Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: )

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1 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: )

2 Ziele des Pflegestärkungsgesetzes II Die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung sollen durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsassessement (NBA) auf eine neue pflegefachliche Grundlage gestellt werden. Umfangreiche Besitzstandsschutz- und Übergangsregelungen, um eine Schlechterstellung der Pflegebedürftigen zu vermeiden. Ausreichende Berücksichtigung von psychischen Beeinträchtigungen (Gerechtigkeitslücke schließen). Ausweitung des Zugangs zu Pflege-, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Veränderungen des Leistungsrechts insgesamt. Neuregelungen im Bereich der Qualitätssicherung mit dem Ziel der Entwicklung eines neuen wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur Qualitätsmessung und darstellung.

3 Gliederung 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 2. Überleitungsregelungen und Bestandsschutz 3. Leistungen bei Pflegegrad 1 4. Pflegesachleistung ambulant 5. Pflegegeldleistung 6. Pflegesachleistung stationär 7. Sachleistungen Leistungen für Pflegepersonen 9. Angebote zur Unterstützung im Alltag ( 45a-d) 10. Regelungen im Bereich der stationären Pflege 11. Qualitätssicherung 12. Pflegeberatung 13. Finanzierung und Leistungsdynamisierung

4 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Komplette Neufassung des 14 (Pflegebedürftigkeitsbegriff) Definition: Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen in den sechs Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit im Bereich der Haushaltsführung sind hierbei berücksichtigt. Pflegebedürftigkeit muss auch weiterhin auf Dauer, d.h. für mind. 6 Monate, vorliegen

5 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Komplette Neufassung des Begutachtungsassessments ( 15) Bei den Modulen 1,2,4 und 6 wird der Schweregrad nach den Kategorien selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig und unselbständig erfasst. Im Modul 3 wird die Häufigkeit des Auftretens gemessen und im Modul 5 eine Kombination der Kategorien Vorkommen, Häufigkeit oder Selbständigkeit bei der Durchführung. Die Begutachtungsrichtlinie wird derzeit noch vom GKV/MDS erarbeitet und muss spätestens im Mai 2016 fertig gestellt sein. Ab dem sollen alle Begutachtungen nach dem NBA statt finden.

6 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Die Erfassung des Pflegegrades erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden unterschiedliche, den sechs Modulen zugeordnete, Aktivitäten geprüft. All diesen Aktivitäten sind außerdem Punktwerte zugeordnet, je nach Schweregrad der Beeinträchtigung. Dadurch ergibt sich innerhalb eines jeden Moduls ein Wert, nachdem festgestellt werden kann, ob keine, eine geringe, eine erhebliche, eine schwere oder eine umfassende Beeinträchtigung der Selbständigkeit vorliegt. Die Ergebnisse in allen sechs Modulen ergeben dann Teilsummen, die nach einem gewichteten Verfahren zu einem Gesamtpunktwert summiert werden. Die einzelnen Module werden dabei unterschiedlich gewichtet, bspw. Mobilität mit 10% und Versorgung mit 40%.

7 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Der Gesamtpunktwert liegt auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten und bestimmt den Grad der Pflegebedürftigkeit. 12,5 bis 27 Punkte: Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung). 27 bis 47,5 Punkte: Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung) 47,5 bis 70 Punkte: Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung) 70 bis 90 Punkte: Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung) 90 bis 100 Punkte: Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die Bedarfskonstellation der Gebrauchsunfähigkeit der Arme und Beine wird als besondere Bedarfskonstellation definiert werden (unter Vorbehalt). Diese Pflegebedürftigen werden automatisch dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Pflegebedürftige Kinder erhalten eine eigenständige Begutachtungsrichtlinie. Kinder bis 18 Monate erhalten automatisch einen Pflegegrad höher.

8 2. Überleitungsregelungen und Bestandsschutz Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhalten automatisch einen einfachen Stufensprung, d.h. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2, usw. Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten automatisch einen doppelten Stufensprung, d.h. von Pflegestufe 1 in Pflegerad 3, usw. Die Zuordnung wird dem Pflegebedürftigen schriftlich mitgeteilt und bleibt bis zu einer erneuten Begutachtung bestehen. Sollte bei einer erneuten Begutachtung nach 2017 keine Anhebung des Pflegegrades festgestellt werden, bleibt es bei der ursprünglichen Einstufung. Nur wenn bei einer erneuten Begutachtung nach 2017 keine Pflegebedürftigkeit mehr festgestellt wird, verliert der Pflegebedürftige seine ursprüngliche Einstufung.

9 2. Überleitungsregelungen und Bestandsschutz Neben diesen grundsätzlichen Besitzstandsschutzregelungen, gilt auch für alle anderen in Frage kommenden Bereiche ein Bestandsschutz. Sollten Pflegebedürftige bei einer Gesamtbetrachtung des Gesamtwertes ihrer ambulanten Leistungen nach neuen Recht eine geringere Leistungshöhe erhalten als nach altem Recht und sie nach altem Recht den erhöhten Betrag von die einzige Leistung, die ganz wegfällt - nach 45b erhalten haben, haben sie Bestandsschutz auf diesen erhöhten Betrag. Sollte der neue einrichtungseinheitliche Eigenanteil nach 84 für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung höher sein, als der bis zum gezahlte Eigenanteil, so ist von der Pflegekasse ein Zuschlag in Höhe der Differenz an die Pflegeeinrichtung zu zahlen. Auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen soll ohne Schlechterstellung der Pflegepersonen erfolgen. Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit nach altem Recht, sofern sich aus der Anwendung des neuen Rechts keine Verbesserungen ergeben.

10 2. Überleitungsregelungen und Bestandsschutz Bei allen Versicherten, die von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, werden bis zum keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt. Von den Versicherten können aber jederzeit Änderungsanträge gestellt werden. Ein Datum für das Ende des Bestandsschutzes ist im Gesetz nicht genannt. Da aber ab dem Wiederholungsbegutachtungen möglich sind und die eingestellten Gelder für die Überleitung 2020 enden, wird der Besitzstandsschutz zumindest inoffiziell zum enden. Auch für die stationäre Pflege gibt es Übergangsregeln. So zur Neuverhandlung bzw. zur alternativen Überleitung der Pflegesätze und zum Verfahren für die Umrechnung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils. Diese Verfahren sind allerdings nur für die Einrichtungsträger relevant.

11 3. Leistungen bei Pflegegrad 1 Pflegeberatung gemäß der 7a und 7b SGB XI Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß 37 Absatz 3 SGB XI zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen gemäß 38a SGB XI Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 SGB XI finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes gemäß 40 Absatz 4 SGB XI zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß 43b SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß 45 SGB XI Entlastungsbetrag nach 45b von 125 im Monat (auch bei stationärer Pflege)

12 4. Pflegesachleistung ambulant Zukünftige Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Pflegesachleistung nach 36 Entlastungsbetrag nach 45b Verhinderungspflege nach 39 Maximaler Gesamtanspruch auf Sachleistungen Differenz bei Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Differenz bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 0,00 689, , , ,00 125,00 125,00 125,00 125,00 125,00 0,00 201,50 201,50 201,50 201,50 125, , , , , , , , , , , , ,00

13 5. Pflegegeldleistung Zukünftige Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Pflegegeldleistung nach 37 0,00 316,00 545,00 728,00 901,00 Entlastungsbetrag nach 45b 125,00 125,00 125,00 125,00 125,00 Maximaler Gesamtanspruch auf Geldleistungen Differenz bei Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Differenz bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 125,00 441,00 670,00 853, , ,00 +93, , , , , , ,00

14 6. Pflegesachleistung stationär Zukünftige Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Pflegesachleistung nach 43 Differenz bei Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 125,00 770, , , , ,00-294,00-68, ,00 +10,00 Differenz bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz +539, , , ,00

15 7. Sachleistungen Die Regelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind auch weiterhin nicht harmonisiert. Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen, Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen mit Mitteln der jeweils anderen Leistungsart genommen werden. Vergütungen für Beratungseinsätze werden erhöht von 22 auf 23 (PG 2+3) und von 32 auf 33 (PG 4+5) Wohngruppenzuschlag wird erhöht von 205 auf 214 Leistungen der Tages- und Nachtpflege dürfen nur gleichzeitig mit dem Wohngruppenzuschlag in Anspruch genommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Pflege ohne teilstationäre Pflege nicht sicher gestellt werden kann.

16 8. Leistungen für Pflegepersonen Anspruchsvoraussetzung ist zukünftig, dass die Pflege 10 Stunden an mindestens 2 Tagen/Woche stattfindet. Keinen Anspruch bei Pflegegrad 1. Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden/Woche erwerbstätig sein. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Absicherung der Pflegepersonen erfolgt eine Staffelung nach Pflegegraden sowie differenziert nach der Leistungsart. Abschläge von 15% bei Kombinationsleistungen sowie 30% bei ambulanten Pflegesachleistungen. Ab dem beträgt der höchste Wert in Pflegegrad 5 bei der Leistungsart Pflegegeld 100% der Bezugsgröße. Die Pflegekassen zahlen zukünftig dauerhaft Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Pflegekurse nach 45 zukünftig verpflichtend anzubieten.

17 9. Angebote zur Unterstützung im Alltag ( 45a-d) Die bisherigen Sonderregelungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sind aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes entbehrlich; der Regelungsgehalt des ehemaligen 45a entfällt. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag ( 45b) in Höhe von 125. Sowohl die Förderung der Selbsthilfe ( 45d) wie auch die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen ( 45c) sind zusammen gefasst und klarer gegliedert.

18 10. Regelungen im Bereich der stationären Pflege Die Vereinbarungspartner nach 85 müssen ab dem neue Pflegesätze vereinbaren; die bestehenden Pflegesätze gelten bis längstens Ende Es werden ab 2017 einrichtungseinheitliche Eigenanteile eingeführt. Diese werden ausgehend von dem jeweiligen prospektiven Versorgungsaufwand abzüglich der Summe des Leistungsbetrages nach 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 ermittelt. Ziele sind eine Planungssicherheit für die Pflegebedürftigen sowie die Verhinderung einer Mehrbelastung in den hohen Pflegegraden. Die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile beziehen sich nur auf die pflegebedingten Aufwendungen (also nicht U+V, Investkosten). Die Eigenanteile müssen regelmäßig angepasst werden (bspw. wg. Leistungsdynamisierung oder Veränderung des Bewohnerinnenklientels).

19 11. Qualitätsausschuss Einführung eines Qualitätsausschusses ( 113b) als Konfliktlösungsinstanz der Selbstverwaltung mit unabhängigen Vorsitzenden, neutrale Geschäftsstelle, Entwicklung einer Geschäftsordnung, Genehmigungsvorbehalt des BMG, Eindeutige Definition der zwei Bänke, konkret im Gesetz benannte Aufgaben inkl. deren zeitliche Vorgaben. Kritik: Der Qualitätsausschuss tritt erst in Kraft, wenn sich die Selbstverwaltung alleine nicht einigt. Das hat schon bisher nicht funktioniert und kostet nur Zeit! Kritik: Als einzige haben die Verbände nach 118 kein Stimmrecht, sondern nur Mitberatungsrecht!

20 12. Pflegeberatung Die Pflegeberatung durch die Pflegekassen sowie durch die Pflegestützpunkte werden zusammen geführt. Erarbeitung einer Pflegeberatungsrichtlinie. Veröffentlichung der Leistungs- und Preisvergleichslisten im Internet. Erweiterung der Leistungs- und Preisvergleichslisten um konkrete Informationen zu Angebot, Kosten und regionaler Verfügbarkeit. Anspruch auf Pflegeberatung auch für pflegende Angehörige, Lebenspartner oder weitere Pflegepersonen. Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach 37 sollen abgeschlossen werden. Einführung einer Berichtspflicht seitens der Pflegekassen zu den Erfahrungen der Pflegeberatung sowie der Beratungsbesuche nach 37 alle drei Jahre (erstmals 2020) an das BMG. Es sollen Rahmenverträge zwischen Kommunen und Pflegekassen über die Zusammenarbeit in der Beratung geschlossen werden.

21 13. Finanzierung und Leistungsdynamisierung Die für das Jahr 2017 vorgesehene Prüfung der Notwendigkeit einer Leistungsdynamisierung wird auf 2020 verschoben. Notwendig wäre eine automatische Orientierung der Leistungsdynamisierung an die Lohn- und Preisentwicklung. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte angehoben und wird dann 2,55 Prozent betragen. Für Kinderlose entsprechend 2,80 Prozent.

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