Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

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1 Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Hamburger Allianz für Familien 12. Februar 2015 in der Handelskammer Hamburg Tel:

2 pme Familienservice GmbH Größter Anbieter von Mitarbeiterunterstützung in Deutschland 700 Arbeitgeber sind unsere Kunden inhaltlich vorwiegend: Pflege Kinder schwierige Lebenslagen psychosoziale Notfallversorgung Deutschlands bester Arbeitgeber im Bereich Gesundheit und Soziales bei den mittelständischen Unternehmen (Focus/XING)

3 pme Familienservice GmbH Speziell für Hamburger Betriebe im Rahmen der Hamburger Allianz für Familien Hotline zur familienfreundlichen Gestaltung der Arbeitswelt Kostenlose Erstberatung zu allen Fragen der familienfreundlichen Personalpolitik Tel:

4 Gesetzliche Änderungen seit im Bereich Pflege Für Unternehmen und Beschäftigte relevant: 1. Pflegestärkungsgesetz betrifft gesetzliche Pflegeversicherung / Pflegestufe etc. è Thema des Beitrags von Frau Koch 2. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf: neue Regeln für Pflegezeit und Familienpflegezeit è Thema diese Beitrags

5 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf Freistellungsansprüche von Beschäftigten* zur Pflege eines nahen Angehörigen Kurzfristige Arbeitsverhinderung max.10 Arbeitstage Pflegezeit vollständig oder in Teilzeit bis zu 6 Monaten Familienpflegezeit in Teilzeit bis zu 24 Monaten * Die Ansprüche gelten nicht für Beamte und nicht für Selbstständige.

6 Voraussetzung: nahe Angehörige Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern*, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen* Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger/innen*, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptivoder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder, * neu seit

7 Voraussetzung: pflegebedürftig d.h. Pflegestufe 1 Täglich mind. 90 Minuten Hilfebedarf voraussichtlich für mindestens sechs Monate Mehr als 45 Minuten dieses täglichen Hilfebedarfs müssen Grundpflege betreffeb. Grundpflege umfasst: o Körperpflege (z.b. Hilfe beim Waschen) o Mobilität (z.b. Gang zur Toilette) und o Nahrungsaufnahme (nicht Nahrungszubereitung!) Zusätzlich muss auch mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig sein * Grundlage: SGB XI, 14,15

8 Kurzfristige Arbeitsverhinderung (I) PflegeZG 2 Abs. 1: Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

9 Kurzfristige Arbeitsverhinderung (II) Beispiele des Ministeriums für Situationen, auf die das Gesetz angewandt werden kann: sich über die Pflegeleistungsangebote informieren Antragstellung bei der Pflegekasse um nach einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich durch die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes sicherzustellen

10 Kurzfristige Arbeitsverhinderung (III) Anspruch unabhängig von der Größe des Betriebs. Arbeitnehmer (AN) darf ohne Ankündigung fern bleiben von der Arbeit AN muss unverzüglich Mitteilung machen über Art und Dauer der Verhinderung Arbeitgeber (AG) kann ärztliche Bescheinigung verlangen über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Pflege. Das Gesetz sieht keine Lohnfortzahlung durch den AG vor. Lohnfortzahlung kann sich höchstens durch andere gesetzliche Vorschriften ergeben (z.b. BGB 616) oder wegen einer Betriebsvereinbarung.

11 Kurzfristige Arbeitsverhinderung - Pflegeunterstützungsgeld (I) Pflegeunterstützungsgeld = Lohnersatzleistung ca. 90 % des wegfallenden Nettogehaltes Berechnung wie Kinderkrankengeld finanziert von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person der Anspruch auf max. 10 Tag Pflegeunterstützungsgeld bezieht sich auf die Lebenszeit der pflegebedürftigen Person Also kein jährlicher Anspruch wie beim Kinderkrankengeld!

12 Kurzfristige Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld (II) AN muss Antrag bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen stellen. Der AG muss eine Entgeltbescheinigung ausstellen und bestätigen, dass er keine Lohnfortzahlung leistet. Leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung z.b. aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung, entfällt der Anspruch des AN auf Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegeversicherung!

13 Pflegezeit Freistellungsanspruch zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen mit mind. Pflegestufe 1 Bis zu 6 Monaten vollständige oder teilweise Freistellung Keine Lohnersatzleistung! Anspruch gegenüber Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage Bei vollständiger Freistellung: Krankenversicherung klären! ggf. Mindestbeitrag für freiwillige Versicherung durch Pflegeversicherung AN kann zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) nutzen

14 Sonderfälle Pflegezeit: Schwerstkranke und Kinder Pflegebedürftige Kinder: Freistellungsanspruch besteht in diesem Fall auch dann, wenn das Kind nicht zu Hause gepflegt wird. Schwerstkranker in der letzten Lebensphase Freistellungsanspruch maximal 3 Monate auch wenn nicht zu Hause sondern z.b. im Hospiz gepflegt wird und auch wenn der Schwerstkranke keine Pflegestufe hat

15 Familienpflegezeitgesetz Freistellungsanspruch zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 1 bis zu 24 Monate in Teilzeit bei wöchentlicher Arbeitszeit von mindestens 15 Std. im jährlichen Mittel keine Lohnersatzleistung! Anspruch gegenüber Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten Ankündigungsfrist 8 Wochen (Ausnahme: Bei Kombination von Pflege- und Familienpflegezeit gelten 3 Monate) bei Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes gilt der Anspruch auf Familienpflegezeit auch bei außerhäuslicher Pflege AN kann zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) nutzen

16 Teilzeit im Rahmen von Pflegezeit und Familienpflegezeit AG und AN haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der AG den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. PflegeZG 3 Abs. 4

17 Darlehen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit AN kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und nach Ende der Freistellung wieder in Raten zurück gezahlt. Die Höhe des Darlehens hängt vom Lohnausfall ab und beträgt maximal die Hälfte des wegfallenden Gehalts. Kann der AN nach Ende der Freistellung das Darlehen nicht oder nur eingeschränkt zurück zahlen, gibt es Härtefallregelungen.

18 Kündigungsschutz, Ankündigungsfrist und vorzeitige Beendigung Alle Freistellungsansprüche sind verbunden mit Kündigungsschutz ab Ankündigung bis Ende der Freistellung. Die Ankündigung von Pflegezeit und Familienpflegezeit kann frühestens 12 Wochen vor Beginn der Freistellung erfolgen. Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Freistellung. Eine vorzeitige Beendigung von Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist je nach Begründung mit oder ohne Einwilligung des AG möglich.

19 Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit Alle Freistellungsansprüche können kombiniert werden bis zu max. 24 Monaten Gesamtlänge. Es muss ein nahtloser Anschluss erfolgen. Wenn im Anschluss an die Pflegezeit die Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird, gilt eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit.

20 Bisherige Erfahrungen in der Beratung von Unternehmen und Beschäftigten in den ersten Wochen fast täglich Nachfragen wegen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in vielen Fällen nicht anwendbar, weil Voraussetzungen eng gefasst sind neue Regelung betrifft einen wichtigen, kleinen Ausschnitt von Pflegerealität in Deutschland und schafft öffentliche Aufmerksamkeit Weitere Infos: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

21 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf - Betriebliche Maßnahmen und ihr Nutzen Maßnahmen: Flexibilisierung von Arbeitszeit und ort Information und Beratung bereit stellen familienfreundliche Unternehmenskultur nicht nur bzgl. Kinder Nutzen: innere und äußere Abwesenheit wird verringert gut informierte Mitarbeiter können im plötzlichen Pflegefall schnell handeln Verteilungsgerechtigkeit: familienfreundliche Angebote für die ganze Belegschaft, nicht nur für junge Eltern hohe Wertschätzung durch Mitarbeiter, Loyalität, Bindung

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