Informationen zu Steuern und Sozial versicherung

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1 Informationen zu Steuern und Sozial versicherung

2 INHALT Besteuerung von Beiträgen und Leistungen der Pensionskasse Rundfunk für Mitgliedschaften seit 2005 im Lebenspartnertarif Steuern und sbeiträge bezogen auf Eine Altersversorgung bei der Pensionskasse Rundfunk wird nicht nur durch hohe Beitragszuschüsse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiterer Anstaltsmitglieder, sondern auch durch steuerliche Entlastungen gefördert. Die Art der Besteuerung hat auch Auswirkungen auf die Höhe der sbeiträge. BEITRÄGE S. 4 steuerpflichtig S. 4 steuerfrei S. 5 ANSPARPHASE Diese Broschüre soll Ihnen einen Einblick in die kom plexe Welt der Besteuerung von Beiträgen und Leis tungen der Pensionskasse geben. Sie enthält allerdings nur grundsätzliche Hinweise. Für rechtsverbindliche Auskünfte fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder Anwalt. Wichtige Punkte zum Grundverständnis: Steuern sind je nach den individuellen Voraussetzungen in der Ansparphase (vorgelagert) bzw. in der Leistungsphase (nachgelagert) zu entrichten, daneben können Sozialabgaben anfallen. In der Leistungsphase gelten jeweils unterschiedliche Regelungen je nachdem, ob Sie die lebenslange Rente oder die einmalige Kapitalauszahlung wählen. oder RENTE KAPITALABFINDUNG S. 6 S. 7 S. 7 steuerpflichtig steuerermäßigt S. 8 S. 8 S. 9 LEISTUNGSPHASE Wir hoffen, Ihnen mit dieser Einführung zu Steuern und eine Hilfe zu bieten und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.

3 4 ANSPARPHASE BEITRÄGE ANSPARPHASE BEITRÄGE 5 BEITRÄGE So setzen sich die Beiträge zu Ihrer Altersversorgung zusammen: Ihre Beiträge (Eigenbeiträge) Pensionskasse Beiträge des Auftraggebers (Anstaltsbeiträge) Die Steuern und Sozialabgaben in der Ansparphase bestimmen sich nach Ihren individuellen Gegebenheiten wie Beschäftigungsverhältnis und Verdiensthöhe. Steuerpflichtige Beiträge Im Allgemeinen gilt: Sowohl Eigen- als auch Anstaltsbeiträge werden aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt (vorgelagerte Besteuerung). Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohnehin für Sie an das Finanzamt abführt, müssen Sie nichts unternehmen. Wenn Sie allerdings Ihre Leistungen in Rechnung stellen, sind die Eigen- und Anstaltsbeiträge im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensermittlung durch Sie zu versteuern. Steuerfreie Beiträge gemäß 3 Nr. 63 EStG In den meisten Fällen sind die in 3 Nr. 63 EStG festgelegten Voraussetzungen (s. u.) erfüllt und die Anstaltsbeiträge können steuerfrei eingezahlt werden. Für den aus steuerfreien Beiträgen finanzierten Teil Ihrer Altersversorgung werden erst in der Leistungsphase Steuern erhoben (nachgelagerte Besteuerung). Der Gesetzgeber hat damit steuerliche Anreize zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung geschaffen, denn die Besteuerung im Rentenalter ist im Allgemeinen finanziell vorteilhaft. Ihre Eigenbeiträge werden hingegen immer aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt und sind somit nicht steuerfrei. Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerfreiheit der Anstaltsbeiträge? Es muss sich um eine befristete Fest anstellung oder ein lohnsteuerpflichtiges freies Beschäftigungsverhältnis handeln. Nebenbeschäftigungen (Steuerklasse VI) sind davon ausgenommen. Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Erläuterung blauer Kasten S. 7) zuzüglich je Kalenderjahr und Arbeitgeber. Im Jahr 2014 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze Somit können Anstaltsbeiträge von bis zu steuerfrei sein, bei unterjährigen Arbeitgeberwechseln möglicherweise noch mehr. Welche Vorteile bringen steuerfreie im Vergleich zu versteuerten Anstaltsbeiträgen? Höheres Nettoeinkommen während der Ansparphase, da keine Steuern auf die Anstaltsbeiträge geleistet werden. Das heißt: Vom Bruttogehalt bleibt mehr übrig. Wird die Ersparnis als zusätzlicher Beitrag eingezahlt, so erfolgt ein schnellerer Kapitalaufbau für die Rente. Zwar muss die Leistung aus steuerfreien Beiträgen zusätzlich zum sonstigen steuerpflichtigen Einkommen ver steuert werden. Meist ist der persönliche Steuersatz im Rentenalter aber niedriger als im Erwerbsleben. Dadurch ergibt sich unterm Strich eine Entlastung. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Anstaltsbeiträgen erfüllt sind (siehe 3 Nr. 63 EStG), dann sind Anstaltsbeiträge von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auch von der Pflicht zur Zahlung von sbeiträgen befreit. Im Jahr 2014 sind das bis zu

4 6 LEISTUNGSPHASE RENTE LEISTUNGSPHASE RENTE 7 LEISTUNGEN So setzt sich Ihre Leistung im Rentenalter zusammen: Eigenbeiträge (Mitglied) + + = Anstaltsbeiträge (Auftraggeber) erwirtschaftete Überschüsse Ver sorgungskapital Die Steuerpflicht in der Leistungsphase hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Höhe in der Ansparphase Steuern gezahlt wurden. Je nachdem, ob Sie die Leistung als fortlaufende Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung beziehen, gelten unterschiedliche Regelungen. Steuerermäßigte Rente Der Anteil Ihrer Rente, der aus bereits versteuerten Beiträgen finanziert worden ist (vorgelagerte Besteuerung), muss nur mit dem Ertragsanteil* versteuert werden. Dieser bezieht sich auf die erwirtschafteten Zinsen nach Rentenbeginn. Der Ertragsanteil richtet sich nach Ihrem Alter bei Rentenbeginn und bleibt lebenslang un verändert. Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil* in % Beispiel: Bei Rentenbeginn im Alter von 67 Jahren müssen von je 100 Rente 17 mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, da der Ertragsanteil mit 17 % gesetzlich pauschaliert ist. Steuerpflichtige Rente Der Anteil Ihrer Rente, der aus unversteuerten Anstaltsbeiträgen finanziert wurde, ist in voller Höhe steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Dieser Teil Ihrer Rente zählt zu den sonstigen Einkünften (nach 22 Nr. 5 EStG), was bedeutet, es gilt Ihr individueller Steuersatz. Sie müssen übrigens nicht selbst darüber Buch führen, welche Beiträge steuerfrei eingezahlt worden sind und welche bereits versteuert wurden. Diese Kennzeichnung nehmen wir auf Grundlage der Angaben Ihrer Auftrag geber vor. Informationen darüber finden Sie in der jähr lichen Standmitteilung mit Ihrer aktuellen Renten berechnung. Da es sich bei den Leistungen der Pensionskasse um eine betriebliche Altersversorgung handelt, sind die Renten krankenversicherungspflichtige Einkünfte. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie bei Rentenbeginn in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und soweit diese Einkünfte nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung** überschreiten. * Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG). Er umfasst in pauschalierter Form die Überschüsse, die nach Rentenbeginn erwirtschaftet werden und in jeder Monatsrente enthalten sind. ** Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen die jeweiligen Einkommensgrenzen, bis zu denen höchstens Beiträge zur gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung zu leisten sind. Somit begrenzen sie die sbeiträge.

5 8 LEISTUNGSPHASE KAPITALABFINDUNG LEISTUNGSPHASE KAPITALABFINDUNG 9 Steuerpflichtige Kapitalabfindung Wenn Sie sich für eine einmalige Kapitalabfindung an Stelle der lebenslangen Rente entscheiden, ist der Anteil, der aus unversteuerten Anstaltsbeiträgen finanziert wurde, im Kalenderjahr der Auszahlung in voller Höhe steuerpflichtig (nachgelagerte Be steuerung). Dieser Bestandteil Ihrer Kapitalabfindung zählt zu den sonstigen Einkünften (nach 22 Nr. 5 EStG), was bedeutet, es gilt Ihr individueller Steuersatz. Eine Übersicht über bereits versteuerte sowie steuerfrei eingezahlte Beiträge erhalten Sie von uns in der jährlichen Standmitteilung mit Ihrer individuellen Rentenberechnung. Basis dafür sind die Angaben Ihrer Auftraggeber. Steuerermäßigte Kapitalabfindung Soweit Ihre Kapitalabfindung aus bereits versteuerten Beiträgen finanziert wurde, sind nur die darin enthaltenen Zinsen und sonstigen Kapitalerträge steuerpflichtig. Die Höhe der steuerpflichtigen Leistung ergibt sich, indem vom Auszahlungsbetrag die versteuerten Beiträge abgezogen werden. Somit ist ausgeschlossen, dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. Die steuerpflichtige Leistung unterliegt entweder der Abgeltungsteuer* oder dem Halbeinkünfteverfahren**. Ausschlaggebend dafür, welches der beiden Verfahren gilt, ist in erster Linie die Dauer Ihrer Pensionskassen- Versicherung, die in der Regel mit der Dauer Ihrer Mitgliedschaft übereinstimmt. * Abgeltungsteuer: Kapitalerträge werden nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit einer Pauschalsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25 %, wird die Steuer im Zuge der jährlichen Steuererklärung ganz oder teilweise erstattet. ** Halbeinkünfteverfahren: Die in der Kapitalab findung enthaltenen Erträge sind nur zur Hälfte steuer pflichtig (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gege benenfalls Kirchensteuer), wobei der individuelle Steuersatz gilt. Voraussetzung für das Halbeinkünfteverfahren ist, dass das Versicherungsverhältnis mindestens zwölf Jahre bestanden hat. zur Abgeltungsteuer Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter dem geltenden Abgeltungsteuersatz, so können Sie sich einen Teil der einbehaltenen Steuern im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung erstatten lassen. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und sich Ihre Altersleistung als einmalige Kapitalabfindung auszahlen lassen, sind die Krankenversicherungsbeiträge auf zehn Jahre verteilt zu zahlen. Einen Bescheid hierüber erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

6 10 KONTAKT Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter. Infoline oder Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Website: Impressum Pensionskasse Rundfunk Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Bertramstraße Frankfurt Tel.: Fax: mail@pkr.de Internet: Stand: Januar 2014 Fotos: Titel, S. 8, S. 10: contrastwerkstatt S. 6: PhotographyByMK (alle Alle Angaben ohne Gewähr. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Steuerberatung anbieten können und dürfen. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfragen an einen Steuerberater.

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