Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/
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- Adrian Dresdner
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1 BVK Zusatzversorgungskasse, München Postanschrift: München Hausanschrift: Denninger Str München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) (06322) (PPA) Telefax: (089) (06322) (PPA) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/ zkdbg@versorgungskammer.de Rundschreiben Nr. 3 / 2008 Die Zusatzversorgungskasse und die internationale Finanzkrise Umlage und Zusatzbeitrag ab Versicherung von neu eingestellten Beschäftigten in Krankenhäusern, Altenund Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege Grenzbeträge für die Umlagen und Zusatzbeiträge 2009 Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung der Zusatzversorgung Änderungen der Satzung Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wieder einige Themen, die für die Umsetzung der Zusatzversorgung wesentlich sind. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Mitarbeiter/innen in Ihrem Haus weiter, für die die beschriebenen Themen Bedeutung haben könnten. Sie finden unsere Rundschreiben auch auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung (089) bei Fragen zur freiwilligen Versicherung (089) bei Arbeitgebern in der Pfalz (06322) Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer
2 1. Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die internationale Finanzkrise Angesichts der weltweiten Krise, von der alle institutionellen Kapitalanleger betroffen waren, ist die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden dennoch von unmittelbaren Ausfällen verschont geblieben. Hier macht sich die vorsichtige und konservative Kapitalanlagepolitik der vergangenen Jahre bezahlt. Der Kapitalanlagenbestand der Zusatzversorgungskasse erhöhte sich in den ersten neun Monaten des Jahres 2008 um 280 Mio. Euro. Die hochgerechnete Nettorendite der Zusatzversorgungskasse liegt bei derzeit 3,7 % und wird sich damit zwar deutlich unter dem Ergebnis von 2007 bewegen, aber angesichts der teilweise drastischen Kursverluste auf den Aktienmärkten ist dies immer noch ein respektables Ergebnis. Damit hat die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden im Jahr 2008 nicht nur einen Erhalt ihres Kapitals erreicht, sondern auch im laufenden Jahr noch ihre Kapitaldeckung weiter ausbauen können. Die Gründe hierfür sind vielfältig: - Bei der Rentendirektanlage, die rund 70 % der Kapitalanlage ausmacht, wurde in Staatsanleihen oder Namensschuldverschreibungen vorrangig deutscher Banken mit bester Bonität investiert. Selbst im Falle der Insolvenz einzelner Bankinstitute sind diese Einlagen ganz überwiegend durch die Einlagensicherung, aber auch durch die dahinterstehenden Werte gesichert. Nachdem nunmehr auch noch die europäischen Staaten mit Finanzmarktstabilisierungsmaßnahmen eingegriffen haben, kann ein Ausfall größerer Anlagenbeträge damit ausgeschlossen werden. - Die Aktienquote der Zusatzversorgungskasse wurde in den letzten Jahren abgesenkt und beträgt derzeit rund 8 % der Kapitalanlagen. Aufgrund der bewusst niedrig gehaltenen Aktienquote führen die zurückliegenden Kursverluste zu keinem Abschreibungsbedarf, zumal eine ausreichende Reservevorsorge in den vergangenen Jahren aufgebaut werden konnte. - Das Portfolio der Zusatzversorgungskasse ist breit diversifiziert und zeichnet sich durch eine große Mischung und Streuung aus. Dabei wurde nicht in Einzeltitel investiert, sondern in weltweite Fonds. Damit ist die Anlage stabil und krisenfest. - Die Zusatzversorgungskasse war nicht im Subprime Markt engagiert, so dass es auch keine direkten Problemfelder gibt, die sie unmittelbar belasten könnten. - Bei ihrer Kapitalanlagepolitik setzt die Zusatzversorgungskasse auf eine robuste Strategie. Das bedeutet, dass sie sich nicht nur an den normalen Szenarien ausrichtet, sondern auch Worst-Case-Szenarien mit ins Kalkül zieht denn auch dann sollen noch ansprechende Renditen erzielt werden. So werden immer mehr Substanzwerte ins Portfolio aufgenommen, wie Investments in Wald, Infrastruktur, Rohstoffe, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Hier wird eine Streuung und Mischung auf internationaler Ebene erreicht. Alle diese Punkte tragen dazu bei, dass das Geld unserer Mitglieder und die Renten unserer Versicherten und Rentner sicher sind und die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden weiterhin auf einem guten Weg in eine gesicherte Zukunft ist. Seite 2 (RS Nr. 3/2008)
3 2. Umlage und Zusatzbeitrag ab Der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2008 die Finanzierungsentscheidung aus dem Vorjahr bestätigt. Damit gilt weiterhin der Beschluss vom , wonach für die Zeit vom bis die Umlage 4,75 % und der Zusatzbeitrag 4,00 %. beträgt. Damit bleibt also der derzeit geltende Umlagesatz (ebenso wie die Höhe des Zusatzbeitrages) in den nächsten vier Jahren unverändert. Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit, den Umlagesatz schrittweise abzusenken, so dass es letztendlich zu einer Finanzierungsleistung von ca. 5 % (aus Zusatzbeitrag und Umlage) auf Dauer kommt. Ob und ab wann es zu einer Absenkung kommen kann, darüber wird der Verwaltungsrat ab dem Jahr 2009 beraten. Mit der grundsätzlichen Entscheidung im Jahr 2002, die Finanzierung der Zusatzversorgung von einer durch Umlagen finanzierten in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung vorzunehmen, hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eine Entscheidung getroffen, die auf lange Sicht eine finanzielle Entlastung der die Zusatzversorgung finanzierenden Arbeitgeber beinhaltet. Zwar ist die Gesamtbelastung aus Umlage und Zusatzbeitrag von 5,15 % im Jahr 2002 auf 8,75 % gestiegen, doch kann bereits ab dem Jahr 2013 gegebenenfalls eine fortschreitende und dauerhafte Reduzierung der Umlage erfolgen. Hätte die Zusatzversorgungskasse im Jahr 2002 nicht den Umstieg in die Kapitaldeckung gewagt, sondern wäre sie bei einer ausschließlichen Finanzierung durch Umlagen geblieben, würde bereits ab dem Jahr 2010 die finanzielle Belastung durch die Umlagenzahlungen auf Dauer höher sein, als bei der gegenwärtigen Finanzierungssituation. 3. Versicherung von neu eingestellten Beschäftigten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege Der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2008 folgenden ergänzenden Beschluss zur Finanzierung getroffen: Ergänzend zum Beschluss des Verwaltungsrates zur Finanzierung vom können ab dem neu eingestellte Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege im Abrechnungsverband II versichert werden. Die vorhandenen Beschäftigten aus diesen Bereichen bleiben im Abrechnungsverband I versichert. Als Neueinstellungen gelten auch Verlängerungen von befristeten Arbeitsverhältnissen. Für die Finanzierung der Zusatzversorgung gelten folgende Grundsätze, die der Verwaltungsrat als unabänderlich ansieht: - Die Umlagefinanzierung wird durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst. - Die höchste Belastung von 8,75 % wird nicht überschritten. - Ab dem Jahr 2013 besteht die Option, den Umlagesatz stufenweise abzusenken. Durch den neu gefassten Beschluss des Verwaltungsrates vom sind diese Grundsätze nicht gefährdet. Zwar führt die o.g. Regelung zu einem Ausfall an Umlagen im Abrechnungsverband I, jedoch tritt dieser nur in dem Ausmaße ein, als Versicherte aus ei- Seite 3 (RS Nr. 3/2008)
4 nem eng gefassten Kreis der Mitglieder in Rente gehen. Dies führt zu einem ganz allmählichen Verlust an Umlagen, den die Zusatzversorgungskasse nach Berechnungen des verantwortlichen Aktuars hinnehmen kann, ohne ihre Finanzierungsziele zu gefährden. Damit ist infolge der Regelung weder eine Erhöhung der Umlagen für die Mitglieder erforderlich, noch ist die ab 2013 mögliche Absenkung der Umlage gefährdet. Von der Regelung erfasst sind nur Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Bei Beschäftigten in den o.g. Einrichtungen werden die Kosten der Zusatzversorgung nur unzureichend von Pflegesätzen und sonstigen Entgelten abgedeckt. Das bedeutet eine besondere Belastung für die davon betroffenen Mitglieder, die in ihrer Preisgestaltung nicht frei sind. Damit sind diese Einrichtungen im Wettbewerb stark eingeschränkt. Mit dem Beschluss wollten sowohl die Arbeitgeber- als auch die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat diese Einrichtungen stärken und zu deren Existenzerhalt beitragen. Damit wird auch ein Beitrag geleistet, der es den betroffenen Mitgliedern ermöglichen soll, ihre vorhandenen Mitarbeiter in der Zusatzversorgung zu belassen und nicht über Ausgliederungsmaßnahmen oder Personalgestellungsverträge aus der Solidargemeinschaft auszugliedern. Mitglieder, die zum Kreis der oben genannten Arbeitgeber gehören und ihre neu eingestellten Beschäftigten im Abrechnungsverband II versichern wollen, müssen lediglich formlos eine Mitgliedschaft in diesem Abrechnungsverband beantragen. Sie erhalten sodann von uns eine Vereinbarung über eine zusätzliche Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II und können dann ab dem neu eingestellte Beschäftigte hier anmelden. Durch eine Versicherung im Abrechnungsverband II ergeben sich die gleichen Leistungsansprüche wie bei einer Versicherung im Abrechnungsverband I. Lediglich die Art der Finanzierung ist verschieden. Im Abrechnungsverband I sind Umlagen und Zusatzbeitrag zu zahlen. Da die Umlage steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, sind die Beschäftigten zu geringen Teilen hieran beteiligt. Im Abrechnungsverband II ist ein Beitrag zu zahlen, der im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Damit sind von Versicherten in aller Regel keine Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen. Im Rentenfall sind dann allerdings die aus einer Versicherung im Abrechnungsverband II entstandenen Leistungen voll nachgelagert zu versteuern, während die im Abrechnungsverband I finanzierten Leistungen nur teilweise voll zu versteuern sind, da die mit Umlagen finanzierten Teile nur der Ertragsanteilsversteuerung (z.b. 18 % bei Rentenbeginn mit vollendetem 65. Lebensjahr) unterliegen. Der Arbeitgeber muss für die im Abrechnungsverband II versicherten Beschäftigten anstelle von 4,75 % Umlage und 4 % Zusatzbeitrag lediglich einen Beitrag in Höhe von 4,8 % zahlen. Dieser Beitrag ist nach 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. In der Jahresmeldung ist der Beitrag mit Versicherungsmerkmal 15 zu melden 4. Grenzbeträge für die Umlagen und Zusatzbeiträge 2009 Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2009 beschlossen. Sie gelten unter Vorbehalt der derzeit noch ausstehenden Zustimmung durch den Bundesrat - ab dem 1. Januar Damit sind die folgenden Werte noch als vorläufig zu betrachten. Sobald eine Entscheidung des Bundesrates ergangen ist, werden wir sofort die dann geltenden Beträge auf unserer Internetseite unter Aktuelles veröffentlichen. Seite 4 (RS Nr. 3/2008)
5 4.1 Maximaler Betrag des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ( 62 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der den 2,5-fachen Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2009 voraussichtlich bei monatlich liegen wird, beträgt der monatliche Grenzwert Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt kann monatlich maximal bis zu diesem Grenzbetrag versichert werden. Ein Ausgleich zwischen einzelnen Monaten innerhalb eines Jahres ist nicht möglich. Der monatliche Grenzbetrag darf einmal im Jahr verdoppelt werden, wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird. Er beträgt dann Grenzbetrag für die steuerfreie Umlage Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde ein Teil der Umlagen an die Zusatzversorgungskasse steuerfrei gestellt ( 3 Nr. 56 EStG). Ab dem 1. Januar 2009 ist die Umlage steuerfrei, soweit sie 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Die steuerfreien Beträge vermindern sich jedoch um steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder 4 EStG (z.b. Zusatzbeiträge). Siehe zu dem gesamten Thema unser Rundschreiben Nr. 2 / Der steuerfreie Teil der Umlage beträgt ab dem Jahr (Jahresbetrag) bzw. 54 im Monat. Damit kann nur bei Entgelten, die unter liegen, ein Teil der Umlagen steuerfrei sein, da bei Entgelten ab der Zusatzbeitrag (in Höhe von 4 %) bereits 648 beträgt und somit den an sich steuerfreien Teil der Umlage vollständig mindert. 4.3 Grenzbetrag für den Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag (in Höhe von 4 %) ist nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2009: voraussichtlich ) steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit können im Jahr 2009 (voraussichtlich) bis zu als Zusatzbeitrag steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Somit sind bei Jahresentgelten bis zu die Zusatzbeiträge in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Neuzusagen, also nach dem 31. Dezember 2004 beginnenden Arbeitsverhältnissen, sind zusätzlich weitere steuerfrei, nicht aber sozialabgabenfrei. Bezüglich der Abgrenzung von Alt- zu Neuzusagen verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 5 / 2006 unter 3.2. Seite 5 (RS Nr. 3/2008)
6 4.4 Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung Ausschließlich für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 schon und im Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde, ist weiterhin eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % aus dem den Grenzbetrag übersteigenden Betrag zu zahlen. Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass bei der Entscheidung, ob zum damaligen Zeitpunkt eine zusätzliche Umlage zu zahlen war oder nicht, alleine auf die Höhe des Entgelts abzustellen war. Lag dieses über dem Grenzbetrag (Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT/VKA), so war eine zusätzliche Umlage zu zahlen. Das galt auch dann, wenn der Beschäftigte noch innerhalb der BAT-Vergütung lag und nur aufgrund einzelner besonderer Zahlungen der Grenzbetrag übertroffen wurde. Es musste also keine außertarifliche Beschäftigung vorliegen. Da die zusätzliche Umlage zu einer erhöhten Rentenleistung führt, haben Beschäftigte, bei denen die Entgelte über den genannten Grenzen lagen, einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf ordnungsgemäße Meldung der zusätzlichen Umlage. Die Grenzbeträge beliefen sich im Dezember 2001 auf ,00 DM und im Januar 2002 auf 5.457,02. Seit dem 1. Juli 2007 gilt als Grenzbetrag das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Somit gelten ab dem 1. Januar 2009 folgende Grenzbeträge für die zusätzliche Umlage: Monatlicher Grenzbetrag 6.100,22 Grenzbetrag einschließlich Jahressonderzahlung 9.760, Beitrag im Abrechnungsverband II Der Beitrag im Abrechnungsverband II beträgt 4,8 %. Er ist bis zu steuer- und sozialabgabenfrei. Bei Neuzusagen sind weitere steuerfrei, nicht jedoch sozialabgabenfrei. 5. Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung der Zusatzversorgung Bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist tarifvertraglich und satzungsrechtlich eine Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung ihrer Zusatzversorgung nicht vorgesehen. Eine solche Eigenbeteiligung kann damit für tarifgebundene Arbeitgeber auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart werden während dies im nicht tarifgebundenen Bereich jedoch möglich ist. Durch den Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV-K) und den diesem vorausgehenden Altersvorsorgeplan vom wurde festgelegt, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt wird. Die Umlagefinanzierung sollte durch einen schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung abgelöst werden. Der Umlagesatz wurde auf die Höhe am Stichtag ( ) festgeschrieben ein höherer Finanzierungsbedarf müsste durch die Erhebung von Sanierungsgeldern gedeckt werden. Im Hinblick auf Eigenbeiträge der Versicherten sollte es bei den bisher geleisteten Beiträgen bleiben. Da tarifvertraglich eine Eigenbeteiligung der Versicherten an der Finanzierungsleistung erst bei Überschreiten eines Umlagesatzes von 5,2 % vorgesehen war, die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden jedoch im Jahr 2001 einen Umlagesatz von 4,75 % hatte, Seite 6 (RS Nr. 3/2008)
7 gab es im Bereich dieser Kasse keine Eigenbeteiligung. Damit war und ist für tarifgebundene Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung ihrer Beschäftigten am Finanzierungsaufwand nicht gegeben und damit auch in Zukunft ohne eine Änderung des Tarifvertrages - nicht zulässig. Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die nicht an die tariflichen Regelungen des ATV-K gebunden sind, gilt lediglich die Satzung der Zusatzversorgungskasse, die eine Eigenbeteiligung der Beschäftigten weder regelt noch ausschließt. Damit ist es in diesem Bereich möglich, betrieblich oder einzelvertraglich eine Eigenbeteiligung zu vereinbaren. Eigenbeteiligung an der Umlage Soweit eine Eigenbeteiligung an der Umlage vereinbart ist, muss dies der Zusatzversorgungseinrichtung nicht gemeldet werden. Da der nicht steuerfreie Teil der Umlage vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird bzw. vom Beschäftigten individuell zu versteuern ist und die Eigenbeteiligung durch den Versicherten ebenfalls dem versteuerten Nettoentgelt zu entnehmen ist, kann die Eigenbeteiligung im Rahmen der Meldung der versteuerten Umlage erfolgen (also mit der Meldung der vom Arbeitgeber entrichteten Umlage). Zu melden wäre also Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal Einzahler 01 Versicherungsmerkmal 10 Versteuerungsmerkmal 10 = Arbeitgeber = Umlage bei einer ganz oder teilweise umlagenfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung = Mischversteuerung zwischen Pauschalversteuerung nach 40 b EStG und individueller Versteuerung Die Beschäftigten erwerben durch die Eigenbeteiligung an der Umlage keinen zusätzlichen Rechtsanspruch. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, so erhalten die Beschäftigten auch keine Rente auch nicht aus den von ihnen selbst getragenen Umlageanteilen. Eine Riester- Förderung bei Eigenbeteiligungen an der Umlage ist ebenfalls nicht möglich, da diese Förderung Einzahlungen in ein kapitalgedecktes System voraussetzt. 6. Änderungen der Satzung In der Sitzung des Verwaltungsrates am 15. Oktober 2008 wurde auch eine Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden beschlossen. Im Wesentlichen wurde dabei die Satzung an die Änderungen durch die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom angepasst. Zudem gab es u.a. folgende Änderungen: - Keine Beitragserstattung bei Eigenbeteiligung ( 42 Abs. 4) Eine Eigenbeteiligung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist tariflich nicht vorgesehen. In der Satzung wurde nunmehr klargestellt, dass die in 42 Abs. 2 vorgesehene Beitragserstattung bei nicht erfüllter Wartezeit nur für Beschäftigte gilt, bei denen die Eigenbeteiligung tariflich vorgesehen war. Insoweit kann es sich nur um übergeleitete Versicherungsverhältnisse handeln (siehe hierzu auch dieses Rundschreiben 5.). Seite 7 (RS Nr. 3/2008)
8 - Anhebung der Altersgrenze bei Waisenrente um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes ( 36 Abs. 1) Das Alter, bis zu dem eine Waisenrente gezahlt wird, wurde durch das Einkommenssteuergesetz auf das 25. Lebensjahr begrenzt. Diese Frist kann sich nun durch die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes verlängern. - Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der freiwilligen Versicherung (Tarif 2002) Im Rahmen der freiwilligen Versicherung wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Tarif 2002) an die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes angepasst. Wir senden jedem unserer Versicherten die aktualisierten Versicherungsbedingungen zu. - Neuer Tarif für die freiwillige Versicherung ab dem (Tarif 2009) Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am einen neuen Tarif für die freiwillige Versicherung beschlossen. Dieser soll ab dem den bisher geltenden Tarif ablösen. Der Tarif 2009 bedarf noch der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sobald diese vorliegt, werden wir Ihnen den neuen Tarif ausführlich vorstellen. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 8 (RS Nr. 3/2008)
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