L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )
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- Eleonora Simen
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1 L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant Erhöhung des steuerfreien Ansparvolumens Betriebliche Altersversorgung bei Auflösung des Dienstverhältnisses Ruhendes Dienstverhältnis Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen Versorgungsträgern Abkürzungsverzeichnis Aus der Gesetzgebung 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Gegenwärtig bestehen insbesondere bei kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen Lücken in der Altersversorgung. Durch das Gesetzgebungsverfahren sollen diese Lücken geschlossen und die betriebliche Altersversorgung ausgedehnt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2017 abgeschlossen werden. Die Neuregelungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung sollen zum 1. Januar 2018 wirksam werden. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist Folgendes geplant: 1.1. Erhöhung des steuerfreien Ansparvolumens Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG zu Gunsten von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen soll von derzeit 4 % auf
2 2 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West angehoben werden. Als Ausgleich für diese Erhöhung der steuerfreien Ansparung soll die bisherige Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (sog Grenze) ersatzlos entfallen. Die Zusammenfassung zu einem einheitlichen prozentualen Betrag soll zu einer Vereinfachung im Lohnsteuerabzugsverfahren führen. Ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze 2017 in Höhe von würde sich damit das in 2017 steuerfreie Volumen von (3.048 zuzüglich ) für 2018 auf erhöhen. 1 Der zusätzliche Höchstbetrag von wird nach der geltenden Rechtslage für Beiträge gewährt, die aufgrund einer Neuzusage (erteilt nach dem 31. Dezember 2004) geleistet werden. Der zusätzliche Höchstbetrag von dient damit als Ausgleich für den seinerzeitigen Wegfall der Pauschalierungsmöglichkeit nach 40b EStG a.f. Diese Pauschalierung wird allerdings für Altzusagen weiterhin gewährt. Damit es wegen des neuen Höchstbetrags nicht zu einer doppelten Förderung kommt (Steuerfreiheit von 8 % + Pauschalierung nach 40b EStG a. F. i.d.r. in Höhe von max ), sollen künftig die weiterhin pauschalierbaren Beiträge zu Gunsten von Altversorgungszusagen den neuen steuerfreien Höchstbetrag mindern. Diese vorgesehene gesetzliche Regelung hat auch den Vorteil, dass nicht mehr Kleinbeträge zu einem vollständigen Verlust des Weiteren steuerfreien Volumens führen Betriebliche Altersversorgung bei Auflösung des Dienstverhältnisses 3 Nr. 63 Satz 3 EStG soll neu gefasst werden. Danach sollen bei Auflösung des Dienstverhältnisses Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden 1 Eine wahrscheinliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in 2018 bleibt hierbei unberücksichtigt.
3 3 hat, steuerfrei sein. Bei der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestand, sollen aber höchstens 10 Kalenderjahre berücksichtigt werden. Für 2018 ergäbe sich unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Beitragsbemessungsgrenze - ein maximal steuerfreies Volumen von (4 % von x 10 Kalenderjahre). Für 2017 beträgt das steuerfreie Volumen bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach der bisherigen gesetzlichen Bestimmung 2 maximal (1.800 x maximal 13 Kalenderjahre für den Zeitraum 2005 bis 2017). Zumindest noch in 2017 vermindert sich dieser vervielfältigte steuerfreie Betrag um die in den letzten sieben Jahren steuerfreien Beträge nach 3 Nr. 63 Satz 1 und 3 EStG. 3 Auf diese Gegenrechnung soll ab 2018 verzichtet werden. Diese Steuerfreiheit soll weiterhin auch im Falle der Entgeltumwandlung, z. B. aus einer ansonsten steuerpflichtigen Abfindungszahlung, anwendbar sein. Der vorstehend dargestellte steuerfreie Arbeitslohn ist in der Regel sozialversicherungsfrei, da es sich insoweit um eine Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses handeln wird Ruhendes Dienstverhältnis Durch Zeiten, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird, entstehen in der betrieblichen Altersversorgung häufig Lücken. Dies betrifft beispielsweise Zeiten einer Entsendung ins Ausland, Elternzeiten und ein Sabbatjahr. Für entsprechende Kalenderjahre sollen künftig Beiträge zu Gunsten eines externen Versorgungsträgers steuerfrei nachgezahlt werden können Nr. 63 Satz 4 EStG 3 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 4 3 Nr. 63 Satz 4 EStG-E
4 4 Voraussetzung soll sein, dass das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Im Zeitraum des Ruhens und im Zeitpunkt der Nachzahlung muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen. Ob ein erstes Dienstverhältnis vorliegt, ist dem Arbeitgeber über die abgerufenen ELStAM oder die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bekannt. Der Höhe nach darf die Steuerfreiheit 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West -, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre (höchstens jedoch 10 Kalenderjahre) nicht übersteigen. Damit ergibt sich ausgehend von den Werten für 2017 ein steuerfreier Nachzahlungsbetrag von höchstens (8 % von x 10 Kalenderjahre). Es gilt für die Nachzahlungen einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der Zahlung. Die geplante Neuregelung ist eine Jahres-Regelung, d. h. es sind nur Kalenderjahre zu berücksichtigen, in denen im Inland vom 1. Januar bis zum 31. Dezember kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vom jeweiligen Arbeitgeber bezogen wurde. Arbeitslöhne aus anderen Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI oder pauschal besteuerter Arbeitslohn) bleiben unberücksichtigt Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern Ab 2018 soll ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis eingeführt werden. 5 Staatlich gefördert werden soll der Geringverdiener, verfahrensrechtlich abgewickelt wird die Förderung über die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers. Geringverdiener 6 sind nach dem Gesetzesentwurf Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als monatlich beträgt EStG-E Abs. 3 Nr. 3 EStG-E
5 5 Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 an einen externen Versorgungsträger leistet. 7 Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ist im Falle einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Für diese Zusatzleistung erhält der Arbeitgeber bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag von 30 %, höchstens 144. Berechnung: Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag 480 x Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (30 % 8 v. 480 =) 144 Im Ergebnis wird diese betriebliche Altersversorgung zu Gunsten von Geringverdienern zu 70 % vom Arbeitgeber und zu 30 % vom Staat getragen. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 480 nicht übersteigt. 9 Er wird nicht auf das daneben bestehende steuerfreie Volumen nach 3 Nr. 63 EStG angerechnet Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen Versorgungsträgern Die Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen externen Versorgungsträgern (Pensionskasse, Pensionsfonds, Lebensversicherungsunternehmen) soll auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis steuerfrei gestellt werden, sofern keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen. 11 Erst die späteren Auszahlungen an den Arbeitnehmer werden als sonstige Einkünfte erfasst Abs. 3 Nr. 2 EStG-E Abs. 2 Satz 1 EStG-E Abs. 5 Satz 1 EStG-E Abs. 5 Satz 2 EStG-E 11 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a EStG-E Nr. 5 EStG
6 6 2 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung
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