GUT BERATEN. Studium & Job

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1 GUT BERATEN Studium & Job

2 Studium & Job Ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz war für Sie bisher selbstverständlich und meist haben Sie darüber nicht nachdenken müssen. Während Ihres kompletten Studiums ist diese Absicherung Ihrer Gesundheitsversorgung ebenso unerlässlich. Daher bietet Ihnen die BKK VDN auch während der Studienzeit umfassende Leistungen sowie eine individuelle Beratung. Vertrauen Durch Nähe damit Sie immer bestens versichert, beraten und versorgt sind und sich auf Ihr Studium konzentrieren können. Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Studenten eine Krankenversicherung nachweisen. Bereits zur Immatrikulation wird eine aktuelle Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse benötigt. Diese erhalten Sie von Ihrer BKK VDN. 02

3 Versicherungsschutz Während des Studiums gibt es grundsätzlich drei Arten des Versicherungsschutzes: die beitragsfreie Familienversicherung über Eltern (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr), die beitragsfreie Familienversicherung über Ehegatten oder Lebenspartner (auch über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus), die kostenpflichtige Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ab dem 25. Lebensjahr. Familienversicherung Eine Familienversicherung ist grundsätzlich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr über die Eltern möglich. Über den Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können Sie diese sogar ohne Altersbeschränkung wahrnehmen. Zu beachten ist jedoch, dass das monatliche Gesamteinkommen einen Betrag i. H. v. 425 Euro nicht überschreiten darf. Zum Gesamteinkommen gehören z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Rente, Gehalt / Lohn oder Zinseinkünfte. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeführt, erhöht sich das zugelassene monatliche Gesamteinkommen auf 450 Euro, damit die Familienversicherung bestehen kann. Über weitere Einzelheiten zum Thema Familienversicherung informiert Sie Ihr persönlicher Ansprechpartner der BKK VDN gern telefonisch oder in der Geschäftsstelle. Krankenversicherung der Studenten (KVdS) Bei der KVdS handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Diese beginnt frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule. Grundsätzlich besteht sie bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters; längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. In beiden Fällen endet sie einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem Sie als letztes eingeschrieben waren. Eine Verlängerung ist nur aus familiären oder persönlichen Gründen möglich. Die KVdS kommt nicht zum Tragen, wenn Sie familienversichert, versicherungspflichtig beschäftigt oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. 03

4 Leistungen Als Student erhalten Sie die umfangreichen Leistungen der BKK VDN. Ausnahmen gibt es lediglich bei wenigen Leistungen wie z. B. Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Beitrag Die Beiträge der BKK VDN zur Krankenversicherung der Studenten sind besonders günstig und betragen aktuell: Krankenversicherung Pflegeversicherung Gesamtbeitrag 74,77 Euro 16,55 Euro 91,32 Euro Mitglieder ohne Kinder zahlen ab dem 23. Lebensjahr einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung. Krankenversicherung Pflegeversicherung Gesamtbeitrag 74,77 Euro 18,17 Euro 92,94 Euro Die Beiträge sind in der Regel für das gesamte Semester vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung fällig. Mit Erteilung einer Einzugsermächtigung ist auch eine monatliche Zahlung möglich. Tipp: Wenn Sie Leistungen nach dem BAföG erhalten, kann ein monatlicher Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. 04

5 Bescheinigungen Für die erstmalige Einschreibung an der Hochschule stellen wir Ihnen eine Versicherungsbescheinigung aus. Sie gilt für das gesamte Studium, sofern sich das Versicherungsverhältnis nicht ändert. Bei einem Hochschulwechsel benötigen Sie eine neue Versicherungsbescheinigung. Renten- / Unfallversicherung Bitte erkundigen Sie sich beim Rentenversicherungsträger, ob und inwieweit Schul- bzw. Studienzeiten (nach dem 17. Lebensjahr) für die Rente berücksichtigt werden. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Tipp: Lassen Sie sich Schul- und Studienzeiten immer bestätigen. 05

6 Jobben und Studieren Wenn Sie zusätzlich zum Studium einen Nebenjob ausüben, benötigt Ihr Arbeitgeber eine Studienbescheinigung. Diese erhalten Sie im Hochschulsekretariat. Geringfügige Beschäftigung ( Mini-Job ) Sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten, die regelmäßig eine geringfügige Beschäftigung (kein Praktikum) ausüben, in der sie nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei nicht von Bedeutung. Vom Arbeitsentgelt werden folgende Beiträge entrichtet: 13 % zur Krankenversicherung (durch den Arbeitgeber), 18,7 % zur Rentenversicherung (15 % durch den Arbeitgeber und 3,7 % durch den Arbeitnehmer) sowie 2 % Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber trägt. 06

7 Kurzfristige Beschäftigung Neben dem Mini-Job besteht auch die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn sie an max. 70 Arbeitstagen (bzw. 60 Kalendertagen) oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss die Befristung im voraus vertraglich oder aufgrund der Art und Weise / ihrem Wesen nach (z. B. Erntearbeiter) oder im Rahmenvertrag auf Arbeitseinsätze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr geregelt und gegeben sein. Die Besteuerung erfolgt entweder individuell über die Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % (nur Lohnsteuer) durch den Arbeitgeber. 07

8 Beschäftigung als Werkstudent Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Sind Sie neben Ihrem Studium mehr als geringfügig oder kurzfristig beschäftigt? Dann sind Sie trotzdem versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (ausgenommen sind die Semesterferien; in diesen kann zeitlich unbegrenzt gearbeitet werden). die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt und das Beschäftigungsverhältnis befristet ist. Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben, die insgesamt 26 Wochen überschreiten, werden Sie versicherungs- und beitragspflichtig. Berücksichtigt werden dabei aber nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden. Üben Sie mehrere Beschäftigungen gleichzeitig aus, werden die wöchentlichen Arbeitszeiten zusammengerechnet. Sofern Sie unter der 20-Stunden-Grenze bleiben, besteht Versicherungsfreiheit. Wird die Grenze überschritten, zählen Sie zum Kreis der Arbeitnehmer und jede Ihrer Beschäftigungen wird auf Geringfügigkeit geprüft. Bei dieser Art der Beschäftigung wird von Werkstudenten gesprochen, die in der KVdS versichert sind. Die oben aufgeführten Regelungen gelten nur dann, wenn Sie als Student an einer (Fach-) Hochschule immatrikuliert sind. 08

9 Tipp: Einkommen und Versicherungspflicht können sich auf die beitragsfreie Familienversicherung und die KVdS auswirken. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Ihren Krankenversicherungsschutz. Renten- und Unfallversicherung Sobald Sie mehr als nur kurzfristig beschäftigt sind, besteht Versicherungspflicht. Dabei ist es egal, ob Sie Ihre Tätigkeit während des Studiums oder in der vorlesungsfreien Zeit ausüben. Während einer Beschäftigung sind Sie (unabhängig einer Versicherungsfreiheit oder -pflicht) in den übrigen Sozialversicherungszweigen unfallversichert. 09

10 Studium und Praktikum Während des Studiums sind ggfs. Zwischen- oder Nachpraktika zu leisten. Diese können sich auf Ihre Sozialversicherung auswirken. Je nach Art des Praktikums werden sie unterschiedlich bewertet. Zwischenpraktikum Wenn Sie während Ihres Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausüben, sind Sie sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle. Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt Leisten Sie ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum entgeltfrei ab, ohne immatrikuliert zu sein, so sind Sie sozialversicherungspflichtig als Praktikant. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Sie selbst. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt Ihr Arbeitgeber. Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt Bei einem Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt tritt eine Versicherungspflicht als normaler Arbeitnehmer ein. Die Bestimmungen zu geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen gelten in dem Fall nicht. Sollten Sie mehr als 325 Euro monatlich verdienen, trägt Ihr Arbeitgeber die vollen Beitragskosten. Freiwilliges Zwischenpraktikum Sollten Sie während des Studiums ein freiwilliges also nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, gelten Sonderregelungen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie zählen als normaler Beschäftigter, wenn Sie vor oder nach Ihrem Studium ein freiwilliges Praktikum mit Entgelt ableisten. Hier gelten die Vorschriften der geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung. 10

11 Duale Studiengänge Ein dualer Studiengang kombiniert die Ausbildung an einer Hochschule mit einer betrieblichen Berufsausbildung und wird wie eine normale Berufsausbildung behandelt. Sie sind während der Praxis- sowie Studienphasen in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Die Sozialbeiträge tragen Sie als Arbeitnehmer gemäß der üblichen Beitragslastverteilung. Liegt Ihr monatliches Arbeitsentgelt unter 325 Euro, trägt Ihr Arbeitgeber die vollen Beiträge. Auslandsstudium Auch wenn Sie im Ausland studieren, sind Sie bei der BKK VDN versichert. Vorausgesetzt: Sie sind an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, das Studium selbst erfolgt aber im Ausland. Sie sind an einer Hochschule innerhalb der EU, der Schweiz oder den EWR-Staaten immatrikuliert, Ihr Wohnsitz ist aber in Deutschland. Tipp: Individuelle Beratung durch die BKK VDN Die aufgeführten Regelungen können nicht immer auf den Einzelfall angewendet werden und sind unter Umständen vielleicht verwirrend. Daher bieten wir Ihnen gerne eine individuelle Beratung zur Sicherstellung Ihres Versicherungsschutzes an. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner. Auch nach Abschluss des Studiums steht Ihnen die BKK VDN weiterhin als kompetenter Partner rund um Ihre Gesundheit zur Seite. Fordern Sie für Ihren Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung bei uns an BKK VDN Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz und Satzung. STAND: 04/

12 WIR SIND FÜR SIE DA! BKK VDN Rosenweg Schwerte TEL FAX MAIL WEB Besuchen Sie uns auch auf Facebook. BKK VDN Stand 09/2016 Im Test: 88 gesetzliche Krankenkassen 1,6 Gut Studenten Krankenkassentest

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