeit und Kombination mit Pflegezeit Ankündigung jeweils 8 Wochen vor Beginn Antritt frühestens 8 Wochen nach Mitteilung Kombination Pflegezeit + Familienpflegezeit Ankündigung Pflegezeit 10 Tage, Familienpflegezeit frühestmöglich, spätestens jedoch 3 Monate vor Beginn Antritt Familienpflegezeit frühestens 3 Monate nach Mitteilung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
20 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Gemeinsame Regelungen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege Ende der Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände ( 4 II 1 PflegeZG, 2a V 1 FPfZG) Verpflichtung des AN, Änderung der Umstände unverzüglich mitzuteilen ( 4 II 2 PflegeZG, 2a V 2 FPfZG) Vorzeitiger Abbruch der Pflegezeit Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ( 4 II 3 PflegeZG, 2a V 3 FPfZG) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
21 I. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Gemeinsame Regelungen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Förderung der Freistellung 3 VII PflegeZG verweist auf FPfZG Dort ist in 3 ff folgendes geregelt: Auf Antrag des AN zinsloses Darlehen durch Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für Pflegezeit (Langzeitpflege) und Familienpflegezeit sowie Sterbebegleitung Achtung: Gilt auch für freiwillige Vereinbarungen in Kleinunternehmen ( 3 I 2 FPfZG) Mitwirkungspflicht Arbeitgeber durch Bescheinigung über Arbeitsumfang und Arbeitsentgelt ( 4 FPfZG) Nach Ende der Förderfähigkeit (Ende der Freistellung) Rückzahlungspflicht innerhalb von 48 Monaten ab Freistellungsbeginn ( 6 I FPfZG) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
22 II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Umfang und Übertragung der Elternzeit Bislang: Anspruch auf Elternzeit bis Vollendung des 3. Lebensjahres ( 15 II Satz 1 BEEG) Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf Zeit bis Vollendung 8. Lebensjahr übertragbar ( 15 II Satz 4 BEEG). Neu: Anspruch auf Elternzeit bis Vollendung des 3. Lebensjahres ( 15 II Satz 1 BEEG) Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen 3. und 8. Lebensjahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden ( 15 II Satz 2 BEEG) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
23 II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Inanspruchnahme der Elternzeit Bislang: Verteilung der Elternzeit auf 2 Zeitabschnitte möglich ( 16 I Satz 5 BEEG), darüber hinaus Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich Neu: Verteilung der Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte möglich ( 16 I Satz 6 BEEG), darüber hinaus Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich Achtung: Wenn dritter Zeitabschnitt zwischen dem 3. und vollendeten 8. Lebensjahr liegen soll Ablehnung durch Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen ab Zugang Antrag möglich, soweit dringende betriebliche Gründe vorliegen ( 16 I Satz 7 BEEG) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
24 II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Inanspruchnahme der Elternzeit Unverändert: Für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr» 7 Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe der Zeiten, für die innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird» In dringenden Fällen kürzere Frist möglich Neu: Für die Zeit zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr» 13 Wochen vor Beginn schriftlich ( 16 I 1 Nr. 2 BEEG) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
25 II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Kündigungsschutz Unverändert: Für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr» Frühestens 8 Wochen vor Beginn Neu: Für die Zeit zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr» Frühestens 14 Wochen vor Beginn Unverändert: Gilt auch bei Ableistung von Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bzw. für die Dauer des Elterngeldbezuges AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
26 II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Teilzeittätigkeit während der Elternzeit Unverändert: Für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr» 7 Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe der Verringerung der Arbeitszeit (15-30 Stunden) und deren Verteilung sowie dem Beginn Neu: Für die Zeit zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr» 13 Wochen vor Beginn schriftlich unter Mitteilung von Beginn und Umfang Unverändert: Ablehnung (in beiden Fällen) innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung ( 15 VII Satz 4 BEEG) möglich, bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
27 II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Teilzeittätigkeit während der Elternzeit Neu: Zustimmungsfiktion ( 15 VII Satz 5 BEEG): soweit beantragte Reduzierung nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen schriftlich abgelehnt wird, gilt die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung als gemäß der Wünsche des Arbeitnehmers festgelegt Unterschiedliche Fristen im Gesetz 15 VII Satz 4 BEEG: Innerhalb von 4 Wochen 15 VII Satz 5 BEEG: Spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags in den ersten 3 Jahren Spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
28 II. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des Elterngeldes Plus Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Teilzeittätigkeit während der Elternzeit Neu: Elterngeld Plus ( 4 III BEEG)» Max. halb so hoch wie bisheriges Elterngeld (jetzt: Basiselterngeld, 4 II 2 BEEG)» Dafür doppelt so lange Bezugsdauer (24 statt 12 Monate)» Partnerschaftsbonus von 4 Monaten, soweit gesetzliche Vorgaben erfüllt ( 4 IV 3 BEEG) Ziel: Beiden Elternteilen soll Anreiz geboten werden, nach Geburt eines Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein, statt dass ein Elternteil die Erwerbstätigkeit ganz einstellt, während der andere Teil voll weiterarbeitet AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
29 III. Inkrafttreten der Änderungen 1. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue Regelungen zum Rechtsanspruch und Kündigungsschutz Neuregelung der Kurzzeit-, der Langzeit und der Familienpflege sowie der Finanzierungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen Kürzung des Urlaubs bei vollständiger Freistellung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
30 III. Inkrafttreten der Änderungen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
31 III. Inkrafttreten der Änderungen 2. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des ElterngeldPlus Neue Regelungen zur Inanspruchnahme und Übertragung von Elternzeit Anpassung der Dauer des Kündigungsschutzes Neue Fristen für Inanspruchnahme und Ablehnung von Teilzeittätigkeit Zustimmungsfiktion bei fehlender Ablehnung der Teilzeittätigkeit Neues Elterngeld Plus bei Teilzeittätigkeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
32 Tipps für die Praxis: I. Pflegezeitgesetz Bislang sowohl Kurzzeit- als auch Langzeitpflege in der Praxis kaum genutzt Wenig Anfragen, kaum Rechtsprechung Grund dürfte (auch) fehlende Vergütung bei Langzeitpflege gewesen sein Aufgrund neuer Darlehensregelung Nachfragesteigerung möglich AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
33 Tipps für die Praxis: I. Pflegezeitgesetz Soweit Anfrage kommt: Ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit der Pflege verlangen Im Fall der Kurzzeitpflege Prüfung, ob Anspruch auf Vergütung nach 616 BGB besteht, sonst Hinweis auf Pflegeunterstützungsgeld Im Fall der Sterbebegleitung Vorlage ärztlichen Zeugnisses verlangen Bei Teilzeit-Freistellung Vereinbarung schriftlich treffen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
34 Tipps für die Praxis: II. Familienpflegezeit Bislang kaum praxisrelevant. In der Zeit vom bis lediglich 147 Anträge auf Darlehen/Versicherung Keine Anfragen, keine Rechtsprechung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
35 Tipps für die Praxis: II. Familienpflegezeit Bei Anfrage: Mindestwochenstundenzahl von 15 Arbeitsstunden beachten Schriftliche Vereinbarung treffen Nachweis Pflegebedürftigkeit verlangen Ggf. prüfen ob naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt werden soll AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
36 Tipps für die Praxis: III. Elternzeit Schwerpunkte in Rechtsprechung und Beratung Inanspruchnahme Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird ( 16 I 1 BEEG) bei Nichtausschöpfung des 2-Jahres-Zeitraumes kann Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden ( 16 III 1 BEEG) BAG ( AZR 315/10): Entscheidung nach billigem Ermessen galt nach alter Regelung auch für die Übertragung nach dem 3. Lebensjahr nach neuer Regelung keine Zustimmung mehr erforderlich AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
37 Tipps für die Praxis: III. Elternzeit Schwerpunkte in Rechtsprechung und Beratung Inanspruchnahme Geltendmachung der Elternzeit für das dritte Lebensjahr keine Verlängerung der Elternzeit (da über die ersten 2 Jahre hinausgehend), sondern neue Inanspruchnahme nach 16 I 1 BEEG Sächsisches LAG ( Sa 137/10): keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
38 Tipps für die Praxis: III. Elternzeit Schwerpunkte in Rechtsprechung und Beratung Häufige Frage: Teilzeit und deren Ablehnung Gesetzgeber fordert sowohl in 3 IV 2 PflegeZG als auch in 2a II 2 FPfZG sowie in 15 IV 4 BEEG und 15 VII 1 Ziff. 4 BEEG das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, um einen Anspruch auf Teilzeittätigkeit ablehnen zu können Keine gesetzliche Definition der dringenden betrieblichen Gründe Aus der Regelung in 8 IV TzBfG, nach welcher betriebliche Widerspruchsgründe vorliegen bei wesentlicher Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb sowie bei Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten, ergibt sich, dass dringende betriebliche Gründe noch schwerwiegender sein müssen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
39 Tipps für die Praxis: III. Elternzeit Dringende betriebliche Gründe nach BAG ( AZR 72/09) Entgegenstehende betriebliche Interessen müssen zwingende Hindernisse für beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein Bei behaupteter Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder Unvereinbarkeit der Teilzeittätigkeit mit betrieblichen Arbeitszeitmodellen gilt 3-stufiges Prüfungsschema: 1. Stufe: Betriebliches Organisationskonzept 2. Stufe: Inwieweit steht Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen entgegen 3. Stufe: Wesentliche Beeinträchtigung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
40 Tipps für die Praxis: III. Elternzeit Dringende betriebliche Gründe nach BAG ( AZR 72/09) Bei fehlendem Beschäftigungsbedarf kann Teilzeitwunsch abgelehnt werden Beispiel: Beispiel: Beispiel: Wegfall des Arbeitsplatzes und fehlende Bereitschaft anderer Arbeitnehmer, ihre (Voll-)Arbeitszeit zu reduzieren (BAG AZR 380/07) Vollzeitvertretung befristet eingestellt, die nicht zur Arbeitszeitreduzierung bereit ist (BAG AZR 233/04) Sowohl (Vollzeit-)Vertretung als auch andere vergleichbare Mitarbeiter lehnen Arbeitszeitreduzierung ab (BAG AZR 233/04) Achtung: Vertretung darf nur befristet beschäftigt sein, bei unbefristeter Einstellung geht BAG davon aus, dass Arbeitgeber Beschäftigungsbedarf für beide sieht (Vertreter + Vertretener) (BAG AZR 82/07) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
41 Tipps für die Praxis: III. Elternzeit Aktuelle Rechtsprechung BAG AZR 725/13 Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitteilung über Kürzung in Bestätigung der Elternzeit aufnehmen BAG AZR 461/11 Auch nach einvernehmlicher Elternteilzeitregelung kann vom Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nach 15 VI BEEG Gebrauch gemacht werden. Eine Anrechnung erfolgt nicht BAG AZR 729/07 Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss eines Änderungsvertrages gerichtet und damit ein Angebot. Dieses muss so formuliert sein, dass es durch ein schlichtes Ja angenommen werden kann AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
42 Tipps für die Praxis: III. Elternzeit Aktuelle Rechtsprechung BAG AZR 384/10 Als Endtermin der achtwöchigen Vorfrist des 18 I 1 BEEG ist der Tag der prognostizierten Geburt maßgeblich, wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
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