Pflegegutachten und Pflegetagebuch

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1 Pflegegutachten und Pflegetagebuch Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Änderungen der Pflegereform Stand: Januar 2016 Am 1. Januar 2016 ist der zweite Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten. Er bringt für Pflegebedürftige erst einmal nur leichte Anpassungen an bestehende Leistungen. Die wirklich wichtigen Änderungen stehen ab 1. Januar 2017 an. Dann gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der körperliche, seelische und geistige Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt. Statt drei n wird es dann fünf Pflegegrade geben. So sollen mehr Menschen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Wichtig für Sie zu wissen: Wer schon eine hat, bekommt automatisch einen Pflegegrad zugeteilt und erhält weiterhin mindestens die bisherigen Leistungen. Für viele Menschen werden diese sogar steigen. Es ist keine erneute Begutachtung notwendig. Schon mit dem ersten Teil des Pflegestärkungsgesetzes, das seit 1. Januar 2015 gilt, gab es einige Veränderungen. Zwischenzeitlich sind außerdem das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und das Hospiz- und Palliativgesetz in Kraft getreten. Das Krankenhausstrukturgesetz war bei Redaktionsschluss (16. Dezember 2015) noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, soll aber ebenfalls ab 1. Januar 2016 gelten.

2 2 3 Auch diese Gesetze wirken sich auf die Pflege aus. Alle Neuerungen, die 2016 für Sie relevant sind, werden im Folgenden erklärt. Pflegebedürftige sollen künftig besser zu ihren Ansprüchen beraten werden. Sobald ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung eingeht, soll die Pflegekasse unverzüglich einen individuellen Pflegeberater oder eine Pflegeberatungsstelle für die Erst- und alle Folgeberatungen nennen (vgl. S. 31 ff.). Pflegebedürftige können sich mit allen Fragen an diesen Pflegeberater wenden. Zusätzlich erhalten Angehörige und andere nahestehende Personen einen eigenen Anspruch auf Beratung, wenn der Pflegebedürftige dies wünscht. In der Praxis ist es aber längst Realität, dass Angehörige an Beratungen teilnehmen und eigenständig Fragen stellen können. 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) I Pflegegeld (316) Pflegesachleistungen (689) Tages-/Nachtpflege (689) II 458 (545) (1.298) (1.298) III 728 (728) (1.612) 1612 (1612) (Betrag in Euro im Monat, Betrag in Klammern, wenn zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt) IV (Härtefälle) 728 (728) (1.995) Stationäre Pflege Im Rahmen der Begutachtung für eine soll der Gutachter jetzt auch Hilfsmittel, die für Pflege wichtig sind, empfehlen (vgl. S 63, 68, 78). Das sind zum Beispiel Geh- und Badehilfen, Lagerungshilfen und Pflegehilfsmittel. Stimmt der Pflegebedürftige zu, gilt diese Empfehlung als Antrag bei der Pflegekasse. Bisher mussten solche Hilfsmittel immer gesondert bei der Kranken- oder der Pflegekasse beantragt werden. Mit dem Bescheid über die kommt dann auch die Entscheidung über die Hilfsmittel. Diese Regelung gilt nicht für Hilfsmittel, die mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, etwa Hörgeräte. Sie müssen weiterhin vom Arzt verschrieben werden. Zwischen Erstantrag auf Pflegeleistungen und dem Bescheid der Pflegekasse dürfen höchstens fünf Wochen verstreichen (S. 67 ff.). Kann die Pflegekasse nach Antragstellung nicht innerhalb von vier Wochen einen Gutachter stellen, muss sie drei Alternativgutachter benennen. Diese Vorgaben werden vom 1. November bis zum 31. Dezember 2016 vorübergehend ausgesetzt. Alle Leistungen der Pflegeversicherung wurden am erhöht. Seitdem gelten folgende Sätze (vgl. S. 60 und 62): Leistung Betrag Kurzzeitpflege Euro pro Jahr (auch 0) Verhinderungspflege Euro pro Jahr (auch 0) Zusätzliche Betreuungsleistungen (und Entlastungsleistungen) Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch bestimmt) 104/208 Euro im Monat je nach Betreuungsbedarf, (auch bei I bis IV) 40 Euro im Monat (auch 0) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen pro Maßnahme (auch 0) Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, aber ohne, stehen inzwischen (fast) alle Leistungen der Pflegeversicherung zu. Einzige Ausnahme ist die stationäre Pflege. Sie bekommen zum Teil aber deutlich niedrigere Sätze (vgl. S. 62 f.). Betreuungsleistungen in Höhe von 104 Euro bekommen alle Pflegebedürftigen, also auch Menschen mit, bei denen keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde (vgl. S. 62). Der Betrag kann auch für sogenannte Entlastungsleistungen genutzt werden, etwa für Unterstützung

3 4 5 im Haushalt, Hilfe bei Behördengängen oder bei der Organisation der häuslichen Pflege durch Pflegebegleiter. Die Abrechnung erfolgt analog zu den Betreuungsleistungen: Entweder erhält Ihr Angehöriger eine Rechnung, die er bei der Pflegekasse einreicht. Oder er unterschreibt eine Abtretungserklärung, damit der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Letzteres ist bequemer. Dafür haben Sie keine Kontrollmöglichkeit. Und Sie wissen nicht, wie viel Geld übrig ist, um einen anderen Dienstleister zu beauftragen. Die Anbieter von Entlastungsangeboten müssen nach Landesrecht anerkannt sein, damit die Pflegekasse die Rechnung akzeptiert. Das ist bisher nur eingeschränkt passiert. Ihr Angehöriger kann also nicht jeden x-beliebigen Haushaltsservice beauftragen und auf eine Kostenerstattung durch die Pflegekasse hoffen. Die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren, wurde ausgeweitet (vgl. S. 61). Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen dürfen für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Theoretisch lässt sich der zur Verfügung stehende Betrag für Pflegesachleistungen vorher aufteilen: zum Beispiel 80 Prozent für den Pflegedienst, 20 Prozent für einen Haushaltsservice. In der Praxis ist das aber schwierig, weil die Kosten für den Pflegedienst von Monat zu Monat schwanken. Erst wenn der Pflegedienst seine Einsätze am Monatsende mit der Pflegekasse abrechnet, ist klar, wie viel Geld für Betreuung und Entlastung übrig bleibt. Die Übertragung ist aber nur im gleichen Monat möglich. Das führt dazu, dass Pflegebedürftige den Haushaltsservice oder die Betreuungskraft zwar buchen können, aber nicht wissen, wie hoch das zur Verfügung stehende Budget ausfällt. Da Ihr Angehöriger bei diesen Angeboten in der Regel in Vorkasse tritt und die Rechnung anschließend bei der Pflegekasse einreicht, kann es leicht passieren, dass er auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Um das Risiko zu senken, ist es sinnvoll, sich bei den Anbietern zu erkundigen, was die gewünschte Dienstleistung im Monat kostet. Wenn Sie dann nachschauen, wie viel Geld im vergangenen Jahr pro Monat für die Pflege aufgewendet wurde, bekommen Sie eine Vorstellung, wie viel für die Betreuung übrig bleibt vorausgesetzt, dass der Pflegebedarf ungefähr gleich geblieben ist. Eine Alternative sind Angebote aus einer Hand, bei denen der Pflegedienst zum Beispiel auch Haushaltsnahe Dienstleistungen übernimmt. Er kümmert sich dann selbst um die Verteilung der Gelder. Das ist praktisch, nimmt Ihrem Angehörigen aber die Möglichkeit, einen anderen, vielleicht besseren und billigeren Haushaltsservice zu buchen. Kurzzeit- und Verhinderungspflege lassen sich inzwischen besser kombinieren (vgl. S. 39 ff. und S. 113 ff.). Ihr Angehöriger kann seinen Anspruch auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen. Dadurch hat er die Möglichkeit, bis zu acht Wochen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut zu werden. Die Pflegekasse zahlt maximal Euro pro Jahr. Die Übertragung funktioniert auch andersherum, dann aber eingeschränkt. Die Hälfte des Anspruchs auf Kurzzeitpflege lässt sich auf die Verhinderungspflege übertragen. Die Verhinderungspflege kann so bis zu sechs Wochen genutzt werden, es stehen maximal Euro zur Verfügung. Für die Kurzzeitpflege bleiben bis zu zwei Wochen und ein Höchstbetrag von 806 Euro. Diese Übertragungsmöglichkeit hilft vor allem Demenzkranken, die häufig schlecht mit Ortswechseln zurechtkommen. Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Bisher war der Anspruch auf vier Wochen begrenzt. Künftig gibt es das halbe Pflegegeld während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen, bei einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen. Deutlich verbessert hat sich die Finanzierung der Tages- und Nachtpflege (vgl. S. 114 ff.). Der Anspruch besteht zusätzlich zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen. Für die I bedeutet das: Zu den 244 Euro Pflegegeld und 468 Euro für Pflegesachleistungen kommen 468 Euro für Tages- und Nachtpflege. Das Gesamtbudget liegt bei 712 Euro beziehungsweise 936 Euro im Monat. Damit lässt sich deutlich mehr anfangen.

4 6 7 Der Betrag für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt inzwischen bei Euro pro Maßnahme (vgl. S. 95 f.). Die KfW-Bank bietet im Programm Altersgerecht umbauen neben dem zinsgünstigen Kredit auch wieder einen Investitionszuschuss in Höhe von bis zu Euro an (vgl. S. 63 f.). Die Häusliche Krankenpflege wird ausgeweitet. Bisher zahlten die Krankenkassen nur, wenn durch die häusliche Krankenpflege eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden konnte oder wenn diese aus bestimmten Gründen nicht möglich war (vgl. S. 77 ff.). Dann hatten Versicherte Anspruch auf Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Sonst bestand lediglich ein gesetzlicher Anspruch auf Behandlungspflege, wenn diese ärztlich verordnet wurde. Begleitende Grundpflege und eine Haushaltshilfe gab es lediglich als freiwillige Leistung der Krankenkassen. Wer nur eine Haushaltshilfe benötigte, bekam sie von einigen Kassen gezahlt, von anderen nicht. Das ist jetzt anders. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht künftig auch bei schwerer Krankheit, zum Beispiel bei einer schweren Infektion oder einem komplizierten Bruch, und bei einer akuten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung. Das ist für Menschen mit chronischen Erkrankungen interessant. Auch nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, etwa einer Chemotherapie, oder nach einer ambulanten Operation übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden anders als bisher auch unabhängig von einer Behandlungspflege gezahlt. Alle Versicherten haben jetzt Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Bisher mussten die Krankenkassen diese Kosten nur tragen, wenn Kinder im Haushalt lebten. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege und eine Haushaltshilfe besteht für maximal vier Wochen im Jahr, leben Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder, die behindert und dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind, im Haushalt, erhöht er sich auf 26 Wochen. Bei Bedarf müssen die Kassen noch länger zahlen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen das für notwendig hält. Darüber hinaus können die Kassen auch freiwillig mehr leisten. Reicht die häusliche Krankenpflege nicht aus, kommen die Krankenkassen künftig auch für eine Kurzzeitpflege auf. Der Anspruch liegt bei maximal vier Wochen im Jahr, der Höchstbetrag bei Euro. Bisher zahlten nur die Pflegekassen für die Kurzzeitpflege (vgl. S. 39 ff.). Die Möglichkeit, vorübergehend aus dem Job auszusteigen, steht inzwischen mehr Menschen offen: Als nahe Angehörige gelten auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Während der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Arbeitnehmer mittlerweile Anspruch auf ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld (vgl. S. 13 ff.). Es berechnet sich ähnlich wie das Kinderkrankengeld und soll rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Die Pflegekasse kann ein ärztliches Attest verlangen. Arbeitnehmer, die sechs Monate Pflegezeit nehmen und ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, können ein zinsloses Darlehen beanspruchen (vgl. 17 ff.). Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Der Betrag muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden. In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten besteht inzwischen ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (vgl. S. 21 ff.). Arbeitnehmer können bis zu 24 Monate lang ihre Arbeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren und wie bei der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen beanspruchen. Sie müssen dem Arbeitgeber die Familienpflegezeit spätestens acht Wo-

5 8 chen vor Beginn schriftlich ankündigen und dabei erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll. Möchten Sie nach der Pflegezeit auch Familienpflegezeit nehmen, muss sich die Familienpflegezeit direkt anschließen. Die Ankündigungsfrist verlängert sich auf drei Monate. Die Auszeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt. Zur Begleitung eines schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase können sich Arbeitnehmer bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Diese Zeit wird auf die Familienpflegezeit angerechnet. Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen gehört jetzt zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen (vgl. S. 58 ff. und S. 76 f.). Etliche Vorgaben des Palliativund Hospizgesetzes müssen noch konkretisiert und zwischen den Leistungserbringern ausgehandelt werden. Deshalb können sie erst 2017 in Anspruch genommen werden. Aber schon jetzt gibt es einige Veränderungen: Ab sofort müssen die Krankenkassen individuell zur Palliativ- und Hospizversorgung beraten. Die Versicherten haben ein Recht zu erfahren, welche Angebote es in ihrer Region gibt, wie sie sich unterscheiden und welche Möglichkeiten zur persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase bestehen. Alle Pflegeheime sollen Verträge mit Hausärzten abschließen, die die medizinische Betreuung und zum Beispiel auch eine Schmerzbehandlung der Bewohner übernehmen. Das soll die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen verbessern. Bis April 2016 wird über die Kostenerstattung verhandelt, danach sollte die Neuregelung greifen. Fragen Sie am besten jetzt schon im Pflegeheim nach, wie die medizinische Versorgung künftig geregelt ist (vgl. S. 125 ff.). Auch in den Pflegeheimen wird die Versorgung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen gestärkt. Entweder bieten die Einrichtungen selbst eine Palliativversorgung an. Oder sie arbeiten mit Hospizdiensten zusammen. Ab dem 1. Juli 2016 müssen alle Pflegeheime mitteilen, mit welchen Hospiz- und Palliativnetzen sie kooperieren.

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