Geringfügige Beschäftigungen Beispiele
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- Stanislaus Bauer
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1 1 Geringfügige Beschäftigungen e geringfügig entlohnte Beschäftigung Die familienversicherte Raumpflegerin Dagmar Passnecker arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR. Frau Passnecker ist versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht ü- bersteigt. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. berufsmäßige Beschäftigung Heiner Wolters bezieht Arbeitslosengeld. Zusätzlich vereinbart er eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 EUR. Da Herr Wolters als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (100 EUR) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von (400 EUR x 2 : 30 =) 26,67 EUR übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Beitragsgruppenschlüssel: 2101 Ermittlung der Arbeitsentgeltgrenze Anrechnung einer Sonderzuwendung Die Raumpflegerin Maria Gillert arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 180 EUR. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Laufendes Arbeitsentgelt (390 EUR x 12 =) Weihnachtsgeld zusammen EUR 180 EUR EUR
2 Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (4860 EUR : 12 =) 405 EUR und ü- bersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, so dass Frau Gillert versicherungspflichtig ist. 2 schwankendes Arbeitsentgelt Der Hausmeister Jürgen Balke erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Entgelt von 460 EUR und in den Monaten Mai bis August monatlich 340 EUR. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: September bis April (8 x 460 EUR =) EUR Mai bis August (4 x 340 EUR =) EUR zusammen EUR Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5.040 EUR : 12 =) 420 EUR und ü- bersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, so dass Herr Balke versicherungspflichtig ist. steuerfreie Aufwandsentschädigung Die familienversicherte Hausfrau Beate Althoff übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550 EUR. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 154 EUR in Abzug gebracht. Die nebenberufliche Lehrerin ist versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrags von 154 EUR als Aufwandsentschädigung 400 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. steuerfreie Aufwandsentschädigung Die privat krankenversicherte Hausfrau Steffi Neu nimmt am im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 616 EUR. Auf das Arbeitsentgelt wird zunächst der als Aufwandsentschädigung vorgesehene Steuerfreibetrag von jährlich 1848 EUR angewendet.
3 3 Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Frau Neu ist für die Zeit vom bis zum wegen der vollen Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von (3 x 616 EUR =) 1848 EUR nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit ist weder ein Pauschalbeitrag zu zahlen noch eine Meldung zu erstatten. Vom an besteht Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Ab Führen von Arbeitszeitkonten Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines Arbeitsentgelts von 350 EUR pro Monat. Dafür verpflichtet sich der Arbeitnehmer monatlich 40 Stunden (Stundenlohn: 8,75 EUR) zu arbeiten. Sollten in einzelnen Monaten mehr oder weniger Stunden anfallen, werden diese in anderen Monaten ausgeglichen. Im Monat Juli arbeitet der Arbeitnehmer 60 Stunden, vom Arbeitgeber werden ihm die vereinbarten 350 EUR gezahlt, die zusätzlichen 20 Stunden sollen in anderen Monaten ausgeglichen werden. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht steht dem Arbeitnehmer - unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts - ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 525 EUR (Stundenlohn von 8,75 EUR x 60 Arbeitsstunden) zu. Dieser Betrag ist vom Arbeitgeber für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen. mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Die privat krankenversicherte Raumpflegerin Marina Gebhard arbeitet beim Arbeitgeber Dr. Berg gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 EUR beim Arbeitgeber Dr. Alban gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR Frau Gebhard ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 0500
4 4 mehrere Beschäftigungen keine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten mit einer kurzfristigen Beschäftigung Eine familienversicherte Raumpflegerin Barbara Höllen arbeitet befristet beim Arbeitgeber Alleskauf vom bis zum (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR beim Arbeitgeber Megakauf vom bis zum Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 320 EUR Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf ist wegen ihrer Dauer und die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber Megakauf hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Alleskauf Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Arbeitgeber Megakauf mehrere Beschäftigungen keine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten mit einer kurzfristigen Beschäftigung Eine privat krankenversicherte Verkäuferin Anja Kaufmann arbeitet beim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR (Dauerbeschäftigung). Am nimmt sie zusätzlich eine bis zum befristete Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf auf; dort arbeitet sie als Verkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Die Verkäuferin bleibt auch in der Zeit vom bis zum weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist. Der Arbeitgeber Alleskauf hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Alleskauf Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Arbeitgeber Megakauf Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000
5 5 Hauptbeschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäfti- gung Die Verkäuferin Christel Bergmann arbeitet regelmäßig beim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1800 EUR beim Arbeitgeber Megakauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR Frau Bergmann unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber Megakauf hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Alleskauf Arbeitgeber Megakauf Hauptbeschäftigung und zwei geringfügig entlohnte Beschäfti- gungen Die Verkäuferin Jana Skibowski arbeitet regelmäßig seit Jahren beim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR seit beim Arbeitgeber Megakauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR seit beim Arbeitgeber Gigamarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR Frau Skibowski unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der
6 6 versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und beim Arbeitgeber Gigamarkt Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber Megakauf hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Alleskauf Arbeitgeber Megakauf Arbeitgeber Gigamarkt Beitragsgruppenschlüssel: 1101 Beamtenbeschäftigung und eine Nebenbeschäftigung Der privat krankenversicherte Beamte Willi Jammer übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Versorgungsamt weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt aus. Beim Arbeitgeber Megakauf arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR; beim Arbeitgeber Gigamarkt arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Herr Jammer ist aufgrund der Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 EUR übersteigt. Arbeitgeber Megakauf Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Arbeitgeber Gigamarkt Beitragsgruppenschlüssel: 0110
7 7 Beamtenbeschäftigung und zwei Nebenbeschäftigungen Der freiwillig krankenversicherte Beamte Heiner Spaarbier übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Einwohnermeldeamt weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt aus. Beim Arbeitgeber Megakauf arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR; beim Arbeitgeber Gigamarkt arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR. Bei den Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 EUR nicht übersteigt; die Beschäftigungen sind deshalb versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung kommt auch für den Bereich der Rentenversicherung nicht in Betracht, weil die Beamtenbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Die Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Megakauf/Gigamarkt Beitragsgruppenschlüssel 6500 Beamtenbeschäftigung und versicherungspflichtige Beschäftigung und eine Nebenbeschäftigung Der privat krankenversicherte Beamte Hagen Neumann übt neben seiner Beamtenbeschäftigung bei den Stadtwerken weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt aus. Beim Arbeitgeber Megakauf arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR; beim Arbeitgeber Gigamarkt arbeitet er als Auslieferungsfahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Herr Neumann ist aufgrund der Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf in der Rentenversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Arbeitgeber Megakauf Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Arbeitgeber Gigamarkt Beitragsgruppenschlüssel: 0500
8 8 Beamtenbeschäftigung und versicherungspflichtige Beschäftigung und eine Nebenbeschäftigung Der freiwillig krankenversicherte Beamte Rainer Kellermann übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Kreiswehrersatzamt weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt aus. Beim Arbeitgeber Megakauf arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR; beim Arbeitgeber Gigamarkt arbeitet er als Verkäufer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Herr Kellermann ist aufgrund der Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf in der Rentenversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber Megakauf hat individuelle Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen; Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber Gigamarkt hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Megakauf Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Arbeitgeber Gigamarkt krankenversicherungsfreie Beschäftigung und zwei Nebenbeschäftigungen Achim Niemann arbeitet beim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4200 EUR. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Am nimmt Herr Niemann eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber Megakauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR und am eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber Gigamarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR auf.
9 9 Herr Niemann unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der Arbeitgeber Megakauf hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-) Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 EUR nicht übersteigt, haben die Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Alleskauf Beitragsgruppenschlüssel : 9111 Arbeitgeber Megakauf ) Arbeitgeber Gigamarkt a) an zuständige Krankenkasse Beitragsgruppenschlüssel: 0100 b) an Minijob-Zentrale Beitragsgruppenschlüssel: 6000 krankenversicherungsfreie Beschäftigung und zwei Nebenbeschäftigungen Der Programmierer Ralf Oppermann arbeitet beim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4000 EUR. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert. Am nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber Megakauf ge-
10 10 gen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR und am eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber Gigamarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR auf. Herr Oppermann unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der Arbeitgeber Megakauf hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt- )Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 EUR übersteigt, sind vom Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die Arbeitgeber Megakauf und Gigamarkt haben jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Ab Arbeitgeber Alleskauf Beitragsgruppenschlüssel: 0111 Arbeitgeber Megakauf a)an die zuständige Krankenkasse Beitragsgruppenschlüssel: 0001 b) an die Minijob-Zentrale: Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Arbeitgeber Gigamarkt Beitragsgruppenschlüssel : 0101
11 11 Jahresarbeitsentgeltgrenze Der Programmierer Harald von Tiedemann arbeitet beim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR. Am nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber Megakauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR und am eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber Gigamarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 EUR auf. Herr von Tiedemann unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber Megakauf hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gigamarkt ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei auf einander folgenden Kalenderjahren die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt. Ermittlung des tatsächlichen Jahresarbeitsentgelts per : 12 x EUR = EUR 5 x 240 EUR = EUR tatsächliches Jahresarbeitsentgelt= EUR Mit diesem tatsächlich erzielten Jahresarbeitsentgelt überschreitet Herr von Tiedemann die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 = EUR). Somit würde Herr von Tiedemann zum aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt immer über den entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen liegt und auch die ab geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. ab Arbeitgeber Alleskauf Arbeitgeber Megakauf Arbeitgeber Gigamarkt Beitragsgruppenschlüssel: 1101
12 12 :Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Die privat krankenversicherte Putzfrau Heidi Klamm nimmt am eine Beschäftigung auf; sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Am gibt sie gegenüber ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung ab, dass sie vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Frau Klamm ist in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vom Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht. Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen: Arbeitgeber (15 % von 200 EUR =) 30,00 EUR Arbeitnehmer (4,9 % von 200 EUR =) 9,80 EUR Beitragsgruppenschlüssel: 0100 :Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Die privat krankenversicherte Raumpflegerin Oya Adigüzel arbeitet in einem privaten Haushalt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 90 EUR; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Das Beschäftigungsverhältnis endet am ; für den Monat Juni 2007 erhält sie ein Arbeitsentgelt von 60 EUR. Für den Monat Juni 2007 ergibt sich für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von (155 EUR x 20 : 30 =) 103,33 EUR, so dass der Mindestbeitrag 20,15 EUR beträgt. Dieser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen: Mindestbeitrag (19,9 % von 103,33 EUR =) 20,56 EUR./. Arbeitgeberbeitragsanteil (5 % von 60,00 EUR =) 3,00 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil 17,56 EUR Beitragsgruppenschlüssel: 0100 :Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Die privat krankenversicherte Raumpflegerin Gerlinde Locker arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 EUR; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Vom bis zum nimmt Frau Locker unbezahlten Urlaub und erzielt im Mai 2007 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 65 EUR und im Juni 2007 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 EUR.
13 13 Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Mai 2007 beträgt 155 EUR (30 SV-Tage); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen: Mindestbeitrag (19,9 % von 155,00 EUR =) 30,85 EUR./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 65,00 EUR = ) 9,75 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil 21,11 EUR Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juni 2007 beträgt 134,33 EUR (26 SV-Tage vom bis zum und vom bis zum ); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen: Mindestbeitrag (19,9 % von 134,33 EUR =) 26,73 EUR./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 25,00 EUR = ) 3,75 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil 22,98 EUR Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Versorgungswerk und Nebenbeschäftigung Der Apotheker Günther Neumann arbeitet in der Adler-Apotheke gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2800 EUR. Er ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am nimmt er eine weitere Beschäftigung als Apotheker bei der See- Apotheke auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Am gibt er gegenüber seinem See-Apotheke eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Herr Neumann ist aufgrund der Beschäftigung bei der Adler-Apotheke versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung bei der See-Apotheke bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt sowohl für die Beschäftigung bei der Adler-Apotheke als auch für die Beschäftigung bei der See-Apotheke. Es sind aufgrund der Beschäftigung bei der Adler-Apotheke individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung bei der See-Apotheke Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Im Übrigen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgung für die Beschäftigungen in beiden Apotheken zu leisten. Adler-Apotheke Beitragsgruppenschlüssel: 1011 See-Apotheke Beitragsgruppenschlüssel: 6000
14 14 Versorgungswerk und Nebenbeschäftigung Der Architekt Peter Kock arbeitet beim Arbeitgeber Tiefbau gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2600 EUR. Er ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim Arbeitgeber Megakauf auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 EUR. Am gibt er gegenüber seinem Arbeitgeber Megakauf eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Herr Kock ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber Tiefbau versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt nur für die Beschäftigung beim Arbeitgeber Tiefbau. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber Tiefbau individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber Tiefbau Beitragsgruppenschlüssel: 1011 Arbeitgeber Megakauf Beitragsgruppenschlüssel: 6100 kurzfristige Beschäftigung Die Verkäuferin Gundi Braun nimmt am eine bis zum befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1500 EUR auf. Frau Braun ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei Monate nicht überschreitet.
15 15 kurzfristige Beschäftigung- wann tritt Versicherungspflicht ein? a) Die Hausfrau Christiane Seifert nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1800 EUR auf. Sie vertritt nacheinander drei Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt. Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am mit, dass sie die Arbeit nicht am , sondern erst am aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei. b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin entgegen der Mitteilung vom ihre Beschäftigung nicht am , sondern erst am wieder aufnimmt, so dass die Urlaubsvertretung bis zum verlängert wird. Diese Beschäftigung ist vom an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht. c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber bereits am mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am aufnehmen werde. In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung; die Versicherungsfreiheit endet daher am d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber am mitteilt, sie sei arbeitsunfähig geworden. Die Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen. Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt vom an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor; die Versicherungsfreiheit endet daher am Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem beendet wird. Zu a und b Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Zu b (ab ), c und d (jeweils ab )
16 16 Hauptbeschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung Der Kraftfahrer Dieter Ferner übt beim Arbeitgeber Alleskauf eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2300 EUR aus. Am nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf als Kellner auf, die von vornherein bis zum befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Arbeitgeber Alleskauf Arbeitgeber Megakauf Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 mehrere kurzfristige Beschäftigungen Herr Ralf Seibold übt seit Jahren beim Arbeitgeber Alleskauf eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2200 EUR aus. Am nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf als Auslieferungsfahrer auf, die von vornherein bis zum befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf war der Herr Seibold im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: a) vom bis (Sechs-Tage-Woche) b) vom bis (Sechs-Tage-Woche) c) vom bis (Sechs-Tage-Woche) zusammen = 22 Kalendertage = 30 Kalendertage = 51 Kalendertage = 103 Kalendertage Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den - neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber Al-
17 17 leskauf - im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung ( ) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht. Arbeitgeber Alleskauf Arbeitgeber Megakauf Beitragsgruppenschlüssel: 2111 Dauerbeschäftigung Die Hausfrau Sandra Moldenhauer arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 EUR. Frau Moldenhauer ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR ü- bersteigt. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird; die Tatsache, dass Frau Moldenhauer eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. zwei Monate oder 50 Arbeitstage?? Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für das Weihnachtsgeschäft mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an a) sechs Tagen b) fünf Tagen und c) vier Tagen in der Woche ein. Da in den Fällen a und b die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten wird, von der Zweimonatsfrist auszugehen; im Fall c hingegen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt.
18 18 mehrere kurzfristige Beschäftigungen Die Hausfrau Marlies Klein nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll; Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Frau Klein war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: a) vom bis (Fünf-Tage-Woche) = 24 Kalendertage b) vom bis (Sechs-Tage-Woche) = 16 Kalendertage c) vom bis (Sechs-Tage-Woche) = 48 Kalendertage zusammen = 88 Kalendertage Die Beschäftigung zu c ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am ) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht. mehrere kurzfristige Beschäftigungen Die familienversicherte Verkäuferin Doris Haberfeld arbeitet befristet vom bis zum (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 720 EUR vom bis zum (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 310 EUR Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt.. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenund Rentenversicherung zu zahlen.
19 19 mehrere kurzfristige Beschäftigungen Die (bis zum ) familienversicherte Verkäuferin Conny Harbusch arbeitet befristet vom bis zum (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertagebeim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR vom bis zum (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertagebeim Arbeitgeber Megakauf gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jeweils vom Beginn der Beschäftigung an. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) ü- berschreitet). Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 EUR beträgt, so dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber Megakauf versicherungspflichtig ist. Der Arbeitgeber Megakauf hat keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zu zahlen. Arbeitgeber Alleskauf Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Arbeitgeber Megakauf kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel Die Hausfrau Marianne Neubert nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1000 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum befristet. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Frau Neubert hat im Kalenderjahr 2007 bereits vom bis zum eine Beschäftigung ausgeübt. Die am aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
20 20 kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel Die Hausfrau Steffi Kleinschmidt nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum befristet. Steffi Kleinschmidt hat im Kalenderjahr 2007 bereits vom bis zum eine Beschäftigung ausgeübt. Die am aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 mehrere Beschäftigungen Die Hausfrau Jutta Weck nimmt am eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1400 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum befristet. Im laufenden Kalenderjahr war Frau Weck wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 400 EUR): a) vom bis zum = 106 Kalendertage b) vom bis zum = 39 Kalendertage zusammen = 145 Kalendertage Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten scheidet aus, da hiernach nur geringfügige (d. h. Beschäftigungen von einer Dauer von nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen. Da die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt 145 Kalendertage, also mehr als zwei Monate, betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht. Beitragsgruppenschlüssel: 2111
21 21 Berufsmäßigkeit : Claudia Schmidt hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1800 EUR) infolge Heirat zum aufgegeben. Von diesem Zeitpunkt an war sie nicht mehr berufstätig. Am nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum befristet ist. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum ausgeübte Beschäftigung außer Betracht. Die am aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt und bleibt daher versicherungsfrei. Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Eintritt von Versicherungspflicht Ute Breuer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 EUR. Am wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 410 EUR mit Wirkung vom vereinbart. Da das Arbeitsentgelt vom an 400 EUR überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung am Ab Gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze Jutta Markmann ist familienversichert und arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom bis zum zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom bis zum auf monatlich 480 EUR. Jutta Markmann bleibt auch für die Zeit vom bis zum weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom bis zum ) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
22 22 Eintritt von Versicherungspflicht Ingrid Werth ist familienversichert arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 EUR. Durch Tarifvertrag vom wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom an auf 410 EUR erhöht. Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Arbeitsentgeltgrenze zwar vom an überschritten; Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit dem ein, weil an diesem Tage der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit vom bis zum sind allerdings pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der Arbeitsentgelterhöhung nachzuzahlen. Vom an sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. Bis : Ab : Eintritt von Versicherungspflicht Marion Zwörner arbeitet beim Arbeitgeber Alleskauf gegen ein monatliches Arbeits-entgelt von 250 EUR und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Am nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Verkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR beim Arbeitgeber Megakauf auf. Marion Zwörner hat die Frage des Arbeitgebers Megakauf nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. Der Arbeitgeber Megakauf meldet die Frau Zwörner somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an. Die Minijob-Zentrale stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig ist, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 400 EUR übersteigt. Mit Bescheid vom informiert die Minijob-Zentrale die Arbeitgeber Alleskauf und Megakauf darüber, dass die Arbeitnehmerin zum als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale ab- und zum als versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist. Alleskauf Ab
23 23 Megakauf Ab Alleskauf / Megakauf
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2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
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