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1 Lohnsteuer-Info Dezember 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, In dieser Ausgabe 1 Aus der Finanzverwaltung Ergänztes Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht Erste Tätigkeitsstätte Ortsfeste betriebliche Einrichtung Erste Tätigkeitsstätte bei einem verbundenen Unternehmen oder bei einem Dritten Zuordnungsentscheidung Dauerhafte Zuordnungsentscheidung Zeitliche Zuordnungskriterien ELStAM bei verschiedenen Lohnarten Abkürzungsverzeichnis Aus der Finanzverwaltung 1. Ergänztes Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht Das BMF hat mit Schreiben vom 24. Oktober zur Anwendung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01. Januar 2014 Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 30. September Nachfolgend wird zunächst auf die wesentlichen Aussagen zur ersten Tätigkeitsstätte eingegangen Erste Tätigkeitsstätte Ortsfeste betriebliche Einrichtung Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt nach Maßgabe von 9 Abs. 4 EStG vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. 2 1 IV C 5-S 2353/14/ Abs. 4 Satz 2 EStG 1

2 Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise zeitliche (quantitative) Kriterien herangezogen. 3 Im Rahmen eines Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte unterhalten. Praxishinweis Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung beim Arbeitgeber oder einem Dritten; Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe können daher keine Tätigkeitsstätten sein. Befinden sich auf einem Betriebs- oder Werksgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, so handelt es sich nach der Verwaltungsauffassung nicht um mehrere, sondern nur um eine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte. 4 Ein häusliches Arbeitszimmer löst selbst im Falle der Anmietung durch den Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte aus. 5 D. h. eine erste Tätigkeitsstätte kann allenfalls außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers begründet werden. Ob diese Rechtsauslegung einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird, bleibt abzuwarten. Beispiel Der Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber dem Home-Office in Köln zugeordnet. Er soll bis auf Weiteres und arbeitstäglich ausschließlich beim Kunden B in Bonn tätig werden. Für sämtliche Fahrten steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen mit einem inländischen Listenpreis (brutto) von zur Verfügung. Die Entfernung von seiner Wohnung zum Kunden B beträgt 40 km. Die Zuordnung zum Home-Office löst nach der Verwaltungsauffassung keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aus. Die erste Tätigkeitsstätte ist damit nach zeitlichen Kriterien zu bestimmen und befindet sich beim Kunden B, da der Arbeitnehmer dort dauerhaft und arbeitstäglich tätig werden soll. Der monatliche geldwerte Vorteil aus der Firmenwagengestellung beträgt: 3 9 Abs. 4 Satz 4 EStG 4 BMF-Schreiben v , IV C 5-S 2353/14/10002, Rz. 3 5 BMF-Schreiben v , IV C 5-S 2353/14/10002, Rz. 3 2

3 Privatfahrten: 1 % v = 400,00 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: x 0,03 % x 40 EKm= 480,00 6 Summe: 880,00 Abwandlung Wie Beispiel zuvor, allerdings wird der Arbeitnehmer ausdrücklich dem Betriebssitz in Köln zugeordnet. Der Arbeitnehmer sucht einmal monatlich den Betriebssitz in Köln auf. Die Entfernung von der Wohnung zum Betriebssitz beträgt insgesamt 5 km. Geldwerter Vorteil aus der Dienstwagengestellung: Privatfahrten: 1 % v = 400,00 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: 0,03 % v x 5 km= 60,00 oder 7 0,002 % x x 5 km x 1 Fahrt: 4,00 Unter Umständen kann aber ein Baucontainer eine betriebliche Einrichtung auslösen. Die Finanzverwaltung unterscheidet hierbei zwischen - mobilen Baucontainern, die ohne große Umstände jederzeit fortbewegt werden können und - Baucontainern, die z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig mit dem Erdreich verbunden sind, und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäranlagen befinden. 8 Mobile Baucontainer sind keine ortsfesten Einrichtungen, wohingegen längerfristig fest mit dem Erdreich verbundene Baucontainer ortsfeste Einrichtungen darstellen. 6 In Höhe der ansonsten als Werbungskosten abziehbaren Beträge kann eine Lohnsteuerpauschalierung nach Maßgabe von 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (15 %) zur Anwendung kommen. 7 Zur Anwendung einer von der 0,03 % -Regelung abweichenden 0,002 % - Regelung siehe BMF-Schreiben v , - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2011, BMF-Schreiben v , IV C 5 S 2353/13/10002, Rz. 3 3

4 Beispiel Arbeitnehmer A wird von seinem Arbeitgeber unbefristet und damit dauerhaft auf einer Großbaustelle eingesetzt. Auf der Großbaustelle befindet sich ein Baucontainer, der längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden ist und in dem sich das Baubüro sowie Aufenthaltsräume für die Arbeitnehmer befinden. Da A auf der Großbaustelle typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, hat er dort - selbst bei fehlender Zuordnung auf Grund der zeitlichen Kriterien - seine erste Tätigkeitsstätte. Bei dem längerfristig mit dem Erdreich verbundenen Baucontainer handelt es sich um eine "ortsfeste" betriebliche Einrichtung. Abwandlung Wie Beispiel davor, auf der Großbaustelle sind lediglich mehrere mobile Baucontainer vorhanden, die jederzeit ohne größere Umstände fortbewegt werden können. A hat auf der Großbaustelle keine erste Tätigkeitsstätte, da es sich bei solchen Baucontainern nicht um "ortsfeste" betriebliche Einrichtungen handelt Erste Tätigkeitsstätte bei einem verbundenen Unternehmen oder bei einem Dritten Eine erste Tätigkeits stätte kann nach der Verwaltungsauffassung bei einem Dritten oder einem verbundenen Unternehmen nur dann vorliegen, wenn der Dritte oder das verbundene Unternehmen dem Arbeitgeber einen Auftrag erteilt, den der Arbeitnehmer beim Dritten oder dem verbundenen Unternehmen erfüllt. Von einem solchen Tätigwerden kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer bei dem Dritten oder verbundenen Unternehmen z. B. nur eine Dienstleistung des Dritten in Anspruch nimmt oder einen Einkauf tätigt. 9 Die Finanzverwaltung will mit dieser einschränkenden Auslegung sicherstellen, dass eine Zuordnung nicht nur aus steuerlichen Gründen erfolgt. Beispiel 1 Die Mitarbeiterin C ist als Bürokraft in einer Kölner Pflegeeinrichtung beschäftigt. C wird dauerhaft einer Apotheke in Bonn zugeordnet, weil sie diese auf dem täglichen Weg zur Arbeit aufsucht, um Medikamente für Personen abzuholen, die von Pflegekräften der Sozialstation betreut werden. Die Entfernung von der Wohnung zur Apotheke beträgt 2 Kilometer; die Entfernung von der Apotheke zur in Köln belegenen Pflegeeinrichtung beträgt weitere 35 Kilometer. 9 BMF-Schreiben v , IV C 5 S 2353/13/10002, Rz. 4 4

5 Trotz der dauerhaften Zuordnung zur Apotheke unterhält C dort keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie dort nur - wenn auch täglich - einen Einkauf bei einem Dritten tätigt; derartige Hilfs- oder Nebentätigkeiten bei einem Dritten führen nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Da sie typischerweise arbeitstäglich in der Pflegeeinrichtung dauerhaft tätig werden soll, hat sie auf Grund der zeitlichen Kriterien dort ihre erste Tätigkeitsstätte. 10 M. E. sind die Fahrten von der Wohnung zur in Köln belegenen Pflegeeinrichtung Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abzurechnen sind. Nur eventuelle Zusatzkilometer für die Fahrten zur Apotheke können m. E. nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden. 11 Beispiel 2 R ist als Krankenpflegerin einer in Düsseldorf belegenen Pflegeeinrichtung tätig. Sie wird dauerhaft einer Arztpraxis in Solingen zugeordnet, weil sie diese täglich aufsucht, um Rezepte für die zu betreuenden Patienten abzuholen. Trotz der dauerhaften Zuordnung zur Arztpraxis unterhält R in Solingen keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie dort nur - wenn auch täglich - eine Dienstleistung eines Dritten in Anspruch nimmt; derartige Hilfs- oder Nebentätigkeiten bei einem Dritten führen nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Da sie typischerweise arbeitstäglich in der in Düsseldorf belegenen Pflegeeinrichtung tätig werden soll, hat sie auf Grund der zeitlichen Kriterien dort ihre erste Tätigkeitsstätte. 12 Beispiel 3 Der Mitarbeiter A ist als Büroleiter bei einem Bonner Notar beschäftigt. Er wird dauerhaft einer Filiale der Deutschen Post zugeordnet, weil er diese auf dem täglichen Weg zur Arbeit aufsucht, um das dortige Postfach des Arbeitgebers zu leeren. Trotz der dauerhaften Zuordnung unterhält A in der Postfiliale keine erste Tätigkeitsstätte, weil er dort nur - wenn auch täglich - eine Dienstleistung eines Dritten in Anspruch nimmt. Derartige Hilfsoder Nebentätigkeiten bei einem Dritten führen nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Da er 10 9 Abs. 4 Satz 4 EStG 11 Siehe hierzu auch OFD Münster, Vfg. v , S St 15-31, DB 1990, Abs. 4 Satz 4 EStG 5

6 typischerweise arbeitstäglich im Notariat in Bonn dauerhaft tätig werden soll, hat er auf Grund der zeitlichen Kriterien dort seine erste Tätigkeitsstätte. 13 Beispiel 4 Der für mehrere Sozialstationen (= Dritte) zuständige Pflegedienstleiter B ist überwiegend in der Pflegeleitstelle des Arbeitgebers mit organisatorischen Aufgaben betraut. An einzelnen Tagen im Monat sucht er sporadisch die einzelnen Sozialstationen auf, um dort die angefallenen Büroarbeiten zu erledigen. Der Arbeitgeber ordnet B dauerhaft der Sozialstation X zu, die der Wohnung des B am nächsten liegt. Auf Grund der dauerhaften Zuordnung hat B in der Sozialstation X seine erste Tätigkeitsstätte. Der Sachverhalt ist nicht mit den vorstehenden Fällen vergleichbar, in denen der Arbeitnehmer bei dem Dritten nur eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder bei ihm einen Einkauf tätigt. In diesem Fall hat nämlich der Dritte (Sozialstation X) dem Arbeitgeber (= Pflegeleitstelle) einen Auftrag erteilt (= Erledigung von Büroarbeiten), die d er Arbeitnehmer bei der Sozialstation X (= Dritter) erfüllt. Eine Zuordnung zu einer Einrichtung eines Dritten ist damit steuerlich wirksam möglich Zuordnungsentscheidung Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich grundsätzlich nach der dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber. Hierzu führt die Finanzverwaltung aus, dass sich diese Zuordnungsentscheidung auch aus Einstellungsbögen bzw. aus Arbeitsverträgen ergeben kann, wenn dort ein Einstellungs-, Anstellungs- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers bestimmt wird. Hierbei soll es sich nur dann nicht um eine Zuordnung im Sinne des Steuerrechts handeln, wenn der Arbeitgeber schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. in der Reiserichtlinie des Unternehmens erklärt, dass dadurch keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist. 14 Praxishinweis Entsprechende Dokumentationen sollten im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers geführt werden Abs. 4 Satz 4 EStG 14 BMF-Schreiben v , IV C 5 S 2353/13/10002, Rz. 12 6

7 Dauerhafte Zuordnungsentscheidung Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein. Nach der Verwaltungsauffassung sind dabei allein die Festlegungen des Arbeitgebers und die im Rahmen des Dienstverhältnisses erteilten Weisungen maßgebend. 15 Die Vertragsdauer mit einem Kunden kann aber einen nur vorübergehenden Einsatz indizieren Zeitliche Zuordnungskriterien Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den vorstehenden Kriterien (z. B. weil der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet hat oder ausdrücklich erklärt, dass organisatorische Zuordnungen keine steuerliche Wirkung entfalten sollen) oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung auszugehen 16, an der der Arbeitnehmer - typischerweise arbeitstäglich oder - je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll. Der Arbeitnehmer muss an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. für kurze Rüstzeiten, zur Berichtsfertigung, zur Vorbereitung der Zustellrouten, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zur Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln, Krankmeldungen, Urlaubsanträgen, führt hier noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch bei einem Kraftfahrer für die Abholung des Lkws einschließlich der Be- und Entladung des Fahrzeugs. 17 Beispiel Der Lkw-Fahrer A, der keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet wurde, soll typischerweise arbeitstäglich den Betriebssitz des Arbeitgebers aufsuchen, um dort den Lkw zu übernehmen. Die Tätigkeit von A umfasst auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs am Sitzort des Arbeitgebers. 15 BMF-Schreiben v , IV C 5 S 2353/13/10002, Rz Abs. 4 Satz 4 EStG 17 BMF-Schreiben v , IV C 5 S 2353/13/10002, Rz. 26 und 28 7

8 Am Sitzort des Arbeitgebers wird keine erste Tätigkeitsstätte begründet. Zunächst mangelt es an einer steuerlichen Zuordnung zu diesem Ort (Prüfung 1). Zudem erfüllt der Lkw -Fahrer A die zeitlichen Kriterien nicht, da das Abholen sowie die Be- und Entladung des Fahrzeugs als Hilfs- und Nebentätigkeiten nicht eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Die Fahrtkosten sind allerdings trotz fehlender erster Tätigkeitsstätte nur nach den Regelungen der Entfernungspauschale abrechenbar ELStAM bei verschiedenen Lohnarten Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber grundsätzlich zusammenzurechnen. Dementsprechend ist auch die Lohnsteuer für die verschiedenartigen Bezüge einheitlich und nach denselben ELStAM zu erheben. In den BMF-Schreiben vom 07. August und vom 25. Juli wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung galt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und Das BMF hat diese Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert. 21 Der Arbeitgeber kann solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Die Lohnsteuerbescheinigungen sind jeweils für die getrennt abgerechneten Bezüge auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Praxishinweis Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01. Januar 2016 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 01. Januar 2016 zufließen Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG siehe nachfolgende Ausführungen 19 BStBl I 2013, 951, Rz BStBl I 2013, 943, Tz. III.5 21 BMF-Schreiben v , BStBl I 2014,

9 2 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung 9

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