Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

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1 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege wurden zum 01. Januar 2015 das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geändert sowie das Gesetz über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eingeführt. Beide Gesetze gewähren Ansprüche des Mitarbeiters auf Freistellung von der Arbeit sowie auf die Reduzierung seiner Arbeitszeit für die Pflege naher Angehöriger. Im Folgenden werden die Ansprüche aus beiden Gesetzen dargestellt und erläutert. Wer ist ein naher Angehöriger? Die Ansprüche aus dem PflegeZG und dem FPfZG bestehen, soweit sie zur Pflege naher Angehöriger geltend gemacht werden. Dieses sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei Kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Wenn eine sofortige pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen erforderlich ist oder der Mitarbeiter in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren muss, hat er nach 2 PflegeZG An-spruch auf eine Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeits-tagen. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der oben genannten Maßnahmen vorzulegen. Pflegezeit bis zur Dauer von sechs Monaten Wenn der Mitarbeiter seinen Angehörigen zu Hause pflegen möchte, hat er nach 3 PflegeZG Anspruch darauf, für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit freigestellt zu werden. Der Mitarbeiter muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse o- der des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise erfolgen. Wird nur eine teilweise Freistellung verlangt, müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu Anlage des Rundschreibens 11/2015 des ADA 1

2 treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder Auch für die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder besteht nach 3 Abs. 5 PflegeZG der Anspruch auf Freistellung oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind nicht zu Hause, sondern außerhäuslich betreut wird. Damit wird dem Bedürfnis von Kindern, von ihren Eltern betreut zu werden, Rechnung getragen. Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase Nach 3 Abs. 6 PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase zu begleiten. Der Angehörige darf lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben. Dies muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Die Dauer der Freistellung beträgt in diesem Fall höchstens drei Monate. Nicht erforderlich ist, dass der Angehörige zu Hause gepflegt wird. Der Anspruch besteht auch, wenn der Angehörige etwa in einem Hospiz gepflegt wird. Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem FPfZG? Teilweise Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung Der Mitarbeiter hat nach 2 Abs. 1 FPfZG Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von längstens 24 Monaten, wenn er einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte (Familienpflegezeit). Der Mitarbeiter muss die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Arbeitgeber und Mitarbeiter haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Mitarbeiters zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Teilweise Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder Auch für die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder besteht nach 2 Abs. 5 FPfZG der Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit bis Anlage des Rundschreibens 11/2015 des ADA 2

3 zur Dauer von 24 Monaten. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind nicht zu Hause, sondern außerhäuslich betreut wird. Bestehen die Ansprüche nach dem PflegeZG und dem FPfZG gegenüber jedem Arbeitgeber? Den Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von der Arbeit für bis zu 10 Kalendertage nach dem PflegeZG kann jeder Mitarbeiter unabhängig von der Betriebsgröße seines Arbeitgebers geltend machen. Die sonstigen Ansprüche auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit nach dem PflegeZG bestehen nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (Auszubildende werden im PflegeZG nicht ausdrücklich erwähnt. Sie werden aber weder bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nach dem FPfZG mitgezählt, so dass sie auch hier voraussichtlich unberücksichtigt bleiben). Die Ansprüche nach dem FPfZG bestehen nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 25 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigen. Mit welcher Frist müssen die Ansprüche angekündigt werden? Der Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von der Arbeit für bis zu 10 Kalendertage nach dem PflegeZG kann ohne Frist geltend gemacht werden. Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber seine Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer jedoch unverzüglich mitteilen. Die sonstigen Ansprüche auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit nach dem PflegeZG müssen 10 Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich angekündigt werden. Die Ansprüche nach dem FPfZG müssen spätestens acht Wochen vor deren Beginn schriftlich angekündigt werden. Können die Ansprüche kombiniert werden? Die Ansprüche können miteinander kombiniert werden. Die Reihenfolge der Ansprüche ist dabei unerheblich. Es ist sowohl zulässig, zuerst Pflegezeit nach dem PflegeZG und anschließend Familienpflegezeit nach dem FPfZG zu nehmen als auch umgekehrt. Die Pflegezeiten müssen jedoch unmittelbar hintereinander genommen werden. Eine zeitliche Unterbrechung zwischen den Freistellungen ist nicht möglich. Die einzige Ausnahme hiervon ist die Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. Diese kann auch später in Anspruch genommen werden. Anlage des Rundschreibens 11/2015 des ADA 3

4 Welche Ankündigungsfristen muss der Mitarbeiter bei einer Kombination der Pflegezeiten einhalten? Nimmt der Mitarbeiter erst Pflegezeit nach dem PflegeZG und danach Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch, muss die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit abweichend vom oben Gesagten spätestens drei Monate vor deren Beginn angezeigt werden. Nimmt der Mitarbeiter erst Familienpflegezeit nach dem FPfZG nach dem FPfZG und danach Pflegezeit nach dem PflegeZG in Anspruch, muss er dies dem Arbeitgeber acht Wochen vor dem Beginn anzeigen. Wie lang ist die Gesamtdauer bei einer Kombination der Ansprüche? Die Gesamtdauer aller geltend gemachten Ansprüche nach dem PflegeZG und dem FPfZG darf 24 Monate nicht überschreiten. Lediglich die kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage nach dem PflegeZG wird auf diese Zeit nicht angerechnet. Kann der Mitarbeiter die Pflegezeit oder Familienpflegezeit vorzeitig beenden? Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ist der Arbeitgeber während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit zur Fortzahlung des Gehaltes verpflichtet? Der Arbeitgeber ist während einer in Anspruch genommenen Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht zur Fortzahlung des Gehaltes verpflichtet. Für die Zeit der kurzzeitigen Freistellung von der Arbeit für die Dauer bis zu 10 Arbeitstagen kann der Mitarbeiter nach 44 a SGB XI bei der Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit nach dem FPfZG ist der Mitarbeiter nur teilweise von der Arbeit freigestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber lediglich das Gehalt für die von ihm tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Um die finanziellen Einbußen des Mitarbeiters sowohl bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit als auch von Familienpflegezeit abzumildern, kann er ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter die hierfür erforderlichen Angaben zu bescheinigen. Anlage des Rundschreibens 11/2015 des ADA 4

5 Kann der Mitarbeiter während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit gekündigt werden? Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung der Freistellung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie der Freistellungen nach dem PflegeZG oder dem FPfZG nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Anlage des Rundschreibens 11/2015 des ADA 5

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