Die Arbeitsentgeltgrenze beträgt monatlich 325,- _
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- Heinz Roth
- vor 8 Jahren
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1 und Bereitschaftsdienst wird nur mit dem tatsächlich vergüteten Anteil der Arbeitszeit angesetzt -Bereitschaftsdienst ist bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung nur in dem Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen, in dem voraussichtlich Arbeit anfällt; eine entsprechende Anwendung auf geringfügig entlohnte Beschäftigung ist sachgerecht Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung in der Sozialversicherung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Entgeltgrenze Die Arbeitsentgeltgrenze beträgt monatlich 325,- _ Ermittlung des Arbeitsentgelts - Maßgebend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt - Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist - Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts Schätzung wie beim Jahresarbeitsentgelt - Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. Änderung nur für die Zukunft - b die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist danach zu beurteilen, welche Zahlungen - auch Sonderzahlungen - der Beschäftigte bei vorausschauender, den Zeitraum eines Jahres umfassender Betrachtung, zu erwarten hat Mehrere Beschäftigungen - Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, so werden die wöchentlichen Arbeitszeiten und die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet - Keine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit kurzfristigen Beschäftigungen - Zusammenrechnung mit nicht geringfügiger Beschäftigung in der KV, PV und RV. - Mehrere gleichzeitige Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber gelten ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich als ein Beschäftigungsverhältnis - Vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber geben lassen, ob Betriebswirt (VWA) Seite 43
2 und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Beschäftigungen ausgeübt werden (Muster siehe nächste Seite) Überschreiten der Grenzen - Erreicht die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden oder überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze 325,- _ monatlich, so tritt vom Tage des Erreichens bzw. Überschreitens an Versicherungspflicht ein - Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit, Versicherungspflicht tritt für die Zukunft ein - Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten (bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres) führt nicht zur Versicherungspflicht - Die 2 Monate der Überschreitung können, aber müssen nicht zusammenhängend verlaufen Betriebswirt (VWA) Seite 44
3 Mustererklärung Erklärung des Arbeitnehmers:... Name, Vorname, Geburtsdatum 1. Ich bin z. Zt. als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt... gemeldet und erhalte Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht als Arbeitsuchender gemeldet. Ich verpflichte mich, eine Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 2. In den letzten Monaten (gerechnet vom Ende der jetzigen Beschäftigung) habe ich weder eine längerfristige Beschäftigung (über 50 Tage) noch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt war ich wie folgt beschäftigt (ggf. neben einer Hauptbeschäftigung) vom... bis... 5-Tg.-Wo./...-Tg.-Wo., Entgelt mtl.... DM vom... bis... 5-Tg.-Wo./...-Tg.-Wo., Entgelt mtl.... DM vom... bis... 5-Tg.-Wo./...-Tg.-Wo., Entgelt mtl.... DM 3. Ich bin außerdem noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ja nein Falls ja, es betragen die wöchentliche Arbeitszeit...Stunden das monatliche Arbeitsentgelt...DM. 4. Ich beziehe außerdem sonstige Einkünfte (z. B. Miete, Pacht, Rente) (Art... und Höhe... DM monatlich) keine sonstigen Einkünfte. Ich versichere, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben, und verpflichte mich, jede Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses (der Beschäftigungsverhältnisse) unverzüglich anzugeben...., den Betriebswirt (VWA) Seite 45
4 Kurzfristige Beschäftigung Allgemeines Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Jahres (Zeitjahr) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im voraus vertraglich befristet ist Gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird Es handelt sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen überschritten werden ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) Zwei Monate oder 50 Arbeitstage Zwei Monate (60 Kalendertage), wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird 50 Arbeitstage, wenn die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird Zusammenrechnung Bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen gelten 60 Kalendertage (gilt nicht bei jeweils vollen Kalendermonaten) Bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen, bei denen sowohl Beschäftigungen mit fünf Tagen pro Woche als auch Beschäftigungen mit weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen sind, gilt einheitlich der 50-Arbeitstage-Zeitraum Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Zusammenrechnung nur von kurzfristigen mit kurzfristigen Beschäftigungen Beschäftigungen im zurückliegenden Zeitjahr werden angerechnet Alle kurzfristigen Beschäftigungen beim derzeitigen und früheren Arbeitgebern Aktuelle Beschäftigung wird mit eingerechnet Fristenbildung - vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurück Keine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen Berufsmäßigkeit Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht mehr als geringfügige Beschäftigung anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, oder wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht kurzfristig anzusehen ist Betriebswirt (VWA) Seite 46
5 Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist Nicht berufsmäßige Personen sind z. B. Schüler, Hausfrauen/-männer, Rentner Eine nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigung (z. B. zwischen Abitur und Studium) ist von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und somit nicht berufsmäßig Wiederholen sich solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres (Zeitjahr) insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen Angerechnet werden dürfen nur Beschäftigungen, die die Grenzen der geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreiten Bei Personen, die aus dem Berufsleben (z. B. Rentenbezug) ausgeschieden sind, können nur Zeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden Wehrdienstleistende können beim ursprünglichen Arbeitgeber keine kurzfristige Beschäftigung ausüben hier wird Berufsmäßigkeit unterstellt. Eine kurzfristige Beschäftigung kann neben einer Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden Besonderheit Leistungsbezieher nach dem SGB III, Personen, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen oder beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten stets als berufsmäßige Arbeitnehmer Somit besteht bei befristeten Beschäftigungen Versicherungspflicht; es sei denn, die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt Überschreiten der Zeitgrenzen Steht bei Beginn der Beschäftigung fest, daß die Zeitgrenzen überschritten werden, tritt Versicherungspflicht von Beginn an ein Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung wider Erwarten die Zeitgrenze, beginnt die Versicherungspflicht vom Tage des Überschreitens an Stellt sich schon während der Beschäftigung heraus, daß sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitgrenzen zu erkennen ist, also nicht erst nach Ablauf der 2 Monate Betriebswirt (VWA) Seite 47
6 Besondere Personengruppen Praktikanten Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit wird verrichtet Praktikum dient der Vorbereitung auf den Beruf Studien- und Prüfungsordnung legt fest, ob ein Praktikum abzuleisten ist sowie in welcher Form, Umfang usw. Vor-/Nachpraktikum Vorpraktikum als Bedingung für die Zulassung zum Studium Nachpraktikum im Anschluß an das Studium zum Abschluß der Berufsausbildung Außerhalb der Studienzeit (nicht immatrikuliert) = versicherungspflichtig Praktikum mit Entgelt = kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig Praktikum ohne Entgelt = renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig; Beiträge aus fiktivem Entgelt. beitragspflichtiges Entgelt 1 % der Bezugsgröße West = 44,80 DM st = 36,40 DM Keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer, sondern als Praktikant (wenn kein Anspruch auf Familienversicherung) Beitragsberechnung nach 236 Abs. 1 SGB V wie Studenten (ab ) KV PV West 81,70 14,62 st 67,90 11,90 Zwischenpraktikum Studenten an Universitäten, Hoch-, Fachhoch- und Fachschulen üben das Praktikum während des Studiums aus und sind immatrikuliert = versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Entgelt und Arbeitszeit spielen keine Rolle Als Nachweis gilt die Immatrikulationsbescheinigung Versicherungsschutz als Student: in KV und PV als Familienangehöriger oder eigene Versicherung Betriebswirt (VWA) Seite 48
7 Studenten Vorbemerkung Solange Zeit und Arbeitskraft eines Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wurden, waren jobbende Studenten bis zum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung wurde die Versicherungsfreiheit von Studenten mit Wirkung ab gestrichen. Rentenversicherung Seit sind Studenten in einer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, wenn sie mehr als geringfügig arbeiten. Aber: 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI Übergangsregelung! Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten in der Rentenversicherung gelten daher die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Beschäftigungen von Studenten sind also nur dann rentenversicherungsfrei, wenn sie in geringfügigem Umfang (also geringfügig entlohnt oder kurzfristig) ausgeübt werden. Begründung: Die Rentenversicherungsfreiheit für Studenten hatte nur noch den Sinn, der großzügigen Anrechnung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Nunmehr ist die Anrechnung solcher Zeiten von sieben auf drei Jahre (frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres) verkürzt worden. Infolge der neuen Rentenversicherungspflicht können darüber hinausgehende Zeiten nunmehr mit Pflichtbeiträgen (mit Beteiligung des Arbeitgebers an der Beitragslast) belegt werden. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tritt keine Änderung ein. In diesen Versicherungszweigen gelten die bisherigen Vorschriften und Grundsätze über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen uneingeschränkt weiter. Neben dem Studium ausgeübte Beschäftigungen sind versicherungsfrei, vorausgesetzt Zeit und Arbeitskraft werden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen. Betriebswirt (VWA) Seite 49
8 In den Semesterferien Job in den Semesterferien ist versicherungsfrei (befristet auf Ferien) Bei Ausdehnung über Ferien hinaus tritt Versicherungspflicht ein Arbeitszeit und Verdienst spielen keine Rolle Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein (Begriff Berufsmäßigkeit wird noch erläutert) Während des Studiums Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis während des Studiums => versicherungsfrei, wenn nicht mehr als 20 Std. in der Woche Begründung: Zeit und Arbeitskraft werden überwiegend vom Studium in Anspruch genommen. Entgelt spielt keine Rolle Besonderheit: z. B. bei Beschäftigung am Wochenende sowie in den Abend- oder Nachtstunden dürfen 20 Stunden überschritten werden, wenn das Studium weiter im Vordergrund steht Befristete Beschäftigungen bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen auch während der Vorlesungszeit => versicherungsfrei in allen Zweigen -Entgelt und Arbeitszeit spielen keine Rolle -Befristete Beschäftigungen können mehrmals versicherungsfrei in der KV, PV und ALV ausgeübt werden, solange keine Berufsmäßigkeit gegeben ist Berufsmäßigkeit Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Prüfen, ob der Student dem gesamten Erscheinungsbild nach noch Student ist oder berufsmäßiger Arbeitnehmer Versicherungsfrei, wenn er an nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb der Rahmenfrist eines Zeitjahres beschäftigt wird Zusammenrechnung aller Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (unabhängig davon, ob diese versicherungsfrei oder -pflichtig waren) Beschäftigungen auch bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenrechnen Berechnung der Jahresfrist: vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurück Wird die 26-Wochen-Grenze überschritten, tritt Versicherungspflicht ein - vom Beginn der Beschäftigung - von dem Zeitpunkt an, da das Überschreiten erkennbar wird Zu beachten ist jedoch, dass die o. g. Regelungen nicht für Studenten gelten, die vorher beschäftigt waren und dann ein Studium aufnehmen (vgl. BSG Besprechung der Spitzenverbände vom 30./ ). Versicherungsfreiheit Betriebswirt (VWA) Seite 50
9 kommt dann nur im Rahmen des 8 SGB IV in Betracht. Wird die Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber aufgegeben, so ist in einer neuen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber Versicherungsfreiheit nach den o. a. Kriterien gegeben. Beim selben Arbeitgeber nur, wenn zwischen Beendigung und erneuter Aufnahme mind. zwei Zeitmonate liegen. Betriebswirt (VWA) Seite 51
10 Studenten Beschäftigung neben dem Studium Während des Semesters In den Ferien - Bis 20 Std. wtl. - Begrenzt auf Ferien oder auf 2 Monate befristet - Entgelt und Arbeitszeit - Entgelt ohne ohne Bedeutung Bedeutung - Nicht berufsmäßig - Nicht berufsmäßig KV/PV/ALV - versicherungsfrei RV - nur versicherungsfrei, wenn geringfügig beschäftigt Neben den geringfügig Beschäftigten sind weitere Personen grundsätzlich versicherungsfrei. Dazu zählen vor allem Beamte, Richter und Berufssoldaten, da ihre Versorgung anderweitig gesichert ist. Von Bedeutung ist noch die Rentenversicherungsfreiheit der beschäftigten Altersrentenbezieher und Pensionsempfänger sowie die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für die Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wegen einer dauernden Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden können. Betriebswirt (VWA) Seite 52
11 3.3 Freiwillige Versicherung Bestimmte Personenkreise können gemäß 9 SGB V freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten: - Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausscheiden, wenn sie in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren - Personen, deren Familienversicherung erlischt, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde die VVZ erfüllen - Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und deren Entgelt die JAE übersteigt - Schwerbehinderte - unter bestimmten Voraussetzungen - Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren und innerhalb von 2 Monaten eine Beschäftigung aufnehmen, vorausgesetzt, sie waren auch vorher GKV versichert. Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Auf Antrag können sich auch in der sozialen Pflegeversicherung Personen, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung in der Pflegeversicherung ausscheiden, weiterversichern ( 26 SGB XI). Voraussetzungen: a) unmittelbar vorher bestand mindestens 12 Monate Versicherungsschutz oder b) in den letzten 5 Jahren bestand mindestens 24 Monate Versicherungsschutz und c) es darf keine Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eingetreten sein. Die Antragsfrist: 3 Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der jeweiligen Pflegekasse. Hinweis: Wer aus der Krankenversicherungspflicht bzw. Familienversicherung ausscheidet, wird sich i.d.r. freiwillig krankenversichern. Diese freiwillige Krankenversicherung hat nach 20 Abs. 3 SGB XI Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zur Folge. Die Weiterversicherungsmöglichkeit nach 26 Abs. 1 SGB XI wird deshalb die Ausnahme sein. Betriebswirt (VWA) Seite 53
12 In der Rentenversicherung können - alle Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, innerhalb von 5 Jahren die Aufnahme in die Versicherungspflicht beantragen ( 4 Abs. 2 SGB VI) - diejenigen, die nicht pflichtversichert sind, nach Vollendung des 16. Lebensjahres grundsätzlich freiwillig Beiträge entrichten ( 7 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherungsberechtigung nicht vorgesehen Betriebswirt (VWA) Seite 54
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