Newsletter Lohnsteuer-Info September 2015
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- Oswalda Geier
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1 Newsletter Lohnsteuer-Info September 2015 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 Gesetz zur Elektromobilität: Bundesrat fordert Ausweitung der steuerlichen Förderung 1 Aus der Finanzverwaltung 2 Job-Ticketgestellung an Arbeitnehmer 2 - Allgemeines 2 - Anwendung der 44 Euro-Freigrenze 3 - Anwendung der Rabattfreibetragsregelung 3 - Zuflusszeitpunkt 4 Abkürzungsverzeichnis 5 Veranstaltungshinweise 6 Broschürenhinweis 6 Aus der Gesetzgebung Gesetz zur Elektromobilität: Bundesrat fordert Ausweitung der steuerlichen Förderung Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis 2020 eine Million Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen und Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Nach den aktuellen Zulassungszahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes liegt die Erreichung dieser Ziele noch in weiter Ferne. Zum 1. Januar 2014 gab es rund Elektroautos. Der Bundesrat hat sich für eine Ausweitung der bereits bestehenden Vorteile für Elektrofahrzeuge ausgesprochen. 1 Inhaltlich sind folgende Neuerungen vorgesehen: 1. In 3 Nr. 46 EStG - neu soll ein weiterer Steuerbefreiungstatbestand aufgenommen werden. Steuerfrei sollen danach vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sein, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs erbracht werden. Der Gesetzgeber will hiermit das umweltfreundliche Engagement im Betrieb oder anderswo zu Gunsten des elektrischen Aufladens fördern. Diese Steuerfreiheit soll für Vorteile anzuwenden sein, die in den Jahren 2015 bis 2019 zufließen. 2 Der Steuerbefreiungstatbestand erstreckt sich nur auf das elektrische Aufladen von "privaten" Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen. Bei Dienstwagen gehören solche Ladekosten zu den Fahrzeuggesamtkosten. Damit umfasst die sogenannte 1 %-Regelung auch die Ladekosten. Im Gesetzgebungsverfahren sollte dennoch über eine Einbeziehung auch der betrieblichen Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge in die Steuerbefreiung diskutiert werden. Existiert eine solche Befreiung nicht, müssten die Ladekosten in die Gesamtkostenberechnung einbezogen werden. Diese Gesamtkosten sind für die Ermittlung der Kostendeckelung bezie- 1 siehe BT-Drs. 18/5864 v Absatz 4 letzter Satz EStG LSt-Info 1
2 hungsweise bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung maßgeblich. 3 Der Arbeitgeber kann diese Ladekosten nur mit hohem Bürokratieaufwand ermitteln; der Gesetzgeber sollte den Arbeitgeber von solchen bürokratischen Pflichten befreien. Einen zweiten Punkt gilt es, im Gesetzgebungsverfahren ebenso aufzugreifen: Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne des 3 Nr. 45 EStG und der steuerfreien Trinkgelder aufzuzeichnen. 4 Vor dem Hintergrund der angestrebten Förderung der Elektromobilität sollte der Gesetzgeber für die neue Befreiungsvorschrift ebenfalls eine generelle Befreiung von der Aufzeichnung im Lohnkonto aufnehmen. 2. Für die Anschaffung oder Herstellung von Elektrofahrzeugen und Ladevorrichtungen soll eine Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gesetzlich fixiert werden. 5 Die Sonderabschreibungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungsjahr (2015: 50 %, 2016: 40 %, 2017: 30 % und 2018/2019: 20 %). Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vorschläge des Bundesrates prüfen. Die Bundesregierung hat sich über dies hinaus für eine Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Gunsten einer Stärkung der Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb zur Verbesserung der betrieblichen Mobilität ausgesprochen. Wir werden über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten. Aus der Finanzverwaltung Job-Ticketgestellung an Arbeitnehmer Allgemeines Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Ein geldwerter Vorteil wird jedoch nicht angenommen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt nur vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. 6 Hintergrund für diese positive Rechtsauslegung ist, dass Arbeitslohn nicht vorliegt, wenn und soweit ein Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (Jedermannrabatt). Hiervon wird - ohne weitere Prüfung - beim vom Verkehrsträger eingeräumten Rabatt ausgegangen. 7 3 siehe R 8.1 Absatz 9 Nr. 2 Satz 8 und 9 LStR siehe 4 Absatz 2 Nr. 4 LStDV 5 7e EStG 6 H 8.1 Absatz 1-4 "Job-Ticket" LStH siehe auch Geserich, NWB 22/2015, 1610 und Plenker, DB 2013, 11/2013 M 9 ("üblicher Preisnachlass i.s.d. 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) LSt-Info 2
3 Beispiel Üblicher Preis für die Monatsfahrkarte vom Verkehrsträger eingeräumter Rabatt (10 %) verbleiben vereinfachte Marktpreisbewertung mit 96 % des Angebotspreises 8 abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers Geldwerter monatlicher Vorteil 100,00 Euro - 10,00 Euro 90,00 Euro 86,40 Euro 45,00 Euro 41,40 Euro Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren individuell mit dem Marktpreis zu bewertenden Sachbezüge 9 im Monat gewährt werden, bleibt der geldwerte Vorteil wegen der Anwendung der 44 Euro-Freigrenze lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich außer Ansatz. 10 Anwendung der 44 Euro-Freigrenze 11 Nach 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleiben mit dem Marktpreis 12 bewertete geldwerte Vorteile außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Damit ist die 44 Euro-Freigrenze auch auf geldwerte Vorteile aus dem Sachbezug Job-Ticket anzuwenden, sofern eine Bewertung mit dem Marktpreis erfolgt. Bei Anwendung der 44 Euro-Freigrenze gilt es zu beachten, dass für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, alle in einem Kalendermonat zufließenden und mit dem Marktpreis zu bewertenden Vorteile - auch sofern sie individuell lohnbesteuert werden - zusammenzurechnen sind. Nur die mit dem Marktpreis zu bewertenden Vorteile, die nach 37b und 40 EStG pauschal lohnversteuert werden, bleiben außer Ansatz und verbrauchen folglich die 44 Euro-Freigrenze nicht. 13 Gleiches gilt für steuerfreie und nicht lohnsteuerbare Sachzuwendungen. Auch insoweit tritt kein Verbrauch der 44 Euro-Freigrenze ein. Anwendung der Rabattfreibetragsregelung Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug Job-Ticket kann bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers im Rahmen der sogenannten Rabattfreibetragsregelung 14 steuerfrei sein. Mittlerweile kann der geldwerte Vorteil selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Rabattfreibetragsregelung vorliegen, wahlweise mit dem Marktpreis 15 insbesondere ohne Berücksichtigung des Rabattfrei- 8 R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR i.s.d. 8 Absatz 2 Satz 1 EStG 10 siehe nachfolgende Ausführungen 11 8 Absatz 2 Satz 11 EStG 12 gem. 8 Absatz 2 Satz 1 EStG; siehe auch R 8.1 Absatz 2 LStR 2015 und BMF-Schreiben v , BStBl I 2013, R 8.1 Absatz 3 Satz 1 und 2 LStR siehe 8 Absatz 3 EStG 15 8 Absatz 2 EStG LSt-Info 3
4 betrags bewertet werden. Dieses Wahlrecht ist sowohl im LSt-Abzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren anwendbar. 16 Zuflusszeitpunkt Insbesondere wegen der Anwendung der 44 Euro-Freigrenze, die sich auf den jeweiligen Monat bezieht, ist die Bestimmung, wann der Sachbezug Job-Ticket zufließt, von wesentlicher Bedeutung. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell auf Folgendes hingewiesen: 17 Die 44 Euro-Freigrenze ist bei der jeweiligen monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket anwendbar, auch wenn das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. 18 Hiervon sind zum Beispiel umfasst Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets ( Monatsmarken ) monatlich ausgehändigt werden, oder Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat aktiviert/freigeschaltet werden. Entscheidend für den Zuflusszeitpunkt sind überdies die Tarif- und Nutzungsbestimmungen: Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Job-Ticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug Job-Ticket monatlich und nicht bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum zu. Beispiel Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1. Januar 2015 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 19 ( Job-Ticket ). Die Karte hat den Aufdruck gültig bis 31. Dezember Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 1. Januar Dezember 2016 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Nach der zutreffenden Berechnung des Arbeitgebers beträgt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug Job-Ticket monatlich 42 Euro. Weitere mit dem Marktpreis zu bewertende Sachbezüge liegen nicht vor. Die 44 Euro-Freigrenze ist auf den Sachbezug Job-Ticket anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, 20 fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Der geldwerte Vorteil übersteigt mit monatlich 42 Euro die 44 Euro-Freigrenze nicht und bleibt damit lohnsteuer- und beitragsfrei. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 21 betragsmäßig zu vermerken. 16 BMF-Schreiben v , BStBl I 2013, Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v , S /5 St 32, DB 2015, R 8.1 Absatz 3 Satz 5 LStR siehe 9 Absatz 4 EStG 20 R 8.1 Absatz 3 Satz 5 LStR b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG LSt-Info 4
5 Abwandlung Wie Beispiel zuvor, allerdings erhält der Arbeitnehmer neben dem Job-Ticket monatlich einen Benzingutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, im Wert von 44 Euro. Sowohl der geldwerte Vorteil aus dem Benzingutschein als auch der geldwerte Vorteil aus dem Job- Ticket fließt dem Arbeitnehmer monatlich zu. Der geldwerte Vorteil aus dem bei einem Dritten einzulösenden Gutschein fließt im Übrigen jeweils mit Hingabe des Gutscheins zu. Der tatsächliche Einlösungszeitpunkt ist für die Bestimmung des Zuflusses unerheblich. 22 Ob die 44 Euro-Freigrenze eingehalten ist, bestimmt sich nach der Summe der mit dem Marktpreis bewerteten geldwerten Vorteilen. Diese ist hier auf den ersten Blick überschritten, so dass beide geldwerte Vorteile individuell nach den Merkmalen der ELStAM-Daten (zum Beispiel Steuerklasse III) zu versteuern und zu verbeitragen sind. Eine Gestaltungsmöglichkeit verbleibt aber: Bei Prüfung der 44 Euro-Freigrenze bleiben die zum Beispiel nach 40 EStG pauschalierten geldwerten Vorteile außer Ansatz. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem festen Pauschalsteuersatz von 15 % für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern, sofern der ansonsten als Werbungskosten abziehbare Betrag nicht überschritten wird. Der geldwerte Vorteil aus dem Job-Ticket kann in voller Höhe pauschal lohnversteuert abgerechnet werden. 23 Die pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 24 betragsmäßig zu vermerken. Durch die nunmehr angewandte Lohnsteuerpauschalierung auf den Sachbezug Job-Ticket wird dieser Sachbezug bei Prüfung der Einhaltung der 44 Euro-Freigrenze außer Ansatz gelassen. Es liegt nur noch der Sachbezug Benzingutschein vor; dieser überschreitet die 44 Euro-Freigrenze nicht. Damit bleibt dieser Sachbezug steuer- und beitragsfrei. 25 Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) 22 R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR siehe auch BMF-Schreiben v , BStBl I 2013, 1376 unter Rz b Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 EStG 25 siehe 1 Absatz 1 Nr. 3 SvEV LSt-Info 5
6 DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GG GStB HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Grundgesetz Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Aktuelles zur Lohnsteuer Montag, 2. November 2015, 14:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Montag, 16. November 2015, 14:00-18:00 Uhr, IHK Köln Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg, Preis: 80 Euro Montag, 30. November 2015, 09:00-16:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 120 Euro Reise- und Bewirtungskosten 2016 Dienstag, 3. November 2015, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Aktuelles zur Umsatzsteuer 2016 Donnerstag, 26. November 2015, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok-Nr ( ), Dok.-Nr ( ), Dok.-Nr ( ), Dok.-Nr ( ), Dok.-Nr ( ) Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. LSt-Info 6
7 Realsteuer-Hebesätze wurden aktualisiert Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2015 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Dr. Tobias Rolfes Tel Fax tobias.rolfes@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln LSt-Info 7
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