(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis

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1 (2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis Besprechungsfall 7: BSGE 41, 24: Die Kläger nahmen seit dem 1. April 1970 an einer Sonderaktion des Landes Nordrhein-Westfalen zur Linderung des Lehrermangels an berufsbildenden Schulen teil. Dafür waren sie zunächst für die Dauer einer sechsmonatigen Probezeit als Aushilfslehrer versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend begannen sie das Studium für das Lehramt. Für die Dauer des Studiums waren sie nicht als Aushilfslehrer tätig, bezogen aber weiterhin eine leicht gekürzte Vergütung. In Ergänzung ihrer Arbeitsverträge verpflichteten sie sich, nach Erwerb der Lehramtsbefähigung mindestens für fünf Jahre im Schuldienst zu verbleiben, andernfalls die während des Studiums empfangene Vergütung zu-rückzuzahlen. Die Krankenkasse der Kläger stellte eine Versicherungspflicht fest. Zu Recht? Kielmansegg: Sozialrecht I 112

2 Besprechungsfall 8: Unternehmen U bietet seinen Arbeitnehmern an, sich für 3 Monate freistellen zu lassen ( Sabbatical ), wenn sie vorher durch Überstunden ein entsprechendes Arbeitszeitguthaben angesammelt haben. Sie erhalten in dieser Zeit 80% ihres üblichen Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer A macht davon Gebrauch und gönnt sich eine Reise nach Hawaii. Besteht in dieser Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Kielmansegg: Sozialrecht I 113

3 Besprechungsfall 9: BSGE 87, 53: K bietet im Bildschirmtextsystem (Btx) der Deutschen Telekom Online-Dialoge mit sexuellem Inhalt an. Die Dialoge lässt sie von Mitarbeitern auf der Grundlage von "Honorarverträgen" führen. Sie bedient sich hierfür zahlreicher "Honorarkräfte". Deren Aufgabe besteht nach kurzer Schulung im Wesentlichen darin, mit den Kunden der Klägerin ("Anrufern") Bildschirmdialoge in Form eines Frage- und Antwortspiels zu führen. M arbeitete auf der Grundlage eines entsprechenden "Honorarvertrages" von Januar bis Juni 1993 für die Klägerin. Diese stellte ihm in ihren Arbeitsräumen die erforderlichen Betriebsmittel (Computer, Software) zur Verfügung und stimmte mit ihm jeweils für mindestens eine Woche im Voraus einen verbindlichen Terminplan über seine Einsatzzeiten ab. M legte K, wie vereinbart, einen Gewerbeschein vor und stellte ihr für seine Arbeit Rechnungen mit Mehrwertsteuer aus. Die Krankenkasse stellte fest, dass M versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei und setzte die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge fest. Dagegen erhob K Klage. Kielmansegg: Sozialrecht I 114

4 Begriff des Arbeitsverhältnisses Begriff des Beschäftigungsverhältnisses Kielmansegg: Sozialrecht I 115

5 (2.2) Nichtselbständige Arbeit Selbständige Arbeit Selbständige unternehmerische Tätigkeit Werkverträge sonstige Dienstverträge Abgrenzungskriterium: Persönliche Abhängigkeit nach Gesamtwürdigung der Leistungsbeziehung Problemfall: Schein-Selbstständigkeit Kielmansegg: Sozialrecht I 116

6 Besprechungsfall 10: K möchte eine Putzhilfe beschäftigen, die zweimal pro Woche bei ihm zu Hause saubermacht. Handelt es sich dabei um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Kielmansegg: Sozialrecht I 117

7 dd) Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (1) Gesetzliche Regelungskategorien Versicherungspflicht (z.b. 5 SGB V) Versicherungsfreiheit (z.b. 6 SGB V) Befreiung (z.b. 8 SGB V) Versicherungsberechtigung (z.b. 9 SGB V) Kielmansegg: Sozialrecht I 118

8 (2) Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung Kielmansegg: Sozialrecht I 119

9 (2.1) Die Tatbestände der geringfügigen Beschäftigung (2.1.1) Grundsatz 8 Abs. 1 SGB IV: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Kielmansegg: Sozialrecht I 120

10 Sonderfall: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 8a SGB IV: Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Kielmansegg: Sozialrecht I 121

11 Besprechungsfall 11: P arbeitet als Ferienaushilfe im Monat August in einem Eissalon in Schilksee für ein Gehalt von 1.000,-. Versicherungspflichtig? Variante: P nimmt seit Jahren die Ferienaushilfe in dem Eissalon war, gelegentlich auch noch in anderen Monaten. Wirkt sich das auf die Frage der Versicherungspflichtigkeit seiner Beschäftigung im August aus? Kielmansegg: Sozialrecht I 122

12 (2.1.2) Kumulierung von Beschäftigungsverhältnissen Besprechungsfall 12: P, die Putzhilfe des K, arbeitet a) für K an zwei weiteren Tagen als Tagesmutter für ein monatliches Entgelt von 300,- ; b) noch für drei andere Haushalte zu denselben Konditionen; c) als Ferienaushilfe im August in einem Eissalon in Schilksee für ein Gehalt von 1.000,- ; d) an der Kasse im Supermarkt für 1.200,- Monatsgehalt; mit der Putztätigkeit will sie ihr Einkommen aufbessern. Handelt es sich bei der Arbeit für K um eine geringfügige Beschäftigung? Kielmansegg: Sozialrecht I 123

13 8 Abs. 2 SGB IV: Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Kielmansegg: Sozialrecht I 124

14 Zusammenrechnung Die Kumulierung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse: Entgeltgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse Zeitgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse Keine Zusammenrechnung 50 Tage / 2 Monate Zusammenrechnung Kielmansegg: Sozialrecht I 125

15 Die Kumulierung geringfügiger und nicht-geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse: Entgelt geringfügiges BV Entgelt geringfügiges BV 1 2 Nicht-geringfügiges BV Zusammen -rechnung anders in der Arbeitslosenversicherung, 27 Abs. 2 S. 1 HS 2 SGB III: [ ] abweichend von 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Kielmansegg: Sozialrecht I 126

16 (2.2) Die Folgen geringfügiger Beschäftigung (2.2.1) Die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitslosenversicherung 27 Abs. 2 SGB III: Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung [ ] Krankenversicherung 7 Abs. 1 SGB V: Wer eine geringfügige Beschäftigung nach 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei [ ] Pflegeversicherung 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI: Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I 127

17 Rentenversicherung: 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI: Versicherungsfrei sind Personen, die eine Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches [ ] ausüben, in dieser Beschäftigung, [ ]. 6 Abs. 1b SGB VI: Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Kielmansegg: Sozialrecht I 128

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