Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

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1 Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Seit gelten im Bereich der Pflege neue gesetzliche Regelungen Elke Lechner-Rummel stellvertretende

2 Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt? Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

3 für die Organisation einer akuten Pflegesituation, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben Seit dem erhalten Sie für diese Zeit eine Lohnersatzleistung von Pflegeversicherung Ihres Angehörigen

4 Wenn Sie eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten?

5 Pflegezeit Rechtsanspruch auf eine bis zu 6 Monate dauernde vollständige oder teilweise Freistellung Neu ist seit dem , für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen beantragen werden, bei der BAFzA

6 Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger Der seit neue Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

7 Wenn 6 Monate nicht ausreichen?

8 Familienpflegezeit Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde teilweise Freistellung Mindestarbeitszeit beträgt 15 Wochenstunden die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen

9 Betreuung pflegebedürftigen in der letzten Lebensphase Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen.

10 Rahmenbedingungen zu allen drei Säulen des Gesetzes Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist abhängig von der Größe des Unternehmens

11 Erweiterte Gruppe der nahen Angehörigen Bisher Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwistern, Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern, den Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern des Ehegatten oder Lebenspartners, der Schwiegerkinder und Enkelkinder

12 Neu Stiefeltern Schwägerinnen und Schwägern sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften

13 Ankündigungsfristen Pflegezeitgesetz Bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10 Arbeitstage Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn

14 Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn

15 Quellen 008BJNE html 2.html

16 Haben Sie noch Fragen? Tel.:22362

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