Betreff: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)

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1 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL FAX D5@bmi.bund.de Betreff: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) hier: Durchführungshinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) Bezug: Rundschreiben v. 26. April D /1 Aktenzeichen: D /19#4 Berlin, 20. Dezember 2016 Seite 1 von 50 Anlage: 5 Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) werden die bestehenden Möglichkeiten, die das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bieten, besser miteinander verzahnt und weiterentwickelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern. Bei den Neuerungen wird auf den bestehenden Regelungen aufgebaut. Zum einen erhalten Beschäftigte, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, seit dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität, um die erforderliche Zeit für die Pflege mit ihrer Erwerbstätigkeit in Einklang zu bringen. Zum anderen werden die finanziellen Rahmenbedingungen für Beschäftigte in einer Pflegesituation verbessert, um den Lebensunterhalt in dieser Lebensphase besser abzusichern. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof

2 Seite 2 von 50 Um eine einheitliche Anwendung des PflegeZG und des FPfZG auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Bundesdienst sicherzustellen, gibt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit - die nachstehenden aktualisierten Hinweise heraus. Musterverträge bei teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung befinden sich in den Anlagen 1 und 2. Die Musterverträge für befristete Arbeitsverhältnisse sind um die Regelungen des 6 Abs. 1 bis 3 PflegeZG ergänzt worden (siehe Anlagen 3 und 4); entsprechend sind auch die Erläuterungen zu den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern angepasst worden (siehe Anlage 5). Das Bezugsrundschreiben wird durch diese Durchführungshinweise ersetzt.

3 Seite 3 von 50 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Überblick über die wesentlichen Neuerungen Allgemeines Sprachgebrauch Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich Unabdingbarkeit gesetzlicher Regelungen Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ( 2 PflegeZG) Voraussetzungen und Anspruch Anzeige- und Nachweispflichten Entgeltfortzahlung und Pflegeunterstützungsgeld Freistellungen nach 3 PflegeZG und 2 FPfZG Freistellungsansprüche allgemein Zeitgleiche Freistellung mehrerer Beschäftigter Mehrmalige Freistellung derselben/desselben Beschäftigten Freistellungsansprüche im Einzelnen Pflegezeit ( 3 Abs. 1 PflegeZG) Familienpflegezeit ( 2 Abs. 1 FPfZG) Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger ( 3 Abs. 5 PflegeZG oder 2 Abs. 5 FPfZG) Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase ( 3 Abs. 6 PflegeZG) Maximale Gesamtdauer bei Kombination verschiedener Freistellungen Geltendmachung der Ansprüche Notwendige Angaben Zweifelsfälle bzgl. der gewählten Freistellungsart Reguläre Ankündigungsfristen Längere Ankündigungsfristen bei aufeinanderfolgenden Freistellungen Erbringen von Nachweisen Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitstzeit bei teilweiser Freistellung Verlängerung Vorübergehender Aufenthalt pflegebedürftiger naher Angehöriger in außerhäuslicher Umgebung Auswirkungen auf die Pflege- bzw. Familienpflegezeit Beendigung einer Freistellung Finanzielle Förderung durch zinslose Darlehen...28

4 Seite 4 von Kündigungsschutz Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigung durch Beschäftigte Befristete Einstellung von Ersatzkräften Befristung Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers Zählweise der Beschäftigten bei Schwellenwerten Sozialversicherungsrechtliche Fragen Einleitung Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung Teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeits-, tarif- und betriebsrentenrechtliche Auswirkungen Ende einer befristeten Beschäftigung und einer Berufsbildung Entgelt und Entgeltfortzahlung Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Vollständige Freistellungen nach 3 PflegeZG Teilweise Freistellungen nach 3 PflegeZG oder 2 FPfZG Anspruchskonkurrenzen in Fällen bezahlter Arbeitsbefreiung bei schwerer Erkrankung nach 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg ( 16 [Bund] und 17 TVöD) Jahressonderzahlung ( 20 [Bund] TVöD) Entgelt im Krankheitsfall ( 22 TVöD) und Beihilfe Vermögenswirksame Leistungen ( 23 Abs. 1 TVöD) Jubiläumsgeld ( 23 Abs.2 TVöD) Sterbegeld ( 23 Abs. 3 TVöD) Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) Urlaub (Erholungsurlaub/Zusatzurlaub) Wartezeit und Entstehen von Urlaubsansprüchen Urlaubsdauer und Kürzung des Urlaubsanspruchs Urlaubsansprüche bei Änderung des Beschäftigungsumfangs/ Beschäftigungsmodells Keine Freistellung aus anderen Gründen Urlaubsübertragung, Befristung und Verfall Urlaubsabgeltung Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3 TVöD) Betriebliche Altersversorgung...50

5 Seite 5 von Einleitung Familien entscheiden entsprechend ihrer individuellen Lebensverhältnisse selbst darüber, ob und wie sie Pflege organisieren. Um ihre Vorstellungen von der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf besser verwirklichen zu können, brauchen sie ein vielfältiges Angebot an Möglichkeiten, um die erforderliche Zeit für die Pflege mit ihrer Erwerbstätigkeit in Einklang zu bringen. Dieser Zielsetzung sollen die neuen Weichenstellungen in dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 Rechnung tragen. Aus der Vielfalt der seit 1. Januar 2015 eröffneten Möglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf folgt aber auch, dass sich einige Freistellungsansprüche des PflegeZG und des FPfZG aufgrund ihrer engen Verzahnung und Kombinierbarkeit zum Teil inhaltlich überschneiden. Liegen die Voraussetzungen mehrerer Freistellungsansprüche vor, können die Beschäftigten in ihrer Ankündigung deshalb wahlweise festlegen, welche Freistellungsart sie in Anspruch nehmen (vgl. Ziffern und 5.4.2). Bei Gesamtbetrachtung des PflegeZG und des FPfZG basieren die Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf folgenden drei Säulen: a) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Leistungsverweigerungsrecht nach 2 PflegeZG von bis zu zehn Arbeitstagen für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder der Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akuten Pflegesituation (vgl. Ziffer 4). b) Mittelfristige Freistellungen: Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG bis zu 6 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.1). Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach 3 Abs. 5 PflegeZG bis zu 6 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.3). Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG bis zu 3 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) (vgl. Ziffer 5.2.4). c) Längerfristige Freistellungen bis zu 24 Monate: Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 FPfZG unter teilweiser Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.2).

6 Seite 6 von 50 Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach 2 Abs. 5 FPfZG unter teilweiser Freistellung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.3). Beide Freistellungen nach 2 FPfZG sind nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr möglich. Alle vorgenannten Freistellungen nach 3 PflegeZG und 2 FPfZG dürfen gemeinsam je pflegebedürftigem nahen Angehörigen die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten ( 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG bzw. 2 Abs. 2 FPfZG). Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG wird auf diese Höchstgrenze nicht angerechnet. Zur maximalen Gesamtdauer siehe Ziffer 5.3. Daneben bestehen insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung oder Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen: 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD: Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Auf Antrag ist eine Befristung auf bis zu fünf Jahre und ggf. eine spätere Verlängerung möglich (Sätze 2, 3 a. a. O.). 28 TVöD: Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts. Die Betreuung oder Pflege von nahen Angehörigen, bei denen nach ärztlicher Bescheinigung Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub. 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD: kurzzeitige bezahlte Arbeitsbefreiung zur Betreuung oder Pflege in Fällen einer schweren Erkrankung; abhängig von der Fallgestaltung für einen bzw. bis zu vier Arbeitstagen pro Kalenderjahr (siehe Ziffer 10.3). 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung der Arbeitszeit. Entscheiden Dienststellen über Anträge von Beschäftigten auf zustimmungspflichtige Änderungen im Zusammenhang mit Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG (wie 4 Abs. 2 PflegeZG), haben sie - ebenso wie bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub - neben den vorgenannten gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zudem die weitergehenden Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit der 15 bis 18 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu beachten. 2. Überblick über die wesentlichen Neuerungen Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beinhaltet zahlreiche Änderungen der bestehenden Regelungen des PflegeZG und des FPfZG.

7 Seite 7 von 50 Als Schwerpunkte hervorzuheben sind im Wesentlichen die folgenden seit 1. Januar 2015 geltenden Neuerungen: Der bestehende Anspruch auf die bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit für die kurzfristige Organisation einer akuten Pflegesituation für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) wird durch eine neu eingeführte Lohnersatzleistung gestärkt das Pflegeunterstützungsgeld ( 2 Abs. 3 PflegeZG). Neu ist, dass nunmehr auf Familienpflegezeit ein Rechtsanspruch besteht (Teilzeitbeschäftigung mit Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden); die Regelung gilt nicht für Kleinbetriebe ( 2 Abs. 1 FPfZG). Die neue Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger ermöglicht neben der Betreuung in häuslicher Umgebung auch die Betreuung in außerhäuslicher Umgebung ( 3 Abs. 5 PflegeZG bzw. 2 Abs. 5 FPfZG). Neu ist der Rechtsanspruch auf bis zu drei Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase ( 3 Abs. 6 PflegeZG). Der besondere Kündigungsschutz, der von der Ankündigung bis zum Ende einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG oder einer Freistellung nach 3 PflegeZG bzw. 2 FPfZG besteht, gilt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn ( 5 Abs. 1 PflegeZG ggf. i. V. m. 2 Abs. 3 FPfZG). Der Begriff der nahen Angehörigen wird erweitert, indem die Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, die Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner aufgenommen werden ( 7 PflegeZG ggf. i. V. m. 2 Abs. 3 FPfZG). Freistellungen nach 3 PflegeZG und 2 FPfZG können miteinander kombiniert werden und ineinander übergehen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten nach 3 PflegeZG und 2 FPfZG darf gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten ( 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG und 2 Abs. 2 FPfZG). Die finanzielle Förderung der pflegebedingten Freistellung wurde dahingehend umgestaltet, dass Beschäftigte zur Abfederung des Verdienstausfalls einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen haben. Das Darlehen ist durch die Beschäftigten beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehensverfahren wird durch das Bundesamt unmittelbar mit den Beschäftigten abgewickelt ( 3 Abs. 1 FPfZG ggf. i. V. m. 3 Abs. 7 PflegeZG).

8 Seite 8 von Allgemeines 3.1 Sprachgebrauch Pflegezeit und Familienpflegezeit sind nur zwei der insgesamt fünf Freistellungsmöglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Die Begriffe Pflegezeit und Familienpflegezeit werden in diesem Rundschreiben nicht als Oberbegriffe verwendet, sondern nur im (engeren) Sinn der gesetzlichen Legaldefinitionen in 3 Abs. 1 PflegeZG und 2 Abs. 1 FPfZG. Soweit in diesem Rundschreiben ohne weitere Angabe von Paragraphen von Freistellungen nach dem PflegeZG gesprochen wird, umfasst dieser Begriff die Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG, die Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach 3 Abs. 5 PflegeZG und die Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG. Der Begriff Freistellungen nach dem FPfZG ohne weitere Angabe von Paragraphen umfasst die Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 FPfZG und die Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach 2 Abs. 5 FPfZG. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht und nicht um eine Freistellung. Auch während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt das Arbeitsverhältnis aktiv. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist daher aufgrund ihres besonderen Rechtscharakters nicht umfasst, wenn in diesem Rundschreiben von Freistellungen bzw. Freistellungen nach dem PflegeZG gesprochen wird. 3.2 Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen nach 7 PflegeZG gelten für die Anwendung des FPfZG entsprechend ( 2 Abs. 3 und 5 Satz 3 FPfZG i. V. m. 7 PflegeZG). Nach 7 PflegeZG sind daher sowohl im Sinne des PflegeZG als auch des FPfZG: Beschäftigte (Absatz 1 a. a. O.): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. Beschäftigtenbegriff in 1 Abs. 1 TVöD), die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (vgl. weite Begriffsbestimmung in 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG; erfasst sind daher sowohl

9 Seite 9 von 50 Auszubildende nach TVAöD als auch Praktikantinnen und Praktikanten nach TVPöD), Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Arbeitgeber (Absatz 2 a. a. O.): natürliche und juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen im Sinne von 7 Abs. 1 PflegeZG beschäftigen, Auftraggeber oder Zwischenmeister (an Stelle der Arbeitgeber) für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Nahe Angehörige (Absatz 3 a. a. O.): Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, [eingetragene] Lebenspartner [nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz], Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 18/3124 S. 41). Pflegebedürftig (Absatz 4 a. a. O.): Personen, die die Voraussetzungen nach 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI erfüllen, anerkannte Pflegestufe, ab dem 1. Januar 2017: Pflegegrad; durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) werden ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt, u. a. wird dadurch die Einstufung in die bisherigen drei Pflegestufen durch die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden abgelöst; zu den näheren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen (siehe aktuell Rundschreiben

10 Seite 10 von 50 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 1. August 2016), Personen im Sinne von 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), die die Voraussetzungen nach 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen. Häusliche Umgebung/außerhäusliche Umgebung Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG und Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 FPfZG können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Freistellungen zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach 3 Abs. 5 PflegeZG und 2 Abs. 5 FPfZG sind auch bei außerhäuslicher Betreuung möglich. Die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG kann ebenfalls in außerhäuslicher Umgebung, d. h. zum Beispiel in einem Hospiz, erfolgen. Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich unabhängig davon, ob die nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt werden oder sie sich beispielsweise in einem Hospiz befinden. Weder das PflegeZG noch das FPfZG enthalten eine Legaldefinition für die Begriffe häusliche oder außerhäusliche Umgebung. Für die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bietet die amtliche Begründung Anhaltspunkte (BT- Drucks. 16/7439 S. 90 sowie 18/3124 S. 40). Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern dass es sich um eine ambulante Pflege durch nahe Angehörige in privater Umgebung handelt. Nicht erforderlich ist eine häusliche Gemeinschaft mit der oder dem pflegenden Angehörigen. Vielmehr kann die Pflege auch im Haushalt der oder des Pflegebedürftigen selbst oder im Haushalt einer oder eines Dritten, in den die oder der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, stattfinden. Möglich ist daher auch eine größere örtliche Entfernung (ggfs. auch Pflege im Ausland), sofern die oder der pflegende Angehörige dies mit ihrem/seinem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Jedoch muss die häusliche Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch die oder den in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten erfolgen ( 3 Abs. 1 PflegeZG bzw. 2 Abs. 1 FPfZG). Die ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich. Unter den Begriff der außerhäuslichen Umgebung fallen Konstellationen wie die Betreuung eines im Sinne der 14, 15 SGB XI pflegebedürftigen Kindes während der Unterbringung in einer Einrichtung.

11 Seite 11 von Anwendungsbereich Infolge von sog. Kleinbetriebsklauseln gelten für Ansprüche nach dem PflegeZG und dem FPfZG teilweise unterschiedliche Anwendungsbereiche. Für Beschäftigte in der bundesunmittelbaren Verwaltung haben die sog. Kleinbetriebsklauseln keine praktische Bedeutung, da der Bund als Gebietskörperschaft hier als einheitlicher Arbeitgeber zu betrachten ist: Das Recht von Beschäftigten, aufgrund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, besteht unabhängig von der Betriebsgröße gegenüber jedem Arbeitgeber. Ansprüche auf eine Freistellung nach 3 PflegeZG (Pflegezeit nach Absatz 1, Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach Absatz 5 und Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach Absatz 6) können nur gegenüber einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten (inklusive der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, vgl. Begriffsbestimmung in 7 Abs. 1 Nr. 2 PflegeZG) geltend gemacht werden ( 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 PflegeZG). Ansprüche auf eine Freistellung nach 2 FPfZG (Familienpflegezeit nach Absatz 1 sowie Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach Absatz 5) können nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten geltend gemacht werden. Im Unterschied zum PflegeZG zählen hierbei die zur Berufsbildung Beschäftigten nicht mit, da sie der Wortlaut der Norm explizit ausschließt ( 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 FPfZG). In Fällen, in denen aufgrund der sog. Kleinbetriebsklauseln Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch unmittelbar aus dem PflegeZG oder dem FPfZG geltend machen können, bleibt es Arbeitgebern unbenommen, ihren Beschäftigten mittels freiwilliger Vereinbarung entsprechende Möglichkeiten zu eröffnen. Auf Antrag haben die Beschäftigten dann einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen nach 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG (siehe Ziffer 6). 3.4 Unabdingbarkeit gesetzlicher Regelungen Von den Vorschriften des PflegeZG und des FPfZG darf nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden ( 8 PflegeZG sowie 2 Abs. 3 und 5 Satz 3 FPfZG i. V. m. 8 PflegeZG). 4. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ( 2 PflegeZG) Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG unterscheidet sich aufgrund ihres besonderen Rechtscharakters grundlegend von den Freistellungen nach 3 PflegeZG und 2 FPfZG. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung handelt es sich

12 Seite 12 von 50 um ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten und nicht um eine Freistellung von der Arbeitsleistung. Es handelt sich um ein aktives Arbeitsverhältnis, d. h. es ruht während dieser Zeit nicht. 4.1 Voraussetzungen und Anspruch Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des 2 PflegeZG setzt voraus, dass das Fernbleiben der Beschäftigten von der Arbeit erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine Erkrankung der nahen Angehörigen reicht hier allein nicht aus. Vielmehr müssen die nahen Angehörigen die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach den 14 oder 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen ( 2 Abs. 1 i. V. m. 7 Abs. 4 PflegeZG). Beschäftigte haben in diesen Fällen das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben ( 2 Abs. 1 PflegeZG). Die zehn Arbeitstage stellen eine Höchstgrenze dar, die für die akute Pflegesituation je nahem pflegebedürftigen Angehörigen insgesamt nicht überschritten werden darf. Die Höchstgrenze von zehn Arbeitstagen kann jedoch unterschritten werden, denn das Recht, der Arbeit fernzubleiben, besteht nur insoweit, wie es für die Organisation der Pflege oder der pflegerischen Versorgung auch tatsächlich erforderlich ist. Die bis zu zehn Arbeitstage müssen nicht zusammenhängend genommen werden. (BT-Drucks. 18/3449, S. 13). Eine Aufteilung der bis zu zehn Arbeitstage in mehrere Etappen ist aber nur zulässig, wenn an den Tagen, an denen die Beschäftigten von der Arbeit fernbleiben, die anfängliche akute Pflegesituation weiterbesteht und erst durch die Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Der Anspruch steht Beschäftigten für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen grundsätzlich insgesamt nur einmal zu. Der Anspruch besteht für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen jedoch dann erneut, wenn das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund einer neuen anderen akuten Pflegesituation erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Denkbar sind hier Fälle, in denen eine Pflegebedürftigkeit wegfällt, dieselbe oder derselbe Angehörige zu einem späteren Zeitpunkt aber erneut pflegebedürftig wird. Zum Verhältnis des Leistungsverweigerungsrechts nach 2 PflegeZG zum tariflichen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD siehe Ziffern 10.2 und Anzeige- und Nachweispflichten Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen ( 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Eine be-

13 Seite 13 von 50 stimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Nachweise sind nur zu erbringen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich fordert. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder das voraussichtlichen Vorliegen der Voraussetzungen der 14 und 15 SGB XI (anerkannte Pflegestufe) der nahen Angehörigen und über die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit verlangen ( 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG). Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren, wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung länger als ursprünglich vorgesehen notwendig ist. Dabei ist das neue voraussichtliche Ende der Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers für die Verlängerung ist nicht erforderlich, jedoch ist die Höchstdauer von insgesamt zehn Arbeitstagen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen einzuhalten. Für die Praxis wird den Dienststellen empfohlen, den Beschäftigten durch ein einheitliches Verfahren in geeigneter Weise zu ermöglichen, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung anzuzeigen und gegebenenfalls die vom Arbeitgeber geforderten Nachweise vorzulegen (z. B. indem bestehende Regelungen für Krank- bzw. Gesundmeldungen erweitert werden) Entgeltfortzahlung und Pflegeunterstützungsgeld Der Arbeitgeber ist zur Entgeltfortzahlung unverändert nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt ( 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Um entstehende Einkommensverluste bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG abzumildern, erhalten Beschäftigte seit 1. Januar 2015 ein auf insgesamt bis zu zehn Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld ( 44a Abs. 3 SGB XI). Bei dem neuen Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, deren Höhe wie beim Kinderkrankengeld nach 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch SGB V berechnet wird. Damit werden als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen nahen Angehörigen gezahlt. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt steht es Beschäftigten auf schriftlichen Antrag zu, soweit und solange sie keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber beanspruchen können. Bei kurzeitiger Arbeitsverhinderung aufgrund der akuten Pflegesituation eines Kindes schließt auch ein Anspruch auf Krankengeld nach 45 SGB V (bei Erkrankung eines Kindes) oder ein Anspruch auf Verletztengeld nach 45 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII (bei Unfall eines Kindes) an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus ( 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI).

14 Seite 14 von 50 Das Pflegeunterstützungsgeld wird insgesamt nur einmal für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem nahen Angehörigen gewährt. Teilen sich verschiedene Personen die Organisation der Pflege partnerschaftlich auf, steht diesen Personen das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt nur einmal für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem nahen Angehörigen zu ( 44a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der nahen Angehörigen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen zu beantragen ( 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Die ärztliche Bescheinigung kann auch nachgereicht werden. Zum Verhältnis des Pflegeunterstützungsgeldes nach 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. 44a SGB XI zum tariflichen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD siehe Ziffer Freistellungen nach 3 PflegeZG und 2 FPfZG 5.1 Freistellungsansprüche allgemein Das PflegeZG und das FPfZG sehen verschiedene Freistellungsarten für die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase vor (siehe Ziffern bis 5.2.4). Nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen stehen die betreffenden Freistellungsansprüche allen Beschäftigten je nahem Angehörigen bis zur jeweiligen Höchstdauer der einzelnen Freistellung zu. Allerdings darf die Inanspruchnahme aller Freistellungsansprüche nach 3 PflegeZG und 2 FPfZG gemeinsam die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Zur maximalen Gesamtdauer siehe Ziffer 5.3. Für die Inanspruchnahme der Freistellungen sind bestimmte Ankündigungsfristen zu beachten (siehe hierzu Ziffern und 5.4.4) Zeitgleiche Freistellung mehrerer Beschäftigter Das PflegeZG und das FPfZG sehen die verschiedenen Freistellungsarten für alle Beschäftigten vor. Beschäftigte können sich die Pflege, Betreuung oder Begleitung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen daher auch partnerschaftlich mit anderen Personen teilen, d. h. von den Möglichkeiten zeitlich parallel oder nacheinander Gebrauch machen. Sie können unabhängig voneinander bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber eine Freistellung geltend machen. Der Anspruch der oder des einzelnen Beschäftigten auf die Freistellungszeiten nach dem PflegeZG oder dem FPfZG mindert sich nicht dadurch, dass andere Personen ebenfalls eine Freistellung für dieselbe nahe Angehörige oder denselben nahen Angehörigen in Anspruch nehmen.

15 Seite 15 von Mehrmalige Freistellung derselben/desselben Beschäftigten a) Einmaliger Anspruch auf eine bestimmte Freistellungsart Beschäftigte können für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bestimmte Freistellungsart nur einmal geltend machen. So kann ein- und dieselbe Person z. B. die Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG für die häusliche Pflege der oder des nämlichen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht mehrmals nacheinander beanspruchen. Allerdings kann die betreffende Freistellungsart mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur jeweiligen Höchstdauer verlängert werden (zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7). Beschäftigte, die ihren einmaligen Anspruch auf eine bestimmte Freistellungsart bereits mit einem kurzen Zeitraum einer vollständigen oder teilweisen Freistellung verbrauchen, ohne von dieser Verlängerungsoption Gebrauch zu machen, können im Anschluss daran für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur noch andere Freistellungsarten in Anspruch nehmen. Beispiel: Eine Beschäftigte nimmt für die Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters in häuslicher Umgebung für die Dauer von vier Monaten Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG in Anspruch unter vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung. Die Beschäftige könnte die Pflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten nach 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG verlängern. Sie macht hiervon jedoch keinen Gebrauch. Damit verfällt ihr Anspruch auf die restlichen zwei Monate Pflegezeit für die Pflege ihres Vaters. D. h. die Freistellungsart Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG ist für die Pflege des Vaters in häuslicher Umgebung verbraucht. Für eine häusliche Pflege des Vaters verbleibt der Beschäftigten danach nur noch die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 FPfZG in Anspruch zu nehmen. Diese ist mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden verbunden und grundsätzlich bis zur Höchstdauer von 24 Monaten möglich ( 2 Abs. 2 FPfZG). Gleichzeitig ist aber auch die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für alle Freistellungen für den Vater zu beachten. Anzurechnen sind daher die bereits verbrauchten vier Monate Pflegezeit, sodass die Beschäftigte für den Vater nun nur noch bis zu 20 Monate Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG nutzen kann. b) Übergang zu einer Freistellung nach dem jeweils anderen Gesetz Für den Übergang von einer der Freistellungen nach 3 PflegeZG zu einer der Freistellungen nach 2 FPfZG und umgekehrt gelten besondere Vorgaben. In derartigen Fallkonstellationen müssen sich die beiden Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen; eine zeitliche Unterbrechung ist nicht zulässig ( 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG, 3 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 PflegeZG sowie 2a Abs. 1 Satz 4 FPfZG, 2a Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 FPfZG). Zudem gelten beim Übergang für die Inanspruchnahme der weiteren Freistellung längere Ankündigungsfristen (siehe Ziffer 5.4.4). Beide vorgenannten Einschränkungen (zwingender unmittelbarer Anschluss und längere Ankündigungsfristen) gelten jedoch nicht für den Sonderfall der Freistellung

16 Seite 16 von 50 zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. Diese besondere Freistellungsart nach 3 Abs. 6 PflegeZG kann für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch mit zeitlicher Unterbrechung zu einer vorangegangenen Freistellung nach 2 FPfZG beansprucht werden; insoweit gelten auch die regulären Ankündigungsfristen (siehe Ziffer 5.4.3). Bei der Kombination verschiedener Freistellungen ist immer die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für die Summe aller Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG je nahem Angehörigen zu beachten (siehe Ziffer 5.3). c) Flexibler Wechsel zwischen den Freistellungsarten eines Gesetzes Beim Verbleib innerhalb der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen des 3 PflegeZG oder des 2 FPfZG (d. h. ohne Übergang vom PflegeZG zum FPfZG oder umgekehrt, dazu siehe Buchstabe b) ist ein flexibler Wechsel zwischen den unterschiedlichen Freistellungsarten möglich. Der Wechsel muss nahtlos, also ohne zeitliche Unterbrechung erfolgen. Die Beschäftigten können dadurch ihre Freistellung kurzfristig ihrem veränderten Bedarf anpassen. Ein flexibler Wechsel der Freistellungsart ist in folgenden Fallgestaltungen möglich: zwischen Pflegezeit ( 3 Abs. 1 PflegeZG) und der Betreuung minderjähriger naher Angehöriger ( 3 Abs. 5 PflegeZG) oder aber zwischen Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 FPfZG und der Betreuung minderjähriger naher Angehöriger nach 2 Abs. 5 FPfZG. Zudem ist bei der Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger jederzeit ein Wechsel der Betreuungsart möglich, also zwischen häuslicher und außerhäuslicher Umgebung; hierzu siehe auch Ziffer Zum Sonderfall der Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG siehe Ziffer Die vorgenannten Freistellungsarten können für dieselbe oder denselben Angehörigen also nicht zusätzlich zueinander (kumulativ), sondern nur wahlweise und im Wechsel nacheinander beansprucht werden. D. h. durch den flexiblen Wechsel lassen sich weder die maximale Höchstdauer der jeweiligen Freistellungsart noch die Gesamtdauer von 24 Monaten für alle Freistellungen nach dem PflegeZG und FPfZG verlängern ( 3 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG, 2 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 FPfZG). Beispiel: Ein Beschäftigter pflegt und betreut seine minderjährige pflegebedürftige Tochter (Einzelkind) in häuslicher Umgebung. Es liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Freistellung zur Minderjährigenbetreuung nach 3 Abs. 5 PflegeZG als auch die Voraussetzungen für Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG vor. Der Beschäftigte kann wählen, welchen der beiden Ansprüche er geltend macht. Beide Freistellungsarten sind innerhalb des PflegeZG normiert, sodass zwischen ihnen flexibel gewechselt werden kann.

17 Seite 17 von 50 Der Beschäftigte nimmt zunächst Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG in Form der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch und lässt sich für insgesamt sechs Monate freistellen (=maximale Höchstdauer für diese Freistellungsart). Nach drei Monaten der Pflegezeit verlagert sich die Pflege der Tochter in eine außerhäusliche Umgebung. Der Beschäftigte nimmt zwar nicht mehr selbst die Pflege wahr, betreut die Tochter aber während dieser Zeit. Die Dauer der geplanten Freistellung von insgesamt sechs Monaten und auch die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung will der Beschäftigte unverändert beibehalten. Unter diesen Bedingungen kann er nun ohne Beachtung von Ankündigungsfristen direkt in die Freistellung nach 3 Abs. 5 PflegeZG zur Minderjährigenbetreuung wechseln. Nach dem fünften Monat seit Beginn der Freistellung verlagert sich die Pflege der Tochter wieder zurück in die häusliche Umgebung und wird von dem Beschäftigten wieder selbst wahrgenommen. Auch jetzt sollen die insgesamt geplante Freistellungsdauer von sechs Monaten und auch die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung unverändert bleiben. Der Beschäftigte kann daher nun wieder zurück in die Freistellung nach 3 Abs. 1 PflegeZG (Pflegezeit) wechseln. Mit Ablauf von sechs Monaten hat der Beschäftigte für die Tochter die maximale Höchstdauer der vollständigen Freistellung nach 3 Abs. 1 im Wechsel mit Abs. 5 PflegeZG voll ausgeschöpft. Davon hat er vier Monate als Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG beansprucht (nämlich die ersten drei Monate sowie den sechsten Monat) und zwei Monate als Freistellung nach 3 Abs. 5 PflegeZG (nämlich den vierten und fünften Monat). Damit sind diese beiden Freistellungsarten in Bezug auf seine Tochter verbraucht; für sie kann er daher nicht erneut nach 3 Abs. 1 oder Abs. 5 PflegeZG freigestellt werden. Für die besagte Tochter kann der Beschäftigte in der Folge nur noch andere Freistellungsarten in Anspruch nehmen (z. B. zur Pflege die Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 FPfZG, zur Betreuung der Tochter eine Freistellung nach 2 Abs. 5 FPfZG oder bei entsprechend verschlechtertem gesundheitliche Zustand eine Freistellung nach 3 Abs. 6 PflegeZG zur Begleitung in der letzten Lebensphase). Hierfür müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Freistellungsart erfüllt sein und die Summe aller Freistellungen für die Tochter darf die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Da die bereits beanspruchten sechs Monate der Freistellung nach 3 Abs. 1 und Abs. 5 PflegeZG anzurechnen sind, steht insoweit noch ein Zeitraum von 18 Monaten zur Verfügung. Zudem sind die besonderen Regelungen für mehrmalige Freistellungen zu beachten (unmittelbarer Anschluss und längere Ankündigungsfristen, mit Ausnahme des Sonderfalls der Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG). Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es für den flexiblen Wechsel nicht, auch sind dafür keine Ankündigungsfristen zu beachten. Es ist aber zu beachten, dass die vereinfachten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen flexiblen Wechsel nur dann zum Tragen kommen, wenn im Übrigen die Rahmenbedingungen der Freistellung unverändert bleiben (insbesondere deren Dauer und Umfang). Ändert sich anlässlich des Wechsels nämlich zugleich die Dauer der Freistellung, so gelten die allgemeinen Grundsätze zur Verlängerung (siehe Ziffer 5.7). Sofern sich bei einer teilweisen Freistellung zugleich der Umfang der Teilzeitarbeit ändert, ist dafür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich (siehe Ziffer 5.6). d) Freistellungen für verschiedene pflegebedürftige nahe Angehörige Für verschiedene pflegebedürftige nahe Angehörige kann dieselbe bzw. derselbe Beschäftigte nacheinander Freistellungen nach dem PflegeZG oder FPfZG in Anspruch nehmen; ein Wechsel der Freistellungsart ist dazu nicht erforderlich (z. B. erst

18 Seite 18 von Monate Familienpflegezeit für die Pflege der Mutter und danach weitere 24 Monate Familienpflegezeit für die Pflege des Vaters). Dabei stehen jeder Beschäftigten und jedem Beschäftigten für die Pflege, Betreuung oder Begleitung verschiedener pflegebedürftiger naher Angehöriger je Einzelfall sowohl die jeweiligen Höchstdauern der einzelnen Freistellungsarten als auch die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für die Summe aller Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG zur Verfügung. Eine zusätzliche zeitliche Begrenzung ist für diese Fallkonstellation nicht vorgesehen. Nehmen Beschäftigte Freistellungen nach 3 PflegeZG oder 2 FPfZG nacheinander für verschiedene pflegebedürftige nahe Angehörige in Anspruch, gelten auch insoweit lediglich die einzelfallbezogenen zeitlichen Grenzen zur Höchst- und Gesamtdauer (siehe Ziffer 5.3). Die Freistellungen für verschiedene pflegebedürftige nahe Angehörige müssen sich zudem nicht unmittelbar aneinander anschließen. Auch gelten insoweit die regulären Ankündigungsfristen (siehe Ziffer 5.4.3). 5.2 Freistellungsansprüche im Einzelnen Liegen zugleich die Voraussetzungen für mehrere Freistellungsansprüche vor, können die Beschäftigten wählen, welche Freistellungsart sie in Anspruch nehmen und dies dann bei der Geltendmachung in ihrer Ankündigung festlegen (vgl. Ziffern und 5.4.2). Zum flexiblen Wechsel der Freistellungsarten siehe Ziffer Buchstabe c und zu den besonderen Vorgaben beim Übergang von einer Freistellung nach dem PflegeZG zu einer nach dem FPfZG und umgekehrt siehe Ziffer Buchstabe b Pflegezeit ( 3 Abs. 1 PflegeZG) Die Pflegezeit ist in 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG legal definiert als vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von Beschäftigten, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen. Unter den dort genannten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit für längstens sechs Monate (Höchstdauer) je pflegebedürftigem nahen Angehörigen ( 3 Abs. 1 i. V. m. 4 Abs. 1 PflegeZG). Zur sog. Kleinbetriebsklausel nach 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG siehe Ziffer 3.3. Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer 5.1.2, zur maximalen Gesamtdauer aller Freistellungen siehe Ziffer 5.3. Das Wort Pflegezeit umfasst folgende (zeitlichen) Freistellungsformen: Während einer Pflegezeit unter vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, also die Arbeitsverpflichtung der Beschäftigten und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts.

19 Seite 19 von 50 Pflegezeit kann auch unter teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um eine Freistellung, bei der während der Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Im Fall der Pflegezeit ist für die Teilzeitbeschäftigung keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vorgeschrieben. Zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung siehe Ziffer 5.6. Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist, dass die Pflege der pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung erfolgt. Dabei ist aber eine Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschlossen Familienpflegezeit ( 2 Abs. 1 FPfZG) Familienpflegezeit ist in 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG legal definiert als die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von Beschäftigten, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Unter den dort genannten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch (neu seit 1. Januar 2015) auf Familienpflegezeit für längstens 24 Monate (Höchstdauer) je pflegebedürftigem nahen Angehörigen ( 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG). Zur sog. Kleinbetriebsklausel nach 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG siehe Ziffer 3.3. Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer 5.1.2, zur maximalen Gesamtdauer aller Freistellungen siehe Ziffer 5.3. Familienpflegezeit kann nur in häuslicher Umgebung erfolgen (wie Pflegezeit); im Unterschied zur Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG kann sie jedoch ausschließlich in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit in Anspruch genommen werden. Dabei muss die verringerte Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen ( 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG). Zulässig sind auch Arbeitszeitmodelle mit unterschiedlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeiten, soweit die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr nicht unterschritten wird ( 2 Abs. 1 Satz 3 FPfZG). Zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung siehe Ziffer Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger ( 3 Abs. 5 PflegeZG oder 2 Abs. 5 FPfZG) Die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung ist sowohl im PflegeZG als auch im FPfZG als Rechtsanspruch normiert; zur sog. Kleinbetriebsklausel nach 3 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 PflegeZG oder 2 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 FPfZG siehe

20 Seite 20 von 50 Ziffer 3.3. Daher haben Beschäftigte die Möglichkeit, zwischen folgenden Freistellungsarten und (zeitlichen) Freistellungsformen auszuwählen: vollständige oder teilweise Freistellung ohne wöchentliche Mindestarbeitszeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten je minderjährigem pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach 3 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 PflegeZG oder teilweise Freistellung mit verbleibender Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden (im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr) bis zur Höchstdauer von 24 Monaten je minderjährigem pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach 2 Abs. 5 FPfZG. Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer 5.1.2, zur maximalen Gesamtdauer aller Freistellungen siehe Ziffer 5.3. Bei teilweiser Freistellung siehe zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung Ziffer 5.6. Diese Freistellungsarten stehen nicht nur Eltern für die Betreuung des pflegebedürftigen eigenen Kindes zu. Auch z. B. Großeltern oder Geschwister pflegebedürftiger Kinder können sich zu deren Betreuung von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Maßgebend sind die Begriffsdefinitionen der nahen Angehörigen und der Pflegebedürftigkeit in 7 Abs. 3 und 4 PflegeZG ggf. i. V. m. 2 Abs. 3 FPfZG. Eine Erkrankung der minderjährigen nahen Angehörigen reicht für den Freistellungsanspruch nicht aus. Die zu betreuenden Minderjährigen müssen pflegebedürftig im Sinne der 14 und 15 SGB XI sein. Im Unterschied zur Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG oder Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 FPfZG, die beide eine Pflege in häuslicher Umgebung voraussetzen, wird hier die Freistellung zusätzlich auch dann eröffnet, wenn die minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in außerhäuslicher Umgebung betreut werden. Dabei ist jederzeit ein Wechsel zwischen Betreuung in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung möglich (siehe Ziffer Buchstabe c). Zudem genügt es, wenn Beschäftigte lediglich die Betreuung wahrnehmen, sodass die Pflege von anderer Seite erfolgen kann. Somit können Beschäftigte z. B. auch dann freigestellt werden, wenn die oder der Minderjährige dauerhaft in einer externen Pflegeeinrichtung gepflegt wird und die oder der Beschäftigte lediglich die persönliche Betreuung wahrnimmt.

21 Seite 21 von Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase ( 3 Abs. 6 PflegeZG) Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung ( 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG) bis zur Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen ( 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG); zur sog. Kleinbetriebsklausel nach 3 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 PflegeZG siehe Ziffer 3.3. Für die teilweise Freistellung ist keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vorgeschrieben. Der Freistellungsanspruch besteht, wenn die Erkrankung, an der die oder der nahe Angehörige leidet progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer und zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung siehe Ziffer 5.6. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nimmt eine Sonderstellung ein. Er unterscheidet sich sowohl in der zugrunde liegenden Lebenssituation als auch in den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und in der Höchstdauer von den anderen Freistellungsansprüchen (vgl. BT-Drucks. 18/3124, S. 40). Im Gegensatz zu Freistellungen nach 3 Abs. 1 und 5 PflegeZG sowie nach 2 FPfZG ist hier nicht die Pflege oder Betreuung eines oder einer nahen Angehörigen Voraussetzung. Vielmehr soll es Beschäftigen ermöglicht werden, nahen Angehörigen Beistand zu leisten durch die Begleitung in der letzten Lebensphase. Die Begleitung kann sowohl in häuslicher als auch in außerhäuslicher Umgebung stattfinden (z. B. auch in einem Hospiz). Der Anspruch auf eine bis zu dreimonatige Freistellung nach 3 Abs. 6 PflegeZG besteht unabhängig davon, ob für dieselben Angehörigen bereits eine andere Freistellung nach 3 PflegeZG oder 2 FPfZG genutzt wurde. Allerdings darf die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für alle Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG nicht überschritten werden (siehe Ziffer 5.3). Soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Freistellungsart vorliegen, können Beschäftigte daher für dieselbe oder denselben nahen Angehörigen z. B. zunächst sechs Monate vollständiger Freistellung als Pflegezeit beanspruchen und später drei Monate vollständiger Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nutzen. Wenn es sich bei der oder dem in der letzten Lebensphase begleiteten nahen Angehörigen um das eigene Kind des freigestellten Beschäftigten handelt, können zeit-

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