Die Arbeitsentgeltgrenze beträgt monatlich 325,- _

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Arbeitsentgeltgrenze beträgt monatlich 325,- _"

Transkript

1 und Bereitschaftsdienst wird nur mit dem tatsächlich vergüteten Anteil der Arbeitszeit angesetzt -Bereitschaftsdienst ist bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung nur in dem Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen, in dem voraussichtlich Arbeit anfällt; eine entsprechende Anwendung auf geringfügig entlohnte Beschäftigung ist sachgerecht Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung in der Sozialversicherung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Entgeltgrenze Die Arbeitsentgeltgrenze beträgt monatlich 325,- _ Ermittlung des Arbeitsentgelts - Maßgebend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt - Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist - Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts Schätzung wie beim Jahresarbeitsentgelt - Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. Änderung nur für die Zukunft - b die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist danach zu beurteilen, welche Zahlungen - auch Sonderzahlungen - der Beschäftigte bei vorausschauender, den Zeitraum eines Jahres umfassender Betrachtung, zu erwarten hat Mehrere Beschäftigungen - Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, so werden die wöchentlichen Arbeitszeiten und die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet - Keine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit kurzfristigen Beschäftigungen - Zusammenrechnung mit nicht geringfügiger Beschäftigung in der KV, PV und RV. - Mehrere gleichzeitige Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber gelten ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich als ein Beschäftigungsverhältnis - Vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber geben lassen, ob Betriebswirt (VWA) Seite 43

2 und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Beschäftigungen ausgeübt werden (Muster siehe nächste Seite) Überschreiten der Grenzen - Erreicht die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden oder überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze 325,- _ monatlich, so tritt vom Tage des Erreichens bzw. Überschreitens an Versicherungspflicht ein - Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit, Versicherungspflicht tritt für die Zukunft ein - Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten (bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres) führt nicht zur Versicherungspflicht - Die 2 Monate der Überschreitung können, aber müssen nicht zusammenhängend verlaufen Betriebswirt (VWA) Seite 44

3 Mustererklärung Erklärung des Arbeitnehmers:... Name, Vorname, Geburtsdatum 1. Ich bin z. Zt. als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt... gemeldet und erhalte Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht als Arbeitsuchender gemeldet. Ich verpflichte mich, eine Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 2. In den letzten Monaten (gerechnet vom Ende der jetzigen Beschäftigung) habe ich weder eine längerfristige Beschäftigung (über 50 Tage) noch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt war ich wie folgt beschäftigt (ggf. neben einer Hauptbeschäftigung) vom... bis... 5-Tg.-Wo./...-Tg.-Wo., Entgelt mtl.... DM vom... bis... 5-Tg.-Wo./...-Tg.-Wo., Entgelt mtl.... DM vom... bis... 5-Tg.-Wo./...-Tg.-Wo., Entgelt mtl.... DM 3. Ich bin außerdem noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ja nein Falls ja, es betragen die wöchentliche Arbeitszeit...Stunden das monatliche Arbeitsentgelt...DM. 4. Ich beziehe außerdem sonstige Einkünfte (z. B. Miete, Pacht, Rente) (Art... und Höhe... DM monatlich) keine sonstigen Einkünfte. Ich versichere, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben, und verpflichte mich, jede Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses (der Beschäftigungsverhältnisse) unverzüglich anzugeben...., den Betriebswirt (VWA) Seite 45

4 Kurzfristige Beschäftigung Allgemeines Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Jahres (Zeitjahr) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im voraus vertraglich befristet ist Gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird Es handelt sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen überschritten werden ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) Zwei Monate oder 50 Arbeitstage Zwei Monate (60 Kalendertage), wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird 50 Arbeitstage, wenn die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird Zusammenrechnung Bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen gelten 60 Kalendertage (gilt nicht bei jeweils vollen Kalendermonaten) Bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen, bei denen sowohl Beschäftigungen mit fünf Tagen pro Woche als auch Beschäftigungen mit weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen sind, gilt einheitlich der 50-Arbeitstage-Zeitraum Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Zusammenrechnung nur von kurzfristigen mit kurzfristigen Beschäftigungen Beschäftigungen im zurückliegenden Zeitjahr werden angerechnet Alle kurzfristigen Beschäftigungen beim derzeitigen und früheren Arbeitgebern Aktuelle Beschäftigung wird mit eingerechnet Fristenbildung - vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurück Keine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen Berufsmäßigkeit Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht mehr als geringfügige Beschäftigung anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, oder wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht kurzfristig anzusehen ist Betriebswirt (VWA) Seite 46

5 Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist Nicht berufsmäßige Personen sind z. B. Schüler, Hausfrauen/-männer, Rentner Eine nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigung (z. B. zwischen Abitur und Studium) ist von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und somit nicht berufsmäßig Wiederholen sich solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres (Zeitjahr) insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen Angerechnet werden dürfen nur Beschäftigungen, die die Grenzen der geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreiten Bei Personen, die aus dem Berufsleben (z. B. Rentenbezug) ausgeschieden sind, können nur Zeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden Wehrdienstleistende können beim ursprünglichen Arbeitgeber keine kurzfristige Beschäftigung ausüben hier wird Berufsmäßigkeit unterstellt. Eine kurzfristige Beschäftigung kann neben einer Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden Besonderheit Leistungsbezieher nach dem SGB III, Personen, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen oder beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten stets als berufsmäßige Arbeitnehmer Somit besteht bei befristeten Beschäftigungen Versicherungspflicht; es sei denn, die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt Überschreiten der Zeitgrenzen Steht bei Beginn der Beschäftigung fest, daß die Zeitgrenzen überschritten werden, tritt Versicherungspflicht von Beginn an ein Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung wider Erwarten die Zeitgrenze, beginnt die Versicherungspflicht vom Tage des Überschreitens an Stellt sich schon während der Beschäftigung heraus, daß sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitgrenzen zu erkennen ist, also nicht erst nach Ablauf der 2 Monate Betriebswirt (VWA) Seite 47

6 Besondere Personengruppen Praktikanten Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit wird verrichtet Praktikum dient der Vorbereitung auf den Beruf Studien- und Prüfungsordnung legt fest, ob ein Praktikum abzuleisten ist sowie in welcher Form, Umfang usw. Vor-/Nachpraktikum Vorpraktikum als Bedingung für die Zulassung zum Studium Nachpraktikum im Anschluß an das Studium zum Abschluß der Berufsausbildung Außerhalb der Studienzeit (nicht immatrikuliert) = versicherungspflichtig Praktikum mit Entgelt = kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig Praktikum ohne Entgelt = renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig; Beiträge aus fiktivem Entgelt. beitragspflichtiges Entgelt 1 % der Bezugsgröße West = 44,80 DM st = 36,40 DM Keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer, sondern als Praktikant (wenn kein Anspruch auf Familienversicherung) Beitragsberechnung nach 236 Abs. 1 SGB V wie Studenten (ab ) KV PV West 81,70 14,62 st 67,90 11,90 Zwischenpraktikum Studenten an Universitäten, Hoch-, Fachhoch- und Fachschulen üben das Praktikum während des Studiums aus und sind immatrikuliert = versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Entgelt und Arbeitszeit spielen keine Rolle Als Nachweis gilt die Immatrikulationsbescheinigung Versicherungsschutz als Student: in KV und PV als Familienangehöriger oder eigene Versicherung Betriebswirt (VWA) Seite 48

7 Studenten Vorbemerkung Solange Zeit und Arbeitskraft eines Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wurden, waren jobbende Studenten bis zum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung wurde die Versicherungsfreiheit von Studenten mit Wirkung ab gestrichen. Rentenversicherung Seit sind Studenten in einer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, wenn sie mehr als geringfügig arbeiten. Aber: 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI Übergangsregelung! Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten in der Rentenversicherung gelten daher die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Beschäftigungen von Studenten sind also nur dann rentenversicherungsfrei, wenn sie in geringfügigem Umfang (also geringfügig entlohnt oder kurzfristig) ausgeübt werden. Begründung: Die Rentenversicherungsfreiheit für Studenten hatte nur noch den Sinn, der großzügigen Anrechnung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Nunmehr ist die Anrechnung solcher Zeiten von sieben auf drei Jahre (frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres) verkürzt worden. Infolge der neuen Rentenversicherungspflicht können darüber hinausgehende Zeiten nunmehr mit Pflichtbeiträgen (mit Beteiligung des Arbeitgebers an der Beitragslast) belegt werden. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tritt keine Änderung ein. In diesen Versicherungszweigen gelten die bisherigen Vorschriften und Grundsätze über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen uneingeschränkt weiter. Neben dem Studium ausgeübte Beschäftigungen sind versicherungsfrei, vorausgesetzt Zeit und Arbeitskraft werden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen. Betriebswirt (VWA) Seite 49

8 In den Semesterferien Job in den Semesterferien ist versicherungsfrei (befristet auf Ferien) Bei Ausdehnung über Ferien hinaus tritt Versicherungspflicht ein Arbeitszeit und Verdienst spielen keine Rolle Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein (Begriff Berufsmäßigkeit wird noch erläutert) Während des Studiums Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis während des Studiums => versicherungsfrei, wenn nicht mehr als 20 Std. in der Woche Begründung: Zeit und Arbeitskraft werden überwiegend vom Studium in Anspruch genommen. Entgelt spielt keine Rolle Besonderheit: z. B. bei Beschäftigung am Wochenende sowie in den Abend- oder Nachtstunden dürfen 20 Stunden überschritten werden, wenn das Studium weiter im Vordergrund steht Befristete Beschäftigungen bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen auch während der Vorlesungszeit => versicherungsfrei in allen Zweigen -Entgelt und Arbeitszeit spielen keine Rolle -Befristete Beschäftigungen können mehrmals versicherungsfrei in der KV, PV und ALV ausgeübt werden, solange keine Berufsmäßigkeit gegeben ist Berufsmäßigkeit Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Prüfen, ob der Student dem gesamten Erscheinungsbild nach noch Student ist oder berufsmäßiger Arbeitnehmer Versicherungsfrei, wenn er an nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb der Rahmenfrist eines Zeitjahres beschäftigt wird Zusammenrechnung aller Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (unabhängig davon, ob diese versicherungsfrei oder -pflichtig waren) Beschäftigungen auch bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenrechnen Berechnung der Jahresfrist: vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurück Wird die 26-Wochen-Grenze überschritten, tritt Versicherungspflicht ein - vom Beginn der Beschäftigung - von dem Zeitpunkt an, da das Überschreiten erkennbar wird Zu beachten ist jedoch, dass die o. g. Regelungen nicht für Studenten gelten, die vorher beschäftigt waren und dann ein Studium aufnehmen (vgl. BSG Besprechung der Spitzenverbände vom 30./ ). Versicherungsfreiheit Betriebswirt (VWA) Seite 50

9 kommt dann nur im Rahmen des 8 SGB IV in Betracht. Wird die Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber aufgegeben, so ist in einer neuen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber Versicherungsfreiheit nach den o. a. Kriterien gegeben. Beim selben Arbeitgeber nur, wenn zwischen Beendigung und erneuter Aufnahme mind. zwei Zeitmonate liegen. Betriebswirt (VWA) Seite 51

10 Studenten Beschäftigung neben dem Studium Während des Semesters In den Ferien - Bis 20 Std. wtl. - Begrenzt auf Ferien oder auf 2 Monate befristet - Entgelt und Arbeitszeit - Entgelt ohne ohne Bedeutung Bedeutung - Nicht berufsmäßig - Nicht berufsmäßig KV/PV/ALV - versicherungsfrei RV - nur versicherungsfrei, wenn geringfügig beschäftigt Neben den geringfügig Beschäftigten sind weitere Personen grundsätzlich versicherungsfrei. Dazu zählen vor allem Beamte, Richter und Berufssoldaten, da ihre Versorgung anderweitig gesichert ist. Von Bedeutung ist noch die Rentenversicherungsfreiheit der beschäftigten Altersrentenbezieher und Pensionsempfänger sowie die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für die Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wegen einer dauernden Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden können. Betriebswirt (VWA) Seite 52

11 3.3 Freiwillige Versicherung Bestimmte Personenkreise können gemäß 9 SGB V freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten: - Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausscheiden, wenn sie in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren - Personen, deren Familienversicherung erlischt, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde die VVZ erfüllen - Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und deren Entgelt die JAE übersteigt - Schwerbehinderte - unter bestimmten Voraussetzungen - Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren und innerhalb von 2 Monaten eine Beschäftigung aufnehmen, vorausgesetzt, sie waren auch vorher GKV versichert. Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Auf Antrag können sich auch in der sozialen Pflegeversicherung Personen, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung in der Pflegeversicherung ausscheiden, weiterversichern ( 26 SGB XI). Voraussetzungen: a) unmittelbar vorher bestand mindestens 12 Monate Versicherungsschutz oder b) in den letzten 5 Jahren bestand mindestens 24 Monate Versicherungsschutz und c) es darf keine Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eingetreten sein. Die Antragsfrist: 3 Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der jeweiligen Pflegekasse. Hinweis: Wer aus der Krankenversicherungspflicht bzw. Familienversicherung ausscheidet, wird sich i.d.r. freiwillig krankenversichern. Diese freiwillige Krankenversicherung hat nach 20 Abs. 3 SGB XI Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zur Folge. Die Weiterversicherungsmöglichkeit nach 26 Abs. 1 SGB XI wird deshalb die Ausnahme sein. Betriebswirt (VWA) Seite 53

12 In der Rentenversicherung können - alle Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, innerhalb von 5 Jahren die Aufnahme in die Versicherungspflicht beantragen ( 4 Abs. 2 SGB VI) - diejenigen, die nicht pflichtversichert sind, nach Vollendung des 16. Lebensjahres grundsätzlich freiwillig Beiträge entrichten ( 7 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherungsberechtigung nicht vorgesehen Betriebswirt (VWA) Seite 54

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig

Mehr

Alles Wichtige zum Praktikum

Alles Wichtige zum Praktikum Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen

Mehr

Info. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014

Info. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014 Info Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten Stand:09/2014 1 Allgemeines Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgeltausgeübt werden, unterliegen der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben

Mehr

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Sozialversicherungsnummer Geburtsort Geburtsname

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: E-Mail: Eintrittsdatum: Berufsbezeichnung:

Mehr

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung

Mehr

Informationsdienst. Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006. Inhalt

Informationsdienst. Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006. Inhalt Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Vorgeschriebene Praktika... 2 2.1 Vorgeschriebene Zwischenpraktika (während des Studiums)... 2 2.1.1 Kranken-, Pflege- und

Mehr

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. Seminar SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 Inhalt Herzlich Willkommen 1. Personenkreis 2. Versicherungsrecht Werkstudenten 3. Beitragsrecht Werkstudenten 4. Beitragsberechnung 5.

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen

Mehr

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Techniker Krankenkasse Beschäftigung von Studenten und Praktikanten 30.5/011 05/2010 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Ordentlich Studierende... 1 3.1. Grundsatz...

Mehr

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte 450 /Monat Arbeitgeber Kanzlei/Stempel Dieser Fragebogen muss jedem geringfügig Beschäftigten ausgefüllt werden. Die Anmeldung zur Bundesknappschaft

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum Personaldienststelle Bearbeitet von Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum Prüfung der Sozialversicherungspflicht Anlagen Sehr geehrte Sie stehen seit dem

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Steuerklasse: Kinder: ja

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O

Mehr

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber

Mehr

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten

Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Studentenjobs IKK-Aktuell Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin Inhalt Studentenjobs und Praktikanten Studium und

Mehr

Tipps für Studenten: Jobben und studieren

Tipps für Studenten: Jobben und studieren Ich und meine Rente Tipps für Studenten: Jobben und studieren > Wann Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen > Welche Regelungen für Praktika gelten > Was Minijobs und kurzfristige Tätigkeiten unterscheidet

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Soziale Absicherung der Existenzgründer Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Kranken- versicherung (KV) Unfall-

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen

Mehr

Studium & Job 2016. Tipps meiner Krankenkasse

Studium & Job 2016. Tipps meiner Krankenkasse Studium & Job 2016 Tipps meiner Krankenkasse Hallo liebe Studentin, hallo lieber Student, wichtig ist, sich voll auf das zu konzentrieren worum es auch geht, um das Studium. Wir kümmern uns um alles weitere.

Mehr

Teilzeitjobs und Aushilfen

Teilzeitjobs und Aushilfen IKK-INFORMATIV Teilzeitjobs und Aushilfen GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE RICHTIG BEURTEILEN Vorwort Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, insgesamt

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 1. Personenkreis 2. 3. 4. 5. 6. 7. Geringfügige Beschäftigung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Richtig gut versichert.

Richtig gut versichert. Richtig gut versichert. Mit der Audi BKK durchs Studium. Wir sind für Sie da! Alles Gute fürs Studium. Versichert mit der Audi BKK alles, was Sie wissen müssen. Wer ein Studium beginnt, startet in einen

Mehr

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer Soziale Absicherung für Existenzgründer Sozialversicherung für Selbstständige Grundsätzlich gilt für Selbstständige: Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig Es besteht keine Pflicht zur gesetzlichen

Mehr

Fragebogen geringf. Beschäftigte

Fragebogen geringf. Beschäftigte 1 Ziel Inhalt Erfassung und Beschaffung aller für die Lohnerstbearbeitung notwendigen Daten und Informationen von geringfügig entlohnten oder kurzfristig Beschäftigten 1. Persönliche Angaben Name, Vorname:

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2016 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier Beamte Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Andreas Menthe TK Lexikon Sozialversicherung 25. März 2015 Sozialversicherung 1 Beamte HI726625 HI2330405 Beamte sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei

Mehr

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern Ab 01. April 2007 wird der Wechsel von Arbeitnehmern aus der GKV in die PKV erschwert. Versicherungsfrei sind nur noch die Arbeiter und Angestellten, die in drei die

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Referent: Frank Niehuisen Datum: 28.04.2015

Referent: Frank Niehuisen Datum: 28.04.2015 Student und Selbständigkeit Referent: Frank Niehuisen Datum: 28.04.2015 Agenda Versicherung als Student Versicherung als Selbständiger Abgrenzung Student oder Selbständig Folie 2 Krankenversicherung als

Mehr

DECKBLATT BEWERBUNGSPAPIERE KONSTANZER SEENACHTFEST

DECKBLATT BEWERBUNGSPAPIERE KONSTANZER SEENACHTFEST DECKBLATT BEWERBUNGSPAPIERE KONSTANZER SEENACHTFEST Ich bewerbe mich als: [ ] Logistikhelfer (4x) Do. + Fr. 07. + 08.08. und Mo. 11. bis Di. 12.08.2014 [ ] Geländehelfer (12x) Do. 07.08. bis Mo. 11.08.2014

Mehr

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 53108 Bonn Bekanntmachung Gemäß 1 Satz 2 der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1 Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten 1 (Stand Wintersemester 2015/ 16) 1 (gem. Studentenkrankenversicherungs Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester

Mehr

Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten

Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht der geringfügig entlohnten Beschäftigungen (630 DM im Monat/bis 15 Stunden Arbeitszeit die Woche) neu

Mehr

Sozialversicherung Grundlegendes Während des Studiums wird Ihr

Sozialversicherung Grundlegendes Während des Studiums wird Ihr Grundlegendes Während des Studiums wird Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status dadurch geprägt, dass Sie Student sind. Sie sind entweder in der Familienversicherung Ihrer Eltern mitversichert ( 10 SGB

Mehr

28 Kurzfristige Beschäftigung

28 Kurzfristige Beschäftigung 28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,

Mehr

Checkliste. www.steuerberatung-landgraf.de. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben

Checkliste. www.steuerberatung-landgraf.de. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben Checkliste www.steuerberatung-landgraf.de für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift:. Telefon: Rentenversichertennummer:

Mehr

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat

Mehr

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten Praxisprobleme Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten.

Mehr

PERSONALFRAGEBOGEN geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) Arbeitgeber/Firmenstempel. Persönliche Angaben: Name, Vorname. PLZ, Wohnort. Straße, Hausnummer

PERSONALFRAGEBOGEN geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) Arbeitgeber/Firmenstempel. Persönliche Angaben: Name, Vorname. PLZ, Wohnort. Straße, Hausnummer PERSONALFRAGEBOGEN geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) Arbeitgeber/Firmenstempel Persönliche Angaben: Name, Vorname PLZ, Wohnort Straße, Hausnummer Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Familienstand Rentenversicherungsnummer

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab 01.01.2013)

Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab 01.01.2013) Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab 01.01.2013) Verdienstgrenze bis maximal EUR 400,00 Bisher ohne Verdienstgrenze bis maximal EUR 400,00 Bisher mit Erhöhung Verdienstgrenze auf mehr

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der

Mehr

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone Vorwort In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass

Mehr

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16.

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16. Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am in Köln Vizepräsident der Steuerberaterkammer Köln 1 I. Familienversicherung

Mehr

(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis

(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis (2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis Besprechungsfall 7: BSGE 41, 24: Die Kläger nahmen seit dem 1. April 1970 an einer Sonderaktion des Landes Nordrhein-Westfalen zur Linderung des Lehrermangels

Mehr

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

BERUFSAKADEMIE SACHSEN BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Personalbogen. Turnverein Lokstedt von 1892 e.v. Döhrntwiete 20 22529 Hamburg. 1. Persönliche Angaben. Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer

Personalbogen. Turnverein Lokstedt von 1892 e.v. Döhrntwiete 20 22529 Hamburg. 1. Persönliche Angaben. Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer Döhrntwiete 20 22529 Hamburg Ausgabe 1.01 vom 15.09.2004 Seite 1 von 5 1. Persönliche Angaben Name: Vorname: Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer Telefon / Fax E-Mail gewünschte/vorgesehene Tätigkeit : Rentenversicherungsnummer:

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Richtig gut versichert.

Richtig gut versichert. Richtig gut versichert. Mit der Audi BKK durchs Studium. Wir sind für Sie da! Alles Gute fürs Studium. Versichert mit der Audi BKK alles, was Sie wissen müssen. Wer ein Studium beginnt, startet in einen

Mehr

Krankenversicherung. Krankenversicherung

Krankenversicherung. Krankenversicherung spflicht (1) StudentInnen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) versicherungspflichtig......entweder beitragsfrei in der elterlichen Familienversicherung oder -wenn kein Anspruch darauf bestehtin einer

Mehr

Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006

Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006 Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Beschäftigungen von Schülern... 2 2.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung... 2 2.2

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr