Pflegezeit/Familienpflegezeit Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Pflegezeit/Familienpflegezeit Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf"

Transkript

1 Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen 12. Mai 2015 Rechtsanwältin Dr. Ursula Strauss, Südwestmetall Neue Gesetze Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom Neuregelungen für Kinder, die ab dem geboren werden Neu: Übertragbarkeit eines Anteils der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des AG Aufteilung in 3 Zeitabschnitte möglich Elterngeld Plus als neue Gestaltungskomponente + Partnerschaftsbonus Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom Inkrafttreten zum Neu: Neue Freistellungsansprüche Neuregelung der finanziellen Unterstützung 2 1

2 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 3 Bisherige Rechtslage Ansprüche nach dem Anspruch auf Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage ( 2 PflegeZG) und Anspruch auf Pflegezeit bis zu 6 Monate ( 3 PflegeZG) Kein Anspruch auf Familienpflegezeit Freiwilliges Vereinbarungsmodell -Familienpflegezeit bis zu 24 Monate nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) 4 2

3 Neue Rechtslage seit dem 1. Januar 2015 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 Weiterhin Regelungen zur Pflege-/Familienpflegezeit in zwei Gesetzen: PflegeZG und FPfZG Neue Freistellungsansprüche: Anspruch auf Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Freiwilligkeitsprinzip ist entfallen Anspruch auf Freistellung bis zu 3 Monate für Fälle der Sterbebegleitung Anspruch auf Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen Angehörigen in außerhäuslicher Umgebung Neu: Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs bei vollständiger Freistellung Neu: Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Neu: Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens während der Pflegezeit ( 3 PflegeZG) und der Familienpflegezeit Beantragung durch den Beschäftigten 5 Übersicht Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage PflegeZG Pflegezeit bis zu 6 Monate Neu: Sterbebegleitung bis zu 3 Monate FPflZG Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Rechtsanspruch Rechtsanspruch Neu: Rechtsanspruch Neu: Rechtsanspruch Freistellung Vollständige oder teilweise Freistellung Vollständige oder teilweise Freistellung Teilweise Freistellung (mind. 15 Std./Woche) Neu: Pflegeunterstützungsgeld Neu:Förderung durch zinsloses Darlehen Neu:Förderung durch zinsloses Darlehen Förderung durch zinsloses Darlehen Keine Ankündigungsfrist Unverzügliche Mitteilung an Arbeitgeber Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage (bzw. 8 Wochen, wenn Pflegezeit unmittelbar an Familienpflegezeit anschließt Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage Ankündigungsfrist: 8 Wochen(bzw. 3 Monate, wenn Familienpflegezeit unmittelbar an Pflegezeit anschließt) Unabhängig von der Betriebsgröße Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.r. 15 oder weniger Beschäftigten Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.r. 15 oder weniger Beschäftigten Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.r. 25 oder weniger Beschäftigten 6 3

4 Neue Rechtslage Anspruch für pflegebedürftige nahe Angehörige Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen (z. B. jetzt auch Schwägerinnen/Schwäger, Schwiegereltern, Stiefeltern etc.) Die Begriffsbestimmung des nahen Angehörigen gilt sowohl für die Ansprüche nach dem PflegeZG als auch dem FPfZG Nachweis der Pflegebedürftigkeit Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. ärztliche Bescheinigung über begrenzte Lebenserwartung bei Sterbebegleitung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung reicht voraussichtliche Erfüllung der Voraussetzungen 7 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage nach 2 PflegeZG Anspruch des Arbeitnehmers, der Arbeit bei akut auftretenden Pflegesituationen bis zu 10 Arbeitstage fernzubleiben Plötzlich und unerwartet aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen Anspruch auf Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung steht allen Beschäftigten zu, unabhängig von der Betriebsgröße Anzeige- und Nachweispflicht Unverzügliche formlose Mitteilung der Verhinderung und deren voraussichtlicher Dauer Arbeitgeber kann ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen 8 4

5 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage nach 2 PflegeZG Finanzieller Ausgleich während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld nach 2 Abs. 3 PflegeZG, 44a Abs. 3 SGB XI soweit kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber besteht ( 616 BGB) soweit kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach 45 SGB V besteht Antragsverfahren Der Beschäftigte stellt selbst den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen 9 Pflegezeit bis zu 6 Monate nach 3 Abs. 1, Abs. 5 PflegeZG Anspruch auf Freistellung von bis zu 6 Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen Vollständige oder teilweise Freistellung Teilweise Freistellung: Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Ablehnung durch den Arbeitgeber bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe. Grds. Pflege in häuslicher Umgebung Ausnahme: Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach 3 Abs. 5 PflegeZG. Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, z. B. auch Betreuung eines stationär untergebrachten Kindes Anzeige- und Nachweispflicht Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um 1/

6 Sterbebegleitung bis zu 3 Monate nach 3 Abs. 6 PflegeZG Anspruch auf Freistellung bis zu 3 Monaten zur Sterbebegleitung Beistand in der letzten Lebensphase, wenn Erkrankung eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt Vollständige oder teilweise Freistellung Höchstdauer von 3 Monaten ( 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG) je nahem Angehörigen Unabhängig davon, ob Begleitung in häuslicher Umgebung oder beispielsweise in einem Hospiz 11 Finanzieller Ausgleich bei Freistellungen nach 3 PflegeZG Finanzieller Ausgleich während der Pflegezeit/Sterbebegleitung Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung während der Pflegezeit Neu: Anspruch auf Förderung Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen Auch in Kleinbetrieben, in denen ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit nicht geltend gemacht werden kann, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, wenn auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wird. Die Möglichkeit einer Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens bleibt unberührt 12 6

7 Kündigungsschutz ( 5 PflegeZG) Kündigungsverbot von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG oder der Freistellung nach 3 PflegeZG In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Befristete Verträge ( 6 PflegeZG) Vertretung während einer Freistellung nach 2, 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 PflegeZG als sachlicher Grund für Befristung des Arbeitsverhältnisses 13 Soziale Absicherung während der Pflegezeit Arbeitslosenversicherung Berücksichtigung der Pflegezeit als Versicherungszeit ( 26 Abs. 2b SGB III); Beitragstragung durch die Pflegekasse ( 347 Nr. 10 SGB III) Kranken- und Pflegeversicherung Soweit der pflegende Angehörige nicht über eine Familien-Krankenversicherung abgesichert ist, muss er sich freiwillig in der gesetzl. Krankenversicherung versichern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags ( 44a SGB XI). Eine private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grds. während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse den Beitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den gesetzlich Versicherten ( 44a SGB XI). Rentenversicherung Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig in häuslicher Pflege mind. 14 Stunden wöchentlich tätig sind ( 3 Nr. 1a SGB VI) und nicht daneben mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, die Beiträge zur Rentenversicherung ( 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI). 14 7

8 Familienpflegezeitgesetz Bisherige Rechtslage Freiwilliges Vereinbarungsmodell -Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Familienpflegezeit Arbeitszeit Absenkung der Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. 24 Monaten Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Std. wöchentlich Vergütung Reduziertes Arbeitsentgelt wurde vom Arbeitgeber um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde aufgestockt. Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber zur Aufstockung des Arbeitsentgelts 15 Familienpflegezeitgesetz Bisherige Rechtslage Eintritt des Pflegefalls Wertguthabenvereinbarung Vorpflegephase Pflegephase Nachpflegephase volle Arbeitszeit: 40 Std. volle Vergütung: 3.000,- mtl. reduzierte Arbeitszeit: 20 Std. volle Arbeitszeit: 40 Std. reduzierte Vergütung: 1.500,- mtl. reduzierte Vergütung: 2.250,- mtl. + Aufstockung durch den AG: 750,- Rückzahlung von 750,-zum Ausgleich des Wertguthabens Aufstockung durch den AG - Entnahme aus dem Wertguthaben Zinsloses Darlehen Rückzahlung des Darlehens an den AG - Ausgleich des Wertguthabens 16 8

9 Familienpflegezeitgesetz Neue Rechtslage: Familienpflegezeit nach 2 FPfZG Anspruch auf teilweise Freistellung bis zu 24 Monate Teilweise Freistellung: Mindestarbeitszeit von 15 Stunden/Woche im Jahresdurchschnitt Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Ablehnung durch den Arbeitgeber bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe. Grds.: Pflege in häuslicher Umgebung Ausnahme: Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach 2 Abs. 5 FPfZG. Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, z. B. während eines sehr langen Krankenhausaufenthalts Kleinbetriebsklausel: Kein Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 17 Familienpflegezeitgesetz Finanzieller Ausgleich bei Freistellung nach dem FPflZG Finanzieller Ausgleich während der Familienpflegezeit Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufstockung der Vergütung Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) dem Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen grundsätzlich in Höhe der Hälfte der Nettoentgeltdifferenz (vor/während der Freistellung), begrenzt auf den Betrag, der bei einer durchschnittliche Arbeitszeit von 15 h/woche zu gewähren ist Auch in Kleinbetrieben, in denen ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nicht geltend gemacht werden kann, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, wenn auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wird. 18 9

10 Familienpflegezeitgesetz Finanzieller Ausgleich Beispiel: 19 Familienpflegezeitgesetz Finanzieller Ausgleich Finanzieller Ausgleich während der Familienpflegezeit Keine Pflicht zur Verwendung eines Wertguthabens. Eine Aufstockung des Arbeitsentgelts über Wertguthaben kann aber vereinbart werden. Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens/Zuschusses des Arbeitgebers Auskunft BAFzA Wird einem Mitarbeiter während der Familien-/Pflegezeit vom Arbeitgeber eine zusätzliche Aufstockung oder ein Zuschuss gezahlt, so hat dies auf die Darlehenshöhe keinen Einfluss. Dabei ist unerheblich, ob es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt oder um eine Zahlung aus einem vereinbarten Guthaben. Im Antragsverfahren ist immer die (tatsächliche) Arbeitszeit anzugeben, die vor und während der Familien-/Pflegezeit geleistet wird

11 Kombination von Freistellungen Unmittelbarer Anschluss: Bei einer Kombination von muss sich die neue Freistellung nahtlos an die vorangehende Freistellung anschließen. Gesamt-Höchstdauer von 24 Monaten für Kombination von Pflegezeit, Sterbebegleitung und Familienpflegezeit Achtung: Längere Ankündigungsfristen bei Kombination mehrerer Freistellungen! Wenn keine eindeutige Festlegung erfolgt ist, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewünscht ist, gilt Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit! 21 Kombination von Freistellungen Beispiel: Kurzzeitige AV 2 PflegeZG 10 Arbeitstage Pflegezeit 3 Abs. 1, Abs. 5 PflegeZG 6 Monate Familienpflegezeit 2 FPfZG 15 Monate Sterbebegleitung 3 Abs. 6 PflegeZG 3 Monate volle Freistellung teilweise Freistellung 15 Std./Woche volle Freistellung Ankündigung 10 Tage Ankündigung 3 Monate Ankündigung 10 Tage Gesamtdauer max. 24 Monate 22 11

12 Weitergehende Informationen Homepage des BMFSFJ: Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld Informationen und Antragsformular zum zinslosen Darlehen Familienpflegezeit-/Pflegezeit-Rechner Broschüre Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Service-Telefon 23 Familienpflegezeit-/Pflegezeit-Rechner 24 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 25 13

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall

Mehr

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel I. Pflegezeitgesetz v. 1.7.2008 1. Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 14. Oktober 2014 Familienpflegezeit Die Anforderungen an die Familien sind hoch: Eltern kümmern sich um ihre Kinder, müssen im Beruf Leistung

Mehr

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch

Mehr

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegegeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit & Co.: Welche Leistungsverbesserungen gibt es für pflegende Angehörige? Worum geht es? Tritt der Pflegefall ein und

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Die Seite "Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 80526 RECHTSINFORMATION Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) will der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen

Mehr

Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz

Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz Zentrum Kommunikation Pressestelle Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1780 Telefax: +49 30 65211-3780 pressestelle@diakonie.de

Mehr

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Das Gesetz sieht vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Kurzzeitige Arbeitsverhinung, Pflegezeit, Familienpflegezeit Das ist neu seit dem 1.1.2015 ein Überblick(2): Kurzzeitige Arbeitsverhinung:

Mehr

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl.

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Praxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am 30.06.2015

Praxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am 30.06.2015 Praxis & Recht Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage Informationsveranstaltung am 30.06.2015 Reinhard Gusek Geschäftsführer 2015 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen

Mehr

Gesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf

Gesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf Ergebnisorientiertes Qualitätsmodell Münster EQ MS Gesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf Dr. Elisabeth Fix, Referentin Rehabilitation, Alten- und Gesundheitspolitik im Berliner Büro des Deutschen

Mehr

Familienpflegezeit: ein Pflegefall?

Familienpflegezeit: ein Pflegefall? Familienpflegezeit: ein Pflegefall Das neue Gesetz zur Familienpflegezeit Rechtsanwältin Anne Hümmer Was ist Familienpflegezeit Freiwillige Vereinbarung zwischen und Pflegephase Verringerung der Arbeitszeit

Mehr

April 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit

April 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit April 2008 Pflegereform 2008 Die Pflegezeit Am 1. Juli 2008 tritt das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Teil der damit verabschiedeten

Mehr

Familienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich?

Familienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich? Familienpflegezeitgesetz Was ist das eigentlich? Was ist das Ziel des Gesetzes? Bessere Vereinbarkeit von Betreuung (Pflege) naher Angehöriger in häuslicher Umgebung und Beruf Weiterer Schritt zu einer

Mehr

Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59

Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis 155 1

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung

Mehr

Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Inhalt: 1. Begriffsbestimmungen welche Personen sind umfasst? 2. Leistungsverweigerungsrecht / kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3. Wann besteht der Pflegezeitanspruch?

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen

Mehr

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die

Mehr

INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG)

INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche

Mehr

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de Vereinbarkeit von Beruf und Pflege» Rahmenbedingungen und Lösungswege www.aok-business.de UNSERE THEMEN» Daten und Fakten» Pflege und Familienpflegezeit» Betriebliche Lösungsansätze»... und nun? www.aok-business.de

Mehr

I.1.Pflegestatistik (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2013, Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung, Deutschlandergebnisse, 2015, S.

I.1.Pflegestatistik (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2013, Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung, Deutschlandergebnisse, 2015, S. Herausforderungen und Handlungsbedarfe für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Blick auf das erste Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelungen Beruf und Pflege vereinbaren Gesetzliche Perspektiven

Mehr

Liebe Leserin, lieber Leser,

Liebe Leserin, lieber Leser, Liebe Leserin, lieber Leser, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hilfe und Pflege sind zu organisieren, der Alltag des Pflegebedürftigen muss häufig

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege Am 14.11.2014 fand im Bundestag die erste Lesung des Gesetzesentwurfs zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege statt. Das

Mehr

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Deutscher Bundestag Drucksache 18/7322 18. Wahlperiode 21.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink,

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Die wichtigsten Inhalte im Überblick von Marco Röder, Landratsamt Schweinfurt

Die wichtigsten Inhalte im Überblick von Marco Röder, Landratsamt Schweinfurt Die wichtigsten Inhalte im Überblick von Marco Röder, Landratsamt Schweinfurt Der Landkreis Schweinfurt als Arbeitgeber Wir haben aktuell ca. 400 eigene Beschäftigte im Landratsamt und den kreiseigenen

Mehr

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Merkblatt für pflegende Angehörige

Merkblatt für pflegende Angehörige Merkblatt für pflegende Angehörige (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit -http://www.bmg.bund.de/ ) Pflegezeit Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Informationsbroschüre für werdende Eltern Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG-

Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG- Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG- Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg Tel.: 040-30965114 wocken@msbh.de

Mehr

Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen

Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Aufgrund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Deutscher Bundestag Drucksache 18/5880 18. Wahlperiode 27.08.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Katja Dörner, Kordula Schulz-Asche, weiterer

Mehr

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort V. Abschnitt A Das Pflegezeitgesetz 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort V. Abschnitt A Das Pflegezeitgesetz 1 Vorwort V Abschnitt A Das Pflegezeitgesetz 1 1.Teil Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Pflegezeitgesetzes 3 I Überblick 3 II Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gem. 2 PflegeZG 4 1. Anspruchsvoraussetzungen..............................

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Gesetz über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz. Zum 27.07.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz. Zum 27.07.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: FPfZG Ausfertigungsdatum: 06.12.2011 Gültig ab: 01.01.2012 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: FNA: BGBl I 2011, 2564 FNA 860-11-5, GES- TA I007 Gesetz

Mehr

Merkblatt. Akutpflege und Pflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht

Merkblatt. Akutpflege und Pflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Merkblatt Akutpflege und Pflegezeit Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht 2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Akutpflege... 3 1. Voraussetzungen der Akutpflege... 3 1.1

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung

SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung SVcompact Bisher erschienen: n Schnell und sicher durch die Sozialversicherung 120 Begriffe und ihre Erklärung n Maschinelles Melde- und Beitragsverfahren n Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung

Mehr

Das bundesweite Pflegetelefon - schnelle Hilfe für Angehörige

Das bundesweite Pflegetelefon - schnelle Hilfe für Angehörige Das bundesweite Pflegetelefon - schnelle Hilfe für Angehörige Beitrag im Rahmen des Themenblocks I: Sicher leben im Alter Handlungsfelder der Fachveranstaltung F 4446/15 Podium Altenhilfe des Deutschen

Mehr

Kontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule

Kontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Kontakthalteseminar für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Themen Pflegezeitgesetz Tarifeinigung 2008 Bericht aus der

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Das neue Pflegezeitgesetz

Das neue Pflegezeitgesetz Das neue Pflegezeitgesetz Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Lübeck Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.v. Reinbek 14. Januar 2009 Zum 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) im Zusammenhang

Mehr

Für Beamte gelten die Vorschriften der 62, 64 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG).

Für Beamte gelten die Vorschriften der 62, 64 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG). Freistellung und Teilzeitbeschäftigung zur Pflege Angehöriger Hinsichtlich der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung im Falle der Pflege (naher) Angehöriger ist zunächst zwischen tarifbeschäftigten und

Mehr

Große Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verabschiedetes Familienpflegegesetz kombiniert mit

Große Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verabschiedetes Familienpflegegesetz kombiniert mit Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster An die Redaktionen Tel.: +49 (0)4321 99 95-83 Fax: +49 (0)4321 99 95-89 post@deutsche-zeitwert.de www.deutsche-zeitwert.de

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Unterstützungsangebote. für Seniorinnen und Senioren. - Allgemeiner Überblick - 05.06.2012

Unterstützungsangebote. für Seniorinnen und Senioren. - Allgemeiner Überblick - 05.06.2012 Unterstützungsangebote für Seniorinnen und Senioren - Allgemeiner Überblick - 05.06.2012 Barbara Scheffner-Schwarze 1/9 Einige Eckdaten zur Pflegestatistik des Landes Baden Württemberg Stand: 2009 Insgesamt

Mehr

Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz

Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 1 Übersicht Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Folie

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile Elternzeit Wesentliche Regelungen im Überblick Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Folgende wesentlichen Regelungen sind zu beachten:

Mehr

Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)

Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) FPfZG Ausfertigungsdatum: 06.12.2011 Vollzitat: "Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das durch Artikel

Mehr

Schützen Sie sich und Ihre Familie im Pflegefall. Ich vertrau der DKV KOMBIMED PFLEGE. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH UND PRIVAT VERSICHERTE.

Schützen Sie sich und Ihre Familie im Pflegefall. Ich vertrau der DKV KOMBIMED PFLEGE. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH UND PRIVAT VERSICHERTE. KOMBIMED PFLEGE TARIFE KPEK/KPET KOMBIMED FÖRDER-PFLEGE TARIF KFP Schützen Sie sich und Ihre Familie im Pflegefall KOMBIMED PFLEGE. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH UND PRIVAT VERSICHERTE. Tarife KFP,

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Pflegezeit / Familienpflegezeit

Pflegezeit / Familienpflegezeit 35 3. Gesetzliche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege Der Gesetzgeber hat inzwischen die Notwendigkeit erkannt, Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen für private Pflegepersonen,

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Deutscher Bundestag Drucksache 17/6000 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf A. Problem und Ziel MehralszweiDrittelderPflegebedürftigen,rund1,63MillionenMenschen,

Mehr

1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin:

1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Arbeitsbescheinigung - MUSTER - 1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Familienname (ggf. Geburtsname): Vorname: Straße: PLZ: Wohnort: Rentenversicherungsnummer (oder

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz 2015 Veränderungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.15 auf einen Blick: - Leistungsbeträge um 4 % erhöht - Geld für Betreuung (zus. Betreuungsleistungen) auch ohne Einschränkung

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Branchendaten und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen im Gastgewerbe. Zurück zur ersten Seite

Branchendaten und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen im Gastgewerbe. Zurück zur ersten Seite Branchendaten und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen im Gastgewerbe Gastgewerbe in Zahlen - Betriebe 2015 - Betriebe 31 071 Beherbergungsbetriebe 7 087 Hotels 1 996 Hotel garni 459 Gasthöfe 3 800 Pensionen

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2012 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Tipps und Tricks für werdende Eltern

Tipps und Tricks für werdende Eltern Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: April 2013 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen

Mehr

Die Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz

Die Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz Clara von Plettenberg Die Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz Voraussetzungen und Rechtsfolgen Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung A. in die Thematik B. Ziel und Aufbau der Arbeit 20 2 Das PflegeZG

Mehr

Neuerungen in der Sozialversicherung

Neuerungen in der Sozialversicherung Neuerungen in der Sozialversicherung Timmendorfer Strand, 06. November 2008 Herr Alexander Enderes Passwort: A09Forum Copyright OSC Name West Ost Beitragsbemessungsgrenze RV- und AV jährlich 64.800 + 1.200

Mehr

IKK-INFORMATIV. Leistungen für Pflegepersonen

IKK-INFORMATIV. Leistungen für Pflegepersonen IKK-INFORMATIV Leistungen für Pflegepersonen LEISTUNGEN FÜR PFLEGEPERSONEN Vorwort Wir leben in unserer Gesellschaft im ständigen Wandel. Dazu gehört auch eine stetig steigende Anzahl pflegebedürftiger

Mehr

Schnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden. Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise

Schnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden. Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise Mein Schnellbrief vom 30. Juni 2008, Az.: 1413-1524 I. Magdeburg, 26. Juni 2012 Mein Zeichen:

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr