Pflegereform 2015: Höhere Pflegeleistungen und mehr Rechte für pflegende Arbeitnehmer

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 51/14 Pflegereform 2015: Höhere Pflegeleistungen und mehr Rechte für pflegende Arbeitnehmer Gut 2,5 Millionen Pflegebedürftige gibt es in Deutschland. Und mehr als zwei Drittel von ihnen leben (noch) in ihren eigenen vier Wänden. Überwiegend werden sie von ihren Angehörigen alleine oder in Zusammenarbeit mit professionellen Pflegediensten betreut. Das Bundesgesundheitsministerium nennt die pflegenden Angehörigen in einem aktuellen Flyer Deutschlands größten Pflegedienst. Dieser soll gestärkt werden das ist das Ziel der gerade verabschiedeten aktuellen Gesetze rund um die Pflege, die zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Ab Januar 2015 gibt es mehr Geld Pflegebedürftige und bessere Leistungen für pflegende Angehörige. Vor allem wird es leichter, Beruf und Angehörigenpflege miteinander zu vereinbaren. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die für pflegende Arbeitnehmer geltenden Freistellungsregeln. Anschließend (unter 2.) werden die reformierten Leistungen der Pflegeversicherung vorgestellt. 1. Arbeitsrechtliche Regelungen: Mehr und bessere Rechte für Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen Ab 2015 haben Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, bessere Rechte. Hier ein Überblick über die neuen Regeln. 1a. Bezahlte Freizeit für das Krisenmanagement Pflegebedürftigkeit tritt oft plötzlich ein zum Beispiel nach einem Unfall oder Schlaganfall. Dann muss schnell eine bedarfsgerechte Betreuung organisiert werden. Das funktioniert kaum, wenn die Angehörigen der Betroffenen daneben noch ihren vollen Pflichten im Beruf nachkommen müssen. Daher muss jeder Arbeitgeber einen nahen Angehörigen eines Pflegebedürftigen, der sich um das Management der Pflege kümmert, kurzfristig hierfür von der Arbeit freistellen und zwar von heute auf morgen und ohne Vorankündigung für bis zu zehn Arbeitstage. Das nennt sich im Pflegezeitgesetz kurzzeitige Arbeitsverhinderung und gilt ohne Lohnausgleich schon seit Juli Ab Anfang 2015 gibt es aber in dieser Ausfallzeit ein Pflegeunterstützungsgeld für die betroffenen Arbeitnehmer. Dieses funktioniert ähnlich wie das Krankengeld zur Betreuung erkrankter Kinder. Im Grundsatz gilt: Rund 90 Prozent des zustehenden Nettolohns werden dabei ersetzt. Gezahlt wird dies auf Antrag von der Pflegeversicherung des betreuten Angehörigen. Geregelt ist dies im neuen Paragraf 44a Abs. 3 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Wichtig: Der Anspruch auf zehn Arbeitstage Auszeit zur kurzzeitigen Organisation der Pflege gilt anders als der Anspruch auf die Pflege- oder Familienpflegezeit (siehe unten) für Unternehmen aller Größenordnungen, also auch für Beschäftigte in Kleinstbetrieben. Auch eine Mindestdauer der bisherigen Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben. Schon ab dem ersten Beschäftigungstag besteht

2 Seite 2 also ein Anspruch auf die bis zu zehn Tage Auszeit. Nein sagen darf der Arbeitgeber nicht zum kurzfristigen Freistellungs-Wunsch eines Beschäftigten, der die Pflege eines Angehörigen organisieren muss. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen (so Paragraf 2 Abs. 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes) und über die Notwendigkeit eines Pflege- Krisenmanagements vorgelegt wird. Voraussetzung für den Freistellungs-Anspruch ist aber nicht, dass der Angehörige bereits als pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes anerkannt ist. Es reicht, wenn dieser voraussichtlich pflegebedürftig ist. 1b. Bis zu sechsmonatige Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz Für längere Pflegezeiten hat der Gesetzgeber für pflegende Arbeitnehmer schon heute zwei Instrumente vorgesehen, die recht ähnlich sind: Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit (von bis zu 24 Monaten). Schon seit dem 1. Juli 2008 haben Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf eine Pflegezeit von maximal sechs Monaten, wenn sie einen Angehörigen, der pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, zu Hause betreuen möchten. Eine Mindestdauer der Vor-Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben. Das bedeutet vor allem: Auch in der Probezeit besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten bereits ein Anspruch auf die Pflegezeit. Der Anspruch gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Auf den fristgemäßen Ablauf des Arbeitsvertrages hat die Pflegezeit allerdings keinen Einfluss. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird also nicht um die Dauer der Pflegezeit verlängert. Nach der Pflegezeit besteht Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. Ein absoluter Anspruch auf Rückkehr zum vorherigen Arbeitsplatz besteht allerdings nicht. Hier gilt die gleiche Rechtslage wie bei der Elternzeit, die das Bundesfamilienministerium in seiner Broschüre Elterngeld und Elternzeit wie folgt umschreibt: Eine Umsetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz wäre demnach hinzunehmen, eine Schlechterstellung dagegen nicht. Wurde nur für die Dauer der Elternzeit die Arbeitszeit verringert, muss nach Beendigung der Elternzeit zur früheren Arbeitszeit zurückgekehrt werden (S. 85). Genauso wenig wie in der Elternzeit darf in der Pflegezeit das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Dies regelt Paragraf 5 des Pflegezeitgesetzes. Neu ist: In der Pflegezeit besteht ab 2015 ein Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich in Form eines zinslosen Darlehens vom Staat. Diese Darlehen muss dann später (in Raten) zurückgezahlt werden. Die weiteren Regelungen sind unverändert geblieben: Dem Arbeitgeber gegenüber muss die beabsichtigte Pflegezeit zehn Tage vor deren Beginn angekündigt werden. Zugleich muss erklärt werden, für welchen Zeitraum die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegezeit kann genau wie die Elternzeit entweder als Auszeit oder als Teilzeit genommen werden. Die Betroffenen haben also die Wahl zwischen einem völligen Ausstieg aus dem Beruf oder einer Arbeitszeitverkürzung für die Pflege. Hierfür schafft das Gesetz einen harten Rechtsanspruch: Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, heißt es im Pflegezeitgesetz. Wer sich für eine Verkürzung seiner Arbeitszeit entscheidet, muss dabei keine Unteroder Obergrenze für verlangte Arbeitsstunden beachten. Denkbar ist damit beispielsweise auch eine eher geringfügige Arbeitszeitverkürzung von etwa 40 auf 32 Stunden. In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber allerdings die Arbeitszeitverkürzungs-Wünsche eines Beschäftigten, der eine Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, ablehnen. Dafür muss er jedoch dringende betriebliche Belange anführen können, die dem Teilzeitwunsch des Betroffenen entgegenstehen. Bei der Wahl der Arbeitszeit sollten pflegende Angehörige auch die für sie geltenden Nachteilsausgleiche bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Blick haben: Die Pflegekassen zahlen nämlich nur dann (zusätzliche) Beiträge für die Pflegenden in die Rentenkasse ein, wenn diese nicht mehr als 30 Stunden in der Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. 1c. Neuer Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitszeitverkürzung für Familienpflege

3 Seite 3 Sechs Monate Pflegezeit reichen in vielen Fällen nicht. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Seit Anfang 2012 gibt es daher neben dem Pflegezeitgesetz auch das Familienpflegezeitgesetz. Dieses wollte ganz ähnlich wie bei der Altersteilzeit Unternehmen eine Art Blaupause bieten, wie sie eine bis zu zweijährige Arbeitszeitverkürzung zum Zwecke der Angehörigenpflege regeln könnten. Dieses freiwillige Modell, bei dem pflegende Arbeitnehmer auf das Wohlwollen und die Zustimmung ihrer Chefs angewiesen waren, wenn sie wegen der Pflege eines Angehörigen ihre Arbeitszeit verkürzen wollten, fand allerdings in der Praxis wenig Anklang. Deshalb wurde nun ein Rechtsanspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung für maximal 24 Monate eingeführt. Unverändert gilt aber: Die Rest-Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Die Neuregelung gilt aber nur und das wurde im letzten Moment im Gesetzesentwurf verändert für Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten (zunächst sollte hier wie bei der eine 15- Beschäftigten-Grenze gelten). Ergänzt wurde im Gesetzesentwurf zudem noch: Auszubildende zählen hierbei nicht mit. Bei der Pflegezeit dagegen siehe oben sind Auszubildende bei der Zählung der Betriebsgröße nicht ausgeschlossen. Die Neuregelung zur Familienpflegezeit gilt damit für ca. 30 Prozent aller Beschäftigten nicht. Das betrifft nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund 8,8 Millionen sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Nach Ablauf der Familienpflegezeit leben die alten arbeitsvertraglichen Regelungen wieder auf, hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. In der Familienpflegezeit selbst besteht Kündigungsschutz. Neu ist: Der Nettolohnverlust in der Zeit der Pflege wird nun auch hier durch ein zinsloses, rückzahlbares Darlehen vom Staat teilweise ausgeglichen. 1d. Chaotisches Nebeneinander von Pflegezeit und Familienpflegezeit Beim bisherigen Nebeneinander von Familienpflegezeit und Pflegezeit bleibt es was wenig verständlich ist, da zwischen beiden Instrumenten nun nur noch geringe Unterschiede bestehen. Die wichtigste Differenz: Bei der Pflegezeit haben Arbeitnehmer die freie Wahl zwischen Auszeit und Teilzeit, während es bei der Familienpflegezeit nur das Teilzeitmodell (mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche) gibt. Was die Sache noch unübersichtlicher macht: Bei der (alten) Pflegezeit und der reformierten Familienpflegezeit sollen künftig unterschiedliche Ankündigungsfristen gegenüber dem Arbeitgeber gelten: Für die Pflegezeit besteht eine nur zehntägige Ankündigungsfrist. Sie kann damit direkt an die zehntägige Auszeit für das Krisenmanagement anschließen. Für die Familienpflegezeit (also die Teilzeit-Lösung) ist dagegen eine achtwöchige Ankündigungsfrist vorgesehen. Bei direktem Anschluss an eine vorhergehende Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gilt sogar eine 3-monatige Ankündigungsfrist. Erklärbar sind die unterschiedlichen Fristen vermutlich dadurch, dass die Bundesregierung sich ein Nacheinander beider Arten von Pflegezeiten vorstellt: Es beginnt mit der Pflegezeit, die nach den Vorstellungen der Politiker wohl vorwiegend als Auszeit genommen würde und daran schließt sich dann die Familienpflegezeit als Teilzeitlösung an. Dass das Nebeneinander ähnlicher Instrumente auch bei den Betroffenen zur Verwirrung führen wird, hat offensichtlich auch das Familienministerium erkannt. Der neue Paragraf 2a des Familienpflegezeitgesetzes soll nun nämlich regeln, was gilt, wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Antrag an den Arbeitgeber nicht klar äußern, ob sie nun die Pflegezeit nach Paragraf 3 des Pflegezeitgesetzes oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Die im Gesetz vorgesehene Lösung: Dann soll es die Pflegezeit sein 1e. Maximal 24 Monate für die Pflege Geregelt ist auch, dass Familienpflegezeit und Pflegezeit zusammen maximal nur 24 Monate dauern können. Bislang konnten die beiden Zeiten zur Pflege insgesamt immerhin 30 Monate (sechs Monate Pflegezeit plus 24 Monate Familienpflegezeit) betragen. Klar ist auch: Häufig dauert die Zeit der Pflege noch deutlich länger. 1f. Erweiterter Angehörigenbegriff Nur bei der Pflege naher Angehöriger haben Arbeitnehmer die oben beschriebenen (neuen) Rechte. Doch wer zählt als naher Angehöriger? Für alle oben skizzierten Leis-

4 Seite 4 tungen ist dieser Begriff erweitert worden. Als nahe Angehörige gelten nicht mehr nur wie bisher Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptivund Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder, sondern künftig auch Stiefeltern, Schwäger und Schwägerinnen und homosexuelle Partner, auch wenn keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. 2. Pflegereform 2015: Neuregelungen der Pflegeversicherung für zu Hause lebende Pflegebedürftige Eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit muss her! Diese Absichtserklärung der damaligen Großen Koalition aus dem Jahr 2006 ist mittlerweile neun Jahre alt. Doch nach wie vor ist diese Ankündigung nicht eingelöst. Noch immer gilt die alte auf körperliche Defizite abstellende Definition der Pflegebedürftigkeit. Die Neudefinition, bei der insbesondere Altersverwirrtheit und Demenz stärker berücksichtigt werden, wird erst bei der nächsten Novellierung des Pflegeversicherungsgesetzes aufgenommen werden. Doch innerhalb des bestehenden Rahmens wurden die Leistungen insbesondere bei der ambulanten Pflege deutlich verbessert. 1a. Anpassung von Pflegegeld und professionellen Pflegeleistungen Zu Hause lebende Pflegebedürftige können sich zwischen Pflegegeld oder Leistungen von Pflegediensten entscheiden. Bei Pflegestufe 2 gibt es beispielsweise ab 2015 pro Monat 18 Euro mehr Pflegegeld. 458 Euro stehen dann dafür zur freien Verfügung. Alternativ dazu können Leistungen eines professionellen Pflegedienstes im Wert von Euro in Anspruch genommen werden. Man kann aber auch zum Beispiel das halbe Pflegegeld wählen und dafür die Hälfte der möglichen professionellen Hilfen nutzen. Wurde beim Pflegebedürftigen vom begutachtenden Medizinischen Dienst eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt (etwa bei Altersverwirrten oder bei ggf. auch beginnender Demenz), so sind die Leistungen höher. Dann steht bei Pflegestufe 2 beispielsweise monatlich 545 Euro als Pflegegeld oder als Etat für pflegerische Dienstleistungen zur Verfügung. Tipp: Bei zunehmender oder neu auftretender geistiger Verwirrung: Neue Begutachtung beantragen. Viele Menschen, die bereits in Pflegestufe 1 oder 2 eingruppiert wurden, leiden nicht nur an körperlichen Gebrechen, sondern sind zunehmend gleichzeitig auch geistig verwirrt. Sobald Angehörige dies feststellen, sollten sie eine neue Begutachtung des Pflegebedürftigen beantragen. Gegebenenfalls stehen den Betroffenen dann höhere bzw. mehr Leistungen der Pflegeversicherung zu. Tipp: Pflegedienste flexibel nutzen aber rechtzeitig. Vielfach entscheiden sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen für die Inanspruchnahme des Pflegegeldes statt der Pflegedienstleistungen. Pflegeexperten raten, im Zweifelfall zumindest Leistungen von Pflege-Profis zuzubuchen. Die Nutzung professioneller Dienstleister kann gerade dann auch sinnvoll sein, wenn der Pflegefall plötzlich eintritt. So kann man beispielsweise zunächst einmal die Dienstleistungen eines Pflegedienstes nutzen und sich von den Profis abschauen, wie Pflege funktioniert, wie man also z.b. jemanden im Bett aufrichtet. Wenn ein Angehöriger sich später zutraut, die Pflege allein bewältigen zu können, kann der Vertrag mit dem Pflegedienst gekündigt werden. 2a. Mehr Leistungen für Tagespflege Allen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen steht ein je nach Grad der Pflegebedürftigkeit unterschiedlich hohes Budget für Leistungen einer Tages- oder Nachtpflege zur Verfügung. Praktisch kann die Inanspruchnahme der Tagespflege beispielsweise so funktionieren: Eine Tochter kann ihre pflegebedürftige Mutter auf dem Weg zu Ihrer Arbeit zu einer Tagespflegeeinrichtung bringen. Dort wird ihre Mutter bis zum Nachmittag betreut und auf dem Weg zurück von der Arbeit nach Hause kann die Tochter die Mutter wieder abholen. In vielen Fällen fallen hierfür an eigenen Kosten der Pflegebedürftigen nur ca. 20 Euro pro Tag an, insbesondere für Kosten

5 Seite 5 der Verpflegung alles weitere zahlt vielfach die Pflegeversicherung. Das Angebot selbst ist nicht neu, neu ist allerdings zweierlei: Die Leistungen werden nicht mehr mit dem Pflegegeld oder mit dem Etat für Leistungen von Pflegediensten verrechnet. Das Budget für die Tagesund Nachtpflege steht Pflegebedürftigen also zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Leistungen der Tages- und Nachtpflege stehen nun auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zu (- die so genannte Pflegestufe 0 ) Wer in Pflegestufe 2 eingruppiert ist, hat beispielsweise zusätzlich zum Etat für einen ambulanten Dienst in Höhe von Euro monatlich noch bis zu Euro für die Tagespflege zur Verfügung. Sind Betroffenen zusätzlich auch altersverwirrt oder dement, sind die Leistungen noch höher. Solche Tagespflege-Einrichtungen werden durch die zusätzlichen Leistungen der Pflegekassen künftig noch attraktiver, meint Markus Siegmann, Pflegeberater bei der Knappschaft. Er rät: Bevor man sich für eine Einrichtung entscheidet, sollte man erst mal einen Tag kostenlos hineinschnuppern. Informationen über passende Tagespflegeeinrichtungen erhält man bei den örtlichen Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkten. Wichtig dabei: Die Tagespflegeeinrichtungen die ebenfalls mögliche Nachtpflege wurde bislang kaum genutzt haben ein höchst unterschiedliches Profil. Manche bieten beispielsweise besondere Leistungen speziell für Demente an. Andere beziehen in ihr Betreuungsprogramm gezielt Tiere ein. Das Zusammenkommen mit Tieren kann zum Teil das Wohlbefinden und die Lebensfreude der Betroffenen erheblich steigern, weiß Knappschafts-Experte Siegmann. Wichtig ferner: Manche Tagespflegeeinrichtungen sind an ambulante Dienste angekoppelt oder bieten nur Tagespflege an, andere sind an Pflegeheime angebunden. Letzteres bedeutet zum einen was manchem unter Umständen nicht Recht sein kann, dass hier eine deutliche Pflegeheim-Atmosphäre herrscht. Vorteilhaft ist allerdings, dass ein Pflegebedürftiger hier ein Heim bereits kennenlernt, in das er später vielleicht einziehen wird oder in dem er in der Zeit, in der der ihn betreuende Angehörige Urlaub macht, für einige Wochen eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt. 2c. Flexiblere Nutzung von Verhinderungsund Kurzzeitpflege Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Die vollen Leistungen stehen ab 2015 auch für Personen mit Pflegestufe 0 zu Verfügung. Dafür können die Betroffenen ab 2015 Leistungen im Wert von bis zu Euro jährlich in Anspruch nehmen. Die Mittel können z. B. genutzt werden, um die Betreuung eines Pflegebedürftigen während eines längeren Urlaubs der pflegenden Angehörigen sicherzustellen. Neu ist auch: Beide Leistungen stehen nun in voller Höhe auch Personen mit Pflegestufe 0 zu. 2d. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Für zusätzliche flexibel nutzbare Betreuungsund Entlastungsleistungen steht Pflegebedürftigen (auch bei Pflegestufe 0 ) monatlich ein Etat in Höhe von 104 bzw. 208 Euro zur Verfügung. Damit können zum Beispiel Kosten gedeckt werden, die nach den ansonsten für die Tagespflege geltenden Regelungen von der Pflegeversicherung nicht übernommen werden. Wichtig dabei: Den Betroffenen stehen nicht etwa die oben genannten Beträge als frei verwendbares Geld zu, die Pflegeversicherung trägt vielmehr nachgewiesene Kosten in entsprechender Höhe. 2e. Erhöhung des Etats für Wohnungsanpassung Für Maßnahmen zur Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen, aber auch zur Erleichterung der Pflege übernehmen die Pflegekassen künftig pro Maßnahme bis zu Euro. Bislang waren es nur Euro. Nach wie vor gilt: Eine Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen wird hierbei nicht verlangt.

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