Personalleiterkreis Chemnitz
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- Hansi Becker
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1 Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, Personalleiterkreis Dresden,
2 Pflege- und Familienpflegezeitgesetz 1 PflegeZG / FPflZG Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Unterscheidung 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, 2 PflZG 2. Pflegezeit und sonstige Freistellungen, 3 PflZG 3. Familienpflegezeit, 2 FPflZG 2
3 Pflege- und Familienpflegezeitgesetz Gemeinsame Vorschriften, 5-8 PflZG Persönlicher Anwendungsbereich: Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten pflegebedürftige, nahe Angehöriger sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder 3
4 Pflege- und Familienpflegezeitgesetz Sachlicher Anwendungsbereich: Wird nicht deutlich, ob der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit geltend machen will und liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit Freistellungsansprüche, die für denselben Angehörigen genommen werden, dürfen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten ( 2 Abs. 2 FPflZG und 4 Abs. 3 PflZG); Kombination von Pflege- und Familienpflegezeit bzgl. desselben nahen Angehörigen nur in unmittelbarem Anschluss aneinander möglich Verlängerung einer zunächst für kürzeren Zeitraum in Anspruch genommenen Pflege-/Familienpflegezeit bis zur Höchstdauer bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers; außer vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht möglich Ab 12 Wochen vor Beginn und während einer Familien-/Pflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten, 2 Abs. 3 FPflZG i.v.m. 5 Abs. 1 PflZG 4
5 Pflegezeitgesetz 1. Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach 2 PflZG Akute Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen Unverzügliche Meldung über Dauer der Arbeitsverhinderung Auf Verlangen des AG ist Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit nachzuweisen 2. Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach 3 PflZG Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer Ankündigungsfrist: mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn Pflegezeit, Ausnahme bei Inanspruchnahme unmittelbar im Anschluss an Familienpflegezeit dann 8 Wochen Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit gemäß 14, 15 SGB XI: erhebliche oder in höherem Maße gegebene Hilfebedürftigkeit, auf Dauer bzw. voraussichtlich für mind. 6 Monate progredienter Krankheitsverlauf in fortgeschrittenem Stadium, Heilung ausgeschlossen und begrenzte Lebenserwartung (Sterbebegleitung) 5
6 Familienpflegezeitgesetz 3. Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, 2a FPflZG Anspruch auf Familienpflegezeit nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende sind nicht mitzuzählen ( 2 Abs. 1 FPflZG) Während der Familienpflegezeit ist eine Teilzeittätigkeit von mindestens 15 Stunden in der Woche auszuüben ( 2 Abs. 1 FPflZG). Der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe entgegenhalten ( 2a Abs. 2 FPflZG) Pflicht zur Erklärung über Zeitraum und Umfang der Freistellung von der Arbeitsleistung innerhalb der Gesamtdauer nach 2 Absatz 2 FPflZG, dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben Über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist schriftliche Vereinbarung zu treffen Ankündigungsfrist beträgt i.d.r. acht Wochen. Wird Familienpflegezeit in unmittelbarem Anschluss an eine Pflegezeit genommen, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei Monate ( 2a Abs. 1 FPflZG) 6
7 Pflegezeitgesetz Rechtsfolge der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach 2 PflegeZG Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung Entgeltfortzahlungsanspruch gem. 616 BGB; Dauer strittig, ggf. vertraglicher Ausschluss zu beachten Subsidiär Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gem. 2 III 2 PflegeZG ivm 44a SGB XI 7
8 Pflegezeitgesetz Rechtsfolge der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach 3 PflegeZG Anspruch auf Pflegezeit je Angehörigem für die Dauer von bis zu sechs Monaten (3 Monaten bei Sterbebegleitung ( 3 Abs. 6 PflZG) Volle Freistellung oder teilweise Freistellung durch Reduzierung der Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 PflZG) möglich Einer vollen Freistellung kann der Arbeitgeber nicht widersprechen; wird eine Reduzierung der Arbeitszeit geltend gemacht, kann der Arbeitgeber der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenhalten ( 3 Abs. 4 PflZG) Für jeden vollen Kalendermonat einer vollständigen Freistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Beschäftigten anteilig kürzen ( 4 Abs. 4. PflZG) 8
9 Familienpflegezeitgesetz Rechtsfolge der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach 2 FPflZG Familienpflegezeit kann für die Dauer von maximal 24 Monaten in Anspruch genommen werden Wird sie zunächst für einen kürzeren Zeitraum beansprucht, kann sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängert werden ( 2a Abs. 3 FPflZG) Freistellungansprüche durch ein zinsloses Darlehen flankiert, dass der Beschäftigte über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beziehen kann ( 3 ff. FPflZG), die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gezahlt Arbeitgeber hat hierfür eine Bescheinigung über den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu erteilen. Ein Verstoß ist mit bis zu bußgeldbewährt 9
10 Pflege- und Familienpflegezeitgesetz Exkurs Einstellung zur Vertretung für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 oder der Freistellung nach 3 stellt sachlichen Grund für Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar. Über die Dauer der Vertretung hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig, 6 PflegeZG Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Freistellung nach 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. 10
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 11
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