Was bringt die große Pflegereform?
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- Margarethe Gärtner
- vor 7 Jahren
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1 Angelika Beier Was bringt die große Pflegereform? Seniorenkonferenz der IG Metall Remscheid-Solingen am 6. Oktober 2016 in Remscheid
2 Grundmerkmale der Pflegeversicherung Einführung durch Pflegeversicherungsgesetz 1994 Nebeneinander von privater und gesetzlicher Pflegeversicherung Paritätische Finanzierung, aber Kompensation für Arbeitgeberbeitrag (Buß- und Bettag, Ausnahme Sachsen*) Subsidiäre Ausrichtung (Vorrang informeller Angehörigenpflege) Teilkaskoversicherung statt Bedarfsprinzip Schwere der Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen * In Sachsen zahlen die Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr 2
3 Baustellen der Pflegeversicherung Demografische Entwicklung Leistungsberechtigte Leistungsumfang Qualität Arbeitsbedingungen Finanzierung 3
4 Übersicht der aktuellen Pflegeleistungen wahlweise Pflegestufe I II III Definition Hilfebedarf Geldleistung häusliche Pflege (mit Demenz) erheblich Pflegebedürftige Schwerpflegebedürftige Schwerstpflegebedürftige mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege mindestens 3 Stunden, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege mindestens 5 Stunden, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege Sachleistung häusliche Pflege (mit Demenz) Sachleistung stationäre Pflege 244 (316) 468 (689) (545) (1.298) 728 (728) (1.612)
5 Pflegebegriff alt / neu Altes System Pflegestufen I bis III (Härtefälle) Später ergänzt: Stufe 0 Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorwiegend nach körperlichem Hilfebedarf Begutachtungsverfahren durch den MDK zur Bestimmung des zeitlichen Pflegeaufwands Neues System (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff) System aus fünf Bedarfsgraden Jedem Bedarfsgrad sind einzelne Leistungen zugeordnet (Sach- und Geldleistungen) Einteilung in Bedarfsgrade nach Einschränkung der Alltagskompetenz; hierbei bessere Berücksichtigung von Demenzerkrankungen und psychischen Erkrankungen Neues Begutachtungsverfahren (Begutachtungsassessment), basierend auf dem Maßstab Selbständigkeit 5
6 Neufassung Pflegebedürftigkeitsbegriff Erster Anlauf Schwarz-Gelb (2009) Wir wollen eine neue, differenziertere Definition der Pflegebedürftigkeit. Damit schaffen wir mehr Leistungsgerechtigkeit in der Pflegeversicherung. ( ) Unser Ziel ist eine ergebnisorientierte und an den Bedürfnissen der Menschen orientierte, selbstbestimmte Pflege. (Auszug aus dem Koalitionsvertrag, 2009) Herausgekommen ist aber nur eine kleine Reform. 6
7 Zweiter Anlauf Schwarz-Rot: Koalitionsvertrag 2013 Pflege muss für alle Menschen, die auf sie angewiesen sind, bezahlbar bleiben. Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen, um die Situation der Pflegebedürftigen, von Angehörigen und Menschen, die in der Pflege arbeiten, zu verbessern. Dazu wollen wir den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auf der Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirates in dieser Legislaturperiode so schnell wie möglich einführen. Insbesondere Menschen mit Demenzerkrankungen sollen damit bessere und passgenauere Leistungen erhalten. Diejenigen, die heute Leistungen erhalten, werden durch die Einführung nicht schlechter gestellt. (Auszug Koalitionsvertrag 2013) 7
8 Zweiter Anlauf Schwarz-Rot: Pflegereform in zwei Stufen Pflegestärkungsgesetz 1 (2015) Dynamisierung der Leistungen um 4 % Verbesserungen bei Häuslicher Pflege, vor allem Entlastung pflegender Angehöriger durch Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Zuschüsse für Umbau Verbesserung der Betreuungsrelation in Pflegeheimen von 24:1 auf 20:1 (zusätzliche Betreuungskräfte) Pflegevorsorgefonds (Anlage bei Bundesbank) 0,2 Bsp 2,4 Mrd. 0,1 Bsp Pflegestärkungsgesetz 2 (2017) Einführung neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 0,2 Bsp Beitragssatz 2014: 2,05 % ( + 0,25 % für Kinderlose, ab 1940 Geborene) Beitragssatz 2015: 2,25 % / 2,5 % 8
9 Definition der Pflegebedürftigkeit neu Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Bisher: Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen 9
10 Elemente des neuen Pflegebegriffs Bezugspunkt des neuen Instrumentes ist vorrangig die Selbständigkeit bei Aktivitäten im Lebensalltag, bei der Krankheitsbewältigung sowie bei der Gestaltung von Lebensbereichen und bei der Teilnahme am Gemeinschaftsleben. Grad der Selbstständigkeit = Unabhängigkeit von personeller Hilfe 10
11 Die neue Begutachtungsphilosophie Wie lange eine Hilfestellung dauert spielt keine Rolle mehr. Der Blick wird von den Defiziten auf die Ressourcen gelenkt. Es geht um die Selbständigkeit bei Aktivitäten, die täglich vorkommen. Entspricht pflegewissenschaftlichen und pflegefachlichen Anforderungen. 11
12 Der neue Pflegebegriff und die Begutachtung im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet. 12
13 Beispiel 1 / Neue Begutachtung Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständi g unselbstständig Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen
14 Beispiel 2 / Neue Begutachtung Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten vorhanden/ unbeeinträchti gt Die Fähigkeit ist: größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen von elementaren Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch
15 Beispiel 3 / Neue Begutachtung Modul 3: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen Interaktion mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
16 5 Pflegegrade 16
17 Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt, und zwar lebenslang.!!! Aufgepasst: Für Menschen mit rein körperlichen Handicaps kann die Reform finanzielle Nachteile bringen. Wer absehbar stationäre Pflege benötigt, sollte noch in diesem Jahr einen Antrag stellen! (siehe Pflegereform zwingt Kranke zum Handeln in Die Welt v ) 17
18 Die neuen Leistungen Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * Sachleistung ambulant Leistungsbetrag stationär * Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u.a. einen Entlastungsbetrag für Betreuungsangebote o. ä. in Höhe von 125 Euro. 18
19 Die Leistungen für Pflegepersonen Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 wöchentlich mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen. 19
20 Was ändert sich bei stationärer Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Daher verzichten Versicherte derzeit oft auf eine Neubegutachtung, obwohl sie mehr Pflege brauchen. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. 20
21 Heimentgelte aus Renten kaum finanzierbar Eigenanteile bei zwei Pflegeheimen in Solingen bzw. Remscheid den Pflegestufen I bis III (in Euro) Pflegesatz Investition Pflegekasse Eigenanteil Seniorenresidenz am Theater (Altbautrakt), Solingen I II bis III Ev. Altenheim Der Wiedenhof, Remscheid I II III Quelle: AOK-Pflegeheim-Navigator, 5. Okt / Angelika Beier 21
22 Heimentgelte aus Renten kaum finanzierbar Eigenanteil am Gesamt-Heimentgelt (2010) Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Quelle: Studie Wirkungen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes von TNS Infratest Sozialforschung i. A. des BMG, München, Juni
23 Armutsrisiko Pflege Im Jahr 2013 bezogen Personen Hilfe zur Pflege. (Destatis ) 23
24 Anforderungen aus Sicht der IG Metall Leistungen Finanzierung Absicherung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung Dynamisierung der Leistungen Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff umsetzen ohne Nachteile! Absicherung des Pflegerisikos durch einkommensabhängige und paritätisch finanzierte Beiträge + Steuerzuschuss Erweiterung der Finanzierungsgrundlagen ( Bürgerversicherung Pflege ) Weitere Forderungen Siehe auch: Bessere Ausbildung und Rahmenbedingungen für die Beschäftigten in der Pflege Schaffung eines aussagefähigen Pflege-TÜVs Verbesserung der Vereinbarkeit von Angehörigen-Pflege und Erwerbstätigkeit (Pflegegeld analog Elterngeld) 24
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