Pflegestärkungsgesetze I und II

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1 Pflegestärkungsgesetze I und II Welche verbesserten Leistungen gibt es für pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen? 9.Mai 2016 Angelika Tumuschat-Bruhn Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

2 Gliederung I. Überblick PSG I und PSG II und Finanzierung II. Zweites Pflegestärkungsgesetz 2016/2017 (PSG II) 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 2. Neues Begutachtungsassessment (NBA) 3. Überleitung in das neue System und Bestandsschutz 4. Änderungen in stationären Einrichtungen 5. Änderungen bei ambulanter Pflege 6. Änderungen bei teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege 7. Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen 8. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach PSG I und PSG II III. Informationen Ein Tipp zum Schluss: Kompetente Beratung durch Pflegestützpunkte Sarah Klingmüller, Angelika Tumuschat-Bruhn / Hamburg Pflegestützpunkt 2

3 I. Überblick Sarah Klingmüller, Angelika Tumuschat-Bruhn / Hamburg Pflegestützpunkt 3

4 Pflegestärkungsgesetz I ab 2015 Pauschale Erhöhung der Leistungssätze um 4% für Sachleistungen, Pflegegeld Verhinderungspflege Kurzeitpflege Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Stationäre Pflege Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Zusätzliche Betreuungsleistungen Erhöhung der Leistungen, die mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz 2013 eingeführt wurden, um 2,67% Anlegen eines Pflegevorsorgefonds zur Stabilisierung zukünftiger Beiträge Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte ab Januar 2015 und um weitere 0,2 Prozentpunkte ab

5 I. Überblick - 2 Stufen der Pflegereform Stufe: PSG II ab 2016 in Kraft und ab 2017 volle Wirkung für Pflegebedürftige Stufe: PSG I ab 2015 in Kraft und mit Wirkung. 5

6 I. Überblick Finanzierung Leistungsverbesserungen? Beitragserhöhung in zwei Schritten: ab 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte ab 1. Januar 2017 weitere 0,2 Prozentpunkte Ab 2017 Beitragssatzerhöhung: 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose vom Bruttolohn. Erhöhungen der Leistungen aus Pflegeversicherung um 20% durch Einsatz von rd. 5 Mrd. Euro! 6

7 II. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II 7

8 II. Herzstücke des zweiten Pflegestärkungsgesetzes Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neues Begutachtungsassessment (NBA) Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade 8

9 II. Zweites Pflegestärkungsgesetz Ab 1. Januar 2016 in Kraft Vorbereitung neuer Begutachtungs-Richtlinien Ab 1. Januar 2017 volle Wirkung Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Neues Begutachtungsverfahren Wegfall Unterscheidung zw. Pflegebedürftigen mit körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen 9

10 Exkurs: Sog. Artikelgesetz Wieso heißt es: in Kraft treten ab 2016, volle Wirkung ab 2017? PSG II = Artikelgesetz PSG II hat acht Artikel Artikelgesetz betrifft meist ein Thema, verändert aber unterschiedliche Fachgesetze (z.b. wie beim PSG II das SGB XI, SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII und das Pflegezeitgesetz) Die Artikel können zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten; wann welcher Artikel in Kraft tritt, steht meist im letzten Artikel (beim PSG II in Artikel 8). Vorliegend werden Artikel 1 und Artikel 2 des PSG II betrachtet. Besonderheit: Sowohl Artikel 1 als auch Artikel 2 führen zu Änderungen des SGB XI Artikel 8 bestimmt, dass Artikel 1 ab dem in Kraft tritt und Artikel 2 ab dem Daher: Gibt es Änderungen, die jetzt schon gelten und die wesentlicheren Änderungen gelten dann ab dem

11 II. 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neu! Pflegegrade statt Pflegestufen 11

12 II. 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neu! Pflegegrade statt Bessere Ausdifferenzierung der Pflegebedürftigkeit, Pflegestufen Wegfall der Unterscheidung, ob sie durch kognitive oder durch körperliche Einschränkungen verursacht wurde, bessere Berücksichtigung der Bedarfslage kleiner Kinder durch pauschale Einstufung, mehr Reha vor Pflege + Prävention Bestandsschutz (!) 12

13 II. 2. Neues Bewertungsinstrument NBA Neues Begutachtungsassessment Keine Zeiterfassung mehr 13

14 II. 2. Neues Bewertungsinstrument Einschätzung von Pflegebedürftigkeit nach dem NBA : Messung Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Modulen / Lebensbereichen unterschiedlicher Gewichtung der sechs Lebensbereiche Gesamtbewertung der sechs Lebensbereiche ergibt den Pflegegrad. 15 SGB XI und Anlage 1 und 2 des PSG II 14

15 II. 2. Neues Bewertungsinstrument 15

16 II. 2. Neues Bewertungsinstrument FILM Praxisseiten-pflege.de Praktisch erklärt - Pflegegrade 8NUmiDIpzUnVeM9l4u1rsOGsxEtClo&index=3 16

17 II. 2. Neues Bewertungsinstrument 17

18 II. 2. Neues Bewertungsinstrument 18

19 II. 2. Neues Bewertungsinstrument 19

20 II. 2. Neues Bewertungsinstrument Für pflegebedürftige Kinder gilt: Ermittlung des Pflegegrads: Vergleich der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern. Im Übrigen: Eingruppierungssystem wie für Erwachsene. 15 Abs. 6 SGB XI n.f.. Pflegebedürftige Kinder bis 18 Monate: andere Einstufung. 15 Abs. 7 SGB XI n.f.: 12,5-unter unter 47,5 47,5-unter unter 100 Gesamtpunkte Gesamtpunkte Gesamtpunkte Gesamtpunkte

21 II. 2. Was bedeuten die 5 Pflegegrade? Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 21

22 II. 2. Was bedeuten die 5 Pflegegrade? Am Beispiel Pflegegrad 1: Pflegegrad 1 erhalten Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel benötigen: eine Pflegeberatung eine Anpassung des Wohnumfelds (z.b. altersgerechte Dusche) Leistungen der allgemeinen Betreuung 22

23 II. 2. Mehr Menschen erhalten Pflegeversicherungsleistungen Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an (Pflegegrad 1, vgl. für PG 1 28a SGB XI ab 2017). Reha- und Präventionsmaßnahmen sollen einen größeren Stellenwert einnehmen, vgl. 18, 18a, 31 und 32 SGB XI (insbesondere PG 1) Pflegestützpunkte sollen auch u.a. über rehabilitative Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen beraten, 7c Abs. 2 Nr. 2 SGB XI (ab 2016). Erweiterung des Kreises der Menschen, die Pflegeversicherungsleistung erhalten. Insgesamt mehr Menschen in den kommenden Jahren. 23

24 II. 3. Überleitung in das neue System Alle bis zum eingestuften Pflegebedürftigen automatische Überleitung in das neue System Bei ausschließlich körperlichen Einschränkungen: nächsthöherer Pflegegrad Mit geistigen Einschränkungen: übernächster Pflegegrad. (doppelter Stufensprung) Kein neuer Begutachtungsantrag Pflegekassen teilen neuen Pflegegrad irgendwann nach dem schriftlich mit Besitzstand : keiner der bisherigen Leistungsempfänger wird schlechter gestellt. 24

25 II. 3. Überleitung in das neue System Besitzstand/Bestandsschutz keiner der bisherigen Leistungsempfänger wird schlechter gestellt. Alle bis spätestens zum eingestuften Pflegebedürftigen per Gesetz Überleitung in das neue System. Keine Schlechterstellung dabei. Nur, wenn eine Begutachtung zeitlich nach der gesetzlichen Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad ergibt, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht, dann greift der Bestandsschutz nicht mehr. 25

26 II. 3. Überleitung in das neue System körperliche Beeinträchtigung nächsthöherer Pflegegrad Pflegestufe bis ausschließlich körperliche Beeinträchtigung Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegestufe II Pflegegrad 3 Pflegestufe III Pflegegrad 4 Pflegegrad ab ausschließlich körperliche Beeinträchtigung Pflegestufe III + Voraussetzungen nach 36 IV oder 43 III in Fassung v festgestellt (Härtefall) Pflegegrad 5 26

27 II. 3. Überleitung in das neue System geistige Beeinträchtigung doppelter Stufensprung Pflegestufe bis Einschränkung in Alltagskompetenz * Pflegegrad ab Einschränkung in Alltagskompetenz * Pflegestufe 0* Pflegegrad 2 Pflegestufe I* Pflegegrad 3 Pflegestufe II* Pflegegrad 4 Pflegestufe III* Pflegegrad 5 27

28 II. 3. Hauptleistungsbeträge Euro PSG II PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Pflegegeld ambulant Pflegesachleistung ambulant 125* Leistungen vollstationär (* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.) 28

29 II. 4. Änderungen in stationären Einrichtungen einrichtungseinheitlicher Eigenanteil Nur noch ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 pro stationärer Einrichtung D.h.: Der zu zahlende Eigenanteil wird nicht mehr steigen, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. Anders sieht es aus, wenn dem Träger durch andere Faktoren Mehrkosten entstehen. Etwa: Gehaltserhöhungen beim Personal können auch den Eigenanteil erhöhen. 29

30 II. 4. Änderungen in stationären Einrichtungen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil der Weg dahin Jede stationäre Einrichtung hat ihren eigenen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Entweder sind von den Vertragspartnern neue Pflegesätze auszuhandeln bis zum Davon ausgehend: Ermittlung einrichtungseinheitliche Eigenanteil in stat. Einrichtungen für die Pflegegrade 2-5 Oder: alternative Überleitung gemäß Gesetz sofern keine Einigung bis Mitteilung über neue Pflegesätze + einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (durch Pflegeheim) bis zum

31 II. 5. Änderungen bei ambulanter Pflege, 36 SGB XI n.f. (Pflegesachleistungen) Teilweise Anhebung der ambulanten Leistungsbeträge (s.o.) Künftig: neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung haben amb. Pflegedienste auch sogenannte pflegerische Betreuungsmaßnahmen anzubieten, 36 SGB XI n.f.. Der Pflegedienst kann hier auch mit anderen zugelassenen Anbietern zusammenarbeiten. Leistungsspektrum der Pflegedienste wird sich insofern erweitern -> über die Angebotsform (Zeitvergütung und/oder Leistungskomplex(e)) wird noch verhandelt; Gesetzgeber muss noch Verhältnis zu Andere Verrichtungen im 61 SGB XII klären. Was heißt pflegerische Betreuungsmaßnahmen? Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung, bei der Kommunikation und bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte im Alltag sowie durch Maßnahmen der kognitiven Aktivierung. 31

32 II. 5. Änderungen bei ambulanter Pflege, betreute Wohngruppen, 38a SGB XI n.f. Monatliche Pauschale steigt ab 2017 auf 214 (derzeit 208 ) Es kommt durch den Wortlaut von 38a SGB XI n.f. zum Ausdruck, dass Wohngruppen nicht anerkannt werden können, in denen nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept der Leistungserbringung vom Anbieter der Wohngruppe oder einem Dritten zugleich Leistungen angeboten werden, die insgesamt weitestgehend dem Umfang vollstationärer Pflege entsprechen. 32

33 II. 5. Änderungen bei ambulanter Pflege, Verhinderungspflege, 39 SGB XI n.f. Steht nur Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 zu. Im Übrigen bleibt die Regelung bestehen wie nach dem PSG I (seit 2015). 33

34 II. 6. Änderungen bei Tages- und Nachtpflege, 41 SGB XI n.f. Aufstockung der Leistungen in Euro: PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Tages- und Nachtpflege bis zu 125* bis zu 689 bis zu bis zu bis zu (* Für Pflegebedürftige des PG 1 ergibt sich aus 45b Abs. 1 SGB XI n.f., dass der ihnen zustehende Entlastungsbetrag von 125 Euro im Wege der Kostenerstattung auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden kann.) 34

35 II. 6. Änderungen bei Kurzzeitpflege, 42 SGB XI n.f. Für Pflegegrade 2 5 (bis zu Euro im Kalenderjahr) Für Pflegegrad 1 gilt: sie haben gem. 45b Abs.1 S. 3 Nr. 2 SGB XI n.f. auch Zugang zur Kurzzeitpflege. Sie können danach ihren Entlastungsbetrags in Höhe von bis 125 Euro/monatlich auch für die Kurzzeitpflege einsetzen. 35

36 II. 7. Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet: Zuständige Pflegekasse informiert über: Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung Benennung von zuständigem/r Pflegeberater/in od. Beratungsstelle nächstgelegenen Pflegestützpunkt Überblick über regional verfügbare Pflege- und Unterstützungsangebote im Internet Leistungs- und Preisvergleichslisten im Internet Eigener Beratungsanspruch von Angehörigen, wenn Zustimmung pflegebedürftiger Person Pflicht der Pflegekassen: künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Bessere Abstimmung der Beratungsangebote vor Ort (Verträge der Landesverbände der Pflegekassen mit zuständigen Stellen der L.) 36

37 II. 7. Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen Pflegestützpunkte: Die 92c SGB XI-Regelung ist ab 2016 weitestgehend in 7c SGB XI zu finden. Leistungs- und Preisvergleichslisten: Die bereits durch die Landesverbände der Pflegekassen zu erstellenden Leistungs- und Preisvergleichslisten sollen künftig auf der Internetseite des jeweiligen Verbands veröffentlicht werden. Neu, es werden auch konkrete Informationen aufgenommen zu: Angebot, Kosten und regionaler Verfügbarkeit für zugelassene Pflegeeinrichtungen sowie für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach 45c SGB XI 37

38 II. 7. Pflegende Angehörige Zukünftig neu, Pflegeperson bei nicht gewerbsmäßiger Pflege von 10h/Woche verteilt auf regelmäßig 2 Tage/Woche Besserstellung bei Sozialbeiträgen für pflegende Angehörige, die einen Pflegebedürftigen mit mind. PG2 pflegen Wer für die Pflege eines Angehörigen aus dem Beruf aussteigt, soll von den Pflegekassen dauerhaft Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt bekommen. Bisher war dies nur für sechs Monate der Fall. Auch sollen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden (ab Pflegegrad 2). Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit (bei PG5 25% höhere Rentenbeiträge als bislang) 38

39 II. 8. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach PSG I (!) Betreuungs- und Entlastungsangebote nach 45b und 45c SGB XI bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung Niedrigschwellige Betreuungsangebote nach 45c SGB XI für Zielgr. nach 45a SGB XI (1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote nach 45c SGB XI für Zielgr. nach 45b Absatz 1a SGB XI (2) Entlastungsangebote nach 45b und 45c SGB XI (3) Ambulante Pflegedienste Träger anerkannter niedrigschw. Betreuungsangebote Nachbarschaftshelfer Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja ( 45b Abs.1 Nr. 3 SGB XI) (4) [1] Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz [2] Für Pflegebedürftige mit somatischen Erkrankungen [3] Für Pflegebedürftige [4] Hauswirtschaftliche Versorgung Nein Nein 39

40 II. 8. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach PSG II (!) heißen ab 2017 Angebote zur Unterstützung im Alltag Entlastungsbetrag gemäß 45b SGB XI n.f. bis zu 125 Euro monatlich für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege! Erstattungsleistung! Neue zusätzliche Entlastungsleistungen werden eingeführt, etwa für Hilfen im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür können zukünftig bis zu 40 Prozent des Umfangs der ambulanten Pflegesachleistung eingesetzt werden. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. 40

41 III. Informationen ungsgesetz.de/ 41

42 Sammlung weiterführender Hyperlinks Hinweis: Telefonische Beratung und schnelle Hilfe für Angehörige Tel.: Sie wissen nicht weiter? Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreichen Sie von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und Uhr und per

43 Pflegestützpunkte Kostenlose und neutrale Beratung Hamburger Pflegestützpunkte Team Tel Alle Kontaktdaten finden Sie hier:

44 Was sind Pflegestützpunkte? Beratungsstellen für Hilfe- und Pflegebedürftige sowie deren Angehörige zu allen Fragen rund um die Themen Pflege und Hilfen im Alltag beraten und begleiten: unabhängig vertraulich und Kostenlos auch zu Fragen im Vorfeld von Pflege (z.b. Haushaltshilfe oder Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten) für gesetzlich Versicherte (Privatversicherte = COMPASS) Sarah Klingmüller, Angelika Tumuschat-Bruhn / Hamburg Pflegestützpunkt 44

45 Aufgaben der Pflegestützpunkte Hilfe aus einer Hand (Lotsenfunktion) Konkrete Unterstützung, z.b. beim Ausfüllen von Anträgen Individuelle und umfassende Pflegeberatung, d.h. Hilfe bei der Koordination einzelner Schritte über einen längeren Zeitraum (Fallmanagement) Bei Bedarf erfolgt die Beratung auch in der Häuslichkeit Sarah Klingmüller, Angelika Tumuschat-Bruhn / Hamburg Pflegestützpunkt 45

46 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Katja Berlin / Torten der Wahrheit / ZEIT-online Mai

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Team Angelika Tumuschat-Bruhn Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) Telefon

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