Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit. nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

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1 Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

2 Neues Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten Mit diesem Gesetz werden die Möglichkeiten der Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen nach der Pflegezeit und der Familienpflegezeit, die bislang unabhängig voneinander geregelt waren, abgeändert und stärker miteinander verknüpft 2

3 1 Kreis der pflegebedürftigen Angehörigen 2 Kurzzeitige Freistellung im akuten Pflegefall mit Lohnersatzleistungen 3 Pflegezeit: Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monaten 4 Familienpflegezeit: Teilfreistellung zur Pflege bis zu 24 Monaten 5 Zusammenfallen der Freistellung aus Pflegezeit und Familienpflegezeit 6 Freistellung zur Sterbebegleitung 7 Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, Modalitäten seiner Inanspruchnahme 8 Rückzahlung des Darlehens 9 Besonderer Kündigungsschutz 10 Urlaubskürzung 11 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im Beamtenrecht 3

4 1 Kreis der pflegebedürftigen Angehörigen Der Kreis der pflegebedürftigen Angehörigen wurde erweitert. Dazu gehören nun: Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern sowie Großeltern Ehegatten, LebenspartnerInnen und PartnerInnen einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft eigene Kinder auch Adoptiv- und Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptivund Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners/-partnerin Schwieger- und Enkelkinder Geschwister, Schwägerin und Schwager Die/der pflegende Angehörige muss nicht im Haushalt des/der Pflegebedürftigen leben. 4

5 2 Kurzzeitige Freistellung im akuten Pflegefall mit Lohnersatzleistungen Dauer: Voraussetzung: bis zu 10 Arbeitstagen plötzliche, unerwartete Pflegebedürftigkeit Zielgruppe: alle Beschäftigte, auch Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, befristete Beschäftigte Zustimmung des AG: nicht erforderlich, der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen Gilt ab Beschäftigtenzahl: / Wartezeit: Anspruch: keine, gilt ab dem ersten Arbeitstag Pflegeunterstützungsgeld (= 70 % des Bruttoentgelts) Während der Auszeit bleibt der/die Freigestellte in der Kranken-, Pflege- sowie der Arbeitslosenversicherung versichert. 5

6 3 Pflegezeit: Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monaten Dauer: Zielgruppe: Zustimmung des AG: Gilt ab Beschäftigtenzahl: Wartezeit: Anspruch: bis zu 6 Monaten vollständige oder teilweise Freistellung alle Beschäftigte, auch Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, befristete Beschäftigte nicht erforderlich, der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen 15, Auszubildende eingeschlossen keine, gilt ab dem ersten Arbeitstag Eine Entgeltfortzahlung gibt es nicht. Neu eingeführt wurde ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das den Einkommensausfall abfedern soll. 6

7 4 Familienpflegezeit: Teilfreistellung zur Pflege bis zu 24 Monaten Dauer: bis zu 24 Monate Voraussetzung: Zielgruppe: Zustimmung des AG: Gilt ab Beschäftigtenzahl: Wartezeit: Anspruch: Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden alle Beschäftigte, auch Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, befristete Beschäftigte nicht erforderlich, der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen 25, Auszubildende ausgenommen keine, gilt ab dem ersten Arbeitstag Eine Entgeltfortzahlung gibt es nicht. Der Einkommensausfall kann durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgefedert werden. 7

8 5 Zusammenfallen der Freistellung aus Pflegezeit und Familienpflegezeit Neu: Eine kombinierte Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit Die Kombination beider Freistellungsansprüche ist nur möglich, wenn sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Möglichkeit einer zeitlichen Unterbrechung zwischen der Pflege- und der Familienpflegezeit sieht die neue Regelung nicht vor Die Gesamtdauer beider Freistellungansprüche ist auf maximal 24 Monate beschränkt 8

9 6 Freistellung zur Sterbebegleitung Neu: eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Sterbebegleitung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten Die betrieblichen Voraussetzungen der Geltendmachung des Anspruchs (Zahl der Beschäftigten, Ankündigungsfrist) entsprechen denen der Pflegezeit Das Vorliegen eines entsprechenden Krankenverlaufs ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen 9

10 7 Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, Modalitäten seiner Inanspruchnahme Bei Inanspruchnahme teilweiser oder vollständiger Freistellung sowohl nach dem Pflegezeit als auch nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht Rechtsanspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Kontakt: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Referat Nationale Programme Köln Telefon: familienpflegezeit@bafza.bund.de Dieses Darlehen deckt allerdings nur einen Teil des Verdienstausfalls, es wird in Monatsraten gewährt und hat Vorrang vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen. 10

11 8 Rückzahlung des Darlehens Das Darlehen muss im Anschluss an die Freistellung innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt werden. In Fällen, in welchen die/der pflegende Angehörige nach der Beendigung der Inanspruchnahme des Darlehens Sozialleistungen bezieht, kann die Rückzahlung des Darlehens ausgesetzt werden. Besteht die Pflegebedürftigkeit nach der Beendigung der Pflegezeit fort, kann neben der Stundung der Rückzahlung ein Teil (bis zu einem Viertel) des Darlehens erlassen werden. Schließlich erlischt der noch nicht fällige Teil des Darlehens nach zwei Jahren des Bezugs von Sozialhilfe oder beim Tod des/der Arbeitnehmers/in. 11

12 9 Besonderer Kündigungsschutz Pflegende Angehörige genießen während der Zeit der Freistellung nach dem Pflege- und Familienpflegezeitgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Ankündigung der Absicht der Inanspruchnahme der Freistellung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung und endet mit der Rückkehr aus der Pflege- bzw. Familienpflegezeit. Der besondere Kündigungsschutz in der Phase der Rückzahlung des Darlehens besteht nicht mehr. 12

13 10 Urlaubskürzung In den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens wurde den Arbeitgebern das Recht eingeräumt, den Urlaubsanspruch einer/s zur Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen freigestellten Beschäftigten zu kürzen: für jeden Monat einer vollständigen Freistellung ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel möglich. Im Rahmen von Familienpflegezeit oder bei einer Teilfreistellung im Rahmen von Pflegezeit gilt diese Regel nicht. 13

14 11 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im Beamtenrecht Unübersichtliche Rechtslage: Beamtinnen und Beamte des Bundes, im Saarland, in NRW und Thüringen haben Anspruch auf Familienpflegezeit. In der maximal 2 Jahre dauernden Familienpflegezeit verringert der/die Beamte/in die Arbeitszeit, die Untergrenze liegt bei 15 Wochenstunden. Während dieser Phase stockt der Dienstherr das Gehalt durch einen Vorschuss auf, der nach der Pflegezeit wieder zurückgezahlt wird. In den anderen Ländern, u.a. Rheinland-Pfalz, bleibt nur die Möglichkeit der gewöhnlichen Teilzeit aus familiären Gründen. D.h. hier besteht kein Gehaltsvorschuss und z.t. auch eine Beschränkung des zwingenden Teilzeitanspruches auf einen Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. 14

15 Fazit Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf + Einführung des Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit + finanzielle Absicherung der kurzzeitigen Freistellung von bis zu zehn Tagen - Zeitliche Einschränkung des Sonderkündigungsschutz für pflegende Angehörige - Einführung eines arbeitgeberseitigen Urlaubskürzungsrechts bei längeren Pflegezeiten - Anpassung des Beamtenrechts notwendig 15

16 Erklärfilm des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend 16

17 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Susanne Wagner DGBRheinland-Pfalz / Saarland Kaiserstraße Mainz Telefon (+49) Mobil (+49) susanne.wagner@dgb.de

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