Hinweise zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl: I S. 2462) 1.
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- Lucas Friedrich
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1 Hinweise zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl: I S. 2462) 1. Allgemeines 2 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 3 gesetzlichen kurzfristigen Arbeitsverhinderung und der gesetzlichen Freistellungen nach dem PflegeZG und FPfZG 2.1 Persönlicher Geltungsbereich des PflegeZG und FPfZG Pflegebedürftige nahe Angehörige, häusliche Umgebung 3 3. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG Rechtsanspruch Ankündigungsfrist Pflichten der Beschäftigten Kündigungsschutz Pflegeunterstützungsgeld 5 4. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz Rechtsanspruch und Dauer der Pflegezeit Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen 7 nach 3 Abs. 5 PflegeZG Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG Ankündigungsfrist Pflichten der Beschäftigten Auswirkungen der Pflegezeit auf die Höhe des Urlaubsanspruchs Beendigung der Pflegezeit Kündigungsschutz 9 5. Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Rechtsanspruch und Dauer der Familienpflegezeit Ankündigungsfrist Pflichten der Beschäftigten Urlaubsrechtliche Besonderheiten Beendigung der Familienpflegezeit Kündigungsschutz Zinsloses Darlehen durch die BAFzA Soziale Absicherung der Pflegepersonen Befristete Beschäftigung von Ersatzpersonen 14 1
2 1. Allgemeines Mit Wirkung vom ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl. I S. 2462) in Kraft getreten. Kernelemente des Gesetzes sind dessen Artikel 1 und 2 mit der Änderung des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) und der Änderung des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG), mit denen die bisher bestehenden Regelungen für die häusliche Pflege weiterentwickelt und mehr miteinander verzahnt werden. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf enthält insbesondere folgende neue Regelungen: Für die bis zu zehntägige Auszeit für Beschäftigte Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen benötigen, wird ein bis zu zehn Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung eingeführt. PflegeZG und FPfZG bleiben nebeneinander bestehen, die Gesamtdauer der verschiedenen Freistellungstatbestände nach beiden Gesetzen beträgt maximal 24 Monate. Beschäftigte, die die Pflegezeit, d.h. die vollständige oder teilweise Freistellung nach dem PflegeZG von bis zu 6 Monaten, zur häuslichen Pflege einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch nehmen, erhalten während Freistellung einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Es wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Seit dem 1. Januar 2015 haben Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, wenn sie eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Freistellung nach dem FPfZG wird ebenfalls ein Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen eingeführt. Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und FPfZG können miteinander kombiniert werden. Sie müssen sich aber nahtlos anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt dann höchstens 24 Monate Der Begriff der nahen Angehörigen wird erweitert. Neben der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung kann auch eine Freistellung von bis zu sechs Monaten (vollständige oder teilweise Freistellung) oder bis zu 24 Monaten (teilweise Frei- 2
3 stellung) zur Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Die Betreuung der oder des pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen kann sowohl im eigenen Zuhause als auch in einer außerhäuslichen Einrichtung bei jederzeitigem Wechsel erfolgen Es wird ein Freistellungstatbestand von bis zu 3 Monaten für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase geschaffen. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) übernimmt die verwaltungsrechtliche Abwicklung der Ansprüche auf zinslose Darlehen. 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der gesetzlichen kurzfristigen Arbeitsverhinderung und der gesetzlichen Freistellungen nach dem PflegeZG und FPfZG 2.1 Persönlicher Geltungsbereich des PflegeZG und FPfZG Nach 7 Abs. 1 PflegeZG und 2 Abs. 3 FPfZG sind Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes und Familienpflegezeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Berufsausbildung Beschäftigte Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (z.b. in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte). Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige fallen nicht unter den Geltungsbereich der beiden Gesetze. 2.2 Pflegebedürftige nahe Angehörige, häusliche Umgebung Die oder der Angehörige muss pflegebedürftig sein und in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Das Erfordernis der häuslichen Pflege gilt allerdings nicht bei der Betreuung und Pflege einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder der Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Zu den nahen Angehörigen zählen nach 7 Abs. 3 PflegeZG und 2 Abs. 3 FPfZG: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften Geschwister 3
4 Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder Schwägerinnen und Schwäger. Der Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit besteht aber nur dann, wenn eine Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nach 14, 15 SGB XI vorliegt ( 7 Abs. 4 PflegeZG i.v.m. 2 Abs. 3 FPfZG). Die Pflegebedürftigkeit ist von den Beschäftigten durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen. Auch die in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Personen müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen. Für die Beantragung eines Pflegeunterstützungsgeldes im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist abweichend von der vorstehenden Regelung ein ärztlicher Nachweis unter anderem über das voraussichtliche Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ausreichend. Weitere Voraussetzung für eine Freistellung ist die Pflege in häuslicher Umgebung, das bedeutet, die oder der pflegebedürftige nahe Angehörige kann im eigenen Zuhause oder in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Das ist nicht erfüllt, wenn die oder der nahe Angehörige dauerhaft in einem Pflegeheim wohnt. 3. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG 3.1 Rechtsanspruch Nach 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. In dieser Zeit können sich die Beschäftigten beispielsweise über Pflegeleistungsangebote informieren oder eine Begutachtung der oder des nahen Angehörigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung veranlassen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann auch dazu genutzt werden, um für die nahe Angehörige oder den nahen Angehörigen nach einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich durch die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes sicherzustellen. Ein Anspruch nach 2 Abs. 1 PflegeZG ist jedoch nicht gegeben, wenn sich die Beschäftigten lediglich um einen Krankheitsfall ihrer nahen Angehörigen kümmern wollen. 4
5 Der Rechtsanspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Betriebsgröße. 3.2 Ankündigungsfrist In plötzlich auftretenden Pflegesituationen sind Beschäftigte häufig darauf angewiesen, sich kurzfristig um eine Angehörige oder einen Angehörigen zu kümmern. In diesen Akutfällen können die Beschäftigten daher ohne Ankündigungsfrist von der Arbeit fernbleien, um die erforderliche Pflege zu organisieren. 3.3 Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind nach 2 Abs. 2 PflegeZG verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, vorzulegen. 3.4 Kündigungsschutz Nach 5 PflegeZG darf der Arbeitgeber Beschäftigten, die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, von der Ankündigung bis zu deren Beendigung nicht kündigen. Lediglich in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erachtet werden. 3.5 Pflegeunterstützungsgeld Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Entgelts nach 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Entsprechende gesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bestehen nicht. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung können die Beschäftigten daher seit dem 1. Januar 2015 ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beziehen ( 2 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG i.v.m. 44a SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld ist unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person zu beantragen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften ( 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V). 5
6 Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist für dieselbe pflegebedürftige Person auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. Diese Begrenzung ist auch gegeben, wenn mehrere Personen für dieselbe nahe Angehörige oder denselben nahen Angehörigen kurzfristige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen. 4. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz Für die häusliche Pflege, die Betreuung und die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen gibt es nach dem Pflegezeitgesetz künftig folgende Möglichkeiten einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit: zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ( 3 Abs. 1 PflegeZG) zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung ( 3 Abs. 5 PflegeZG) zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ( 3 Abs. 6 PflegeZG) 4.1 Rechtsanspruch und Dauer der Pflegezeit Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG Nach 3 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Bei einer teilweisen Freistellung muss mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit getroffen werden. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. ( 3 Abs. 4 PflegeZG) Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate ( 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Sie kann insofern für dieselbe Angehörige oder denselben Angehörigen nur einmal beansprucht werden. Wenn die zunächst für einen kürzeren Zeitraum gewählte Dauer zur Pflege der oder des nahen Angehörigen nicht ausreicht, kann die Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit. 6
7 Die Pflegezeit kann ggf. mit den Freistellungsmöglichkeiten nach 3 Abs. 6 PflegeZG oder des FPfZG kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen und ihre Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Da jede oder jeder Beschäftigte einen eigenen Freistellungsanspruch hat, besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen gleichzeitig oder nacheinander die Pflegeverantwortung für dieselbe pflegebedürftige nahe Angehörige oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen übernehmen. In Deutschland Beschäftigte können eine Freistellung auch für im Ausland lebende nahe Angehörige in Anspruch nehmen, sofern diese in häuslicher Umgebung gepflegt werden Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen nach 3 Abs. 5 PflegeZG Nunmehr besteht für die Beschäftigten auch die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von bis zu sechs Monaten nach dem Pflegezeitgesetz, wenn sie eine minderjährige pflegebedürftige Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen sowohl im eigenen Zuhause als auch außerhäuslich, z.b. bei einem längeren Klinikaufenthalt, betreuen. Im Rahmen der angekündigten Freistellung zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen ist ein Wechsel zwischen der häuslichen Pflege und der Betreuung in einer Einrichtung jederzeit möglich. Es gelten im Übrigen dieselben Regelungen wie für die Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG Neu wurde auch ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase eingeführt. Die oder der nahe Angehörige muss an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Beschäftigten haben diese Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Der Freistellungsanspruch besteht nach 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG für die Dauer von höchstens drei Monaten für jeden nahen Angehörigen. 7
8 Die Freistellung nach 3 Abs. 6 PflegeZG kann ggf. mit den anderen Freistellungsmöglichkeiten des PflegeZG oder des FPfZG kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Es gelten im Übrigen dieselben Regelungen wie für die Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG. 4.2 Ankündigungsfrist Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen. Für den Übergang von der Familienpflegezeit nach dem FPfZG zur Pflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von acht Wochen einzuhalten. 4.3 Pflichten der Beschäftigten Beschäftigte müssen die Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachweisen. In der privaten Pfleg-Versicherung versicherte Pflegebedürftige haben ebenfalls einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Ferner ist der Arbeitgeber unverzüglich über Änderungen, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit führen zu unterrichten ( 4 Abs. 2 PflegeZG). 4.4 Auswirkungen der Pflegezeit auf den Urlaubsanspruch Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG entsteht zunächst grundsätzlich der volle Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis am 1. Januar des jeweils maßgeblichen Kalenderjahres und zwar auch dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht arbeitet. In allen Fällen der vollständigen Freistellung nach dem PflegeZG ist der Urlaubsanspruch jedoch gem. 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L i.v.m. 4 Abs. 4 PflegeZG für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel zu kürzen. Erfolgt lediglich eine teilweise Freistellung nach dem PflegeZG, scheidet eine Kürzung des Erholungsurlaubs aus. Um der Rechtsprechung des EuGH zur Höhe des Urlaubsanspruchs und Urlaubsentgelts bei einer Reduzierung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen, sollte der oder dem Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, diejenigen Urlaubsansprüche, die auf den Zeitraum vor der teilweisen Freistellung nach dem PflegeZG entfallen, möglichst vor Beginn der derselben zu verwirklichen. Hierzu wird auch auf den Erlass des Finanzministeriums vom VI 115-8
9 zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu Urlaub und Teilzeit ( Tirol und Brandes ) verwiesen. 4.5 Beendigung der Pflegezeit Die Pflegezeit endet prinzipiell nach Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit, spätestens aber nach Ablauf von sechs Monaten (bzw. drei Monaten bei der Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach 3 Abs. 6 PflegeZG). Haben sich die Umstände geändert, weil der oder die nahe Angehörige beispielsweise nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder die oder der Angehörige stirbt, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Einritt der veränderten Umstände ( 4 Abs. 2 PflegeZG). Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die geänderten Umstände zu informieren. Im Übrigen ist eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. 4.6 Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der Pflegezeit oder der anderen Freistellungen nach dem PflegeZG nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. 5. Familienpflegezeit nach FPfZG 5.1 Rechtsanspruch und Dauer der Familienpflegezeit Seit dem 1. Januar 2015 haben Beschäftigte im Gegensatz zu der bisherigen Regelung einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dem Grunde nach nicht erforderlich. Die bisherigen Pflichten zur Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber über eine Arbeitszeit- oder Wertguthaben und dessen Ausgleich durch die oder den Beschäftigten während einer Nachpflegephase entfallen künftig. Gleiches gilt für den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung. Es erfolgt vielmehr eine antragsgebundene Förderung über ein zinsloses Darlehen seitens der Bundesanstalt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Für Familienpflegezeitvereinbarun- 9
10 gen, die vor dem abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regelungen fort. Der Erlass vom zur Umsetzung des Familienpflegezeitgesetzes (Az: ) wird insoweit für Familienpflegezeitvereinbarungen, die ab dem getroffen werden, aufgehoben. Die Beschäftigten sind daher bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden / Woche für die Dauer von bis zu 24 Wochen teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Darüber hinaus haben Beschäftigte einen Anspruch auf Familienpflegezeit mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden / Wochen für die Dauer von bis zu 24 Monaten, wenn sie eine minderjährige pflegebedürftige Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen sowohl im eigenen Zuhause als auch außerhäuslich betreuen. Im Rahmen der angekündigten Freistellung zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen ist ein Wechsel zwischen der häuslichen Pflege und der Betreuung in einer Einrichtung jederzeit möglich. Der Anspruch besteht jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Die zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden dabei nicht mitgezählt. Die Familienpflegezeit kann für dieselbe Angehörige oder denselben Angehörigen nur einmal beansprucht werden. Wenn die zunächst für einen kürzeren Zeitraum gewählte Dauer zur Pflege der oder des nahen Angehörigen nicht ausreicht, kann die Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Familienpflegezeit. Die Familienpflegezeit kann ggf. mit den Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen und ihre Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Da jede oder jeder Beschäftigte einen eigenen Freistellungsanspruch hat, besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen gleichzeitig oder nacheinander die Pflegeverantwortung für dieselbe pflegebedürftige nahe Angehörige oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen übernehmen. Die oder der Beschäftigte und der Arbeitgeber haben eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. ( 2a Abs. 2 FPfZG) 10
11 5.2 Ankündigungsfrist Für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von acht Wochen. Ist beabsichtigt, die Familienpflegezeit gleich im Anschluss an die Pflegezeit nach dem PflegeZG zu nehmen, hat die oder der Beschäftigte eine Ankündigungszeit von drei Monaten einzuhalten. 5.3 Pflichten der Beschäftigten Beschäftigte müssen die Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachweisen. In der privaten Pfleg-Versicherung versicherte Pflegebedürftige haben ebenfalls einen entsprechenden Nachweis zu erbringen ( 2a Abs. 4 FPfZG). Ferner ist der Arbeitgeber unverzüglich über Änderungen, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit führen, zu unterrichten ( 2a Abs. 5 Satz 2 FPfZG). 5.4 Urlaubsrechtliche Besonderheiten Um der Rechtsprechung des EuGH zur Höhe des Urlaubsanspruchs und Urlaubsentgelts bei einer Reduzierung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen, sollte der oder dem Beschäftigten die Möglichkeit gewährt werden, diejenigen Urlaubsansprüche, die auf den Zeitraum vor der Freistellung nach dem FPfZG entfallen, möglichst vor Beginn der Familienpflegezeit zu verwirklichen. Hierzu wird auch auf den Erlass des Finanzministeriums vom VI zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu Urlaub und Teilzeit ( Tirol und Brandes ) verwiesen. 5.5 Beendigung der Familienpflegezeit Die Familienpflegezeit endet grundsätzlich nach Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit, spätestens aber mit Ablauf von 24 Monaten. Sofern die Familienpflegezeit mit einer Freistellungsmöglichkeit des PflegeZG kombiniert wird, ist die Zeit der Freistellung nach dem PflegeZG entsprechend auf den 24-Monats-Zeitraum anzurechnen ( 2 Abs. 2 FPfZG). Haben sich die Umstände geändert, weil der oder die nahe Angehörige beispielsweise nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder die oder der Angehörige stirbt, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Einritt der veränderten Umstände ( 2a Abs. 5 FPfZG). Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die geänderten Umstände zu informieren. 11
12 Im Übrigen ist eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. 5.6 Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der Familienpflegezeit nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. 6. Zinsloses Darlehen durch die BAFzA Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2015 eine Freistellung nach dem PflegeZG oder dem FPfZG in Anspruch nehmen, haben die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um den Lohnausfall abzufedern. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Entgeltausfalls. Es wird maximal die Hälfte der Gehaltsdifferenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung ausbezahlt. Es besteht keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Der monatliche Darlehensbetrag ist flexibel. Aus verwaltungspraktischen Gründen besteht jedoch eine Untergrenze von 50 Euro monatlich. Beim Antragsverfahren besteht auf Seiten des Arbeitgebers dahingehend eine Mitwirkungspflicht, dass er den Arbeitsumfang und das Arbeitsentgelt vor der Freistellung bescheinigt ( 4 Satz 1 FPfZG). Dies geschieht durch die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung ( 8 Abs. 4 Nr. 1 FPfZG). Nähere Informationen zum zinslosen Darlehen sowie ein Rechner sind auf den Internetseiten des BAFzA ( unter Aufgaben/Familienpflegezeit abrufbar. 7. Soziale Absicherung der Pflegepersonen und sonstige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten Eine Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung ist nach 19 SGB XI, wer eine oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegt. 12
13 Für Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung, wenn sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und nicht bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge ist abhängig vom Schweregrad ist abhängig vom Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und vom Umfang der Pflegetätigkeit. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Pflegekasse. Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die unmittelbar mit der Pflege zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert. Pflegepersonen, die sich vollständig zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen freistellen lassen, können sich auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens 12 Monate lang der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung unterlegen, also Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Bei einer teilweisen Freistellung besteht die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung fort; Berücksichtigungsfähig ist allerdings lediglich das gekürzte Entgelt. Bei einer vollständigen Freistellung zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen nach dem PflegeZG bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten, wenn sich die oder der Beschäftigte über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung familienversichern kann. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen. Mit der Krankenversicherung besteht automatisch auch eine Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Bei einer teilweisen Freistellung nach dem PflegeZG oder dem FPfZG bleibt die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Ein etwaiges Krankengeld und der Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld bemessen sich jedoch nach den reduzierten Bezügen. Eine private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflege- bzw. Familienpflegezeit in voller Höhe bestehen. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung wie bei den gesetzlich Sozialversicherten. Werden privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte aufgrund der Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während einer Freistellung nach 3 PflegeZG oder der Familienpflegezeit nach 2 FPfZG wieder gesetzlich pflichtversichert, so besteht gemäß 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche- 13
14 rung befreien zu lassen. Die Befreiung erstrecht sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit. 8. Befristete Beschäftigung von Ersatzpersonen Wird zur Vertretung einer oder eines Beschäftigten für die Dauer der Pflegezeit oder Familienpflegezeit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befristet eingestellt, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung hinaus ist eine Befristung für notwendige Zeiten der Einarbeitung zulässig. Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Freistellung zur Pflege vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Kündigungsregelungen des 30 TV-L bzw. die allgemeinen Regelungen des BGB und KSchG. ( 6 PflegeZG, 2 Abs. 3 KSchG) 14
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