Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit
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- Clara Lorenz
- vor 8 Jahren
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1 Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit * aufgrund der einfacheren Darstellung wird im Folgenden nur der Begriff des Arbeitnehmers verwendet. Gemeint sind damit sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, eine wertende Betrachtung ist damit nicht verbunden. Gesetzliche Regelung der Elternzeit Die Elternzeit ist geregelt im Bundeselterngelt- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elternzeit kann durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden und führt ohne Weiteres zum Erlöschen der beiderseitigen Hauptpflichten (Ruhen des Arbeitsverhältnisses). Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden. Verlangen bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dem Antrag zustimmen muss. Allein durch das Verlangen tritt die Elternzeit ein. Der Arbeitnehmer ist dann aber auch an sein Verlangen gebunden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Elternzeit bescheinigen. Wer kann überhaupt Elternzeit beantragen? Arbeitnehmer, die mit ihrem leiblichen Kind oder Adoptivkind in einem Haushalt leben UND dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgeberechtigte Elternteile bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Dauer der Elternzeit Die Elternzeit kann für drei Jahre in Anspruch genommen werden und grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Dabei wird die Mutterschutzfrist (grundsätzlich acht Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen) angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind auf volle drei Jahre, auch wenn sich die jeweiligen Elternzeiten überschneiden. 1
2 Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Bei einem angenommenen Kinde oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Verlängerung der Elternzeit Die Elternzeit kann im Rahmen der gesetzlichen Höchstdauer von drei Jahren pro Kind verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer zunächst nicht komplett den Drei- Jahres-Zeitraum ausgeschöpft. Der Arbeitnehmer muss sich aber zunächst bindend für zwei Jahre festlegen insoweit, als er festlegt, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nimmt. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn der ursprünglich geplante Wechsel der Betreuungsperson aus wichtigem Grund nicht mehr stattfinden kann. Ein wichtiger Grund liegt nicht schon bei bloßer Unzumutbarkeit der Nichtverlängerung der Elternzeit vor. Ein wichtiger Grund ist z.b. die Trennung vom Partner, oder eine schwere, lang anhaltende Erkrankung des Partners. Kein wichtiger Grund ist der Widerspruch des Arbeitgebers des Partners. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Da der Arbeitnehmer sich zunächst auch verbindlich für zwei Jahre festlegen muss, ist daher der in der Praxis häufigste Fall die Verteilung auf einmal zwei Jahre und einmal ein Jahr! Geltendmachung der nicht verbrauchten Elternzeit, in der Regel das dritte Jahr Bei der Geltendmachung des restlichen Zeitraums der Elternzeit muss der Arbeitnehmer dann wiederum spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verlängerung der Elternzeit, sondern um eine neue Geltendmachung. 2
3 Ende der Elternzeit Nach dem Ende der Elternzeit leben die Hauptleistungspflichten automatisch wieder in vollem Umfang auf. Ein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz besteht nicht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Rahmen des vertraglich Vereinbarten auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen, auch die Lage der Arbeitszeit kann geändert werden. Mängel der Arbeitsleistung wegen Einarbeitungsschwierigkeiten sind vorübergehend hinzunehmen. Teilzeitarbeit und Elternzeit: 15 Abs. 3 und 4 BEEG Der Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, kann während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Die Beschäftigung kann auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. Ebenso ist eine selbstständige Tätigkeit möglich. In diesen beiden Fällen ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Der Arbeitgeber kann diese nur innerhalb von vier Wochen aus DRINGENDEN betrieblichen Gründen ablehnen. Verpasst der Arbeitgeber diese Frist, darf der Arbeitnehmer die Tätigkeit ohne Weiteres aufnehmen. Gem. 15 Abs. 4 BEEG darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Ausnahme hiervon: Tagesmutter, maximal fünf Kinder in Betreuung. Unterschieden werden muss zwischen dem sog. Antrag auf Teilzeit (bei einvernehmlicher Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und dem Anspruch auf Teilzeit (bei fehlender Einigung). Der Anspruch auf Teilzeit hat formelle und inhaltliche Voraussetzungen. Der Arbeitnehmer kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. Formelle Voraussetzungen des Teilzeitantrags: 1. Der Antrag auf Teilzeit muss sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. 2. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. 3. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden. 3
4 Inhaltliche Voraussetzungen des Teilzeitantrags: 1. Der Arbeitgeber muss in der Regel mindestens 15 Arbeitnehmer (Azubis zählen hier nicht mit) beschäftigen 2. Das Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung länger als sechs Monate gedauert haben 3. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Die Formulierung als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass der Antrag nicht allein wegen des Unterschreitens der Mindestdauer/-arbeitszeit abgelehnt werden kann. Daher können auch weniger als 15 Stunden, nicht aber mehr als 30 Stunden (s.o.) vereinbart werden. Auch kann die Stundenzahl auch zunächst nur für einen Monat vereinbart werden. 4. Dem Anspruch auf Teilzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Das Gesetz unterscheidet bewusst zwischen betrieblichen Gründen und dringenden betrieblichen Gründen. Das bedeutet, die Gründe müssen es als nahezu zwingend erscheinen lassen, dass Teilzeitarbeit nicht möglich ist. Eine Ablehnung kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht. Darin liegt der Unterschied zum normalen Teilzeitanspruch gem. 8 TzBfG, hier genügen dringende Gründe. Berücksichtigungsfähig sind z.b. Gründe, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen würden, zum Beispiel der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. In Betracht kommen auch aufgaben- und arbeitsplatzbezogene Umstände wie die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit mit den Kundeneinsätzen, sofern auch kein anderweitiger Einsatz möglich. Wollen Sie als Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit ablehnen, müssen sie dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Verpassen Sie diese Frist oder lehnen Sie den Antrag ab, kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben. Anders als bei 8 TzBfG tritt hier bei nicht rechtzeitiger Mitteilung gerade keine automatische Verringerung der Arbeitszeit ein. Innerhalb dieser vier Wochen sollen sich gem. 15 Abs. 5 S. 2 BEEG Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Antrag auf Teilzeit einigen. Der allgemeine Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt sich aus 8 TzBfG und besteht neben dem für die Dauer der Elternzeit befristeten Teilzeitanspruch. 4
5 Urlaub und Elternzeit: 17 BEEG Der Arbeitgeber kann den Urlaub für jeden vollen KALENDERmonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit beim Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihm unter Berücksichtigung der Kürzung um jeweils ein Zwölftel zusteht, kann der Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. Beispiel: Der Mitarbeiter, der seit im Betrieb des Z beschäftigt ist, ist vom bis in Elternzeit. Wie viele Urlaubstage stehen ihm im Jahr 2012 zu? Muss der Mitarbeiter nach Rückkehr aus der Elternzeit erst wieder eine Wartezeit einhalten, bis er Urlaub nehmen kann? Für das Jahr 2012 kann der Urlaub in Höhe von 5/12von 24, also um 10 Tage gekürzt werden. (Kürzungsmöglichkeit nur bei vollen KALENDERmonaten von August bis Dezember). Es stehen ihm 6/12 von 24, also 12 Urlaubstage zu. Bis zum stehen dem Mitarbeiter im Jahr /12 pro Beschäftigungsmonat an Urlaubstagen zu, also 6/12 von 24, also 12 Tage zu. Im Ergebnis verliert der Mitarbeiter daher 2 Urlaubstage durch die Elternzeit. Für das Jahr 2012 wird der Urlaubsanspruch dann in Höhe von 10/12 von 25 Tagen (Urlaubsanspruch im 2. Beschäftigungsjahr). Die Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch beginnt nach der Elternzeit nicht nochmals neu. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im dann laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der oder im Anschluss an die Elternzeit, ist der noch zustehende Urlaubsanspruch abzugelten. Kündigung und Elternzeit: 18 und 19 BEEG Vom Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. (Besonderer Kündigungsschutz!) Der Kündigungsschutz gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit leisten oder Arbeitnehmer, die Anspruch auf Elterngeld während des 5
6 Bezugszeitraums haben (bis zum 14. Lebensmonat des Kindes) und ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen Teilzeit leisten. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Dies muss bzw. kann nur die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Das sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter. Diese besonderen Fälle sind beispielhaft in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5, S. 247) aufgezählt. Das sind zum Beispiel Fälle der Betriebsstilllegung oder besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers. Zum Ende der Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis nur vom Arbeitnehmer, nicht vom Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Übrigens: Auch wenn die Rechte und Pflichten während der Elternzeit ruhen, wird die Elternzeit bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer mitgezählt. Das heißt, die Kündigungsfristen verlängern sich auch während des Laufs der Elternzeit. Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Elternzeitler: 21 Abs. 7 BEEG Bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, z.b. im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes -KSchGzählen Mitarbeiter in Elternzeit mit, sofern für sie für die Dauer der Elternzeit keine Vertretungskraft eingestellt wurde oder die eingestellte Vertretungskraft nicht mitzählt. Elternzeit und Besonderheiten im Tarifrecht Laut Protokollnotiz Nr.6 des Manteltarifvertrages zählen bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mit. Da die Rechtswirkung der Elternzeit eben ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist, zählt die Elternzeit nicht mit. Laut Protokollnotiz werden auch Jahressonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bei Elternzeit nicht bezahlt, da in dieser Zeit kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt erzielt wird. 6
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