Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit. nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
|
|
- Volker Sommer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
2 Neues Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten Mit diesem Gesetz werden die Möglichkeiten der Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen nach der Pflegezeit und der Familienpflegezeit, die bislang unabhängig voneinander geregelt waren, abgeändert und stärker miteinander verknüpft 2
3 1 Kreis der pflegebedürftigen Angehörigen 2 Kurzzeitige Freistellung im akuten Pflegefall mit Lohnersatzleistungen 3 Pflegezeit: Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monaten 4 Familienpflegezeit: Teilfreistellung zur Pflege bis zu 24 Monaten 5 Zusammenfallen der Freistellung aus Pflegezeit und Familienpflegezeit 6 Freistellung zur Sterbebegleitung 7 Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, Modalitäten seiner Inanspruchnahme 8 Rückzahlung des Darlehens 9 Besonderer Kündigungsschutz 10 Urlaubskürzung 11 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im Beamtenrecht 3
4 1 Kreis der pflegebedürftigen Angehörigen Der Kreis der pflegebedürftigen Angehörigen wurde erweitert. Dazu gehören nun: Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern sowie Großeltern Ehegatten, LebenspartnerInnen und PartnerInnen einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft eigene Kinder auch Adoptiv- und Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptivund Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners/-partnerin Schwieger- und Enkelkinder Geschwister, Schwägerin und Schwager Die/der pflegende Angehörige muss nicht im Haushalt des/der Pflegebedürftigen leben. 4
5 2 Kurzzeitige Freistellung im akuten Pflegefall mit Lohnersatzleistungen Dauer: Voraussetzung: bis zu 10 Arbeitstagen plötzliche, unerwartete Pflegebedürftigkeit Zielgruppe: alle Beschäftigte, auch Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, befristete Beschäftigte Zustimmung des AG: nicht erforderlich, der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen Gilt ab Beschäftigtenzahl: / Wartezeit: Anspruch: keine, gilt ab dem ersten Arbeitstag Pflegeunterstützungsgeld (= 70 % des Bruttoentgelts) Während der Auszeit bleibt der/die Freigestellte in der Kranken-, Pflege- sowie der Arbeitslosenversicherung versichert. 5
6 3 Pflegezeit: Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monaten Dauer: Zielgruppe: Zustimmung des AG: Gilt ab Beschäftigtenzahl: Wartezeit: Anspruch: bis zu 6 Monaten vollständige oder teilweise Freistellung alle Beschäftigte, auch Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, befristete Beschäftigte nicht erforderlich, der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen 15, Auszubildende eingeschlossen keine, gilt ab dem ersten Arbeitstag Eine Entgeltfortzahlung gibt es nicht. Neu eingeführt wurde ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das den Einkommensausfall abfedern soll. 6
7 4 Familienpflegezeit: Teilfreistellung zur Pflege bis zu 24 Monaten Dauer: bis zu 24 Monate Voraussetzung: Zielgruppe: Zustimmung des AG: Gilt ab Beschäftigtenzahl: Wartezeit: Anspruch: Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden alle Beschäftigte, auch Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, befristete Beschäftigte nicht erforderlich, der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen 25, Auszubildende ausgenommen keine, gilt ab dem ersten Arbeitstag Eine Entgeltfortzahlung gibt es nicht. Der Einkommensausfall kann durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgefedert werden. 7
8 5 Zusammenfallen der Freistellung aus Pflegezeit und Familienpflegezeit Neu: Eine kombinierte Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit Die Kombination beider Freistellungsansprüche ist nur möglich, wenn sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Möglichkeit einer zeitlichen Unterbrechung zwischen der Pflege- und der Familienpflegezeit sieht die neue Regelung nicht vor Die Gesamtdauer beider Freistellungansprüche ist auf maximal 24 Monate beschränkt 8
9 6 Freistellung zur Sterbebegleitung Neu: eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Sterbebegleitung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten Die betrieblichen Voraussetzungen der Geltendmachung des Anspruchs (Zahl der Beschäftigten, Ankündigungsfrist) entsprechen denen der Pflegezeit Das Vorliegen eines entsprechenden Krankenverlaufs ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen 9
10 7 Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, Modalitäten seiner Inanspruchnahme Bei Inanspruchnahme teilweiser oder vollständiger Freistellung sowohl nach dem Pflegezeit als auch nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht Rechtsanspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Kontakt: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Referat Nationale Programme Köln Telefon: familienpflegezeit@bafza.bund.de Dieses Darlehen deckt allerdings nur einen Teil des Verdienstausfalls, es wird in Monatsraten gewährt und hat Vorrang vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen. 10
11 8 Rückzahlung des Darlehens Das Darlehen muss im Anschluss an die Freistellung innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt werden. In Fällen, in welchen die/der pflegende Angehörige nach der Beendigung der Inanspruchnahme des Darlehens Sozialleistungen bezieht, kann die Rückzahlung des Darlehens ausgesetzt werden. Besteht die Pflegebedürftigkeit nach der Beendigung der Pflegezeit fort, kann neben der Stundung der Rückzahlung ein Teil (bis zu einem Viertel) des Darlehens erlassen werden. Schließlich erlischt der noch nicht fällige Teil des Darlehens nach zwei Jahren des Bezugs von Sozialhilfe oder beim Tod des/der Arbeitnehmers/in. 11
12 9 Besonderer Kündigungsschutz Pflegende Angehörige genießen während der Zeit der Freistellung nach dem Pflege- und Familienpflegezeitgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Ankündigung der Absicht der Inanspruchnahme der Freistellung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung und endet mit der Rückkehr aus der Pflege- bzw. Familienpflegezeit. Der besondere Kündigungsschutz in der Phase der Rückzahlung des Darlehens besteht nicht mehr. 12
13 10 Urlaubskürzung In den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens wurde den Arbeitgebern das Recht eingeräumt, den Urlaubsanspruch einer/s zur Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen freigestellten Beschäftigten zu kürzen: für jeden Monat einer vollständigen Freistellung ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel möglich. Im Rahmen von Familienpflegezeit oder bei einer Teilfreistellung im Rahmen von Pflegezeit gilt diese Regel nicht. 13
14 11 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im Beamtenrecht Unübersichtliche Rechtslage: Beamtinnen und Beamte des Bundes, im Saarland, in NRW und Thüringen haben Anspruch auf Familienpflegezeit. In der maximal 2 Jahre dauernden Familienpflegezeit verringert der/die Beamte/in die Arbeitszeit, die Untergrenze liegt bei 15 Wochenstunden. Während dieser Phase stockt der Dienstherr das Gehalt durch einen Vorschuss auf, der nach der Pflegezeit wieder zurückgezahlt wird. In den anderen Ländern, u.a. Rheinland-Pfalz, bleibt nur die Möglichkeit der gewöhnlichen Teilzeit aus familiären Gründen. D.h. hier besteht kein Gehaltsvorschuss und z.t. auch eine Beschränkung des zwingenden Teilzeitanspruches auf einen Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. 14
15 Fazit Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf + Einführung des Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit + finanzielle Absicherung der kurzzeitigen Freistellung von bis zu zehn Tagen - Zeitliche Einschränkung des Sonderkündigungsschutz für pflegende Angehörige - Einführung eines arbeitgeberseitigen Urlaubskürzungsrechts bei längeren Pflegezeiten - Anpassung des Beamtenrechts notwendig 15
16 Erklärfilm des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend 16
17 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Susanne Wagner DGBRheinland-Pfalz / Saarland Kaiserstraße Mainz Telefon (+49) Mobil (+49) susanne.wagner@dgb.de
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Seit 1.1.2015 gelten im Bereich der Pflege neue gesetzliche Regelungen Elke Lechner-Rummel stellvertretende Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt? Kurzzeitige
MehrWelche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei
2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
MehrGesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
www.bayreuth.de Qualifizierung zum betrieblichen Pflegelotsen Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Arbeitsrechtliche Ansprüche Pflegezeitgesetz
MehrDas Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz Bedeutung und Auswirkungen
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz Bedeutung und Auswirkungen Beitrag im Rahmen der Mitarbeiterversammlung der Evangelischen Kirche in Karlsruhe am 28.06.2016 Dr. Christine Stüben Referatsleiterin
MehrPersonalleiterkreis Chemnitz
Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, 05.03.2015 Personalleiterkreis
MehrFamilienpflegezeitgesetzgebung
Dr. Hiltrud Höreth Gleichstellungsstelle Stadt Aschaffenburg DGB Kreisverband Aschaffenburg Mittwoch, 22. Februar 2017 Familienpflegezeitgesetzgebung Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II vom 21.12.2015
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf trat am in Kraft
Sehr geehrte Damen und Herren, wir hatten Sie bereits darüber informiert, dass die Bundesregierung das bestehende Familienpflegezeitgesetz sowie das Pflegezeitgesetz im Rahmen des Gesetzes zur besseren
MehrDas neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Hamburger Allianz für Familien 12. Februar 2015 in der Handelskammer Hamburg christine.jordan@familienservice.de Tel: 040-4321450
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG Ziel des Gesetzes Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer
MehrNeue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand Abteilung Recht 9. Januar 2015 Info Recht Arbeitsrecht Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von
MehrPflegezeit. Voraussetzungen. Was sind "nahe Angehörige"? (Pflegezeitgesetz)
Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) Nicht immer entwickelt sich Pflegebedürftigkeit schleichend. Gerade bei älteren Menschen führt häufig ein akutes Ereignis wie ein Schlaganfall oder ein Sturz zu einer plötzlichen
MehrUm die Situation berufstätiger Angehöriger zu erleichtern, hat der Gesetzgeber zum das Pflegezeitgesetz eingeführt.
Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) Nicht immer entwickelt sich Pflegebedürftigkeit schleichend. Gerade bei älteren Menschen führt häufig ein akutes Ereignis wie ein Schlaganfall oder ein Sturz zu einer plötzlichen
MehrStellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Köln, 19.09.2014 Kontakt Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.v. An der Pauluskirche
MehrI. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden
KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus
MehrFachtagung Pflegeberater Internes Case Management Pflegeüberleitung
Fachtagung Pflegeberater Internes Case Management Pflegeüberleitung Familien Pflegezeit - Gesetz Bay. Pflegeakademie München München, den 14.06.2013 Angelika Öhlschläger Gesetze zur Vereinbarkeit von Pflege
MehrFamilienpflegezeit - im Fokus
Familienpflegezeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: März 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L T S V E
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel
MehrHäufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrHinweise zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl: I S. 2462) 1.
Hinweise zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl: I S. 2462) 1. Allgemeines 2 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 3 gesetzlichen
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrIhr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern P f l e g e z eitgesetz Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand April 2012 Seit 1. Juli 2008 ist das Pflegezeitgesetz
MehrRolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf. Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice
Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf bei der Stadt Ulm verbinden? Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice Pflege, Familie und Beruf I. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
MehrMittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit
Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 874, 896 FNA: FNA , GESTA M023. Gesetz über die Pflegezeit Pflegezeitgesetz
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: PflegeZG Ausfertigungsdatum: 28.05.2008 Gültig ab: 01.07.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 874, 896 FNA: FNA 860-11-4,
MehrStellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf BT-Drucksache 18/3124, 18/3157
Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63 10179 Berlin Abteilung Sozialpolitik Tel.: 030 / 72 62 22 199 Fax: 030 / 72 62 22 328 E-Mail: kontakt@sovd.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes
MehrRechtsanwälte Korzus Piewack Horstkötter und Partner, Bremen Referentin: RAin Inge Horstkötter, Bremen Bielefeld/Minden Termin: am 09.
Das Pflegezeitgesetz Rechtsanwälte Korzus Piewack Horstkötter und Partner, Bremen Referentin: RAin Inge Horstkötter, Bremen Ort: Bielefeld/Minden Termin: am 09. Februar 2016 1 Worum geht es heute? Geltungsbereich
MehrPflege Familie und Beruf. Fachstelle für pflegende Angehörige Seniorenamt
Pflege Familie und Beruf Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff 2.1 Pflegebedürftig, was nun? 2.2 ambulante Leistungen 3. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
MehrBessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BT-Drs. 18/3124)
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des Telefon 030.40 81-40 Telefax 030.40 81-4999 post@dbb.de www.dbb.de
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 14. Oktober 2014 Familienpflegezeit Die Anforderungen an die Familien sind hoch: Eltern kümmern sich um ihre Kinder, müssen im Beruf Leistung
MehrFamilie und Betrieb. Arbeitshilfen für Betriebsräte. Bell Fuchs Bauer. Antworten für die Praxis
Arbeitshilfen für Betriebsräte Bell Fuchs Bauer Antworten für die Praxis Familie und Betrieb Schutzvorschriften Freistellungs- und Teilzeitansprüche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats Verlag Vahlen
MehrEVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT STUTTGART,
EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2015-05-28 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiter/in - Durchwahl Frau Braunagel - 612 AZ 25.00 Nr. 25.0-01-02-V08/6 E-Mail: jana.braunagel@elk-wue.de
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrLeitfaden für Tarifbeschäftigte zum Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Leitfaden für Tarifbeschäftigte zum Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Akute Pflege erfordert eine schnelle Organisation für den zu Pflegenden, aber auch für die berufstätigen Angehörigen um die
MehrTEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT
Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die
MehrVereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wenn Beschäftigte Angehörige pflegen Kurt Ditschler Am Kebsgraben 37154 Northeim Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht
MehrAngehörigenpflege und Beschäftigung
Aktuelles Recht für die Praxis Angehörigenpflege und Beschäftigung Familienpflegezeit und Pflegezeit Bearbeitet von Prof. Dr. Katharina Koppenfels-Spies 1. Auflage 2016. Buch. XXII, 228 S. Kartoniert ISBN
MehrINFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG)
INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche
MehrSOZIALES WIRTSCHAFT WOHNEN BILDUNG. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit JUGEND. Wenn Angehörige Pflege brauchen KONSUMENT. Wir sind für Sie da
ARBEIT SOZIALES WIRTSCHAFT WOHNEN BILDUNG JUGEND Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Wenn Angehörige Pflege brauchen KONSUMENT Wir sind für Sie da PFLEGEKARENZ UND PFLEGETEILZEIT Wird ein Angehöriger pflegebedürftig,
MehrI: Pflege von Angehörigen Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung über die Pflegebedürftigkeit
I: Pflege von Angehörigen Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung über die Pflegebedürftigkeit Dieser Gesprächsleitfaden soll Ihnen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Ihnen als Vorgesetzter/Vorgesetztem
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst
Seite 1. Allgemeines 2 2. Beurlaubung 2 2.1 Voraussetzungen und Dauer 2 2.2 Finanzielle Auswirkungen 3 2.3 Auswirkungen auf das Ruhegehalt 3 3. Teilzeitbeschäftigung 3 3.1 Voraussetzungen und Dauer 3 3.2
MehrZwischen. dem Land Baden-Württemberg. und
Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch (Name und Anschrift der Anstellungsbehörde) und Frau/Herrn Anschrift: geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter) wird in Abänderung des Arbeitsvertrages
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 11 /2015 vom
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 11 /2015 vom 18.05.2015 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember
MehrVerteiler: Alle Dienststellen mit Schulen
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2015 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 Familienpflegezeitgesetz Rundschreiben der Senatorin für Finanzen
MehrI K K - A K T U E L L
I K K - A K T U E L L Die neue Pflegezeit BERUF UND FAMILIÄRE PFLEGE VEREINBAREN Die Krankenkasse mit dem Plus an Leistung und Service. Liebe Leserin, lieber Leser, bei unerwartetem Eintritt einer besonderen
MehrVereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel I. Pflegezeitgesetz v. 1.7.2008 1. Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung
MehrLeistungsansprüche für Pflege & Gesundheit. VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg,
Leistungsansprüche für Pflege & Gesundheit VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg, 12.11.2016 Grundlegende Zahlen der Pflegebetreuung Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung Unterstützung der Arbeitgeber/
MehrDie weitere Stärkung der Position von pflegenden Angehörigen ist unerlässlich
23.09.2014 Die weitere Stärkung der Position von pflegenden Angehörigen ist unerlässlich Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie,
Mehr9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 1
9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 1 Eltern werden ist nicht schwer 9.1 Mutterschutz 9.1.1 Mutterschutz im Überblick Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie
MehrPflegezeit/Familienpflegezeit Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen 12. Mai 2015 Rechtsanwältin Dr. Ursula Strauss, Südwestmetall
MehrTAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN MAG HERMIN KAROUT /
TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN MAG HERMIN KAROUT / 19.01.2018 FAMILIENHOSPIZKARENZ Die seit 01.07.2002 bestehende Regelung ist ein wesentlicher Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
MehrMuster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Zwischen dem Land Niedersachsen vertreten durch. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift: geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Arbeits- und Sozialrechts-Info Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Plegezeitgesetz Was regelt das Gesetz? Das am 1.7.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz soll dem
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Kurzzeitige Arbeitsverhinung, Pflegezeit, Familienpflegezeit Das ist neu seit dem 1.1.2015 ein Überblick(2): Kurzzeitige Arbeitsverhinung:
MehrGESETZ ZUR BESSEREN VEREINBARKEIT VON FAMILIE, PFLEGE UND BERUF
Zukunftsforum Familie e.v. Markgrafenstr. 11, 10969 Berlin Telefon: 030 25 92 72 8-20, Telefax: -60 info@zukunftsforum-familie.de www.zukunftsforum-familie.de Antworten des Zukunftsforums Familie e.v.
MehrBessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015 4 Grußwort Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland
Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen
MehrFamilien-Scheckheft 2016
Datum der in Anspruch genommenen Leistung: des/der Vorgesetzten: für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main, Familienseiner Kirchengemeinden und des
MehrGesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf
Ergebnisorientiertes Qualitätsmodell Münster EQ MS Gesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf Dr. Elisabeth Fix, Referentin Rehabilitation, Alten- und Gesundheitspolitik im Berliner Büro des Deutschen
MehrAngehörigenpflege und Beschäftigung
Aktuelles Recht für die Praxis Angehörigenpflege und Beschäftigung Familienpflegezeit und Pflegezeit Bearbeitet von Prof. Dr. Katharina Koppenfels-Spies 1. Auflage 2016. Buch. XXII, 228 S. Kartoniert ISBN
MehrPflegt gerade für drei Monate seinen Vater.
DIE SPEZIALISTEN FÜR PFLEGE-ASSISTANCE. Pflegt gerade für drei Monate seinen Vater. VEREINBARKEIT VON PFLEGE UND BERUF Eldercare Das Produkt Eldercare ist ein spezielles Beratungs- und Pflegekonzept zur
MehrHandout Dienstrechtsreform
Handout Dienstrechtsreform Personalversammlung für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke - 30. Mai 2017 Hinweis: Die Angaben betreffen sofern nicht anders angegeben Beamt*innen!
MehrEvangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat
Evangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat Evangelischer Oberkirchenrat Postfach 2269 76010 Karlsruhe I. An die personalverwaltenden Stellen der Evangelischen Landeskirche in Baden
MehrHerzlich willkommen. zur Fachkonferenz Pflege. der SPD-Bundestagsfraktion. 29. September 2011 SPD-Fraktionssaal
Herzlich willkommen zur Fachkonferenz Pflege der SPD-Bundestagsfraktion 29. September 2011 SPD-Fraktionssaal 1 2-Klassen-Pflege verhindern! Pflegebedürftige individueller unterstützen! Pflegepersonen entlasten!
MehrWie Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung auf unbestimmte Zeit zuvorkommen können
Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 06.05.201, Az. 9 AZR 678/12) hat entschieden, daß Mitarbeitern aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs wegen einer sogenannten Pflegezeit der gesetzliche bezahlte
MehrBessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf wege-zur-pflege.de Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015 4 Grußwort Für Menschen mit pflegebedürftigen
MehrPflegt gerade für drei Monate seinen Vater.
DIE SPEZIALISTEN FÜR PFLEGE-ASSISTANCE. Pflegt gerade für drei Monate seinen Vater. VEREINBARKEIT VON PFLEGE UND BERUF Eldercare Das Produkt Eldercare ist ein spezielles Betreuungs- und Pflegekonzept zur
MehrPalliativversorgung. & Soziales
Palliativversorgung & Soziales Aktualisierungen 2015 S. 15 Stationäre Hospize S. 16 Kosten Die Kosten trägt zum Teil die Krankenkasse (mindestens 198,45 e pro Tag), bei Pflegebedürftigkeit zum Teil die
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrRechtsanwalt Carsten Paulini
Familie, Pflege und Beruf, geht das überhaupt? Arbeitsrechtliche Freistellungsansprüche Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde
MehrInhalt. 1. Einleitung 3
Inhalt Hinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zu den Auswirkungen des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz PflegeZG) und des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz
MehrSoziales DAS PFLEGEKARENZGELD
Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD Stand: Juni 2015 ALLGEMEINES Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende und betreuende Angehörige seit Jänner 2014 im Falle der neu eingeführten Pflegekarenz
MehrDas Pflegezeitgesetz
Praxistag Das Pflegezeitgesetz 23.11.2011 - Ralf Dernbach, Agenda (Familien-)Pflegezeit Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Familienpflegezeit ab 2012 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen weitere
MehrPflege und Beruf. besser vereinbaren. Infos für Arbeitgebende. Empfehlung: Telefon
Pflege und Beruf besser vereinbaren Infos für Arbeitgebende Überreicht durch: Mit freundlicher Empfehlung: Telefon 0541 27026 www.frau-und-betrieb-os.de Darum geht s: 1 2 3 4 5 6 7 8 Arbeitszeit und Organisation
Mehrzu Punkt... der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Bundesrat Drucksache 463/1/14 27.10.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FS - AS - FJ - Fz - G - In - Wi zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Gesetzes zur besseren
MehrJUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg
JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,
MehrVereinbarkeit Unternehmenspräsentation
Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation von Pflege und Beruf Maik Max Purrotat Mustermann Pflegeberater 30.06.2012 der IKK classic Seite 1 Inhalt 1. Pflegezeitgesetz 2. Familienpflegezeitgesetz 3. Die Pflegestärkungsgesetze
MehrFamilienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich?
Familienpflegezeitgesetz Was ist das eigentlich? Was ist das Ziel des Gesetzes? Bessere Vereinbarkeit von Betreuung (Pflege) naher Angehöriger in häuslicher Umgebung und Beruf Weiterer Schritt zu einer
MehrMerkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte
Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
MehrPflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten
Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten Stabstelle Arbeitsrecht: Mag. Ute Koch 18.9.2013 Arbeitsrechtliche Möglichkeiten Dienstverhinderung Pflegefreistellung Familienhospizkarenz
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrDezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung
Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung an der Humboldt-Universität zu Berlin Informationsveranstaltung für dezentrale Bearbeiter/innen Abt. für Personal und Personalentwicklung/ III B Urlaub
MehrBASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung
BASISINFORMATION Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden dem Pflegebedürftigen in Form von
MehrRatgeber für Beamtinnen und Beamte zur Vereinbarkeit Beruf und Pflege
Ratgeber für Beamtinnen und Beamte zur Vereinbarkeit Beruf und Pflege Stand: März 2016 Akute Pflege erfordert eine schnelle Organisation für den zu Pflegenden, aber auch für die berufstätigen Angehörigen
MehrPalliativversorgung & Soziales
Palliativversorgung & Soziales Aktualisierungen 2015/2016 Stationäre Hospize Kosten (S. 16) Die Kosten trägt zum Teil die Krankenkasse (mindestens 264,45 e pro Tag), bei Pflegebedürftigkeit zum Teil die
MehrMusterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:
MehrE l d e r C a r e S e r v i c e s f ü r U n t e r n e h m e n & V e r e i n e
Mit der Unterstützung meines Arbeitgebers bewältige ich die Herausforderungen der Pflege meines Angehörigen in Beruf und Alltag E l d e r C a r e S e r v i c e s f ü r U n t e r n e h m e n & V e r e i
MehrInformationen für Arbeitgeber. Familienfreundliche Leistungen an Arbeitnehmer/-innen
Informationen für Arbeitgeber Familienfreundliche Leistungen an Arbeitnehmer/-innen Familienfreundliche Leistungen Zuschuss zur Kinderbetreuung Arbeitgeber können steuer- und sozialversicherungsfrei Zuschüsse
MehrMehr Unterstützung für pflegende Angehörige
Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegegeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit & Co.: Welche Leistungsverbesserungen gibt es für pflegende Angehörige? Worum geht es? Tritt der Pflegefall ein und
MehrHinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L
Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L 26 TV-L Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts
MehrInhaltsübersicht. Freistellung - Erkrankung eines Kindes
Freistellung - Erkrankung eines Kindes Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bezahlte Freistellung nach 616 BGB 2.1 Allgemeines 2.2 Voraussetzungen 2.3 Vorrang tariflicher Regelungen 2.4 Vorrang einzelvertraglicher
MehrZwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit
Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrDas Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:
Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen
MehrVorgehen im akuten Pflegefall
Die Hochschule Hannover ist als familiengerechte Hochschule zertifiziert. Dies bedeutet, dass sie in besonderer Weise für eine gute Vereinbarkeit von Berufstätigkeit bzw. Studium und familiären Verpflichtungen
MehrMuster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz. Zwischen. und
Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)
MehrStellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63 10179 Berlin Abteilung Sozialpolitik Tel.: 030 / 72 62 22 199 Fax: 030 / 72 62 22 328 Sekretariat: 030 / 72 62 22 121 E-Mail: fabian.müller-zetzsche@sovd.de
MehrDas Konzept Pflegesensible Arbeitszeiten. LANCEO Forum II Wenn die Arbeitswelt den Takt vorgibt 15. November 2012 Stefan Reuyß
Das Konzept Pflegesensible Arbeitszeiten LANCEO Forum II Wenn die Arbeitswelt den Takt vorgibt 15. November 2012 Stefan Reuyß PFLEGESENSIBLE ARBEITSZEITGESTALTUNG Ein Forschungsprojekt von SowiTra, dem
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
Mehr