Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

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1 SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

2 Vorwort In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versichert sind. Ausnahmen bilden die geringfügigen Beschäftigungen. Diese sind versicherungsfrei, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sie nicht dauer haft auf Erwerb ausgerichtet sind und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht. Insgesamt gibt es in Deutschland zurzeit circa 6,8 Millionen Beschäftigte mit einem Minijob. Bis Ende 2012 duften sie monatlich bis 400,00 Euro verdienen, ohne dass es zur Versicherungspflicht kam. Dieser Grenzwert sowie die Einkommensspanne für die so genannten Midijobber wurden Anfang 2013 angehoben, genauso wie die Entgeltgrenzen der Gleitzone. Diese Broschüre informiert über alle wichtigen Regelungen rund um geringfügige Beschäftigung und Gleitzone. Die Redaktion Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax info@inside-partner.de Stand: Januar 2015 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. Inhalt 1 Auf einen Blick Geringfügige Beschäftigung Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Beschäftigung in der Gleitzone 5 2 Voraussetzungen/Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Nettoarbeitsentgelt Mehrere Beschäftigungen Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Haupt beschäftigung (nicht geringfügig) Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung (nicht geringfügig) Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung Besonderheit Rentenversicherung 12 3 Voraussetzungen/Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung Zeiträume Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Berufsmäßigkeit 17 4 Voraussetzungen/Merkmale einer Beschäftigung in der Gleitzone Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

3 5 Beitragsrecht Beiträge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitgeber Rentenversicherung Arbeitnehmer Beiträge in der Gleitzone Beitragspflichtige Einnahme Beitragsberechnung Schwankendes Arbeitsentgelt Mehrere Beschäftigungen Umlagen 30 6 Melderecht Geringfügige Beschäftigungen Schlüsselzahlen Abgabegründe Anmeldung Abmeldung Jahresmeldung Unterbrechungsmeldung Sofortmeldung Beschäftigungen in der Gleitzone 35 7 Steuerrecht Geringfügig entlohnte Beschäftigte Beschäftigte in der Gleitzone Kurzfristig Beschäftigte 36 8 Übergangsregelungen bis Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 Euro Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850,00 Euro Auf einen Blick 1.1. Geringfügige Beschäftigung In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung (SV) gegen die Risiken von Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Krankheit abzusichern sind und zudem durch Beiträge zur Rentenversicherung einen Rentenanspruch erwerben. Ausnahmen von diesen Grundsätzen bilden die geringfügigen Beschäftigungen nach 8 SGB IV. Diese Beschäftigungen sind (mit einer Ausnahme siehe Punkt 1.1.2) versicherungsfrei Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Bis Ende 2012 waren geringfügig entlohnte Beschäftigte in allen Zweigen versicherungsfrei, also auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV). Es bestand jedoch die Möglichkeit, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten und durch eigene Beitragszahlungen die spätere Rente zu erhöhen (sog. Opt-in-Verfahren) Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren Anfang 2013 umgekehrt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind nun grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von dieser Versicherungspflicht (auf Antrag beim Arbeitgeber) befreien lassen (Opt-out-Verfahren siehe Punkt 2.5) Beschäftigung in der Gleitzone Als Beschäftigungen in der Gleitzone bezeichnet man Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelte zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro liegen. Im Gegensatz zu den geringfügigen Beschäftigungen handelt es sich bei Beschäftigungen in der Gleitzone um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen versicherung. Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen monatlich 450,01 Euro und 850,00 Euro (Gleitzone) zahlen ihre Beiträge nicht von dem vollen Arbeitsentgelt. Die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes steigt progressiv an und entspricht bei 850,00 Euro dem vollen Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil am Beitrag aus dem vollen Arbeitsentgelt. 5

4 Beschäftigung in der Gleitzone 450,01 Beschäftigung Euro in der Gleitzone 850,00 Euro Versicherungspflichtig in der SV Arbeitnehmer zahlen einen Beitrag aus reduziertem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt 2 Voraussetzungen/Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450,00 Euro nicht überschreitet. Die Arbeitszeit spielt bei diesen Beschäftigungsverhältnissen keine Rolle. Beispiel Eine Verkäuferin arbeitet wöchentlich 16 Stunden; sie erhält ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 400,00 Euro. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherung RV), da das Arbeitsentgelt 450,00 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitszeit bleibt unberücksichtigt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn diese in einem privaten Haushalt durchgeführt wird und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, Diese Beschäftigungen unterscheiden sich nicht von den anderen, gewerblichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Bei Beschäftigungen im Privathaushalt handelt es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten, wie etwa die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Auch für diese Beschäftigungen gilt die monatliche Entgeltgrenze von 450,00 Euro. Ausnahmen: Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten), im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres, von Behinderten in geschützten Einrichtungen, von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Kinder, aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall. 2.1 Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro Die Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450,00 Euro gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der anteilige Monatswert maßgebend. Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses 30 zum Beispiel Putzen, Kochen, Kinder beaufsichtigen. 6 7

5 2.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450,00 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger (schriftlicher) Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berück sichtigende Arbeitsentgelt. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht. Einmalige Einnahmen sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum sondern anlassbezogen gezahlt werden. Beispiel Eine Raumpflegerin arbeitet 12 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440,00 Euro. Im Dezember erhält sie ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 200,00 Euro. Maßgebendes Arbeitsentgelt: Laufendes Arbeitsentgelt (440,00 Euro x 12) 5.280,00 Euro Weihnachtsgeld 200,00 Euro Gesamt: 5.480,00 Euro Monatlich sind das 456,67 Euro (ein Zwölftel von 5.480,00 Euro) das Arbeitsentgelt übersteigt also die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro, sodass die Raumpflegerin kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen werden bis zu einem Betrag von 2.400,00 Euro im Kalenderjahr nicht zum regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gerechnet. Dazu gehören u. a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher oder aus der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist gewissenhaft zu schätzen, wenn das Arbeitsentgelt in der Höhe schwankt oder im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden. Die versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. 2.3 Nettoarbeitsentgelt Ist für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart worden, so hat der Arbeitnehmer keine Abzüge. Wird ein Bruttoarbeitsentgelt vereinbart, so kann der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abziehen. Allerdings darf das Bruttoarbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,00 Euro nicht überschreiten. 2.4 Mehrere Beschäftigungen Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, gibt es drei verschiedene Prüfungsmöglichkeiten: Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nebeneinander mehrere für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: Zur Beurteilung der Frage, ob 450,00 Euro überschritten werden und dadurch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt, sind die Arbeitsentgelte aller geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen. 8 9

6 Beispiel Eine Raumpflegerin arbeitet in einer Arztpraxis gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170,00 Euro und zusätzlich in einer Rechtsanwaltskanzlei gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 270,00 Euro. Die Raumpflegerin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei (Ausnahme: RV), da das gesamte Arbeitsentgelt (440,00 Euro) aus diesen Beschäftigungen 450,00 Euro nicht übersteigt. Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nacheinander mehrere für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: Da die geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht nebeneinander ausgeübt werden, erfolgt keine Zusammenrechnung. Sofern das Arbeitsentgelt monatlich 450,00 Euro nicht überschreitet, besteht für die einzelnen Beschäftigungen Versicherungsfreiheit (Ausnahme: RV). Bei demselben Arbeitgeber werden nebeneinander mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Beispiel Ein Beschäftigter arbeitet wöchentlich 8 Stunden als Bote für monatlich 250,00 Euro sowie wöchentlich 7 Stunden als Auslieferungsfahrer für monatlich 230,00 Euro bei demselben Arbeitgeber. Es handelt sich aus sozialrechtlicher Sicht um ein Beschäftigungsverhältnis; der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig, weil das monatliche Arbeitsentgelt 450,00 Euro übersteigt Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung (nicht geringfügig) Wird nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, führt dies nicht zur Versicherungspflicht in der geringfügigen Beschäftigung (Ausnahme: RV). In der Arbeitslosenversicherung werden generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben. Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken ver sicherungs freier Arbeitnehmer bleibt in einer zusätzlich aufgenommenen geringfü gig entlohnten Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungsfrei Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung (nicht geringfügig) Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer ver sicherungs pflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei (Ausnahme: RV). Die übrigen geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigungen unter liegen hingegen wegen der Anrechnung mit der versicherungspflichtigen Haupt beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Renten versicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass in den geringfügig entlohnten Beschäftigungen Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht. Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer bleibt in mehreren zusätzlich aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen kranken- und pflegeversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht in der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht (mit der Möglichkeit zur Befreiung siehe Punkt 2.5), alle weiteren Beschäftigungen sind mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen; es besteht ebenfalls Rentenversicherungspflicht (jedoch ohne Möglichkeit zur Befreiung)

7 2.4.4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, wenn ihr Gehalt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Durch die Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung kann ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintreten. Zunächst wird der Arbeitnehmer in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungspflichtig. Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei (Ausnahme: RV). Die Krankenversicherungspflicht endet in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung und in der versicherungs pflichtigen Beschäftigung mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres, wenn auch die JAE-Grenze des Folge jahres überschritten wird. 2.5 Besonderheit Rentenversicherung Wie unter Punkt bereits beschrieben, waren geringfügig entlohnte Beschäftigte bis Ende 2012 in allen Zweigen versicherungsfrei. Um durch eigene Beitragszahlungen die spätere Rente erhöhen zu können, bestand jedoch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten (sog. Opt-in-Verfahren). Da hiervon jedoch in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht wurde, hat der Gesetzgeber Anfang 2013 eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte eingeführt. Dies hat zur Folge, dass neben den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers auch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind (siehe Punkt 5.1.3). Allerdings wurde mit der Einführung dieser grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, sich hiervon befreien zu lassen. In diesen Fällen bleibt es beim pauschalen Beitrag des Arbeitgebers und es tritt Rentenversicherungsfreiheit ein. Das eigentliche Antragsverfahren ist unkompliziert. Hierzu legt der Minijobber lediglich einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber vor, der hierüber im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens die Mini-Job-Zentrale (als zuständige Einzugsstelle) informiert (siehe Punkt 6.1.1). Wichtig: Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Und: Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers. 3 Voraussetzungen/Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung Bis Ende 2014 lag eine kurzfristige Beschäftigung unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts vor, wenn sie von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet war. Im Rahmen des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist es Anfang 2015 zu einer befristeten Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigungen gekommen, allerdings auf vier Jahr befristet. Danach ist eine Beschäftigung (bis Ende 2018) kurzfristig und somit versicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450,00 Euro überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt

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